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Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 27. Juli 2021 BAnz AT B6 Seite 1 von 7

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Bundesanstalt

für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 18/21/32

über die Durchführung eines Modell- und Demonstrationsvorhabens im Bereich „Ansäuerung von Gülle und Gärrückständen

während der Aufbringung in wachsende Bestände“

Vom 12. Juli 2021

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, im Rahmen der Ackerbaustrategie zu oben genanntem Thema ein Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushalts- ordnung (BHO) im Wege einer Zuwendung auf Ausgabenbasis zu fördern.

1 Zweck und Ziel

Am 19. Dezember 2019 hat das BMEL das Diskussionspapier Ackerbaustrategie 20351 veröffentlicht. Anhand der definierten Handlungsfelder werden Perspektiven für den Pflanzenbau aufgezeigt. Im Handlungsfeld Düngung ist vor- gesehen, die Nährstoffeffizienz weiter zu verbessern und Nährstoffüberschüsse zu verringern. Dazu sollen u.a. über das Bundesprogramm Nährstoffmanagement konkrete Fördermaßnahmen ergriffen werden.

Entsprechend der europäischen NEC-Richtlinie2 vom 14. Dezember 2016 ist Deutschland dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2030 die Ammoniak-Emissionen (NH3) um 29 % gegenüber dem Basisjahr 2005 zu reduzieren. Etwa 40 % der jährlichen NH3-Emissionen aus der Landwirtschaft werden durch das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern verursacht.

Die Aufbringung ist daher ein wichtiger Ansatzpunkt zur Minderung von Emissionen im Hinblick auf die Luftreinhal- tung. Die Düngeverordnung3 legt fest, welche emissionsarmen Techniken zur Aufbringung eingesetzt werden dürfen.

Zusätzlich bietet die Ansäuerung der Wirtschaftsdünger die Möglichkeit, die NH3-Emissionen wirksam und kosten- günstig zu senken und gleichzeitig die Düngeeffizienz zu erhöhen. Die emissionsmindernde Wirkung des Ansäue- rungsverfahrens ist vergleichbar mit der Gülleinjektion.

In Dänemark wird die Gülleansäuerung bereits auf 20 % der landwirtschaftlichen Flächen erfolgreich eingesetzt. Als Hemmnis für die weitere Verbreitung der Ansäuerungstechnik innerhalb anderer europäischer Länder gelten vor allem Umwelt- und Sicherheitsbedenken. Untersuchungen zeigen jedoch, dass die Gülleansäuerung hohes Potenzial zur Verbesserung der Umweltwirkungen besitzt und die Aufbringung mit den am Markt verfügbaren technischen Lösun- gen gefahrlos möglich ist4. Neben Umwelt- und Sicherheitsbedenken (Bodenacidität, Bodenbiologie, Stoffbelastung, Arbeitssicherheit) stellen die Investitionskosten ein Hemmnis für den Einsatz der Technik in der landwirtschaftlichen Praxis dar.

Das BMEL sieht daher vor, im Rahmen des Bundesprogramms Nährstoffmanagement das Wissen über die positiven Effekte der Wirtschaftsdüngeransäuerung in der landwirtschaftlichen Praxis zu verbreiten und Wege der sicheren Anwendung aufzuzeigen. Hierzu fördert das BMEL ein MuD, in dem auf Praxisbetrieben der Einsatz von Technologien zur Aufbringung angesäuerter Wirtschaftsdünger beispielhaft demonstriert wird. Ziel ist es, den Einsatz und die Akzeptanz angesäuerter Wirtschaftsdünger im Pflanzenbau in der breiten landwirtschaftlichen Praxis zu erhöhen.

1 BMEL (2019): Diskussionspapier Ackerbaustrategie 2035 – Perspektiven für einen produktiven und vielfältigen Pflanzenbau. Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung; Ackerbaustrategie 2035 (bmel.de)

2 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1)

3 Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.

