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Keine Aussetzung des Verfahrens bei noch laufenden Überprüfungsverfahren

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Titel:

Keine Aussetzung des Verfahrens bei noch laufenden Überprüfungsverfahren Normenketten:

SGB II § 40 Abs. 1 SGB X § 44 SGG § 114 Leitsatz:

Muss die Erhebung einer unzulässigen (verfristeten) Klage als Überprüfungsantrag gewertet werden, besteht kein Anlass, das unzulässige Klageverfahren bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag auszusetzen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Leistungen, Arbeitslosengeld II, Hilfebedürftigkeit, Sanktionsbescheid, Überprüfungsantrag, Aussetzung Rechtsmittelinstanz:

LSG München, Urteil vom 14.05.2018 – L 11 AS 163/17 Fundstelle:

BeckRS 2016, 132081  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Sanktionsbescheide, die der Beklagte seit 21.06.2013 an die Kläger gerichtet hat.

2

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom- Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. des

Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbeginn an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

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Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2

„gegenfinanziert“ wurden.

4

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht.

5

Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern.

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6

In diesem und weiteren Eingliederungsverwaltungsakten verpflichtete sich der Beklagte zur Unterstützung der Kläger durch sein Beratungsangebot, zu individuellen Hilfeleistungen für die Aufnahme einer

Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt nach den Ergebnissen persönlicher Gespräche sowie zur Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten der Kläger für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Kläger diese zuvor beantragt hätten.

7

Die Kläger sollten das Beratungsangebot des Beklagten wahrnehmen, zu Einladungen erscheinen und bei Beratungsgesprächen mitwirken. Bis zu einem jeweils genannten Datum sollten die Kläger einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vorlegen, um diese hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit überprüfen zu können. Bis zum selben Datum sollten sie jeweils eine formlose Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vorlegen. Die Kläger wurden weiterhin verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer

„der Eingliederungsvereinbarung“ im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf

Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise (Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben) vorlegen. Für die Bewerbungen sollte eine Übersicht mit dem Namen des Arbeitgebers, dem Datum der Bewerbung und der angestrebten Tätigkeit vorgelegt werden. Bei der Stellensuche sollten auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbezogen werden.

8

Sämtliche Meldeaufforderungen sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 77/16; sämtliche

Eingliederungsverwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 80/16. Auf die Tatbestände der Urteile vom 06.10.2016 in diesen Verfahren wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

9

Aufgrund des Nichterscheinens zu Meldeterminen stellte der Beklagte die Absenkung des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion Meldeverstoß Höhe Zeitraum

21.06.2013 10.04.2013 10% 01.07.2013 bis 30.09.2013 07.08.2013 01.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013 07.08.0213 10.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013 07.08.2013 22.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013 04.09.2013 29.07.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013 04.09.2103 12.08.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013 22.10.2013 27.08.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014 22.10.2013 16.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014 22.10.2013 30.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014 06.11.2013 15.10.2013 10% 01.12.2013 bis 28.02.2014 05.12.2013 29.10.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014 05.12.2013 12.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014 18.12.2013 27.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014 12.02.2014 11.12.2013 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014 12.02.2014 08.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014 12.02.2014 22.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014 13.03.2014 05.02.2014 10% 01.04.2014 bis 30.06.2014

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22.04.2014 27.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014 13.05.2014 10.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014 20.05.2014 30.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014 18.07.2014 15.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014 18.07.2014 28.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014 18.07.2014 11.06.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014 20.10.2014 16.07.2014 10% 01.11.2014 bis 31.01.2015 21.11.2014 06.08.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015 21.11.2014 10.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015 21.11.2014 17.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015 08.12.2014 07.11.2014 10% 01.01.2015 bis 31.03.2015 26.01.2015 28.11.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015 25.01.2015 17.12.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015 10.02.2015 14.01.2015 10% 01.03.2015 bis 31.05.2015 12.03.2015 04.02.2015 10% 01.04.2015 bis 30.06.2015 23.04.2015 05.03.2015 10% 01.05.2015 bis 31.07.2015 28.05.2015 01.04.2015 10% 01.07.2015 bis 30.09.2015 14.07.2015 13.05.2015 10% 01.08.2015 bis 31.10.2015 03.11.2015 24.06.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 03.11.2015 06.08.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 16.11.2015 17.09.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 16.11.2015 14.10.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

22.12.2015 05.11.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 Aufgrund der Weigerung, Pflichten aus

