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Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den 29. Oktober 2020 Arbeit und Soziales III E 1.1 Tel.:

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(1)

1 Arbeit und Soziales

III E 1.1 Tel.: 9028-2903

felix.greif@senias.berlin.de

An die

Vorsitzende des Hauptausschuss über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über

Senatskanzlei – G Sen -

Thema

Abschluss des 3. Rahmenfördervertrages mit den

Förderprogrammen Integriertes Gesundheits- und Pflege- Programm (IGPP), Integriertes Sozialprogramm (ISP) und dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren (IFP STZ) mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin für den Zeitraum 2021 bis 2025

Rote Nummer: 2915

Vorgang: 78. Sitzung des Hauptausschusses vom 09. September 2020

Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das Kapitel 0920 Titel 68431 (IGPP)

abgelaufene Haushaltsjahr: 19.785.000,00 € laufende Haushaltsjahr: 26.132.000,00 € kommende Haushaltsjahr: 32.119.000,00 € Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: 20.343.113,61 € Verfügungsbeschränkungen: 0,00 € aktuelles Ist (Stand 23.09.2020): 17.350.302,18 € Kapitel 1150 Titel 68431 (ISP)

abgelaufene Haushaltsjahr: 0,00 € laufende Haushaltsjahr: 29.187.000,00 €

kommende Haushaltsjahr: 26.498.000,00 €

Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: 0,00 € Verfügungsbeschränkungen: 0,00 € aktuelles Ist (Stand 28.09.2020): 21.697.147,82 € Kapitel 1150 Titel 68455 (IFP STZ)

abgelaufene Haushaltsjahr: 6.614.000,00 € laufende Haushaltsjahr: 8.767.000,00 €

kommende Haushaltsjahr: 9.193.000,00 €

Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: 6.637.629,61 € Verfügungsbeschränkungen: 0,00 € aktuelles Ist (Stand 28.09.2020): 5.305.610,34 €

2915 B

(2)

2 Gesamtkosten: 348.703.000 €

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 09.09.2020 mit Roter Nr. 2915 den Bericht SenIAS – III E 1.1 – vom 29.05.2020 – Stand der Verhandlungen mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin in Bezug auf neue Angebotsbereiche im „Integrierten Sozialprogramm (ISP)“ zur Kenntnis genommen.

Für den Abschluss des 3. Rahmenfördervertrages bitte ich den Hauptausschuss um Kenntnisnahme der folgenden ergänzenden Darstellung.

Hierzu wird berichtet:

Mit den Vorlagen RN 2215 (ISP) vom 29.05.2020 und RN 2915 A (IGPP) vom 29.05.2020 wurde dem Hauptausschuss zum Stand der Verhandlungen mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin zum 2. Quartal 2020 berichtet.

Die Vertragsparteien Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, und die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin haben die Verhandlungen nunmehr abgeschlossen und am 24. August 2020 eine in der Verhandlungskommission abgestimmte Fassung des Rahmenfördervertrages ohne die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen paraphiert.

Der Vertrag dient dem gemeinsamen Ziel, die im Land Berlin gesamtstädtisch geförderte soziale, gesundheitliche und pflegerische Infrastruktur auf dem erreichten Niveau zu sichern und weiterzuentwickeln. Er ermöglicht damit im Anschluss an den bestehenden, Ende 2020 auslaufenden, Rahmenfördervertrag die künftige Ausgestaltung der drei großen langjährig etablierten Förderprogramme:

• Integriertes Gesundheits- und Pflege-Programm – IGPP

• Integriertes Sozialprogramm – ISP

• Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren – IFP STZ.

Mit seiner Laufzeit von weiteren fünf Jahren und den jeweiligen Fördervolumina in den einzelnen Förderprogrammen sowie der Spitzenverbandsförderung bietet er langfristig einen verlässlichen Rahmen sowohl für die Entwicklung der Projektstruktur in der Stadt, als auch für die staatlich gebotene Unterstützung der Aufgabenerfüllung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.

In dem vorliegenden Vertrag bekräftigen die Vertragspartner u.a. ihren Willen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit und bekennen sich zu den Grundsätzen der Transparenz durch Anerkennung und Beachtung der Transparenzcharta, die von der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ für den sogenannten Dritten Sektor erarbeitet wurde. Auch stimmen sie in dem Ziel überein, fortlaufend Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Sinne des erklärten politischen Ziels „guter Arbeit“ die tarifliche Entwicklung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der auf der Grundlage des Rahmenfördervertrages geförderten Projekte zu schaffen.

Für die o.g. drei Förderprogramme wurden jeweils eine Kooperationsvereinbarung mit weiteren Anlagen abgestimmt. Im Hinblick auf förderprogrammspezifische Zielsetzungen und Perspektiven wird auf die Unterlagen für

das IGPP

• Kooperationsvereinbarung,

• Geschäftsordnung zum Kooperationsgremium,

• Anlage zu Programm- und Teilzielen sowie Maßnahmen im IGPP,

(3)

3 das ISP

• Kooperationsvereinbarung,

• Geschäftsordnung zum Kooperationsgremium,

• Anlage 1 zur Kooperationsvereinbarung (Projektliste ISP),

• Anlage 2 zur Kooperationsvereinbarung (Schemata der einzelnen Angebotsbereiche),

• Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (Kriterienkatalog, Zielgruppenkatalog und Konzeptraster),

das IFP STZ

• Kooperationsvereinbarung,

• Geschäftsordnung zum Kooperationsgremium,

• Gemeinsame Empfehlungen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und des Kooperationspartners DPW Landesverband Berlin e. V. zur Ausrichtung der Stadtteilzentren und der Selbsthilfekontaktstellen des

Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren (IFP STZ), verwiesen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

Mit dem neuen Rahmenfördervertrag werden die bislang schon im fachlichen Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege, und Gleichstellung liegenden 20 Projekte im Bereich Pflege (Förderung von pflegeflankierenden Beratungs-, Altenhilfe- und hospizlichen Strukturen) einschließlich der etatisierten Mittel aus dem ISP in das neue Integrierte Gesundheits- und Pflege-Programm (IGPP) verlagert.