4 UBA (2019): Gutachten zur Anwendung von Minderungstechniken für Ammoniak durch „Ansäuerung von Gülle“ und deren Wirkungen auf Boden und Umwelt. Abschlussbericht des Umweltbundesamtes, Texte 148/2019

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

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2 Gegenstand der Förderung

Das MuD wird von einem Projektkonsortium durchgeführt, welches aus einer Gesamtkoordination, regionalen Koor- dinatoren5, Lohnunternehmen und Demonstrationsbetrieben besteht. Das MuD soll auf landwirtschaftlichen Betrieben in verschiedenen Modellregionen durchgeführt werden. Die Modellregionen sollen die in Deutschland vertretenen Betriebsstrukturen (z. B. unterschiedliche Betriebsgrößen, wirtschaftsdüngeraufnehmende Betriebe, Gemischtbetriebe mit Verwertung des betriebseigenen Wirtschaftsdüngers) und verschiedene regionale Gegebenheiten (u. a. hinsicht- lich Boden und Klima) berücksichtigen. Innerhalb des MuD sollen unterschiedliche Wirtschaftsdünger (Rinder- und Schweinegülle sowie Gärrückstände) betrachtet werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden Einrichtungen gesucht, die die Gesamtkoordination und/oder die Regio- nalkoordination in einer Modellregion als Wissensmittler übernehmen.

2.1 Gesamtkoordination

Die Gesamtkoordination übernimmt Regionen übergreifend als Wissensmittler die Steuerung des Vorhabens und ist insbesondere für den Wissenstransfer (Praktiker, Beratung, Auszubildende, Studierende, Wissenschaft etc.), die Abstimmung zwischen den Modellregionen sowie die Koordination und Harmonisierung der Abläufe innerhalb des Vorhabens zuständig.

Die Aufgaben der Gesamtkoordination sind weiterhin:

– Erstellung und Festlegung eines Messprogramms zur Wirkung angesäuerter Wirtschaftsdünger auf Bodenacidität (zusätzlicher Kalkbedarf), mindestens N-, P- und S-Verfügbarkeit im Boden, N- und S-Versorgung der Kulturen sowie zur ökonomischen Analyse des Verfahrens, welches in den Regionen durchgeführt wird.

– Regionen übergreifende Auswertung der Daten und Erfahrungen zum Ansäuerungsverfahren mindestens in Bezug auf die N-, S-Versorgung und Ertragsentwicklung, Handhabung der Technik und ökonomische Aspekte; Aufberei- tung dieser Ergebnisse für Wissenstransfermaßnahmen.

– Vorbereitung und Umsetzung von regionalen und überregionalen Wissenstransfermaßnahmen in enger Zusammen- arbeit mit den Regionalkoordinatoren (z. B. Vorträge auf Fachveranstaltungen, Veröffentlichungen in Fachzeitschrif- ten, Nutzung von Social-Media-Kanälen, Internetauftritt des MuD und die Erstellung von Broschüren „von der Praxis für die Praxis“).

– Austausch mit weiteren Netzwerken, u. a. aus dem Bundesprogramm Nährstoffmanagement und relevanten For- schungs- und Wissenstransfervorhaben (u. a. im Rahmen der Ackerbaustrategie).

– Berichterstattung gegenüber dem BMEL und dem Projektträger.

2.2 Regionale Koordination

Die regionalen Koordinatoren sind in den jeweiligen Modellregionen als Wissensmittler tätig und begleiten die Prak- tiker bei der Anwendung der Ansäuerungstechnik.

Die Aufgaben der Regionalkoordination umfassen:

– Akquise und Betreuung der Demonstrationsbetriebe und gegebenenfalls Lohnunternehmen in der Modellregion, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen, gegebenenfalls Unterstützung bei Erstellung eines eigenen Förderantrags in Abstimmung mit dem Projektträger.

– Unterstützung der teilnehmenden Demonstrationsbetriebe bei der Düngeplanung (N- und S-Bedarf der Kulturen, notwendige Ausgleichskalkung).

