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Gegenstand der Zulassung

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Academic year: 2022

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(1)

Metalle und Reach - eine Zwischenbilanz

Dortmund, 10. November 2014

Zulassungspflichten für Anhang XIV-Stoffe in Rezyklaten

Dr. Claus Haas

Bundesstelle für Chemikalien

(2)

Inhalt

• Zulassung - Vergleich Primärherstellung – Recycling

• Stoffdefinition unter REACH

• Stoffdefinition im Fall von Recycling

• Beispiele

(3)

Ziel der Zulassung ist

• die Substitution besonders besorgniserregender Stoffe, mindestens aber

• die ausreichende Beherrschung der von diesen Stoffen ausgehenden Risiken

Artikel 55 REACH

Ziel der Zulassung

(4)

Gegenstand der Zulassung ist

nicht die Herstellung, bzw. der Prozess des Recycling, sondern

• die Endanwendung eines Stoffes einschließlich der notwendigen Vorbereitungshandlungen

 z.B.: Verwendung von Automatenstahl in der

Zerspanungstechnik oder die Verwendung von DEHP als Weichmacher in PVC für die Produktion von Fußböden, einschließlich des Ab- und Umfüllens und der Lagerung

Gegenstand der Zulassung

(5)

Gegenstand der Zulassung ist daher sowohl bei der Primärproduktion als auch beim Recycling die

Endanwendung

• Insofern besteht eine Gleichbehandlung bei primär hergestellten Stoffen und zurück gewonnenen Stoffen

• Fraglich ist, welcher Stoff Gegenstand der Zulassung ist

 Stoffbegriff

Recycling und Primärproduktion

(6)

Was ist ein Stoff? – Artikel 3 Nr. 1 REACH

Stoff

chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren,

einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und

der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber

mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung

abgetrennt werden können;

Realstoff

(7)

mono-constituent substance

Was ist ein Stoff?

Bestandteil ≥ 80 %

Verunreinigungen

Realstoff

Idealstoff

(8)

multi-constituent substance

Was ist ein Stoff?

A ≥ 10 %

Verunreinigungen

Realstoff

Idealstoff

B ≥ 10 %

C ≥ 10 %

(9)

UVCB*-Stoff

Was ist ein Stoff?

A ≥ 10-20 %

Realstoff

Idealstoff

B ≥ 20-80 %

C ≥ ? %

? ≥ ? %

? ≥ ? %

*Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials

(10)

Was ist ein Gemisch?

A = 50 %

Gemisch

Realstoff

B = 20 % C = 15 % D = 10 %

E = 5 %

Gemische werden absichtlich aus Realstoffen zusammengemischt, ohne dass die Stoffe miteinander reagieren

(11)

Stoffe sie sind das Ergebnis eines Herstellungsprozesses (Realstoff)

Gemische werden aus Realstoffen formuliert, ohne dass diese miteinander reagieren

Chemikalienrechtlich bleiben Stoffe in Gemischen als eigener Regelungsgegenstand erhalten

Stoffe und Gemische

(12)

• Unter REACH sind Stoffe registrierungspflichtig, entweder als solche oder in Gemischen

Recyclingprivileg: Keine Registrierungspflicht für

zurückgewonnene Stoffe, wenn diese bereits registriert wurden, Art. 2 Abs. 7 Buchstabe d)

Zurückgewinnung = Herstellung

Problem: Die wiedergewonnen Stoffe sind in vielen Fällen chemisch nicht mit den primär produzierten identisch (insbesondere komplexe Stoffe)

Registrierungspflicht für Stoffe

(13)

Registrierung von

Schmieröle, CAS-Nr. 74869-22-0, EINECS-Nr. 278-012-2 Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, erhalten aus Lösungsmittelextraktion und Entwachsungsverfahren.

Besteht vorrangig aus gesättigten Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen im Bereich von C15 bis C50.

Nach Verwendung des Stoffes Rückgewinnung.

Ist der zurück gewonnene Stoff identisch mit dem registrierten Stoff?

Beispiel für die Rückgewinnung

(14)

„Abfallleitfaden“:

Das „Stoffgemisch“, das als Ergebnis des Recycling

anfällt, wird chemikalienrechtlich nicht als Stoff sondern als Gemisch angesehen und nach bestimmten Regeln aufgeteilt.