Zwei Projekte werden zudem aus dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren in das Integrierte Sozialprogramm verlagert.

Die drei Förderprogramme umfassen künftig folgende Angebotsbereiche bzw.

Handlungsfelder:

Integriertes Gesundheits- und Pflegeprogramm – IGPP

• Besondere gesundheitliche Bedarfslagen

• HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitiden

• Verbundsystem Drogen und Sucht

• Altenhilfe, Pflege und hospizliche Strukturen

Integriertes Sozialprogramm – ISP

• Spitzenverbandsförderung

• Begleit- und Besuchsdienste (Mobilitätshilfedienste, ehrenamtliche Besuchsdienste und weitere begleitende Angebote)

• Migrationssozialdienste

• Angebote für Menschen mit Behinderung

• Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe einschl. LAG Schuldner- und Insolvenzberatung

Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren – IFP STZ

• Stadtteilzentren

• Selbsthilfekontaktstellen

• Übergreifende Projekte

Das Land Berlin sieht diesen Vertrag als Beitrag und notwendige Ergänzung zur sozialen bzw.

gesundheitlichen und pflegeflankierenden Daseinsvorsorge, insbesondere durch die vielfältigen notwendigen Angebote und persönlichen Hilfen im Rahmen von Prävention,

(4)

4 Beratung, Begleitung und Betreuung, Information, Vernetzung und Qualifizierung von Zielgruppen und Fachkräften sowie der Organisation und Unterstützung nachbarschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements.

Zum Abschluss des neuen Rahmenfördervertrages für den Zeitraum 2021 bis 2025 sind im Haushaltsplan in 2020 Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2021 bis 2025 in Höhe von

• 164.582.000,-- €

für das Integrierte Gesundheits- und Pflegeprogramm (Kapitel 0920 Titel 684 31),

• 136.814.000,-- €

für das Integrierte Sozialprogramm (Kapitel 1150 Titel 684 31) sowie

• 47.307.000,-- €

für das Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren (Kapitel 1150 Titel 684 55) vorgesehen.

Für die Unterzeichnung des Rahmenfördervertrages durch die o.g. Vertragsparteien im IV.

Quartal ist die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen im laufenden Haushaltsjahr beabsichtigt.

Elke B r e i t e n b a c h

_____________________________

Senatorin für

Integration, Arbeit und Soziales

(5)

1 Zwischen

dem Land Berlin

vertreten durch

die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

und den Wohlfahrtsverbänden

1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. (AWO), 2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (CV),

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. (DPW), 4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V. (DRK), 5. Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz e. V. (DW), 6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts (JG),

wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Spitzenverbandsförderung und die Förderprogramme in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales im Land Berlin geschlossen:

Präambel

Geeint in dem Anliegen, eine inklusive Stadtgesellschaft in Vielfalt zu verwirklichen, stimmen die Vertragsparteien im Ziel überein, die soziale, gesundheitliche und pflegerische Infrastruktur im Land Berlin durch Projektförderungen in den Bereichen Gesundheit, Pflege, Soziales und Stadtteilzentren sowie die Spitzenverbandsförderung auf dem erreichten Niveau zu sichern und weiterzuentwickeln.

Dazu werden sie insbesondere einen Beitrag leisten zur sozialen Teilhabe und Partizipation benachteiligter Bevölkerungsgruppen, zur Prävention und Reduzierung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie deren Folgen, zum Abbau von Diskriminierung und zur Gleichstellung der Geschlechter.

Ein niedrigschwelliger Zugang zu den Angeboten der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur ist dafür sicherzustellen. Die Herausforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung sind dabei mitzudenken, zu entwickeln und zu adressieren.

Das Verhältnis der Vertragsparteien ist vom Gedanken der partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprägt. Die rechtliche, fachliche und organisatorische Selbstständigkeit der Wohlfahrtsverbände bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung förderrechtlicher Bestimmungen gewahrt.

(6)

2

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Vertrag ist die Grundlage für die Förderung von gesamtstädtisch ausgerichteten zuwendungsfinanzierten Gesundheits-, Pflege- und Sozialprojekten im Rahmen der in § 6 Absatz 2 beschriebenen Förderprogramme. Durch die Spitzenverbandsförderung wird die Aufgabenerfüllung der Wohlfahrtsverbände unterstützt. Sie beteiligen sich aktiv an der Umsetzung dieses Vertrags und der Förderprogramme (s. a. § 3 Abs. 1).

§ 2 Förderzusage

(1) Die Vertragsparteien stimmen in dem gemeinsamen Ziel überein, fortlaufend Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Sinne des erklärten politischen Ziels „guter Arbeit“

die tarifliche Entwicklung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der auf der Grundlage dieses Vertrages geförderten Projekte zu gewährleisten.

