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Keine nachträgliche Änderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand

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Titel:

Keine nachträgliche Änderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand Normenkette:

BayBG Art. 64 Nr. 1, Nr. 2, Art. 71 Abs. 1 S. 2 Leitsätze:

1. Eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vollendung des 64. Lebensjahres in eine solche wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 1, Nr. 2 BayBG) ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft möglich. Die Versetzung in den Ruhestand ist ein statusverändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. (Rn. 53 und 54) (redaktioneller Leitsatz)

2. Bei einem Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich, da der Beamte in diesem Fall nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt wird. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Keine nachträgliche Änderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand, Ruhestandsversetzung, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Schwerbehinderung

Fundstelle:

BeckRS 2018, 30975  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der am … geborene Kläger stand als Fachoberlehrer im Dienste des Beklagten. Er war zuletzt an der

…schule in … tätig.

2

Mit Änderungsbescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Versorgungsamt, vom 20. September 2012 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt. Zuvor hatte seit dem Jahr 2007 ein GdB von 30 bestanden.

3

Mit formularmäßigem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand beantragte der Kläger am 12. Januar 2016 die Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 64. Lebensjahres nach Art. 64 Satz 1 Nr. 1 BayBG zum Ende des Schuljahres (mit Ablauf des 31.07.2016).

4

Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 12. Februar 2016 wurde der Kläger antragsgemäß gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt. Das an den Kläger unter seiner dienstlichen Anschrift adressierte Schreiben wurde an die …schule in … übermittelt mit der Bitte, die Reinschrift des Schreibens und die beigefügte Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand spätestens am 31. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis dem Kläger auszuhändigen.

5

Die Aushändigung an den Kläger erfolgte am 26. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis.

(2)

6

Am 30. März 2016 stellte der Kläger Antrag auf Erhöhung des feststellten Grades der Behinderung.

7

Mit Änderungsbescheid vom 8. Juni 2016 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Versorgungsamt, bei Kläger das Vorliegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 ab dem 4. April 2016 fest.

8

Die staatlichen Schulämter im Landkreis … und in der Stadt … übersandten der Regierung von

Mittelfranken, Sachgebiet 43.3, eine Mitteilung, dass sich der Grad der Behinderung beim Kläger auf 70 erhöht habe. Der Mitteilung, die am 23. Juni 2016 bei der Regierung von Mittelfranken einging, war eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 8. Juni 2016 über den geänderten GdB von 70 beigefügt. Ein entsprechender Eintrag in die Personalakte erfolgte am 23. Juni 2016. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2016 über die erstmalige Zuerkennung der

Schwerbehinderteneigenschaft in Kenntnis gesetzt.

9

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. September 2016 an die Regierung von Mittelfranken. Er sei seit über 30 Jahren an der …schule in … als Fachoberlehrer beschäftigt gewesen und sei in den letzten neun Jahren aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzt dienstfähig gewesen. Er habe seine Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen beantragt, da der Bescheid vom Versorgungsamt nicht eingetroffen sei.

Er bitte hiermit rückwirkend um die Aufhebung seiner Ruhestandsversetzung aus Altersgründen zum 31.

Juli 2016. Er habe den Bescheid vom Versorgungsamt am 8. Juni 2016 mit einer Behinderung von 70%

erhalten. Zur Zeit seiner Antragstellung sei diese ihm noch nicht bekannt gewesen, obwohl der

Neufeststellungsantrag bereits seit Monaten von der VdK eingereicht worden sei. Er stelle nachträglich den Antrag, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden.

10

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. September 2016 mit, eine rückwirkende Aufhebung der antragsgemäß erfolgten Ruhestandsversetzung sei aus

verwaltungsrechtlichen Gründen leider nicht möglich.

11

Nachdem der Kläger um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, lehnte die Regierung von Mittelfranken den Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 ab.

12

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG könne eine

Ruhestandsversetzung nur bis zu Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Die auf Art. 64 Nr. 1 BayBG gestützte Ruhestandsversetzung sei mit der Aushändigung der Urkunde am 26. Juli 2016 mit Ablauf des 31. Juli 2016 wirksam geworden.

13

Zwar sei der Regierung durch das Staatliche Schulamt mitgeteilt worden, dass mit Bescheid vom 8. Juni 2016 ein Grad der Schwerbehinderung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen zurückzunehmen und gleichzeitig einen Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zu stellen. Eine Rücknahme wäre damals rechtlich und verwaltungstechnisch noch möglich gewesen. Dieses Versäumnis habe der Kläger mittlerweile in mehreren Telefonaten mit Angehörigen der Regierung von Mittelfranken eingeräumt. Des Weiteren hätte im September 2016 ein wirksamer und rechtmäßiger Bescheid rückwirkend zurückgenommen werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger so gestellt worden wäre, als hätte er den ursprünglichen Antrag nicht gestellt.

