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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6 Sa 254/17 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL: https

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

6 Sa 254/17

vom 16.01.2018

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/8rO/

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz None

(2)

6 Sa 254/17 vom 16.01.2018

Urteil | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. März 2017 - 3 Ca 1559/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Lehrer-Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA).

2

Der Kläger ist seit 13. August 2001 beim beklagten Bezirksverband als Lehrkraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 08.

Januar 2007 (Bl. 39 ff. d. A, im Folgenden: AV), dessen §§ 2 und 6 auszugsweise folgenden Inhalt haben:

3

㤠2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. ...

...

4

§ 6

Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 13, Stufe 6 TVöD nach den

(3)

Lehrerrichtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) eingruppiert. Ihm wird das Aufgabengebiet als Vertragslehrer bei der V-schule für U. in W. zur Erledigung zugewiesen. ...“

5

Der Kläger hat von 1978 bis 1984 an der XY-Universität Z. ein Studium absolviert und dieses am 23. November 1984 auf der Basis der Ordnung für die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 13. Januar 1970 (Amtsbl. 1970 S. 53) mit dem Abschluss des Diplom-Handelslehrers abgeschlossen. Im Rahmen seines Studiums hat der Kläger ausweislich seines Zeugnisses über die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 23.

November 1984 (Bl. 125 d. A.) die Fächer Pädagogik (insbesondere Wirtschaftspädagogik), Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Marketing (1.

Pflichtwahlfach Betriebswirtschaftslehre) und Politikwissenschaft (2. Pflichtwahlfach) belegt. Wegen des Inhalts des klägerischen Zeugnisses über die Diplomprüfung für Handelslehrer im Einzelnen wird auf Bl. 125 d. A. verwiesen. Ein erstes oder zweites Staatsexamen für das Lehramt hat der Kläger nicht abgelegt.

6

Der Kläger, der vom Beklagten ursprünglich nach BAT II vergütet worden war, hat mit Schreiben vom 14. Februar 2012 außergerichtlich erfolglos seine Höhergruppierung geltend gemacht. Eine vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1124/14 auf die streitige Eingruppierung gerichtete Klage hat der Kläger im Gütetermin zurückgenommen.

7

Am 30. Dezember 2016 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage anhängig gemacht.

8

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen nach B IV Ziff. 1 der Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen vom 15. Mai 1981 (im Folgenden: Lehrer-RL der VKA) für eine Eingruppierung in VergGr. I b BAT, was nach der Überleitung in den TVöD VKA der Entgeltgruppe E 14 entspreche.

Er verfüge aufgrund seines Studiums als Diplom-Handelslehrer und der hierbei belegten Fächer über die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern (BWL und VWL weiterhin ggf. Pädagogik und Sozialkunde) und habe sich mindestens fünfzehn Jahre in der Unterrichtung mindestens eines seinem Studium entsprechenden Fachs bewährt. Er sei auch ohne Staatsexamen als sog. „bester Nichterfüller“ im Sinne der Richtlinien zu betrachten. Keinesfalls sei seine Zuordnung zur Entgeltgruppe E 13 fehlerhaft erfolgt. Auch wenn der Studiengang

(4)

Wirtschaftspädagogik mittlerweile völlig neu strukturiert sei und nach der Neuordnung (Bachelor und Master) nur noch das Fach Wirtschaft existiere, seien nach der für ihn geltenden Prüfungsordnung aus dem Jahr 1970 BWL und VWL zwei Studienfächer gewesen. Er habe VWL mit mindestens 80 SWS und BWL mit mindestens 64 SWS studiert, ohne dass es damals dokumentierte Zeitnachweise gegeben habe. Sein Studienbuch weise weiter Veranstaltungen im Fach Politikwissenschaften (Sozialkunde) aus, allerdings nicht über 40 SWS. Diese vom Beklagten im Rechtsstreit angeführte Vorgabe der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom November 2016 gelte nur für neu eingestellte Lehrkräfte nach dem neu strukturierten Studiengang. Bei der Beförderung zweier Diplom-Handelslehrer hätten die 40 SWS auch keine Rolle gespielt.