– Umsetzung des Messprogramms und Probenahme auf den Demonstrationsbetrieben nach Vorgaben der Gesamt- koordination.

– Durchführung der Analytik nach Vorgaben der Gesamtkoordination, gegebenenfalls durch Beauftragung eines akkreditierten Labors.

– Erhebung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten auf regionaler Ebene in Bezug auf ökonomische Aspekte des Verfahrens, Düngewirkung, Ertragsentwicklung, zur Handhabung der Technik innerhalb der Modellregion sowie Aufbereitung der Ergebnisse für regionale Wissenstransfermaßnahmen (in enger Kooperation mit den Demonstra- tionsbetrieben und der Gesamtkoordination).

– Vorbereitung, Koordination und Umsetzung regionaler Wissenstransfermaßnahmen insbesondere für die Praktiker und Beratungsfachkräfte in der Region. Die Maßnahmen umfassen u. a. Organisation und Durchführung von Hof- tagen und Technikdemonstrationen sowie den Wissenstransfer in relevante Gremien und Beiratssitzungen.

– Weiterleitung der Daten und Ergebnisse aus der Modellregion an die Gesamtkoordination zur Aufbereitung und Umsetzung von Regionen übergreifenden Wissenstransfermaßnahmen.

– Unterstützung der Gesamtkoordination bei der Berichterstattung gegenüber dem BMEL und dem Projektträger.

Weiterhin sind in den jeweiligen Modellregionen Lohnunternehmen und/oder Demonstrationsbetriebe an dem Vor- haben beteiligt. Die nachfolgenden Informationen zu den Aufgaben und Fördermöglichkeiten der Demonstrationsbe- triebe und Lohnunternehmen sind bei der Skizzenausarbeitung zu berücksichtigen:

5 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generi- sche Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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2.3 Lohnunternehmen

Im Rahmen des MuD bietet es sich an, Lohnunternehmen mit der Aufbringung angesäuerter Wirtschaftsdünger in wachsende Bestände auf Acker- oder Grünlandflächen in der jeweiligen Modellregion als Dienstleistung zu beauf- tragen. Sie verfügen bereits über die notwendige Technik oder könnten im Rahmen des Vorhabens in eine Ansäue- rungstechnik investieren. Des Weiteren haben sie in vielen Fällen bereits einen Gefahrgutführerschein (ADR-Beschei- nigung) gemäß „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“

und die notwendige Sachkenntnis im Umgang mit der Ansäuerungstechnik oder erwerben dieses im Rahmen des Vorhabens. Des Weiteren können die Lohnunternehmen folgende Aufgaben übernehmen:

– Beratung der teilnehmenden Demonstrationsbetriebe in Bezug auf die Handhabung des Verfahrens in enger Zu- sammenarbeit mit der Regionalkoordination.

– Zusammenstellung und Weiterleitung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Dienstleistung und der Technik an die Regionalkoordination.

– Demonstrationsveranstaltungen zur Ansäuerungstechnik für Praktiker und beratende Einrichtungen.

Für die in das MuD integrierten Lohnunternehmen bestehen folgende Fördermöglichkeiten über die De-minimis-Bei- hilfe für Unternehmen6, die im Rahmen der Erstellung des Konzepts zum Vorhaben einbezogen werden können:

– Falls keine Ansäuerungstechnik vorhanden ist, Förderung der Investition, maximal jedoch bis zu 10 % für mittlere sowie bis zu 20 % für Kleinst- und kleine landwirtschaftliche Lohnunternehmen in Anlehnung an die Konditionen der Richtlinie zum Investitionsprogramm Landwirtschaft7 der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR). Eine Doppelför- derung und/oder eine doppelte Antragstellung bei der LR und dem MuD-Vorhaben ist nicht zulässig. Antragsdaten werden zwischen beiden Einrichtungen abgeglichen.