Das Land Berlin stellt während der Vertragslaufzeit Mittel in Höhe von1

a) 32.119.000,00 € für das Integrierte Gesundheits- und Pflegeprogramm - IGPP b) 9.193.000,00 € für das Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren - IFP STZ c) 22.554.000,00 € für das Integrierte Sozialprogramm - ISP

d) 3.944.000,00 € für die Spitzenverbandsförderung jährlich zur Verfügung.

Teile des unter d) genannten Gesamtbetrages können a), b) und c) neu zugeordnet werden.

Voraussetzung dafür ist eine einvernehmliche Verständigung der Vertragsparteien über Anlass und Folgen dieser Neuzuordnungen. Das IGPP liegt in der Zuständigkeit der für Gesundheit und Pflege zuständigen Senatsverwaltung, die Spitzenverbandsfinanzierung, das ISP und das IFP STZ in der Zuständigkeit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Förderzusage erstreckt sich nur auf die in Absatz 1 für die jeweiligen Förderprogramme genannten Gesamtbeträge und nicht auf die Förderung und Förderhöhe einzelner Projekte entsprechend des Ergebnisses der zuwendungsrechtlichen Prüfung der Einzelprojekte.

(3) Die in Abs. 1 genannten Beträge verringern sich, sollten geförderte Bereiche während der Vertragslaufzeit in eine andere Finanzierungssystematik (z. B. in die Zuständigkeit der Entgeltfinanzierung) überführt werden.

(4) Über Leistungsentgelte finanzierte Aufgaben werden von der Förderzusage nicht erfasst.

§ 3 Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Wohlfahrtsverbände beteiligen sich aktiv an der Umsetzung der drei in § 6 Abs. 2 genannten Förderprogramme. Die Wohlfahrtsverbände vereinbaren mit der zuständigen Senatsverwaltung zu diesem Zweck jeweils eine Kooperationsvereinbarung für das IGPP, das IFP STZ und das ISP.

(2) In den Kooperationsvereinbarungen regeln die Vereinbarungspartner die Ziele, Schwerpunkte und Formen der Kooperation sowie Näheres zu den Kooperationsgremien und treffen Aussagen zur Berücksichtigung und ggf. Verstärkung übergreifender politischer Ziele und Querschnittsthemen.

1 Ausschlaggebend bei Vertragsabschluss sind die drei VE im HG 2020/21.

(7)

3

§ 4 Gremien

(1) Zur Umsetzung dieses Vertrages wird ein Lenkungsgremium gebildet, das aus den Leitungsebenen der Vertragsparteien sowie der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung besteht und auf Wunsch der zuvor Genannten bzw. jährlich einberufen wird. Dieses berät über grundlegende Entwicklungen und Fragestellungen des gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Versorgungssystems in Verbindung mit diesem Vertrag und den Kooperationsvereinbarungen. Des Weiteren erfolgt eine Reflexion der gemeinsamen Zielerreichung.

(2) Die Steuerung der drei Förderprogramme wird durch je ein Kooperationsgremium wahrgenommen, das von den jeweiligen Vereinbarungspartnern besetzt wird. Zu den Aufgaben der Kooperationsgremien gehören insbesondere die Weiterentwicklung von Arbeitsschwerpunkten, das Zusammenwirken bei der Aufstellung der jährlichen projektbezogenen Arbeits- und Finanzplanungen sowie die Abstimmung von Standards für eine gemeinsame Berichterstattung. Die Vereinbarungspartner unterrichten sich rechtzeitig und regelmäßig in den Kooperationsgremien zum Stand der Umsetzung der Arbeits- und Finanzplanungen sowie zu allen weiteren wichtigen Angelegenheiten. Die Kooperationsgremien setzen die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen um und legen hierzu ggf. Zuständigkeiten, Aufgaben, Verfahrenswege und Gremien fest. Jedes Kooperationsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeiteten fachlichen Zielstellungen und der in den drei Förderprogrammen erreichte Stand der Finanzplanung bilden Ende 2020 die Ausgangsbasis für den neuen Vertrag ab 2021.

Kann das jeweilige Kooperationsgremium in wesentlichen Fragen der Umsetzung der Förderprogramme wie der

- Abstimmung der jährlichen Arbeits- und Finanzplanung,

- Kürzung einzelner Projektförderungen um mehr als 20 % bzw. mindestens 30 T€ der Jahresfördersumme bzw. Einstellung einzelner Projektförderungen sowie

- strukturellen Veränderungen der Förderprogramme,

die eine Veränderung dieser Ausgangsbasis darstellen, keinen Konsens erzielen, verständigen sich der federführende LIGA-Verband, die von der Veränderung betroffenen Spitzenverbände, der/die für das Förderprogramm verantwortliche Staatssekretär/in sowie sein/ihre fachlich für dieses Verantwortliche/r binnen Monatsfrist über die erforderliche einvernehmliche Lösung (Veränderung oder Beibehaltung).

Strittige generelle Probleme der Umsetzung dieses Vertrags bzw.

förderprogrammübergreifende Fragestellungen werden im Lenkungsgremium geklärt.