Dies sei rechtlich nicht möglich.

14

Ferner gebe es auch keinen Automatismus, wonach der Dienstherr durch die Zusendung eines

Feststellungsbescheides, mit dem eine anerkannte Schwerbehinderung angezeigt wird, erkennen müsste, dass der Beamte nun nicht mehr aus Altersgründen (Art. 64 Nr. 1 BayBG), sondern nun wegen

Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) antragsgemäß in den Ruhestand versetzt werden solle.

(3)

Der Regierung von Mittelfranken sei durchaus bewusst, dass für den Kläger durch diese Maßnahme höhere finanzielle Abschläge verbunden seien. Dies sei aber seitens des Dienstherrn weder zu vertreten, noch rechtlich zu ändern.

16

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2016 gegen den genannten Bescheid Widerspruch einlegen.

17

Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom „21. Dezember 2016“, eingegangen am 12.

Juli 2017, vorgetragen, die Regierung von Mittelfranken habe zumindest seit September 2014 Kenntnis von einem Grad der Behinderung gehabt. Im Gesundheitszeugnis vom 10. September 2014 (veranlasst mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 13.06.2014, Nr. …*) stelle der Gutachter fest, es sei ein Grad der Behinderung von 40 bereits zuerkannt, und habe einen „Verschlimmerungsantrag“ empfohlen.

18

Der Widerspruch sei begründet. Es sei zwischen der eingeschränkten Möglichkeit für den Beamten, den Ruhestandsantrag zurückzunehmen, und der nach allgemeinen Verwaltungsrecht bestehenden Möglichkeit für den Dienstherrn zu unterscheiden, den Verwaltungsakt der Ruhestandsversetzung zu widerrufen bzw.

zurückzunehmen. Das vom Antragsteller unterzeichnete vorformulierte Antragsformular auf „Versetzung in den Ruhestand“ sehe verschiedene Möglichkeiten der Antragstellung vor. Der Kläger habe die Variante nach Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG nicht angekreuzt, weil ihm auf seinen Antrag noch kein Bescheid des Versorgungsamtes zugegangen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2016 habe bereits die später erst mit Bescheid vom 8. Juni 2016 festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 60 seit dem 1. Dezember 2015 bestanden.

19

Der Dienstherr habe die Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand nicht beteiligt. Schon allein deswegen sei die später erfolgte Ruhestandsversetzung anfechtbar (BVerwG, U.v. 17.09.1981 - 2 C 4/79; U.v. 02.02.1988 - 2 CB 53/87). Die Willenserklärungen des Klägers seien zumindest dergestalt auszulegen, dass die Ruhestandsversetzung aus dem Grund erfolgen möge, der dem Kläger die weitest gehenden Rechte ermögliche.

20

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht im Widerspruchsverfahren heilbar sei. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen (Urteil vom 17.09.1981 - 2 CB 53/87). Die Ruhestandsversetzung wegen Alters wäre

aufzuheben. Dies könne im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs nach allgemeinen Regeln (Art. 48 oder 49 BayVwVfG) erfolgen. Vorsorglich werde dies für den Kläger nochmals beantragt.

21

Die Regierung von Mittelfranken wies mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 den Widerspruch zurück.

22

Der Einwand, die Ruhestandsversetzung könne nach Art. 49 BayVwVfG zurückgenommen werden, sei unzutreffend, da es sich bei der Ruhestandsversetzung um einen rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt handle. Ein Widerruf der Ruhestandsversetzung sei rechtlich nicht möglich. Wie im Bescheid vom 6.

Dezember 2017 bereits dargelegt, könne eine Ruhestandsversetzung nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

23

Eine rückwirkende Rücknahme des wirksamen und rechtmäßigen Bescheides im September 2016 hätte statusrechtlich dazu geführt, dass der Kläger wieder im aktiven Beamtenverhältnis gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Zum anderen wäre auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand aus beamtenrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. § 8 Abs. 7 BeamtStG analog). Für die Regierung von Mittelfranken bestehe bei der Rücknahme einer Ruhestandsversetzung grundsätzlich ein Ermessen. Laut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG bestehe dies jedoch nur solange, bis die Ruhestandsversetzung wirksam geworden sei.

(4)

24

Eine Änderung dieses Status quo sei nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 und VG Regensburg, U.v. 28.11.2012 - RN 1 K 12.1012).