– Im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für besonderen, vorhabenbezogenen zusätzlichen Zeitaufwand in Höhe von maximal 35 Euro/h (z. B. für Technikdemonstrationen zum Wissenstransfer).

– Erstattung vorhabenbezogener Sachmittel für Wissenstransfermaßnahmen.

– Erstattung vorhabenbezogener Reisekosten (z. B. zu Projekttreffen, Wissenstransfer-Veranstaltungen).

2.4 Demonstrationsbetriebe

Im Zentrum des MuD-Vorhabens stehen die Demonstrationsbetriebe in den verschiedenen Modellregionen. Sie bringen entweder den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger mit eigener Ansäuerungstechnik auf Acker- und gegebenen- falls Grünlandflächen auf oder beauftragen für die bedarfsgerechte Aufbringung des angesäuerten Wirtschaftsdüngers ein Lohnunternehmen. Darüber hinaus sind die folgenden Aufgaben von den Demonstrationsbetrieben zu erfüllen:

– Enge Zusammenarbeit mit der Regionalkoordination, gegebenenfalls dem Lohnunternehmen in Verbindung mit den beratenden Einrichtungen.

– Bereitstellung der Flächen (Auswahl in Abstimmung mit den Regionalkoordinatoren), auf denen die angesäuerten Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, Unterstützung der Probenahme und Weitergabe betriebseigener Daten, die im Zusammenhang mit dem Ansäuerungsverfahren stehen.

– Unterstützung, Mitarbeit und Durchführung von Demonstrationsveranstaltungen (Flächenvergleiche mit/ohne ange- säuertem Wirtschaftsdünger) und weiteren Wissenstransfermaßnahmen auf dem eigenen Betrieb.

Für die in das MuD integrierten Demonstrationsbetriebe bestehen folgende Fördermöglichkeiten, die im Rahmen der Erstellung des Konzepts zum Vorhaben einbezogen werden können:

– Erstattung vorhabenbezogener Sachmittel für Wissenstransfermaßnahmen.

– Erstattung vorhabenbezogener Reisekosten (z. B. zu Projekttreffen, Wissenstransfer-Veranstaltungen).

– Im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für besonderen, vorhabenbezogenen zusätzlichen Zeitaufwand in Höhe von maximal 35 Euro/h (z. B. für Projekttreffen, Wissenstransfer-Veranstaltungen auf dem eigenen Betrieb).

– Erstattung der Mehrkosten, die durch den Einsatz des angesäuerten Wirtschaftsdüngers entstehen (Differenz zwi- schen Kosten bei Aufbringung von Wirtschaftsdüngern mit und ohne Ansäuerung).

Falls keine Ansäuerungstechnik vorhanden ist, bestehen zusätzlich die nachfolgenden Fördermöglichkeiten für teil- nehmende Demonstrationsbetriebe:

– Anteilige Förderung der Investition nach den Konditionen der MuD-Rahmenrichtlinie8 Nummern 6.2 und 6.3, maxi- mal jedoch bis zu 40 % für KMU-Primärproduzenten in Anlehnung an die Konditionen der Richtlinie zum Inves- titionsprogramm Landwirtschaft7 der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Eine Doppelförderung und/oder eine doppelte Antragstellung bei der LR und dem MuD-Vorhaben ist nicht zulässig. Antragsdaten werden zwischen beiden Einrichtungen abgeglichen.

– Schulungskosten (z. B. zur Arbeitssicherheit im Umgang mit der Ansäuerungstechnik).

6 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3)

7 Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 12. November 2020 (BAnz AT 10.12.2020 B4) des BMEL

8 Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion vom 28. August 2019 des BMEL (BAnz AT 20.09.2019 B1).

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– ADR-Gefahrgutführerschein.

3 Zuwendungsempfänger

Die koordinierenden Stellen (Gesamtkoordination und regionale Koordinatoren) sind Zuwendungsempfänger. Sie müssen Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen (im Agrarbereich) sein und entsprechende Er- fahrungen nachweisen. Des Weiteren müssen sie über Erfahrungen zum Einsatz von Wirtschaftsdüngern und im Bereich der Ansäuerung von Wirtschaftsdüngern verfügen.