§ 5 Spitzenverbandsförderung

(1) Durch die Spitzenverbandsförderung unterstützt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Freie Wohlfahrtspflege auf Grundlage des § 5 Abs. 3 SGB XII bei der Umsetzung der allgemeinen wohlfahrtspflegerischen Ziele. Die weitere Konkretisierung dieser Ziele ergibt sich aus der Anlage 1 des Vertrages, die den jeweils geltenden Zielkatalog der Spitzenverbände zum Inhalt hat.

(2) Die JG erhält vorweg einen einmaligen Betrag in Höhe von 3 % der für die Spitzenverbandsförderung zur Verfügung stehenden Gesamtsumme.

Die Senatsverwaltung legt der Verteilung der restlichen Mittel der Spitzenverbandsförderung den mit ihr einvernehmlich abgestimmten LIGA-Schlüssel zu Grunde:

(8)

4 AWO = 16 %

CV = 17,6 % DPW = 28 % DRK = 14,4 % DW = 24 %

Die jeweilige tatsächliche Förderhöhe kann in Folge von Tarifanpassungen an das Tarifniveau des Landes Berlin vom Verteilungsergebnis abweichen, ohne dadurch von den bisherigen Grundsätzen der Spitzenverbandsförderung abzuweichen.

(3) Die Wohlfahrtsverbände können der Senatsverwaltung mit einer Frist von vier Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres eine begründete Neuverteilung der Mittel vorschlagen. Der Vorschlag gilt als vereinbart, wenn die Senatsverwaltung ihm nicht binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

§ 6 Förderprogramme

(1) Die Senatsverwaltungen entwickeln die gesamtstädtischen sozial-, gesundheits- und pflegepolitischen Zielsetzungen, Schwerpunktbereiche und Planungen für die drei Förderprogramme unter Beteiligung der Wohlfahrtsverbände weiter.

(2) Die Förderprogramme bestehen aus:

a) den vier gesamtstädtischen Handlungsfeldern besondere gesundheitliche Bedarfslagen;

HIV / AIDS, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitiden; Verbundsystem Drogen und Sucht sowie Pflege, Altenhilfe und hospizliche Strukturen im IGPP,

b) gesamtstädtischen Projekten in den Angebotsbereichen der Besuchs- und Begleitdienste, Migrationssozialdienste, für Menschen mit Behinderung sowie der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe einschließlich übergreifender Aufgaben der Schuldnerberatung im ISP und c) gesamtstädtischen Projekten zur Förderung des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements, der Nachbarschaftsarbeit und Selbsthilfe im IFP STZ.

Die Vertragsparteien benennen für die unter a) und b) aufgeführten Handlungsfelder und Angebotsbereiche jeweils eine/n Ansprechpartner/in. Die Wohlfahrtsverbände benennen diese/n nach vorheriger ligainterner Abstimmung.

(3) Alle Zuwendungen im Rahmen dieser Förderprogramme werden inkl. der Spitzenverbandsförderung nach § 5 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bewilligt.

(4) Die Schnittstelle zu ggf. parallel etatisierten Modellprojekten wird von den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit auf Fachebene fortlaufend beachtet. Näheres regeln die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen. Für etwaige Erstanträge in einem der Förderprogramme gelten die üblichen Voraussetzungen und Regularien.

(9)

5 (1) Die Vertragsparteien bekennen sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta (Initiative Transparente Zivilgesellschaft - ITZ - Anlage 2) und sind auch nach Vertragsabschluss offen für die Übernahme weitergehender Initiativen auf Landesebene.

(2) Die Wohlfahrtsverbände werben innerhalb ihrer Mitgliedsorganisationen aktiv für eine vergleichbare Übernahme und Anerkennung.

(3) Grundsätzliche Fördervoraussetzung ist die Teilnahme an der Transparenzdatenbank.

Darüber hinaus sollen die Träger der Projekte entweder das Transparenzlogo der Senatsverwaltung für Finanzen über die zentrale Transparenzdatenbank des Landes Berlin erwerben oder die Transparenzgrundsätze der Berliner Organisationen des Dritten Sektors (Transparenzcharta) umsetzen. Hiervon kann nur in Einzelfällen bei gemeinnützigen juristischen Personen, die keine hauptberuflich Tätigen in Vorstand und / oder Geschäftsführung beschäftigen, abgewichen werden.

(10)

6

§ 8 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird für den Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem 01. Januar 2021 und endend mit dem 31. Dezember 2025, abgeschlossen.

(2) Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens bis zum 30. April 2024, ob eine Fortsetzung des Vertrags beabsichtigt ist.

(3) Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen sind während der Vertragslaufzeit nur mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmen.

Berlin, den __.__.2020

Arbeiterwohlfahrt

Landesverband Berlin e.V.

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.

Deutsches Rotes Kreuz

Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz e. V.

Jüdische Gemeinde zu Berlin

Körperschaft des Öffentlichen Rechts

(11)

1

Anlage 1 zum Rahmenfördervertrag über die

Spitzenverbandsförderung und die Förderprogramme in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales im Land Berlin

Vorwort

Die Anlage 1 zum Rahmenfördervertrag (RFV) formuliert allgemeine wohlfahrtspflegerische Ziele und Arbeitsschwerpunkte der Verbände. Sie widerspiegelt den gegenwärtigen Zielkatalog der Verbände und ist für die Zukunft offen. In seiner Summe bildet der Zielkatalog die Ziele und Aktivitäten aller Verbände ab und unterstützt dadurch auch die Zielerreichung in den drei Förderprogrammen des o. a. RFV. Der Zielkatalog ist keine Förderrichtlinie im zuwendungsrechtlichen Sinne.

