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d) Es wird nur eine Betreuungszulage ausgerichtet, unabhängig von der Zahl der Kinder

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I 083/2004 FIN 26. Mai 2004 47C

Interpellation

1670 Aellen, Tavannes (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.04.2004

Doppelte Betreuungszulage?

Im JGK-Dokument «Praxis Personalrecht» ist auf den Seiten 12/13 Folgendes zu lesen:

Betreuungszulage: Artikel 23 Gehaltsdekret:

a) Mitarbeitende, die einen Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage haben, erhalten eine Betreuungszulage

b) >

c) >

d) Es wird nur eine Betreuungszulage ausgerichtet, unabhängig von der Zahl der Kinder.

Der Kanton prüft nur innerhalb von PERSISKA, ob der Ehepartner eine Betreuungszulage ausbezahlt bekommt. Alles ausserhalb ist für Kanton nicht relevant. Wenn Gemeinde in Reglement nichts anderes bestimmt, gilt:

Ehefrau Gemeinde / Ehemann Privatwirtschaft = Ehefrau erhält Betreuungszulage auch wenn Mann diese auch erhält

Ehefrau Gemeinde / Ehemann Lehrer = beide erhalten Betreuungszulage

>

>

Diese Bestimmungen gelten nur für Personen mit einer öffentlich-rechtlichen Anstellung.

Sie betreffen somit a priori auch das Gewerkschaftspersonal, das unter diesem Regime angestellt ist.

Auf Grund dieser Tatsachen wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welches sind die Gründe dafür, dass gewisse Familien in bestimmten Fällen eine doppelte Betreuungszulage erhalten können?

2. Wird diese Besonderheit, die als schockierend empfunden werden kann, in der neuen kantonalen Personalgesetzgebung weiterhin enthalten sein?

3. Wäre es nicht besser, folgende Regel einzuführen: Eine Familie = eine Betreuungszulage, und dies unabhängig von der Anzahl Kinder?

Diese Fragen sollten gleichzeitig mit der neuen Personalgesetzgebung behandelt werden können.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.04.2004

(2)

2 Antwort des Regierungsrates

Wie der Interpellant unter Hinweis auf das JGK-Dokument „Praxis Personalrecht“ zutreffend feststellt, gibt es tatsächlich Konstellationen, die bei einzelnen Familien zu einer doppelten Ausrichtung der Betreuungszulage führen; dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein Ehepartner beim Kanton, der andere bei einer Gemeinde angestellt ist und diese Gemeinde eine Betreuungszulage ausrichtet. Analoges gilt, wenn der eine Teil beim Kanton und der andere Teil bei einem Arbeitgeber angestellt ist, welcher das kantonale Personalrecht zwar nicht anwendet, aber eine mit der kantonalrechtlichen Betreuungszulage vergleichbare Sozialzulage ausrichtet, beispielsweise unter der Bezeichnung Familienzulage (Bankpersonal). Da es sich jedoch bei solchen Zulagen um Leistungen von Arbeitgebern handelt, die mit dem Kanton nicht im Zusammenhang stehen, besteht auch hier die Möglichkeit eines Doppelbezugs.

Bereits mit der Einführung des Gehaltsberechnungssystems PERSISKA konnten die Fälle eines Doppelbezugs von Betreuungszulagen deutlich vermindert werden. So wurde systembedingt die Möglichkeit ausgeschaltet, dass ein Ehepaar – z. B. Volksschullehrkraft und Kantonsangestellter – die Betreuungszulage zweifach beziehen kann. Anlässlich der laufenden Totalrevision des Personalgesetzes sollen nun die Voraussetzungen geschaffen werden, um weitere Möglichkeiten für einen Doppelbezug der Betreuungszulage mit der folgenden Regelung auszuschliessen:

„Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Absatz 1 (= 200 Prozent einer Kinderzulage für Kinder bis zu zwölf Jahren) nicht überschreiten.“

(Art. 85 Abs. 2 Entwurf zum Personalgesetz, Antrag des Regierungsrates für die erste Lesung im Juni 2004)

Falls die Betreuungszulage im Sinne des Regierungsrates beibehalten wird, ist vor- gesehen, eine Deklarationspflicht für anspruchstellende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzuführen. Von den Betroffenen soll fortan der schriftliche Nachweis verlangt werden, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungszulage erfüllen und eine vergleichbare Zulage für ihre Familie nicht bereits anderswo beziehen. Falls dann bei einer Nachkontrolle trotzdem ein Doppelbezug festgestellt werden müsste, wäre der entsprechende Betrag zurück zu fordern.

Es ist an dieser Stelle auf den Beschluss vom 5. April 2004 der Kommission des Grossen Rates zur Vorberatung des Personalgesetzes hinzuweisen; dieser sieht vor, die Betreuungszulage vollumfänglich aufzuheben und gleichzeitig die Kinderzulage zu erhöhen. Falls der Grosse Rat den Antrag der Kommission zum Beschluss erhebt und die Betreuungszulage abschafft, stellt sich die Frage ihrer Doppelausrichtung nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Regierungsrat die Fragen des Interpellanten wie folgt:

1. Der in Einzelfällen feststellbare doppelte Bezug einer Betreuungszulage geht auf die aus dem geltenden Recht abzuleitende Praxis zurück.

2. Sofern im neuen Personalgesetz an der Betreuungszulage festgehalten wird, soll die Zahl der Fälle von Doppelausrichtung nochmals deutlich verringert werden. Dies wird insbesondere durch die Einführung einer Deklarationspflicht sichergestellt.

3. Die Regel „eine Familie = eine Betreuungszulage unabhängig von der Anzahl Kinder“

gilt bereits im bisherigen Recht und wird – ergänzt mit der Deklarationspflicht – auch weiterhin gelten, falls der Grosse Rat an der Betreuungszulage festhält.

An den Grossen Rat

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