Sie können unabhängig von der gewählten Rechtsform jede natürliche oder juristische Person sein, die einen Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie müssen einen deutschsprachigen Ansprechpartner für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Berichte sind in deutscher Sprache zu verfassen.

3.1 Gesamtkoordination

Die Gesamtkoordination hat bereits Erfahrung in der Koordination und Steuerung von Projekten auf Bundesebene gesammelt. Sie verfügt über Erfahrungen bei der Erstellung und Auswertung von Messprogrammen in Bezug auf Boden- und Nährstoffanalytik sowie der ökonomischen Auswertung von landwirtschaftlichen Verfahren. Sie sollte darüber hinaus über umfangreiche Erfahrungen in der Organisation und Umsetzung von überregionalen Wissenstrans- fermaßnahmen verfügen und bundesweit gut vernetzt sein.

3.2 Regionalkoordination

Die regionalen Koordinatoren haben idealerweise schon Vorhaben auf regionaler Ebene koordiniert und verfügen über die notwendige Erfahrung im Projektmanagement sowie in der Anlage, Betreuung und Auswertung von Praxisfeld- versuchen. Sie sind vor Ort präsent und bereits umfangreich mit Praktikern und Beratern in der Region vernetzt, kennen die regionalen Gegebenheiten und Besonderheiten und können einen weitreichenden Wissenstransfer vor Ort (z. B. über Hoftage und die Teilnahme an einschlägigen regionalen Veranstaltungen) gewährleisten.

Die Aufgaben der Regionalkoordination können beispielsweise von regional ansässigen beratenden Einrichtungen (z. B. Landwirtschaftskammern, Landeseinrichtungen), gegebenenfalls mit Unterstützung durch Lohnunternehmen, oder von Lohnunternehmen in enger Zusammenarbeit mit den regional ansässigen beratenden Einrichtungen (z. B.

in Form eines regelmäßigen Austauschs sowie die Teilnahme an Projekttreffen und Demonstrationsveranstaltungen) übernommen werden. In diesem Fall sollen diese durch ihre übliche Beratungstätigkeit in der Region und als Mit- glieder in projektrelevanten Beiräten maßgeblich zum Wissenstransfer in die Praxis beitragen.

4 Art und Umfang der Zuwendung

Vorgesehen ist eine Laufzeit, die drei Vegetationsperioden umfasst.

Die Bewilligung der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus.

Dieses wird durch die Erbringung eines Eigenanteils in angemessenem Umfang dargelegt. Der Eigenanteil umfasst z. B.

– die Einbindung von erfahrenem Personal (Stammpersonal) in dem Themengebiet (z. B. als Projektleitung) und – die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

Koordinierende Stellen:

Die Zuwendung wird den koordinierenden Stellen anhand des benötigten, projektbezogenen Mittelbedarfs für die Erarbeitung sowie Umsetzung der Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gewährt und umfasst Ausgaben für:

– Personal (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis sind jegliche entstehenden Kosten für Stammpersonal grundsätz- lich nicht förderfähig),

– Reisen,

– Sachmittel für Wissenstransfermaßnahmen, Umsetzung des Messprogramms und Auftragsvergabe für Labor- analytik,

– Informationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Wissenstransfer vor Ort und bundesweit.

Die Ausgaben sind bis zu 100 % förderfähig.

Die koordinierenden Einrichtungen geben dabei die Zuwendung in Form einer bezuschussten Dienstleistung an die am Vorhaben beteiligten Demonstrationsbetriebe und im Einzelfall an die beteiligten Lohnunternehmen weiter.

Sofern die Pflicht zur Veröffentlichung der Beihilfe (gemäß Randnummer 128 des Agrarrahmens) besteht, wird diese seitens des Projektträgers vorgenommen.