Allgemeine Ziele

1. Mitwirken an der Herstellung einer zeit- und bedarfsgerechten sozialen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung im Land Berlin in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Öffentlichen Hand

- Trägerspezifische und -übergreifende Koordination und Beratung

- Analyse und Diskussion von Veränderungsbedarfen in bestehenden Versorgungsstrukturen und Vorschläge zur Weiterentwicklung

- Schaffung optimaler Versorgungsstrukturen durch Mitwirkung bei der Entwicklung und Erprobung von neuen Modellen zur Steuerung des Angebots und der Nutzung von sozialen Dienstleistungen (z. B. Budgetmodelle)

- Kooperation und Vernetzung der innerverbandlichen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit zwischen den Verbänden

2. Gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Begleitung und Beförderung der Umsetzung landespolitischer Maßnahmen

- Beförderung des Diskurses zu sozialen, armuts-, gesundheits- und pflegebezogenen Fragen in der Stadtgesellschaft

- Koordinationsleistungen und Erfahrungsaustausch (Fachgruppenarbeit / -gremien;

Verbandsgremien; Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen, Seminaren und Kongressen; Initiierung und Begleitung von Erfahrungsaustausch mit und zwischen sozialen, gesundheitlichen sowie pflegerischen Einrichtungen und Diensten der Verbände)

- Vertretungsleistungen (Verhandlungen von Kostensätzen und Entgelten, Teilnahme und Mitarbeit in Gremien auf Verbands-, Vertrags- und Landesebene, Dialog mit Behörden, Politik und anderen Entscheidungsträgern

(12)

2 3. Weiterentwicklung der Konzeption und Erbringung inklusiver sozialer,

gesundheitlicher und pflegerischer Dienstleistungen, Qualifizierung der Arbeit

- Trägerspezifische und -übergreifende Koordination und Beratung, insbesondere in Fragen der Finanzierung sozialer Dienstleistungen, des Managements von Diensten und Einrichtungen, der Organisationsentwicklung, der Sicherung und Entwicklung der Qualität der Arbeit und bei der Bewältigung von Krisen

- Qualitätssicherung durch kontinuierlichen Erfahrungs- und Wissenstransfer sowie Einführung und Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei den Einrichtungsträgern

- Stetige Weiterentwicklung bestehender Systeme des Qualitätsmanagements durch Entwicklung von Modellprojekten zur wirkungsorientierten Steuerung der sozialen Arbeit

- Qualitätssicherung durch Zielabsprachen in den einzelnen Arbeitsfeldern und verbandsbezogene jährliche Evaluation und Dokumentation der Arbeit

- Entwicklung und Erprobung geeigneter Dokumentationssysteme, die eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle ermöglichen

- Kontinuierliche Information des Landes Berlin über den Entwicklungsprozess in den Vertragsgremien

- Bedarfsorientierte Weiterentwicklung der Angebote und Berücksichtigung der in der Praxis gemachten Erfahrungen auf der Basis der Planungen des Landes Berlin und der Bezirke im Rahmen der Umsetzung der Förderung sozialer, gesundheitlicher und pflegerischer Projekte

- Weiterentwicklung der Angebote und Arbeitsprozesse mit Blick auf die Digitalisierung

Arbeitsschwerpunkte

I. Aktive Gestaltung der sozialen Arbeit in Berlin

- Informationsdienstleistungen (Aufnahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen an Mitgliedorganisationen und Dritte, Erarbeitung von sozial- gesundheits-, pflege-, kinder-, familien- und jugendpolitischen Stellungnahmen)

- Förderung einer fachlich-methodischen Sozialarbeit und des gesellschaftlichen Engagements; Entwicklung von Initiativen und Modellen; Erarbeitung von sozial- gesundheits-, pflege-, kinder-, familien- und jugendpolitischen Grundsatzpositionen

- Mitgestaltung bei der Umsetzung der Förderprogramme IGPP, ISP und IFP STZ

II. Präventionsarbeit zur Verhinderung von sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung sowie Reduzierung von Armut und Not

- Mitarbeit beim Erhalt und der Weiterentwicklung einer angemessenen Infrastruktur

- Stärkung der Zusammenarbeit der Leistungsträger, Leistungserbringer und -empfänger

- Mitgestaltung bei der Verbesserung der Lebenssituation von Menschen in sozialen und / oder gesundheitlichen Notlagen

(13)

3 III. Interkulturelle Öffnung

- Einbeziehung aller Bevölkerungsgruppen mit Migrationshintergrund in das Angebot der sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Dienste und Projekte, Struktur und Entscheidungsprozesse

- Hinwirkung auf den Abbau sprachlicher, institutioneller und kultureller Zugangsbarrieren, die auf Verbandsebene, in den Mitgliedsorganisationen, Einrichtungen und Diensten gegenüber Migranten und Migrantinnen bestehen

- Beteiligung an der Umsetzung von Integrationskonzepten des Bundes sowie des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin

- Weiterentwicklung existierender Projekte für Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund

- Partnerschaftliche Kooperation mit Migrantenselbstorganisationen in der Stadtgesellschaft

