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Kritische Sicht auf die vom Bundesgericht im Verantwort lich­ keitsrecht verwendete Business Judgement Rule (BJR)

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Vischer, Zur Business Judgement Rule (BJR) des Bundesgerichts SJZ 114 (2018) Nr. 3

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Kritische Sicht auf die vom Bundesgericht im Verantwort lich­

keitsrecht verwendete Business Judgement Rule (BJR)

Dr. iur. Markus Vischer, Rechtsanwalt, LL.M. (Zürich)

I. Bundesgerichtliche BJR

Nach Art. 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquida- tion betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch einzelne Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Diese Bestimmung gilt infolge von Art. 827 OR mutatis mutandis auch für die GmbH.

Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Ver- waltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

Art. 812 Abs. 1 OR enthält eine praktisch gleichlautende Bestimmung für die GmbH für die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind.

Im Zusammenhang mit Art. 754 OR und Art. 717 Abs. 1 OR bzw. Art. 812 Abs. 1 OR entwickelte das Bundesgericht folgenden Textbaustein:

«Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Ver- waltungsrats einer Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in gu- ten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Ver- halten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorg- falt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt ver- pflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Ge- schäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Ver- waltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestell- ten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer ver- gleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Mass- stäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unter-

Der Autor analysiert die in der bundesgerichtlichen Rechtspre­

chung zur Business Judgement Rule festgelegten Grundzüge und beleuchtet das sich darin spiegelnde Verständnis der BJR kritisch. Er schlägt eine Korrektur in der Handhabung der BJR vor mit der Konsequenz, dass sie allein die Pflichtwidrigkeit des Organverhaltens beschlägt. Die BJR ist nicht ohne Rechts­

grundlage, sondern eine Konkretisierung der in Art. 717 Abs. 1 bzw. Art. 812 Abs. 1 OR zugrunde gelegten Pflichten der Organ­

personen. Insoweit ist die BJR eine Rechtsanwendungsregel.

Die unerlässliche inhaltliche Überprüfung des Geschäftsent­

scheids und des Entscheidprozesses erfolgt zurückhaltend im Sinne einer Vertretbarkeitsprüfung. Zi.

L’auteur analyse les principes établis par la jurisprudence du Tribunal fédéral relatifs à la «Business Judgement Rule» (BJR) et examine de manière critique la compréhension qu’elle re­

flète. Il propose alors un correctif dans la manière de traiter la BJR avec pour conséquence qu’il s’agirait de s’attaquer uni­

quement au comportement d’un organe qui enfreint clairement ses devoirs. La BJR n’est pas dépourvue de base légale, elle a son fondement dans les devoirs des organes, définis aux art.  717 al. 1 et 812 al. 1 CO, et est ainsi une règle juridique d’application. Le contrôle inévitable du contenu de la décision commerciale et du processus décisionnel doit être effectué avec retenue et de manière à examiner si la décision et le pro­

cessus sont défendables. P.P.

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Der vollständige Artikel ist online unter www.swisslex.ch abrufbar.

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