9

Der Kläger hat beantragt, 10

festzustellen, dass er mit Wirkung zum 13. August 2016 in die Entgeltgruppe TVöD einzugruppieren ist.

11

Der Beklagte hat beantragt, 12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, da der Kläger über ein 2.

Staatsexamen des entsprechenden Lehramtes unstreitig nicht verfüge, sei eigentlich die Entgeltgruppe E 12 TVöD VKA zutreffend gewesen. Nachdem mit dem Kläger beriet die Vergütungsgruppe BAT II vereinbart gewesen sei, habe man ihn dennoch 2005 in die EG 13 übergeleitet. Diplom-Handelslehrer könnten mangels Zweitem Staatsexamen den Vorbereitungsdienst für das Lehramt ua. an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nur als Quereinsteiger absolvieren, wofür das Ministerium zur Sicherstellung des Qualitätsstandards und der Vergleichbarkeit der Ausbildungen neben dem Fach Wirtschaft die Befähigung zum Unterrichten in einem zweiten allgemeinbildenden Fach fordere (vgl. Informationsblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Stand 14. November 2016 (Bl. 102 ff. d. A.)). Einen erforderlichen Nachweis zB. über 40 einschlägige Semesterwochenstunden anhand des Studienbuches und der Studienordnung der Hochschule, habe der Kläger nicht geführt.

(5)

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet.

Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA, weil er aufgrund seines Studiums als Diplom-Handelslehrer nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit den Vorgaben des insofern zuständigen Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz erworben habe. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis eines „vertieften Studiums“ in einem zweiten allgemeinbildenden Fach nicht erbracht, weil er weder 40 Semesterwochenstunden, noch 60 Leistungspunkte vorweisen könne. Allein die Tatsache, dass er im Studium fünf Fächer belegt und in diesen geprüft worden sei, genüge nicht um diese Fächer einem vollständigen Studium eines zweiten Fachs gleichsetzen zu können. Auch aus die Tatsache, dass § 19 Abs. 1 Ordnung für die Diplom-Prüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik an der XY-Universität Z. in der Fassung vom 13. April 1992 formuliere, dass ein Diplom-Handelslehrer die wissenschaftliche Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre besitze, ändere daran nichts. Zum einen könne die Diplom- Ordnung einer Universität keine Aussage hinsichtlich der Auslegung der Lehrer-RL VKA treffen und zum anderen habe der Kläger sein Studium nicht unter dieser Ordnung absolviert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 209 ff. d. A. verwiesen.

15

Der Kläger hat gegen das ihm am 15. April 2017 zugestellte Urteil mit am 12. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2017, bei Gericht am 17. Juli 2017 eingegangen, begründet.

16

Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16. Juli 2017 und seiner Schriftsätze vom 28. Dezember 2017 und 15. Januar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 236 ff., Bl. 342 ff. und 348 bzw. 355 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,

17

das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Höhergruppierung vorlägen. Sein Diplom gelte als 1. Staatsexamen und das Arbeitsgericht habe den Rahmenbeschluss der Kultusministerien vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen in der Fassung vom 01. Februar 2002 übersehen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden

(6)