25

Die Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, die Ruhestandsversetzung sei anfechtbar, sei unzutreffend. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei über die Schwerbehinderung des Klägers noch nicht entschieden worden. Ferner sei dem Dienstherrn auch nicht bekannt gewesen, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Ein entsprechender Hinweis des Klägers finde sich in den in der Regierung von Mittelfranken vorliegenden Unterlagen nicht. Allein die Feststellung der medizinischen Untersuchungsstelle, dass ein Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt die Anerkennung einer Schwerbehinderung zur Folge haben könne, sei ebenfalls nicht einschlägig. Zudem sei der Kläger antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entbehrlich sei. Nr. 10.2 der Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern - sehe eine Beteiligung nur vor, wenn der Beamte gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden solle.

26

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2017 Klage erheben und beantragen,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) mit Ablauf des 31. Juli 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in den Ruhestand zu versetzen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 3 - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

27

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 27. April 2018 der Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

28

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht der Klage keinen Erfolg beimessen sollte, werde angeregt, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV die nachfolgenden, streitrelevanten Fragen zur

Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Unterfällt das Verfahren der Ruhestandsversetzung zugunsten des Beamten der Schaffung

„angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG und/oder nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK?

2. Wenn das Verfahren der Ruhestandsversetzung als Pflichten im Sinne der „Schaffung angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG und/oder nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK anzusehen sein sollte, führe dann deren Verletzung zugleich zur Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Zwangspensionierung mit der RL 2000/78/EG, so dass der streitgegenständliche Bescheid damit unwirksam wäre?

29

Die Obliegenheit zum Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV würde bestehen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Berücksichtigung europarechtlicher und völkerrechtlicher Bindungen der

Beklagten die Klage des Klägers zurückweisen würde.

30

Das Verwaltungsgericht müsse die Geltung des Unions- und Völkerrechts von Amts wegen beachten.

31

Beim Kläger habe eine Erkrankung vorgelegen, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt geführt habe. Der Kläger unterfalle damit als „einfach“ Behinderter (ohne den Status einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung) dem Schutzbereich der vorbezeichneten Norm. Es dürfe aber nicht aus dem Blick geraten, dass mit der Vorschrift des Art. 64 BayBG die EU-Richtlinie 2000/78/EG

(5)

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Rechnung getragen bzw. umgesetzt werden müsse.

Anderenfalls sei diese gesetzliche Norm, so sie dies von ihrem Wortlaut her zulasse, europarechtskonform auszulegen. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG würde hierzu zwingen. Hierfür könnte das Verwaltungsgericht nationales Recht im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG auslegen oder sogar unangewandt lassen.

32

Die Beklagte habe ihre europarechtliche Verpflichtung aus Art. 5 RL 2000/78/EG wie auch die

völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 i des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 - Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen UN-BRK zur Schaffung jeweils „angemessener Vorkehrungen“ und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht gesehen.

33

Die sekundärrechtliche Pflicht, die hier streitrelevant sei, folge aus der europarechtlichen Vorschrift des Art.

5 RL 2000/78/EG und habe folgenden Wortlaut:

„Artikel 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall

erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und

Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, die Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedsstaates ausreichend kompensiert wird.“

34

Das Verfahren der Ruhestandsversetzung i.V.m. einem „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ sei eine geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahme. Über sie werde dem Kläger mit Behinderung die Ausübung eines Berufes ermöglicht. Dies habe der Beklagte hier schon nicht gesehen. Auch das von ihm gestaltete Formular enthalte gegenüber dem es ausfüllenden Beamten keinerlei Frage und Abklärung einer Antragstellung in Richtung auf den Schwerbehindertenstatus. Im Gegenteil verleite es aus der Sicht des Beamten vielmehr, hieran gar nicht zu denken.

35

Das Verfahren der Ruhestandsversetzung i.V.m. einem „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ werde in der Richtlinie 2000/78/EG ergänzt durch

„Artikel 7 Positive und spezifische Maßnahmen“

mit folgendem Wortlaut:

„1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedsstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Art. 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden. 2. Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedsstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit den Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern.“

36

Der Kläger sei ein Mensch mit Behinderung gewesen und dies auch nach wie vor. Dessen Eingliederung in die Arbeitswelt erfolge über das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Dieses sei als „spezifische Maßnahme“ anzusehen.