Eingliederungsverwaltungsakten (EGVA) zu erfüllen, stellte der Beklagte die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion EGVA Höhe Zeitraum

12.02.2014 11.12.2013 30% 01.03.2014 bis 31.05.2014 29.04.2014 26.02.2014 60% 01.06.2014 bis 31.08.2014 18.07.2014 30.04.2014 100% 01.08.2014 bis 31.10.2014 26.01.2015 28.10.2014 100% 01.02.2015 bis 30.04.2015 23.04.2015 04.02.2015 100% 01.05.2015 bis 31.07.2015 14.07.2015 28.04.2015 100% 01.08.2015 bis 31.10.2015 03.11.2015 15.07.2015 100% 01.12.2015 bis 29.02.2016 10

Gegen den Sanktionsbescheid vom 21.06.2013 legten die Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 entschied. Diese Bescheide waren Gegenstand einer

Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 825/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 734/13).

(4)

11

Gegen die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 legten die Kläger am 20.08.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 entschied. Diese Bescheide sowie gegen die

Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 waren Gegenstand einer weiteren Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 881/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 735/13).

12

Gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 legten die Kläger am 16.03.2014 Widerspruch ein, über den der Beklagte am 27.03.2014 entschied.

13

Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 erließ der Beklagte am 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 Widerspruchsbescheide, nach denen die Widersprüche wegen Verfristung unzulässig seien, sowie ablehnende Bescheide nach § 44 SGB X. Dem ging voraus, dass die Kläger am 20.10.2014

Widerspruch „bezüglich aller in den Jahren 2013 / 2014 von Ihnen an uns ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt hatten, die bezeichneten Verwaltungsakte seien wegen Vorgreiflichkeit und zu großer Unbestimmtheit aufzuheben.

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Gegen die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 ist in der Akte kein Widerspruch ersichtlich.

15

Gegen die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 legten die Kläger am 20.09.2015 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückwies.

16

Gegen die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 ist in der Akte wiederum kein Widerspruch ersichtlich.

17

Am 29.01.2015 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit dem 21.06.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gegen sie erlassenen Sanktionsbescheide Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter den Aktenzeichen S 17 AS 77/16 (sämtliche seit dem 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 80/16 (sämtliche seit dem 11.12.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahre 2013) und S 17 AS 83/16

(Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von monatlich 135,00 € seit dem Monat der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

18

Soweit im Rahmen der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger diese darauf gestützt, dass die den Sanktionsbescheiden zugrundeliegenden Meldeaufforderungen deshalb rechtswidrig seien, weil sie nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Verweis auf die Fertigung mittels EDV versehen worden seien.

Inhaltlich hätten die Meldeaufforderungen nicht auf die aus Sicht der Kläger erforderliche Wiederaufnahme von im Jahr 2007 nur unterbrochenen Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen hingewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:en zu den Eingliederungsverwaltungsakten stellten sich als rechtswidrig dar, weil der Hinweis, dass der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung habe, rechtfehlerhaft sei. Weil die Kläger mit dem Widerspruch vom 20.10.2014 die Rücknahme sämtlicher Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen nach § 44 SGB X eingefordert hätten, stünden alle bis jetzt erlassenen Sanktionen, ebenso die bereits im Jahr 2013 erlassenen, zur Disposition. Die Widerspruchsbescheide stellten sich als sittenwidrig und damit nichtig dar, weil bezüglich jedes

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zu betrachten; es sei den Klägern nicht zuzumuten, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten.

19

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 zu gewähren,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

III. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

IV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 zu gewähren,

V. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.10.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu gewähren,

VI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zu gewähren,

VII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 05.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 22.12.2014

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

VIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

IX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 12.02.2014 in der Gestalt der

Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014, 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu gewähren,

X. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.03.2014 sowie der weiteren Widerspruchsbescheide und der

Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren,

XI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

(6)

XII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

XIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 29.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 19.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XIV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XVI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.07.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren.

XVII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2014, 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015

zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II jeweils in ungekürzter Höhe für die von Sanktionen betroffenen Zeiträume zu gewähren,

XVIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren,

XIX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 14.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren,

XX. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide zurückzunehmen.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Sanktionsbescheide seien bei Klageerhebung bereits

bestandskräftig gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt worden, noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar. Die Klage sei daher nicht zulässig.