Schulen und an Förderschulen vom 03. Januar 2012 regele die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, so dass die Erfüllung der Voraussetzung zur Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern impliziert sei. Auch gemäß § 1 der 1970 gültigen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Berufsaufbauschulen habe in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können, wer ein wirtschaftspädagogisches Studium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen habe, was an der Universität Z. beim Diplom- Handelslehrer der Fall gewesen sei. Auch die Landesverordnung über die Ausbildung und 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 11. Dezember 1984 regele das. Damit stehe fest, dass er die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern habe. Zusätzlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seit 15 Jahren - und damit für die gesamte Bewährungszeit - in zwei unterschiedlichen Fächern unterrichte und von Anfang an in Entgeltgruppe E13 (BAT II) eingruppiert gewesen sei. Hilfsweise seien die rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Frage der heutige Einstellungsvoraussetzung darstellenden Ableistung der 40 Semesterwochenstunden fehlerhaft. Er sei kein Quereinsteiger, sondern zähle zur Fallgruppe 2b des Infoblattes. Auch andere bei der Beklagten beschäftigte Diplomhandelslehrer würden nach Entgeltgruppe E14 beschäftigt, zB der Zeuge S. R.. Er, der Kläger, habe auch umfangreich und intensiv 10 Semester wissenschaftlich BWL/VWL und Pädagogik studiert.

18

Der Kläger beantragt zuletzt, 19

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.

März 2017 - 3 Ca 1559/16 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 13. August 2016 nach Entgeltgruppe 14 TVöD zu vergüten.

20

Der Beklagte beantragt, 21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19. September 2017 und seines Schriftsatzes vom 04.

Januar 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 285 ff. und 345 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

23

(7)

der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordere eine Eingruppierung in Abschnitt B IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA zwei Unterrichtsfächer im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften und ein vertieftes Studium im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger weder nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über das Lehramt an Gymnasien noch nach denen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Ob und inwieweit der Abschluss als Diplom-Handelslehrer als 1. Staatsexamen „gelte“, sei unerheblich. Im Übrigen bedeute die Gleichstellung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst keineswegs automatisch die Erfüllung der erforderlichen Eingruppierungsvoraussetzungen. Auch sei der Kläger mit seinem Abschluss als Diplom-Handelslehrer in Rheinland-Pfalz. zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nur bei Studium von zwei Unterfächern zugelassen, woran es fehle. Soweit er das Fach Pädagogik belegt habe, handele es sich nur um einen Teilaspekt seines Studiums, substantiierten Sachvortrag für das Gegenteil sei der Kläger schuldig geblieben. Für das Lehramt an Gymnasien fehle eine solche Gleichstellung. Auch das Abkommen der Kultusministerkonferenz vom Oktober 1999 ändere hieran nichts. Es gelte ausdrücklich nur für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen zwischen den Bundesländern; im Übrigen sei den Ländern vorbehalten, zusätzliche Regelungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu treffen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Studienfächer. Auch habe der Kläger keine Schul- und Fachpraktika nachgewiesen. Der Kläger sei aus allein arbeitspolitischen Gründen von Anfang an nach BAT II eingestuft worden, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf die nunmehr begehrte Eingruppierung ableiten lasse.

Der von ihm benannte Kollege R. verfüge über ein 2. Staatsexamen und sei als verbeamteter Oberstudienrat mit dem Kläger nicht vergleichbar.

24

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

25

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

26

(8)

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. April 2017 mit am 12. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Mai 2017 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 17. Juli 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juli 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

27

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger für die Zeit ab 13. August 2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 14 TVöD nicht zusteht.

28

1. Der Klageantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, nachdem das erstrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Vergütung des Klägers beizulegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20 mwN, zitiert nach juris).

29

2. Der Feststellungsantrag ist in der Sache nicht erfolgreich. Der Kläger verfügt nicht

„aufgrund seines Studiums über die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 der Lehrer-RL VKA.

30

2.1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien gemäß §§ 2, 6 AV nach den Regelungen der Lehrer-RL VKA.

31

(9)

2.2. Der Kläger unterfällt nicht Abschnitt A ist Lehrer-RL VKA. Er erfüllt unstreitig nicht die hierzu erforderlichen fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil er jedenfalls nicht die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP erworben hat.

32

2.3. Eine Eingruppierung des Klägers nach Abschnitt B der Lehrer-RL VKA in die Entgeltgruppe E 14 TVöD käme nur nach B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

33

a) Abschnitt B Lehrer-RL VKA regelt unter anderem:

34

„B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

35

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:

...