37

Nachdem die Europäische Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert habe, sei der Begriff der „Behinderung“ der Richtlinie in

Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen. Die völkerrechtliche Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 UN-BRK habe folgenden Wortlaut:

(6)

„Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

3. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“

38

In Art. 27 Abs. 1 i UN-BRK verpflichte sich die Bundesrepublik Deutschland

„Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem (…) i)

sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; (…).“

39

Die Entscheidungsrelevanz folge aus den vorstehenden völkerrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus Art. 5 RL 2000/78/EG in der Auslegung des EuGH-Urteils vom 11.04.2013 - Rs C-335/11 und C-337/11 (Ring und Skouboe Werge) ergebenden Pflichten des Dienstherrn. Der EuGH habe noch keine Gelegenheit gehabt, zum Beamtenrecht die hier streitrelevanten Rechtsfragen zu klären. Es gehe um die Obliegenheit zur Suche eines Dienstpostens vor Ruhestandsversetzung, dessen Besetzbarkeit als Voraussetzung, die Obliegenheit der Beklagten, vor Ruhestandsversetzung einen behinderungs- oder leidensgerechten Arbeitsplatz überhaupt erst zu schaffen, ggf. durch Freimachung in Gestalt einer Versetzung. Zudem gehe es um die rechtliche Klärung, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren nach Art. 64 BayBG i.V.m. dem Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 und/oder das des Verfahren des „betrieblichen

Eingliederungsmanagements“ in § 167 Abs. 2 SGB IX Pflichten im Sinne der Schaffung „angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG darstellten, sodass deren Verletzung zugleich zur

Unvereinbarkeit der Zwangspensionierungsverfügung mit der RL 2000/78/EG wie mit der UN-BRK führe.

40

Schließlich erübrige sich auch das Vorabentscheidungsersuchen etwa nicht deswegen, weil Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestünden, etwa weil die Frage schon durch den EuGH entschieden worden sei oder entsprechend der Doktrin vom „acte clair“, weil sich die richtige Auslegung des Unionsrechts derart

offenkundig aufdränge, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe (vgl. EuGH vom 15.09.2005 - C- 495/03).

41

Die Klage sei mit sämtlichen Anträgen zulässig und begründet.

42

Die Versetzung in den Ruhestand als statusändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei, habe eine Ausnahme im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung eines Status als schwerbehinderter Mensch zu erfahren. Die Vorschriften des BayBG enthielten keine eigenen Regelungen über die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern knüpften an diejenigen des Neunten Buchs des Sozialtgesetzbuches (SGB IX) an. Eine § 90 Abs. 2a SGB IX a.F./§ 173 Abs. 3 SGB IX n.F.

entsprechende Vorschrift fehle. Danach bedürfe die Schwerbehinderteneigenschaft keines

statusbegründenden Rechtsakts, weshalb der Feststellung der Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukomme (BSG, U.v. 22.09.1988 - 12 RK 44/87, juris Rn. 12; Ritz in Cramer/Fuchs/Firsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14). Infolgedessen beschränke sich die Anerkennung nicht auf den Zeitraum ab dem Erlass des Bescheides, sondern wirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Der Gesetzgeber vermeide hierdurch nicht zuletzt unvertretbare Folgen in den Fällen, in denen sich die Feststellung der Schwerbehinderung - etwa wegen umfangreicher ärztlicher Begutachtung oder großer Arbeitsbelastung der Sozialbehörden - verzögere und möglicherweise sogar erst im Gerichtsverfahren getroffen werden könne.

(7)

Die geltend gemachte Ämterstabilität schlage nicht durch, da es an einer Bestandskraft der

Verwaltungsentscheidung fehle. Bis dahin könne es schon begrifflich nichts geben, was „stabil“ hätte sein können. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Zurruhesetzungsverfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt werde, scheide nach dem Bundesverwaltungsgericht aus.

44

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018, die Klage abzuweisen.

45

In Ergänzung zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe seine Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG entgegengenommen, ohne Hinweis darauf, aufgrund des Feststellungsbescheides des ZBFS nunmehr wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

46

Soweit die Klägerseite darauf hinweise, dem Dienstherrn seien die seit 2006 gehäuften krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers bekannt gewesen, sei dies zutreffend. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, welcher Zusammenhang zwischen der seit 2007 bestehenden Behinderung des Klägers, für welche ein GdB von 30 festgestellt worden sei, und der beantragten Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen bestehe. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG könne nur erfolgen, wenn bei dem Beamten eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliege und dies beantragt werde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2016 habe diese wesentliche

Tatbestandsvoraussetzung aber nicht vorgelegen. Erst mit Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2016 sei dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 zuerkannt worden. Ein entsprechender Antrag bzw.

eine Änderung des Antrags vom 12. Januar 2016 sei seitens des Klägers jedoch unterblieben.