IV Sozialraumorientierung

- Förderung der Sozialraumorientierung in allen Angeboten

- Fortentwicklung der Stadtteilzentren

- Stärkung der sozialen Infrastruktur durch Unterstützung der Vernetzung in den Stadtteilen

- Vernetzung der unterschiedlichen Orte und Akteure zivilgesellschaftlichen Engagements in den Stadtteilen

V. Stärkung und Förderung der Freiwilligenarbeit und des Bürgerschaftlichen Engagements

- Gewinnung, Aktivierung und Qualifizierung von freiwilligem Engagement

- Förderung der Selbsthilfepotentiale in der Stadtgesellschaft

- Stärkung und Professionalisierung der Vernetzungs- und Selbstvertretungsstrukturen

- Integrierte Stadtentwicklung unter Berücksichtigung eines generationenübergreifenden Ansatzes der Vielfalt in der Stadtgesellschaft

- Förderung der Anerkennungskultur des Freiwilligenmanagements

VI. Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes im Land Berlin

- Stärkung von Partizipation und Teilhabe in allen Angeboten

- Mitwirkung beim Aktions- und Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-BRK im Land Berlin sowie Öffentlichkeitsarbeit zu Gegenstand und Zielen der UN-BRK

- Entwicklung von Infrastrukturen und Angeboten zur Umsetzung der Sozialraumorientierung im Sinne des BTHG

VII. Implementierung und Umsetzung des Anti-Diskriminierungs- und des Diversity- Ansatzes

- Sensibilisierung von Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und gegen Rassismus

- Gewährleistung eines gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugangs zu den geförderten Leistungen und Angeboten

- Initiierung und Durchführung von präventiven und Diversity-Maßnahmen;

Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitungskräfte zu Diversity mit dem Schwerpunkt „sexuelle Identität“

- Umsetzung der Istanbul-Konvention im Land Berlin

(14)

4 VIII. Implementierung und Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes zur

Gleichstellung aller Geschlechter

- Sensibilisierung zu und Beseitigung von geschlechtsbezogenen Zuschreibungen und Nachteilen in allen Bereichen

IX. Förderung der Akzeptanz sexueller Vielfalt

- Entwicklung von Standards für die Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt; Verpflichtung der Träger, sich mit der kulturellen Vielfalt und Unterschiedlichkeit sexueller Orientierungen, Identitäten und individuellen Lebensentwürfen auseinander zu setzen

- Aufnahme des Ziels der Akzeptanz sexueller Vielfalt in das Qualitätsmanagement (Monitoring) geförderter Träger und Projekte

- Förderung der Entwicklung und Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationsmaterialien

(15)

Anlage 2 zum Rahmenfördervertrag 2021 bis 2025

Quelle:https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Mitmachen/ITZ/SVE_Initia- tive_Transparente_Zivilgesellschaft_01.pdf

Initiative Transparente Zivilgesellschaft

Wir verpflichten uns zu Transparenz!

Wer für das Gemeinwohl tätig wird, sollte der Gemeinschaft sagen:

Was die Organisation tut, woher die Mittel stammen, wie sie verwendet werden und

wer die Entscheidungsträger sind.

(16)

Initiative Transparente Zivilgesellschaft

Präambel

Stärke und Vielfalt der Zivilgesellschaft sind gute Indikatoren für den Entfaltungsgrad moder- ner Bürgergesellschaften. Die Währung dieses Sektors heißt Vertrauen: Vertrauen von öffent- lichen und privaten Geldgebern, Mitarbeitern, Ehrenamtlichen oder Begünstigten in die Hand- lungsfähigkeit und Rechtschaffenheit von Organisationen, die für das Gemeinwohl tätig wer- den. Diese Vertrauensstellung gilt es zu bewahren und weiter auszubauen. Dafür ist Transpa- renz ein wichtiger Schlüssel. Und so haben sich in den vergangenen Jahren viele Organisationen freiwillig verpflichtet, mehr Informationen öffentlich zu machen, als es der Gesetzgeber von ihnen verlangt. Ein gemeinsam anerkannter Transparenzstandard ist dabei allerdings nicht ent- standen. Wie viel Transparenz von den ca. 550.000 Vereinen, 17.000 Stiftungen und zahllosen weiteren Organisationen, die für das Gemeinwohl in Deutschland tätig sind, generell erwartet wird, bleibt weiterhin unklar.

Das soll sich ändern. Ziel der Initiative Transparente Zivilgesellschaft ist es, ein möglichst brei- tes Aktionsbündnis innerhalb der Zivilgesellschaft herzustellen, das sich auf die wesentlichen Parameter für effektive Transparenz einigt. Die Unterzeichner der Initiative verpflichten sich, zehn präzise benannte, relevante Informationen über ihre Organisation leicht auffindbar, in ei- nem bestimmten Format der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit sollen beste- hende Standards nicht ersetzt, wohl aber eine Messlatte für die Eingangsvoraussetzungen ef- fektiver Transparenz im gemeinnützigen Sektor festgelegt werden.

Während Kapitalgesellschaften in Deutschland seit Januar 2007 auf einer Internetplattform ihre Bilanz, Namen der Geschäftsführung, Anzahl des hauptamtlichen Personals und anderes mehr offen legen müssen, sind Organisationen der Zivilgesellschaft (ausgenommen gemeinnützige Kapitalgesellschaften wie gGmbHs oder gAGs) nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel zu informieren. Bei gemeinnützigen Organisationen be- steht zwar gegenüber den Finanzämtern eine Auskunftspflicht, ein spezifisches und einheitli- ches Format existiert dafür jedoch nicht. Überdies unterliegen alle beim Finanzamt eingereich- ten Informationen (beispielsweise zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus) dem Steuerge- heimnis und werden nur veröffentlicht, sofern die Organisationen dies freiwillig tun.