36

IV. Lehrkräfte an Gymnasien 37

1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten VergGr mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

38

II nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Ib

...

39

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

(10)

40

...

...

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an den Gymnasien eingruppiert.“

41

b) Danach ist der Kläger, der an einer berufsbildenden Schule beschäftigt ist, als

„übrige Lehrkraft“ gemäß B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA einzugruppieren. Die von ihm begehrte Zuordnung zur Entgeltgruppe E 14 TVöD, welche der früheren Vergütungsgruppe Ib BAT entspricht, setzt damit - neben einer 15-jährigen Bewährungszeit in Tätigkeit und Vergütungsgruppe und der Erteilung von Unterricht in mindestens einem der Studienfächer - voraus, dass der Kläger aufgrund seines Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Die Auslegung der Lehrer-RL VKA ergibt, dass er nicht aufgrund seines zum Abschluss des Diplomhandelslehrers führenden Studiums über die Fähigkeit zum Unterrichten in „zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. IV.

1. Lehrer-RL VKA verfügt.

42

aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift - „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ - ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Anforderungen an die durch ein Studium erworbene Fähigkeit zu stellen sind, namentlich ob das Studium einzelner Gebiete eines Diplomstudienganges ausreichend ist (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 19, zitiert nach juris).

Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Lehrer-RL VKA ergibt sich aber, dass Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechend den Lehramtsstudenten mindestens zwei Fächer vertieft studiert haben müssen, um eine Unterrichtsbefähigung iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL VKA zu haben, wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass eine formelle, durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Lehramtsbefähigung für die Unterrichtsbefähigung nicht erforderlich ist, sondern die Befähigung auch außerhalb von Lehramtsstudiengängen erworben werden kann (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 20, aaO). Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es bereits nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium durch den Lehrer erworben wurden. Eine Lehrkraft muss allein aufgrund ihres Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebotes, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Es reicht deshalb nicht aus, wenn in dem Fachstudium methodische oder fachübergreifende inhaltliche Kenntnisse vermittelt

(11)

werden, die im späteren Unterricht verwertet werden können oder als Grundlage für diesen Unterricht geeignet sind. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 21, mwN, aaO). Darüber hinaus orientiert sich die Eingruppierung der Lehrkräfte zudem für die Beschäftigten erkennbar an den jeweiligen Landesregelungen des Schulrechts, wenn auch nicht alle Begrifflichkeiten der Lehrer-RL mit den jeweils einschlägigen Regelungen übereinstimmen; erforderlich ist vielmehr eine der Lehramtsausbildung vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 23 ff., aaO).

43

bb) Die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge ua. an der XY-Universität Z. regelt nach deren § 1 Abs. 1 die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Rheinland-Pfalz vom 29. September 2007 (GVBl. 2007, 152; im Folgenden:

BaMaV RP). Gemäß § 1 Abs. 2 BaMaV RP bestätigt die Anerkennung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion über die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen, die zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 BaMaV RP umfasst die Anerkennung als Erste Staatsprüfung das Fach Bildungswissenschaft und die für das jeweilige Lehramt zu wählenden Fächer gemäß den Absätzen 2 bis 6. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BaMaV sind dies für das Lehramt an Gymnasien zwei Fächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport. Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind gemäß § 2 Abs. 5 BaMaV ein berufliches Fach aus der Fächergruppe Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Metalltechnik, Technische Informatik, Wirtschaft, Pflege (Nr. 1), sowie ein Fach aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Informatik, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Spanisch, Sport.

44

cc) Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass aufgrund seines Einsatzes an einer berufsbildenden Schule auf die in § 2 Abs. 5 BaMaV RP genannten und nicht auf die Fächer gemäß § 2 Abs. 4 BaMaV RP abzustellen ist, hat er bereits kein Studium absolviert, aufgrund dessen ihm die Befähigung zum Unterrichten in zwei dieser Fächer vermittelt worden wäre. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aufgrund seines Studiums in zwei der für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(12)

genannten Fächern nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP über Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs und damit die Fähigkeit zur Erteilung von Fachunterricht iSd. iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL VKA verfügt.