Die Zuwendungen erfolgen grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung. Sie können als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt werden. Zu- wendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilfe- rechtlichen Bestimmungen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch den Skizzeneinreicher dargelegt und begründet.

Falls bei gewerblichen Unternehmen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(5)

Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind, dürfen im Rahmen der gewünschten Zuwendung nur Nettopreise angeben.

Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Das Vorhaben muss in der Bundes- republik Deutschland durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sein.

5 Rechtsgrundlage

Grundlage des Vorhabens ist die Richtlinie des BMEL zur Förderung von MuD sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenpro- duktion vom 28. August 20198 in Verbindung mit der zugrunde liegenden Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 20209. Das Vorhaben soll nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 BHO10 sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den

§§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes11 durch Zuwendungen gefördert werden. Die hier vorliegende Förderbekanntmachung konkretisiert Inhalte und legt die maßgeblichen Förderbedingungen für das Vorhaben fest.

Sofern Lohnunternehmen in ihrer Funktion als Regionalkoordinator und zusätzlich als Dienstleister für die Demons- trationsbetriebe am Vorhaben beteiligt sind, gilt außerdem die Verordnung (EU) Nummer 1407/20136 „De-minimis- Beihilfen für den gewerblichen Bereich“.

Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grundlage seines pflichtgemäßen Ermessens. Es gilt deutsches Recht. Aus der Einreichung einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung geltend gemacht werden.

6 Verfahren

Koordinierende Einrichtungen (Gesamtkoordination, regionale Koordinatoren)

Die Förderwürdigkeit wird im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt. Die in dieser Bekanntmachung formulierten Vorgaben sind bei der Auswahl der Modellregionen sowie beim Einreichen der Skizzen zu berücksichtigen.

Folgende Möglichkeiten der Skizzeneinreichung bestehen:

a) Gemeinsame Skizze der koordinierenden Einrichtungen, die mehrere Modellregionen umfasst. In diesem Fall muss festgelegt werden, welche Einrichtung die Gesamtkoordination übernimmt. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass das Konsortium gegebenenfalls um weitere Modellregionen seitens des Projektträgers ergänzt wird.

b) Einreichung einer Skizze, die lediglich eine bestimmte Modellregion berücksichtigt. In diesem Fall muss angegeben werden, ob zusätzlich die Bereitschaft zur Übernahme der Gesamtkoordination besteht.

Im Anschluss an das Skizzeneinreichungsverfahren wird seitens des Projektträgers zu einem gemeinsamen Bespre- chungstermin mit den zur Förderung geeigneten Skizzeneinreichern zur Harmonisierung der Antragstellung eingeladen.

Demonstrationsbetriebe und Lohnunternehmen:

Zur Suche geeigneter Demonstrationsbetriebe und Lohnunternehmen veröffentlichen die regionalen Koordinatoren gesonderte Bekanntmachungen. Im Rahmen der Akquise der Demonstrationsbetriebe sind die in der MuD-Richtlinie8 in Nummer 4 „Begünstigte“ benannten Teilnahmekriterien zu berücksichtigen. Für Lohnunternehmen müssen die Vor- gaben aus der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/20136 beachtet werden. Die Erstellung dieser Bekanntmachun- gen erfolgt in Abstimmung zwischen den koordinierenden Einrichtungen und dem Projektträger Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Diese Bekanntmachungen werden seitens des Projektträgers im Bundesanzeiger veröffentlicht, parallel erfolgt durch die regionalen Koordinatoren die Veröffentlichung in einschlägigen, in der jeweiligen Region genutzten Medien. Inte- ressierte Demonstrationsbetriebe und Lohnunternehmen haben ihr Interesse an der Teilnahme vor Beginn der Tätig- keit schriftlich beim Projektträger BLE zu bekunden. Der regionale Koordinator prüft die Teilnahmevoraussetzungen und wählt die Demonstrationsbetriebe und Lohnunternehmen in Rücksprache mit dem Projektträger und dem BMEL aus. Sollte es mehr Interessenten als mögliche Teilnehmer geben, erfolgt eine Auswahl der Demonstrationsbetriebe und Lohnunternehmen anhand der in der jeweiligen Bekanntmachung genannten Kriterien.