Die Unterzeichner der Initiative Transparente Zivilgesellschaft verpflichten sich, nach einem bestimmten Format offen zu legen, welche Ziele ihre Organisation verfolgt, woher die Mittel stammen, wie sie verwendet werden und wer darüber entscheidet. Sie stellen diese Informatio- nen klar strukturiert und leicht auffindbar ins Netz. Für einige Organisationen ist dies bereits heute gängige Praxis. Für andere ist es ein großer Schritt. Vor allem lokale und regionale Orga- nisationen werden durch die Initiative ermutigt, sich dem Thema Transparenz stärker zu wid- men. Der Standard gilt solange, bis weitere Entwicklungen seine Überarbeitung notwendig ma- chen.

Die Unterzeichner dieser Initiative rufen alle Organisationen der Zivilgesellschaft auf, die fol- gende Selbstverpflichtung verbindlich zu erklären, einzuhalten und zu verbessern. Gleichzeitig werden die Bürger aufgerufen, von dem Informationsangebot Gebrauch zu machen und den Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zu verstärken.

Wo Engagement für die Gemeinschaft stattfindet, sollte Transparenz gegenüber der Gemein-

schaft selbstverständlich sein.

(17)

Trägerkreis Initiative Transparente Zivilgesellschaft c/o Transparency International Deutschland e. V.

Alte Schönhauser Str. 44 10119 Berlin

Fax: 030- 54 98 98 22 E-Mail: itz(at)transparency.de

Selbstverpflichtung

Fassung April 2016

Wir, …………..……….

verpflichten uns, die nachstehend aufgeführten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem wir sie mit dieser Erklärung leicht auffindbar auf unsere Website stellen:

1.

Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation

2. Vollständige

Satzung

oder

Gesellschaftervertrag

sowie weitere wesentliche Doku- mente, die Auskunft darüber geben, welche konkreten Ziele wir verfolgen und wie diese

erreicht werden (z.B. Vision, Leitbild, Werte, Förderkriterien)

3. Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbe- günstigte (gemeinnützige) Körperschaft, sofern es sich um eine solche Körperschaft handelt

4.

Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführung,

Vorstand und Aufsichtsorgane)

5.

Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation: zeitnah, verständlich und so um-

fassend, wie mit vertretbarem Aufwand herstellbar (z.B. Kopie des Berichts, der jährlich gegenüber der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung abzugeben ist)

6.

Personalstruktur: Anzahl der hauptberuflichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Freiwilligendienstleistende; Angaben zu eh- renamtlichen Mitarbeitern

7.

Mittelherkunft: Angaben über sämtliche Einnahmen, dargelegt als Teil der jährlich er-

stellten Einnahmen- / Ausgaben- oder Gewinn- und Verlustrechnung, aufgeschlüsselt nach Mitteln aus dem ideellen Bereich (z.B. Spenden, Mitglieds und Förderbeiträge), öffentlichen Zuwendungen, Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Zweck- betrieb und / oder der Vermögensverwaltung

8.

Mittelverwendung: Angaben über die Verwendung sämtlicher Einnahmen, dargelegt

als Teil der jährlich erstellten Einnahmen- und Ausgaben- oder Gewinn und Verlust-

rechnung sowie der Vermögensübersicht bzw. der Bilanz

(18)

9.

Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten, z.B. Mutter- oder Tochtergesell-

schaft, Förderverein, ausgegliederter Wirtschaftsbetrieb, Partnerorganisation

10. Namen von juristischen Personen, deren jährliche Zuwendung (incl. Beiträge, Leis- tungsentgelte, Gebühren, Projektmittel, Spenden, etc.) mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen. Angaben zu entsprechenden Spenden von na- türlichen Personen werden nach Zustimmung derselben veröffentlicht, in jedem Fall aber als „Großspenden von Privatpersonen“ gekennzeichnet.

Wir bestätigen, dass die Organe, welche für unsere Organisation bindende Entscheidungen zu treffen haben, regelmäßig tagen und dass die Sitzungen protokolliert werden. Anfragen an un- sere Organisation werden in angemessener Frist beantwortet. Die Jahresrechnung wird nament- lich durch einen Entscheidungsträger unserer Organisation abgezeichnet.

1

Ort, Datum

rechtsverbindliche Unterschrift Name und Funktion des/der Unterzeichners/in

1 Es wird empfohlen, die Selbstverpflichtung dahingehend zu ergänzen, dass bei der Prüfung des Jahresberichtes die Einhaltung dieser Verpflichtung von internen Prüfgremien (z.B. Kassenprüfer), dem vereidigten Buchprüfer oder dem Wirtschaftsprüfer kontrolliert wird.

(19)

Geschäftsordnung des Kooperationsgremiums des Integrierten Gesundheits- und Pflege-Programms (IGPP)

geeinter Stand 22.07.2020

Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (nachstehend LIGA genannt) bestehend aus

1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.

2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband Berlin e.V.

4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

5. Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg – schlesische Oberlausitz e.V.