45

(1) Der Kläger hat durch sein Studium im Bereich Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im Fach Wirtschaft erworben, was gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BaMaV RP als ein Fach zählt. Dies bestätigt Anlage 1 Nr. 32 BaMaV RP, nach der die Curricularen Standards des Fachs Wirtschaft sowohl Inhalte aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre, als auch aus dem Bereich Volkswirtschaftslehre enthalten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ausweislich der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik der XY-Universität Z. vom 31. März 1992 habe es sich noch um zwei getrennte Studienfächer gehandelt. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Ausbildung nicht unter der genannten Diplomprüfungsordnung absolviert hat, ergibt sich die Auslegung des Begriffs „Fächer“ in Richtlinien wie der Vorliegenden nicht aus universitätsinternen Regelungen zur Gestaltung einer Diplomprüfungsordnung, sondern regelmäßig aus den einschlägigen Verordnungen des Landes (vgl. BAG 28.

April 1993 - 4 AZR 321/92 - Rn. 28, mwN, zitiert nach juris), hier aus den Regelungen in

§ 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP. Selbst wenn man - nachdem der Kläger den letzten Arbeitsvertrag mit der Beklagten am 08. Januar 2007 vereinbart hat - nicht auf die Regelungen der BaMaV RP, sondern auf die Fächer abstellt, die die zum damaligen Zeitpunkt geltende Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982, idF. vom 30. September 2005 (GVBl. 1982,95; BBiSchulLehr1StPrV RP) in § 2 Abs. 2 als zu wählende Prüfungsfächer für die Erste Staatsprüfung zugelassen hat, sind dort die Fächer Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Maschinenwesen (Erstes Fach) und Biologie, Informatik, Mathematik, Physik und Politik (zweites Fach), nicht jedoch das Fach Wirtschaft aufgeführt.

46

(2) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seines Studiums über die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach iSd. § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP verfügt. Nachdem der Kläger geltend gemacht hat, sein Studienbuch weise auch Veranstaltungen im Fach Politikwissenschaften auf, kann er allenfalls ihm vermittelte Studieninhalte in dem vergleichbaren Fach Sozialkunde vorweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese einen Umfang erreicht hätten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger hierdurch Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium erlangt hat. Auch wenn ausweislich § 21 Abs. 1 Nr. 5 f) der zum Zeitpunkt des klägerischen Studiums geltenden Ordnung für die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 13. Januar 1970 das Fach Politikwissenschaften Pflichtwahlfach des zweiten Teils der Diplomprüfung für den Wirtschaftspädagogen der Studienrichtung I war, umfasste das Studium des

(13)

Klägers in diesem Bereich nach den vom ihm zur Akte gereichten Informationen und Empfehlungen über das Studium zum Diplom-Handelslehrer des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Wirtschaftswissenschaftliche Abteilung - der XY-Universität Z. Stand Frühjahr 1981 (Bl. 155 ff., 178 d. A.) nach Abschnitt III 2.2.6.

obligatorisch lediglich 12 Semesterwochenstunden. Angesichts dessen vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Rahmen seines Studiums Kenntnisse in diesem Fach vermittelt worden wären, die denen eines Lehramtsstudenten im Hauptfach entsprechen. Ob die dem Kläger vermittelten Inhalte den Curricularen Standards der Studienfächer gemäß Anlage 1 Nr. 29 BaMaV RP entsprochen haben, kann dahinstehen. Wenn der Kläger sich im Übrigen darauf beruft, Pädagogik studiert zu haben, handelt es sich hierbei nicht um ein zweites Studienfach im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP; die Anerkennung als Erste Staatsprüfung setzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaMaV RP grundsätzlich das Fach Bildungswissenschaften voraus.