Zwischen den Projektbeteiligten einer Region ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, die die Zusammen- arbeit (u. a. Datenaustausch, Datenschutz, Zugang zu den Flächen) regelt. Im Anschluss an die Auswahl der Demons- trationsbetriebe erfolgt an diese die Aufforderung zur Antragstellung durch den Projektträger BLE.

9 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 in Bezug auf ihre Geltungsdauer und über befristete Anpas- sungen angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 424 vom 8.12.2020) geändert worden ist.

10 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist.

11 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist.

(6)

6.1 Projektträger

Die BLE ist mit der Projektträgerschaft beauftragt.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Referat 324, Agrarforschung, Entscheidungshilfe, Modellvorhaben Postanschrift: 53168 Bonn

Hausanschrift: Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Ansprechpartner: Frau Dr. Ruidisch Telefon:

Telefax:

E-Mail:

De-Mail:

02 28/68 45-2022 030/1810 6845 3106

projekttraeger-agrarforschung@ble.de

projekttraeger-agrarforschung@ble.de-mail.de 6.2 Umfang und Gliederung der Projektskizze

Die Projektskizze sollte einen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten haben (ohne Deckblatt und eventueller Anhänge).

Die Skizze sollte folgende Informationen enthalten und nachfolgender Gliederung folgen:

a) Deckblatt:

– Bezug zur Bekanntmachung

– Name und Adresse der beteiligten Institutionen – Name und Kontaktdaten der Ansprechpersonen b) Zusammenfassung

c) Ziel des Vorhabens (Gesamtkoordination/regionale Koordinatoren), Struktur der Modellregion/en d) Stand der Forschung (kurz)

e) Beschreibung des geplanten Vorhabens und gegebenenfalls Teilvorhaben: Methodik, Vorgehensweise (unter Be- zugnahme auf die in Nummer 1 dieser Bekanntmachung beschriebenen Förderziele)

f) Arbeitsplan (chronologische Darstellung der geplanten Arbeiten, gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt) und Messprogramm

g) Finanzierungsplan (grob) des Vorhabens, gegebenenfalls der Teilvorhaben:

– Personal – Sachausgaben – Reisen – Eigenanteil

h) Kompetenz der Skizzeneinreicher bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten), Präsenz und Erfahrungshintergrund zu den Gegebenheiten vor Ort.

6.3 Vorlage von Projektskizzen Das Einreichen von Projektskizzen ist

bis Freitag, den 15. Oktober 2021 möglich.

Die unterschriebene Projektskizze ist in zweifacher Ausfertigung beim Projektträger auf dem Postweg (nicht per Te- lefax oder per E-Mail) unter Angabe des Vorhabenthemas (Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich „Ansäue- rung von Gülle- und Gärrückständen während der Aufbringung in wachsende Bestände“) einzureichen. Alternativ ist auch die Übersendung der erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Ausschlussfrist möglich. Sofern das Schriftformerfordernis derzeit nicht eingehalten werden kann, kann das unterschriebene Dokument per Telefax/Computerfax an die in Nummer 6.1 angegebene Telefaxnummer gesendet oder als Scan oder Foto per E-Mail an die Adresse projekttraeger-agrarfor- schung@ble.de übermittelt werden. Eine Nachreichung der Skizze als unterschriebenes Papierdokument ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Verspätet eingereichte Skizzen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Posteingangsstempel der BLE.

6.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:

– Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers, Erfahrung, vorhandene Vorleistungen/

Ressourcen,

– Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes, – wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel.

(7)

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen unabhängige Experten hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Bewerber über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Bonn, den 12. Juli 2021

Bundesanstalt

für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag

B u d d e

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