Die Stoffe im Gemisch sind in der Regel identisch mit bereits registrierten Stoffen.

Lösung

(15)

„Abfallleitfaden“

Ergebnis Recycling:

Material mit einem Bestandteil ≥ 80% = Stoff

Material mit mehreren Bestandteilen jeweils ≥ 20% = Gemisch

Bestandteil < 20% = Verunreinigung

Bestandteil < 20% mit eigener Funktion = Stoff

Zulassungspflicht

Verwendung von Stoffen als solchen oder in Gemischen

Zulassungspflicht

(16)

Stoff

A = 50 %

Realstoff Hauptbestandteile

B = 30 %

C = 9 %

E = 8 %

D = 3 %

Verunreinigungen

(17)

Recycling – Stoff – Gemisch

A = 50 %

Gemisch Stoffe

B = 30 %

C = 9 %

E = 8 %

D = 3 %

Verunreinigungen

(18)

Folge:

Anhang XIV-Bestandteil ≥ 80% = Stoff

→ Zulassungspflicht für Anhang XIV-Stoff

Anhang XIV-Bestandteil ≥ 20% = Gemisch

→ Zulassungspflicht für Anhang XIV-Stoff

Anhang XIV-Bestandteil < 20% = Verunreinigung

→ keine Zulassungspflicht

Anhang XIV-Bestandteil < 20% mit eigener Funktion = Stoff in Gemisch

→ Zulassungspflicht für Anhang XIV-Stoff

Zulassungspflicht

(19)

Annahme: Blei in Anhang XIV

1. Szenario: Recycling von bleihaltigem Stahl

Verwendung als Automatenstahl: essentielle Funktion von Blei Recyclingprodukt: Gemisch aus Fe, Mn, P … Pb (1%)

Folge:

• Pb mit eigener Funktion Zerspanbarkeit des Stahls

• Zulassungspflicht für Pb bei der Verwendung von Automatenstahl

Beispiel 1: Pb

(20)

Annahme: Blei in Anhang XIV

2. Szenario: Recycling von bleihaltigem Zinkschrotten Blei keine Funktion, nicht beabsichtigt enthalten

Recyclingprodukt: Stoff Zink mit Verunreinigung Pb (1%)

Folge:

• Pb keine eigene Funktion: Verunreinigung

• Keine Zulassungspflicht für Blei (Verunreinigung) oder Zink mit Verunreinigung Blei

Beispiel 1: Pb

(21)

DEHP in Anhang XIV

Recycling von DEHP-haltigem PVC

1. Szenario: DEHP-Gehalt 5%

Ziel: Hart-PVC möglichst mit geringem (Ziel 0%) DEHP Gehalt Ergebnis:

• Recyclingprodukt: PVC mit Verunreinigung DEHP (ohne eigene Funktion)

• Keine Zulassungspflicht

Beispiel 2: DEHP

(22)

2. Szenario: DEHP-Gehalt 18%

Ziel: Weich-PVC mit möglichst hohem DEHP Gehalt Ergebnis:

• Recyclingprodukt: Gemisch aus PVC und DEHP (Funktion:

Weichmacher)

• Zulassungspflicht für DEHP für die Verwendung von DEHP als Weichmacher in Weich-PVC

Beispiel 2: DEHP

(23)

Stoffdefinition unter REACH: Realstoff

Registrierung: Recycling-Privileg für zurück gewonnene Stoffe

Zulassung: Verwendung von Anhang XIV-Stoffen

Gleichbehandlung von Primärstoffen und zurück gewonnenen Stoffen

• Nachteil Recycler: Oft kein Einfluss auf die Zusammensetzung des Abfalls und damit des zurückgewonnenen Stoffes

• Keine Zulassungspflicht für Verunreinigungen (Ausnahme: Funktion)

→ EU-Diskussion

Zusammenfassung

(24)

Fragen?

reach-clp-biozid@baua.bund.de Tel.: + 49 231 9071-2971

Fax: + 49 231 9071-2679

(Montag bis Freitag 8:00 – 16:30 Uhr)

www.reach-clp-biozid-helpdesk.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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