47

dd) Auch die weiteren Einwände der Berufung rechtfertigen die geltend gemachte Eingruppierung nicht.

48

(1) Soweit sich der Kläger auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen vom 22. Oktober 1999 bezogen hat, vermochte dies sein Begehren nicht zu stützen, da nach Ziff. 3 der Informationsschrift über die Regelungen des Beschlusses vom 01.

Februar 2002 die Einordnung in eine bestimmte Laufbahn sowie die besoldungsmäßige Einstufung oder Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe weiterhin Sache des aufnehmenden bzw. einstellenden Landes ist. Aus dem genannten Beschluss lassen sich Rückschlüsse auf die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach den Lehrer-Richtlinien VKA daher nicht ziehen.

49

(2) Gleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf berufen hat, sein Diplom gelte als 1.

Staatsexamen, so dass die Erfüllung der Voraussetzung zur Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern impliziert sei. Die für die Auslegung von B. IV. 1. Lehrer-RL VKA relevante Frage, ob der Kläger aufgrund seines Studiums die Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht in zwei Fächern erworben hat, ergibt sich aus den bereits dargestellten landesrechtlichen Regelungen, ohne dass es für die Auslegung der Lehrer-RL VKA auf die Frage ankäme, inwieweit die Ausbildung des Klägers ihn berechtigen würde, zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt zugelassen zu werden.

Selbst wenn man mit dem Kläger den Rückschluss ziehen wollte, dass mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugleich die aufgrund eines Studiums erlangte Befähigung zur Erteilung von Unterricht in zwei Fächern iSd. Lehrer-RL VKA feststünde, erfüllt der Kläger die hierfür erforderlichen einschlägigen

(14)

Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 4 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 03. Januar 2012 (GVBl. 2012, 11; SchulLehr2StPrV RP) nicht. Es ist weder ersichtlich, dass zwei Ausbildungsfächer vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt worden oder bestimmbar wären (vgl. Ziff. 2 b) Informationsblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, Stand 14. November 2016, Bl. 108 d. A.), noch dass der Kläger eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. 1982, 95; BBiSchulLehr1StPrV) abgelegt oder ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Master of Science abgeschlossen hätte. Soweit frühere Regelungen dem Kläger einen Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglicht hätten, kommt es hierauf angesichts der vertraglichen Regelungen der Parteien nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hat mit der Beklagten unstreitig in § 2 AV eine dynamische Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Vorschriften des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, sowie in § 6 AV die Anwendung der Lehrer-RL VKA vereinbart. Die Berufungskammer vermochte diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellenden vertraglichen Regelungen der Parteien keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass trotz der grundsätzlich vereinbarten Dynamik in Bezug auf die Auslegung der (als solche unveränderten) Lehrer-RL VKA die landesrechtlichen Vorschriften ausschließlich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung finden sollten, auch wenn die unterschiedliche Rechtsqualität der genannten Vorschriften nicht zu verkennen ist. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv- generalisierenden Maßstab zu ermitteln; sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23.

März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14, zitiert nach juris). Weder dem Vertragswortlaut von

§ 6 AV lässt sich eine statische Festlegung auf landesrechtliche Regelungen entnehmen, noch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung, nachdem bereits bloße Praktikabilitätserwägungen angesichts der Vielzahl von Änderungen landesrechtlicher Verordnungen im Zeitablauf, Gründe der Gleichbehandlung und die Sicherung eines einheitlichen Qualifikationsstandards des Lehrpersonals ohne deutliche Anhaltspunkte dagegen sprechen, für jedes Arbeitsverhältnis auf jeweils unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen.

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(15)

(3) Die Tatsache allein, dass der Kläger seit 15 Jahren unbeanstandet Unterricht in zwei Fächern an einer berufsbildenden Schule erteilt, vermag die Eingruppierungsvoraussetzungen gemäß B. IV. 1. Lehrer-RL VKA nicht zu ersetzen.

B

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

52

Gründe, die eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

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