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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Trinkund Abwasserzweckverbandes Liebenwalde (Schmutzwassergebührensatzung)

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde (Schmutzwassergebührensatzung)

Auf Grund der §§ 6 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 28.05.1999 (GVBl. I., S.194) i.V.m. § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Teil I, S. 154), der §§ 1, 2, 4, 6, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31.März 2004 (GVBl. Teil I, S.174), in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 28. November 2006 hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde in ihrer Sitzung am 24. April 2007 folgende Schmutzwassergebührensatzung beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Liebenwalde - nachfolgend TAV genannt - betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung

a) Anlagen zur leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung und

b) eine Anlage zur nicht leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung als öffentliche Einrichtung.

(2) Der TAV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen.

§ 2 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen wird eine Schmutzwassergebühr in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr für die Grundstücke erhoben, von denen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage entwässert wird oder werden kann.

§ 3

Gebührenmaßstäbe und Definitionen

(1) Die Grundgebühr wird für jede abgeschlossene Wohneinheit bzw. jede abgeschlossene Nutzungseinheit auf den jeweiligen Grundstücken erhoben. Maßgeblich ist die stichtagsbezogene festgestellte Zahl der abgeschlossenen Wohneinheiten bzw. Nutzungseinheiten des jeweils zuständigen Einwohnermeldeamtes bzw. Gewerbeamtes.

Als Stichtag wird jeweils der 1. Januar des betreffenden Jahres festgelegt.

Als eine Wohneinheit (nachfolgend WE genannt) ist die Gesamtheit von Räumen zu verstehen, die zur Führung eines selbständigen Haushalts bestimmt ist. Jede Wohneinheit muss von den anderen Wohneinheiten und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohneinheiten in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Einer Wohnung gleichgestellt ist ein Grundstück, das mit einem Wochenendhaus bebaut und ausschließlich als sogenanntes Erholungsgrundstück genutzt wird.

Sollten mehrere Wochenendhäuser auf einem Erholungsgrundstück errichtet worden sein, wird jedes Wochenendhaus einer Wohnungseinheit gleichgestellt.

Eine Nutzungseinheit (nachfolgend NE genannt) ist die grundstücksbezogene

(2)

zentrale Trinkwasserversorgungsanlage bzw./und eine leitungsgebundene bzw. nicht leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage und für Arbeitsstätten, die außerhalb von bereits erfassten Wohneinheiten an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage bzw./und eine leitungsgebundene bzw. nicht leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.

Die Arbeitsstätte muss keine eigene Zähleinrichtung besitzen, sie kann über eine vorhandene Zähleinrichtung mit versorgt werden.

Die auf dem Grundstück vorhandenen NE dienen der gewerblichen, institutionellen oder ähnlichen Eigennutzung und/oder Fremdnutzung (Vermietung). Bei mehrfacher Fremdnutzung (z. B. mehrere Mieter) wird für jede NE eine eigene Grundgebühr erhoben.

(2) Die Mengengebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage des TAV gelangt. Die Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. Die Mengengebühr wird pro eingeleiteten Kubikmeter erhoben.

(3) Als in eine, vom TAV betriebene, Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangte Menge gilt:

a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b) die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

c) die auf dem Grundstück gewonnene bzw. angefallene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, welche in die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt.

(4) Die Berechnung der Wassermenge nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt auf der Grundlage der Angaben der für den Wasserbezug zuständigen Stelle (Gebührenpflichtige), sofern der TAV den Wasserverbrauch anhand eines Wasserzählers nicht selbst oder durch seine Beauftragten ermittelt.

(5) Die Wassermenge nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung hat die oder der Gebührenpflichtige dem TAV auf Anforderung des TAV innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen, sofern der TAV oder sein Beauftragter die Messeinrichtungen nicht selbst abliest. Die Wassermenge ist durch einen geeichten und vom TAV oder vom TAV beauftragten Nachunternehmer eingebauten Wasserzähler nachzuweisen. Die Kosten für den Einbau trägt der Gebührenpflichtige. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und vom TAV verplombt werden.

Sollte der TAV auf solche Messeinrichtungen verzichten, kann er als Nachweis für die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

Grundstücke mit Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe benötigen keinen Wasserzähler.

(6) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist ein Wasserzähler nicht eingebaut, so wird die Wassermenge vom TAV unter Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen sowie der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen und des Wasserverbrauchs bzw. der Schmutzwassermenge des vorhergehenden Erhebungszeitraums geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird.

(7) Wassermengen, die nachweislich nicht in eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage des TAV gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis der nicht in eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage des TAV gelangten Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. § 3 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung gelten sinngemäß. Der TAV kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der nicht eingeleiteten oder abzusetzenden Wassermenge amtliche Gutachten verlangen, sofern kein ausreichender Nachweis geführt wird. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich die oder der Gebührenpflichtige.