22

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

23

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

(7)

Entscheidungsgründe 24

Die Klage ist unzulässig. Die angegriffenen Sanktionsentscheidungen bis zur Klageerhebung sind

bestandskräftig, weil die Kläger gegen sie jeweils nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch und / oder Klage eingelegt haben. Die Sanktionsentscheidungen nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand dieser Klage geworden.

25

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das

Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 46/16 AB) zurückgewiesen worden.

26

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der

ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

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3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der schriftsätzlich gestellten Anträge und des Sachvortrages der Kläger.

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Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

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Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und

Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnorm des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen

Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

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4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide (21.06.2013 bis 22.12.2015) grundsätzlich die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG bzw. soweit Überprüfungsbescheide ergangen sind, die kombinierte Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage, die mit einer Leistungsklage verbunden ist.

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5. Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 ist die Klage unzulässig.

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Die Kläger haben gegen diese Bescheide entgegen der Auffassung des Beklagten nicht am 20.10.2014 Widerspruch eingelegt; dieser Widerspruch wäre auch verfristet gewesen und hätte die Bestandskraft der Bescheide nicht beseitigen können. Der Widerspruch vom 20.10.2014 bezog sich ausweislich seines Wortlauts lediglich auf alle in den Jahren 2013 / 2014 vom Beklagten an die Kläger ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen. Gegen die gleichwohl ergangenen

Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 haben die Kläger trotz darin enthaltener ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung nicht innerhalb Monatsfrist Klage erhoben und diese somit ebenfalls bestandskräftig werden lassen. Gleiches gilt für die in den genannten Widerspruchsbescheiden jeweils verfügte Ablehnung der Überprüfung der Sanktionsbescheide, gegen die die Kläger auch nicht innerhalb Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG spätestens am 11.01.2016 Klage erhoben haben.

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Damit konnte die erkennende Kammer keine Veranlassung dafür erkennen, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Beklagten über möglicherweise in der Klageerhebung liegende Widersprüche gegen die ablehnenden Überprüfungsentscheidungen des Beklagten vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 abzuwarten.

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4. Die Klage ist ebenfalls hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 unzulässig. Gegen diese Entscheidungen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt und die Bescheide damit bestandskräftig werden lassen; insoweit ist jedoch die Klageschrift vom 29.01.2016 als Antrag auf Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X auszulegen, über die der Beklagte noch entscheiden muss, jedenfalls soweit die Rücknahme der

Sanktionsbescheide nicht wegen Ablaufs der Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II schlechterdings keine Auswirkung mehr haben kann. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens bestand auch in diesem Fall zur Auffassung der erkennenden Kammer nicht, da kein ordentlicher Rechtsbehelf zur Entscheidung offen stand. Zwar wird in dem Fall, dass eine Klage nach Erhebung des Widerspruchs, aber vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben wurde, überwiegend

angenommen, dass das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen (BSG Beschluss vom 4. 3. 2014, B 1 KR 43/13 B; Bayer. LSG, Urt. v. 30. 11. 2011, L 1 R 406/11; Bayer. LSG, Beschluss vom 5. 5. 2014, L 11 AS 325/14 B) und dass in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen ist (vgl.

etwa BSG, Urt. vom 13.12.2000, B 6 KA 1/00 R). So liegt der Fall hier jedoch nicht; während Widerspruch und Klageerhebung Rechtsbehelfe gegen einen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellen, eröffnet der Antrag nach § 44 SGB X ein neues Verwaltungsverfahren.

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5. Ebenfalls unzulässig ist die Klage hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015.

Hiergegen haben die Kläger jeweils am 20.09.2015 - verfristet - Widerspruch eingelegt, welche

Widersprüche mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Auch hier steht noch eine Überprüfungsentscheidung des Beklagten aus, auf die mit dem oben unter 4. Gesagten zur Auffassung der Kammer nicht durch Aussetzung des Verfahrens zu warten war.

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6. Gleiches gilt für die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch, sondern lediglich am 29.01.2016 die vorliegende Klage mit dem Begehren der Aufhebung nach § 44 SGB X erhoben. Diesbezüglich liegt eine negative Überprüfungsentscheidung des

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Hinblick auf den zuletzt ergangenen Sanktionsbescheid vom 22.12.2015 verfristet, da für diesen eine Bekanntgabefiktion am 28.12.2015 gilt. Auch insoweit ist die Klage als Antrag nach § 44 SGB X im Verwaltungsverfahren auszulegen.

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7. Sanktionsbescheide nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Sanktionsbescheide des Beklagten nicht erfüllt.

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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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