47

In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass der Antrag aus Ziffer 4. nicht aufrechterhalten wird.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 49

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

50

Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 6. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

51

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG zum Ablauf des 31. Juli 2016 erfolgte Ruhestandsversetzung aufzuheben und den Kläger gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen.

52

Der Kläger hat am 12. Januar 2016 formularmäßig beantragt, gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2016 (Endes des Schuljahres 2015/2016) in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Urkunde über die Ruhestandsversetzung wurde dem Kläger am 26. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.

Damit ist der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2016 rechtswirksam nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand getreten.

53

(8)

Eine nachträgliche Abänderung der Rechtsgrundlage der Versetzung in den Ruhestand in eine solche nach Art. 64 Nr. 2 BayBG ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft möglich.

54

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann eine Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 30.4.2014 - 2 C 65/11, juris; U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06, juris). Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und einem Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 48, 49, 51 BayVwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die

Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (BVerwG, a.a.O.). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der

Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen (BVerwG, a.a.O.; OVG NW, B.v. 23.7.2018 - 6 A 1520/16, juris).

55

Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger nach seinem am 12. Januar 2016 gestellten Antrag, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt zu werden, am 30. März 2016 beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX gestellt hat, und diesem Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 2016, also noch vor dem Ruhestandseintritt stattgegeben und ein GdB von 70 festgestellt worden ist.

56

Denn der Kläger hat nachfolgend bei der Regierung von Mittelfranken weder einen Antrag gestellt, er wolle nunmehr wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, noch hat er selbst die Regierung von Mittelfranken von seiner zwischenzeitlich festgestellten Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt, womit er (zumindest konkludent) deutlich gemacht hätte, dass er sich auf seine

Schwerbehinderung berufen will (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 21.11.2011 - 13 K 2262/11, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, U.v. 20.11.2014 - 4 K 1205/12, juris).

57

Der Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Versetzung des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand in die Wege geleitet hatte, musste deshalb bis zum Erhalt des Schreibens des Klägers vom 4. September 2016 nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr an seinem gestellten Antrag festhalten will. Eine entsprechende Verpflichtung zu einer Nachfrage beim Kläger, als die Personalstelle der Regierung von Mittelfranken am 23. Juni 2016 über das Staatliche Schulamt von der festgestellten Schwerbehinderung beim Kläger in Kenntnis gesetzt worden war, bestand nicht (vgl. OVG NW, B.v. 7.1.2015 - 6 B 1303/14, juris; BVerwG, U.v. 15.12.1980 - 6 C 58.78, juris).

58

Denn der Kläger hätte sich ohne Schwierigkeiten, z.B. über allgemein zugängliche Quellen im Internet oder durch Nachfrage bei der Schwerbehindertenvertretung über die Möglichkeiten der Ruhestandsversetzung bei einer festgestellten Schwerbehinderung erkundigen und spätestens vor der Entgegennahme der Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand auch nachfragen können, ob die Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung erfolgt.

59

(9)

Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich. Diese ist bei einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 1 BayBG ohnehin nicht geboten und auch bei einem Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG nicht erforderlich, da der Schwerbehinderte in diesem Fall nicht gegen seinen Willen (z.B. wegen

Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt wird. Diese Fallkonstellation ist von § 178 Abs. 2 SGB IX (§ 95 Abs. 2 SGB IX a.F.) nicht erfasst (vgl. Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, Rn. 18 zu § 178; Ziffer 10.4 der Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern, FMBek. vom 19.11.2012, Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12).

60

Ebenso bestand keine Veranlassung zu der vom Bevollmächtigten des Klägers beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV.

61

Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Begriff „angemessene Vorkehrungen“, mit dem die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit

Behinderung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleistet werden soll, dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-335/11 und C-337/11, juris; vgl. auch: BAG, U.v. 22.5.2014 - 8 AZR 662/13, juris).

62

Um die Beseitigung derartiger Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe des Klägers am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindert haben könnten, geht es im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht.

63

Auch ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der UN-BRK liegt nicht vor.

64

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Zudem bestimmt Art. 2 Unterabs. 3 der UN-BRK, dass von der „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ alle Formen der Diskriminierung erfasst sind, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Nach der Legaldefinition in Art. 2

Unterabs. 4 der UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH, U.v.

11.4.2013, a.a.O., Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG, U.v. 21.4.2016 - 8 AZR 402/14, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Umstand, dass die UN- BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-335/11, Rn. 28 bis 32).

65

Wie bereits ausgeführt geht es im vorliegenden Verfahren jedoch weder um die Frage, ob am (früheren) Arbeitsplatz des Klägers angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen worden waren, noch um die Gewährleistung, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben konnte.

66

Die Klage war deshalb abzuweisen.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(10)

68

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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