(3)

(8) Sofern einzelne Gebührenschuldner nach der Entwässerungssatzung unzulässige Schadstoff- einleitungen vornehmen und sich dadurch die vom TAV zu zahlende Abwasserabgabe erhöht (Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten, Verlust der Abgabeermäßigung), werden dem Gebührenschuldner die erhöhten Kosten voll auferlegt.

Sie haben darüber hinaus den, dem TAV entstehenden, Schaden zu ersetzen.

§ 4

Gebührensätze zentrale Schmutzwasserentsorgung

(1) Je Wohn-, bzw. Nutzungseinheit beträgt die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage monatlich

13,00 EUR

Bei selbständigen Wohn-, bzw. Nutzungseinheiten mit einem Zähler größer Qn 2,5 erhöht sich die Grundgebühr je Monat auf:

Zähler Qn 6 52,00 EUR

Zähler Qn 10 93,60 EUR

Bei Neuanmeldungen bzw. Wiederanmeldungen wird jeder angefangene Monat als voller Monat gerechnet.

(2) Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser, der in eine leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage des TAV gelangt,

3,85 EUR/m³.

§ 5

Gebührensätze dezentrale Schmutzwasserentsorgung abflussloser Gruben

(1) Je Wohn-, bzw. Nutzungseinheit beträgt die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen mobilen Schmutzwasserentsorgung monatlich

7,00 EUR

Für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe ist keine Grundgebühr zu entrichten.

Bei selbständigen Wohn-, bzw. Nutzungseinheiten mit einem Zähler größer Qn 2,5 erhöht sich die Grundgebühr je Monat auf:

Zähler Qn 6 28,00 EUR

Zähler Qn 10 50,40 EUR

Bei Neuanmeldungen bzw. Wiederanmeldungen wird jeder angefangene Monat als voller Monat gerechnet.

(2) Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser, der dezentral mobil entsorgt wird:

bei einer benötigten Schlauchlänge von 0 bis 15 Meter 4,59 EUR/m³ Zuschlag für Schlauchlängen größer 15 bis 30 Meter 9,00 EUR/Abfuhr Zuschlag für Schlauchlängen größer 30 Meter 18,00 EUR/Abfuhr

(4)

§ 6

Gebührensätze dezentrale Schmutzwasserentsorgung von Kleinkläranlagen Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Klärschlamm, der dezentral mobil entsorgt wird:

bei einer benötigten Schlauchlänge von 0 bis 15 Meter 20,66 EUR/m³

Zuschlag für Schlauchlängen größer 15 bis 30 Meter 9,00 EUR/Abfuhr Zuschlag für Schlauchlängen größer 30 Meter 18,00 EUR/Abfuhr

§ 7

Vergütung zusätzlicher Leistungen

(1) Beauftragt der nach § 16 Absatz 2 der Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage (Entwässerungssatzung) Verpflichtete die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Auftragsfrist kleiner als drei Arbeitstage, so erhebt der TAV einen Kostenersatz von 25,00 € je Anfahrt für die kurzfristig zu erbringende Leistung (der Tag des Eingangs des Auftrages zählt nicht mit).

(2) Beauftragt der Grundstückseigentümer entsprechend § 16 Absatz 3 Entwässerungssatzung die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage und ist nach Zeitraumvereinbarung über die Entsorgungsleistung die Zufahrt/ der Zugang zur Erledigung der Entsorgungsaufgabe nicht gewährleistet, so erhebt der TAV im Falle jeder erfolglosen Anfahrt für die beauftragte Leistung wegen Verhinderung der Leistungserbringung einen Kostenersatz in Höhe von 25,00 €.

(3) Für Entsorgungsaufträge, die im Auftrag des Verpflichteten nach § 7 Absatz 1 außerhalb der normalen Abfuhrzeiten erfolgen, erhebt der TAV einen Kostenersatz in Höhe von 50,00 € je Anfahrt.

Normale Abfuhrzeiten sind:

Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr Samstag 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

(4) Für die Erhebung eines Kostenersatzes entsprechend § 7 Absätze 1 bis 3 kann der TAV einen Dritten ermächtigen. Der Kostenersatz ist vor Abfuhr fällig.

§ 8

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigung Eigentümer des Grundstücks ist, von dem Schmutzwasser mittelbar oder unmittelbar in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist gebührenpflichtig der Nutzungsberechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

(3) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Eigentümer über. § 12 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Satzung gelten entsprechend.

Wenn der bisherige Eigentümer die Anzeige über den Wechsel versäumt hat, so haftet er für die Gebühren, die in dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung anfallen, neben dem neuen Eigentümer.

(5)

§ 9

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale bzw. dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt werden kann oder wird bzw. bei der dezentralen Schmutzwasserentsorgung Schmutzwasser in die Sammelgrube eingeleitet wird und somit die Fäkalabfuhr in Anspruch genommen wird oder werden kann. Die Gebührenpflicht endet, sobald die tatsächliche Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auf Dauer – nicht nur vorübergehend - endet.

§ 10

Vorübergehende Nichtnutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen nach § 1 Abs. 1 (1) Auf schriftlichen Antrag, mit Angabe des gewünschten Beginns und Endes des

Befreiungszeitraumes, ist eine Reduzierung der Grundgebühr möglich.

Voraussetzung ist die tatsächliche Nichtnutzung des Grundstückes im Befreiungszeitraum. Als Nachweis gilt:

1. ein aktueller Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986-30:2003-01, DIN EN 12566-1:2004-05 für die Schmutzwassersammelgrube und Hausanschlussleitung und nach DIN EN 1610 für den Hausanschlussschacht sowie

2. eine Wasserspiegelmessung der Schmutzwassersammelgrube bzw. das Verschließen/Öffnen des Zulaufes in den Hausanschlussschacht, jeweils zu Beginn und zum Ende des Befreiungszeitraumes.

(2) Die Reduzierung der Grundgebühr ist nur möglich, wenn gleichzeitig der zentrale Trinkwasseranschluss für diesen Zeitraum außer Betrieb genommen wird.

(3) Der Nachweis entsprechend § 10 Absatz 1, Nummer 1 ist durch einen, vom TAV Liebenwalde beauftragten oder bestätigten, Sachverständigen zu erbringen.

(4) Die Kosten für die Nachweise entsprechend § 10 Absatz 1, Nummer 1 sind durch den Antragsteller zu tragen. Die Nachweise besitzen eine Gültigkeit von 20 Jahren. Die Kosten entsprechend § 10 Absatz 1, Nummer 2 betragen insgesamt 54,60 Euro brutto für eine abflusslose Sammelgrube und 85,20 Euro brutto für einen Hausanschlussschacht und sind durch den Antragsteller zu tragen.

(5) Für Gartengrundstücke, die nachweislich nur in den Sommermonaten (April – Oktober) genutzt werden, wird die Grundgebühr nach § 4 Absatz 1 bzw. § 5 Absatz 1 grundsätzlich nur für diesen Zeitraum erhoben. Eine kostenpflichtige Außerbetriebnahme entfällt.

§ 11

Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.

(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Überzahlungen werden mit dem ersten Abschlag des Folgejahres verrechnet.

(6)

(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden mit dem Gebührenbescheid nach § 12 Absatz 2 dieser Satzung auf der Grundlage des Vorjahresverbrauches ermittelt und zu einem Viertel der erwartenden Jahresgebühr festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden in der im Bescheid genannten Höhe jeweils zum

15.05. Ortsteile Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch und Liebenthal der Stadt Liebenwalde,

15.06. Ortsteile Böhmerheide, Groß Schönebeck, Klandorf und Schluft der Gemeinde Schorfheide;

Ortsteile Neuholland und Liebenwalde der Stadt Liebenwalde,

15.08. Ortsteile Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch und Liebenthal der Stadt Liebenwalde,

15.09. Ortsteile Böhmerheide, Groß Schönebeck, Klandorf und Schluft der Gemeinde Schorfheide;

Ortsteile Neuholland und Liebenwalde der Stadt Liebenwalde,

15.11. Ortsteile Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch und Liebenthal der Stadt Liebenwalde,

15.12. Ortsteile Böhmerheide, Groß Schönebeck, Klandorf und Schluft der Gemeinde Schorfheide;

Ortsteile Neuholland und Liebenwalde der Stadt Liebenwalde des Jahres fällig.

(4) Geht der Gebührenbescheid dem Gebührenpflichtigen erst nach einem der genannten Fälligkeitstage zu, so ist die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, kann der TAV die Vorauszahlungen abweichend von § 12 Absatz 3 dieser Satzung durch einen gesonderten Bescheid festsetzen. Dabei wird die voraussichtliche Schmutzwassermenge geschätzt.

§ 13

Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben dem TAV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der TAV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach § 13 Absatz 1 dieser Satzung zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Gebührenpflicht ist dem TAV sowohl von der Veräußerin oder dem Veräußerer als auch von der Erwerberin oder dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat die oder der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem TAV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 15 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim TAV bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig.

(7)

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 dieser Satzung dem TAV nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung die Wassermenge für den abgelaufenen Bemessungszeitraum schriftlich oder falsch anzeigt,

b) entgegen § 3 Absatz 5 dieser Satzung keinen geeichten Wasserzähler besitzt,

c) entgegen § 13 Absatz 1 dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

d) entgegen § 14 Absatz 1 dieser Satzung den Wechsel der Rechtsverhältnisse mit Auswirkungen auf die Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

e) entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 dieser Satzung nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen,

f) entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 10.000,-- € geahndet werden.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2007 in Kraft.

(2) Die bisher geltende leitungsgebundene Schmutzwassergebührensatzung vom 28.11.2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Liebenwalde, den 26.04.2007

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