6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts

und das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG), verständigen sich auf der Grundlage der

Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des IGPP für die Zusammenarbeit im Kooperationsgremium auf folgende Geschäftsordnung:

I.

Zusammensetzung und Vorsitz

1. Die Vereinbarungspartner bilden das Kooperationsgremium.

2. Jeder Wohlfahrtsverband benennt eine Vertretung und eine Stellvertretung für das Kooperationsgremium.

3. SenGPG wird vertreten durch die Abteilungsleitung für Gesundheit, der für das IGPP verantwortlichen Koordination und den jeweiligen Handlungsfeldverantwortlichen.

4. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales als zuwendungsgewährende Stelle gehört dem Kooperationsgremium mit beratender Stimme an.

5. Die Liga benennt für die Laufzeit der Kooperationsvereinbarung eine Ansprechperson für die Verbandsseite, die bei der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung

koordinierende Aufgaben übernimmt.

6. Das Kooperationsgremium kann einvernehmlich weitere beratende sachverständige Personen oder Vertretungen von Dach- und Fachverbänden sowie Ausschuss- oder Arbeitsgruppenvertretungen zu den Sitzungen des Gremiums hinzuziehen.

7. Der Vorsitz und die Organisation der Sitzungen des Kooperationsgremiums liegen im jährlichen Wechsel bei der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung bzw. der Liga.

II. Aufgaben

Zu den Aufgaben des Kooperationsgremiums (nach §§ 2 und 3 der

Kooperationsvereinbarung) zählen insbesondere die handlungsfeldübergreifende Steuerung und Umsetzung des IGPP sowie Abstimmung und gegenseitige Unterrichtung über alle wichtigen Angelegenheiten, unter anderem zu:

1. den Arbeitsschwerpunkten und deren Weiterentwicklung (Arbeitsplanung), 2. einer jährlichen Finanzplanung, deren Entwurf der für Gesundheit zuständigen

Senatsverwaltung obliegt,

3. dem Austausch über den aktuellen Sachstand, aktuelle Entwicklungen, Probleme und mögliche Lösungsansätze,

4. Austausch und Abstimmung über die Erweiterung, Neuaufnahme (wesentliche Neu- und Mehr-/Minderbedarfe) und Einstellung der Förderung von Projekten,

5. der Weiterentwicklung der Qualitätsentwicklung und Erarbeitung von Erfolgskriterien,

(20)

2

6. gesundheits- und (alten-)pflegerischen politischen Rahmenvorgaben und zur Berücksichtigung der Querschnittsthemen,

7. der Berichterstattung an das Lenkungsgremium.

III. Sitzungen

1. Das Kooperationsgremium tagt in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch dreimal jährlich.

2. Sollte zwischen zwei Sitzungen des Kooperationsgremiums Entscheidungsbedarf zu Änderungen der Finanzplanung oder anderen dringenden Angelegenheiten bestehen, können Beschlüsse auch per elektronischem Umlaufverfahren bei den Mitgliedern des Kooperationsgremiums herbeigeführt werden.

3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

4. Die Sitzung kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder oder deren Vertretung der jeweiligen Vereinbarungspartner des Kooperationsgremiums anwesend sind.

5. Im Kooperationsgremium wird Konsens bei der Beratung der unter II. aufgeführten Punkte angestrebt.

6. Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen den

Vereinbarungspartnern setzt das Kooperationsgremium zur Lösung der Konflikte eine AG Schlichtung – bestehend aus jeweils 2 Vertretungen der Senatsverwaltung und der LIGA – ein, die eine tragfähige Lösung für das Kooperationsgremium erarbeitet. Gelingt eine Klärung nicht und kommt kein Konsens oder Entscheidung im

Kooperationsgremium zustande, kann das Lenkungsgremium (nach § 4 RFV) angerufen werden.

IV. Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen des Kooperationsgremiums

Diese Aufgaben umfassen folgendes:

1. Abstimmung der Sitzungstermine des Kooperationsgremiums sowie ggf. weiterer Termine und Fristen.

2. Die Vorbereitung der Sitzungen einschließlich der Einladung; diese soll den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Unterlagen zu den

Tagesordnungspunkten und das Protokoll der letzten Sitzung sind Bestandteil der Einladung. Themenvorschläge für die Tagesordnung sind in der Regel der einladenden Stelle wenigstens drei Wochen vor der jeweiligen Sitzung einzureichen.

3. Protokollführung und -fertigung (als Ergebnisprotokoll): dieses wird nach

Vorabstimmung mit den Mitgliedern des Kooperationsgremiums in der folgenden Sitzung genehmigt. Das Ergebnisprotokoll wird nach der Genehmigung von den Handlungsfeldverantwortlichen den Projektgruppen zur Kenntnis gegeben.

4. Die organisatorische Sicherstellung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kooperationsgremiums zwischen den Sitzungen (z.B. Umlaufbeschlüsse).

V. Arbeitsgruppen des Kooperationsgremiums

1. Das Kooperationsgremium setzt für jedes Handlungsfeld eine Projektgruppe ein und benennt neben den für das jeweilige Handlungsfeld Verantwortlichen Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Träger, die Mitglieder der Projektgruppe sind. Die

Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege haben Anspruch auf Vertretung in der jeweiligen Projektgruppe. In übergeordneten bzw. handlungsfeldübergreifenden Fragestellungen ist der für das IGPP verantwortlichen Koordination die Teilnahme an der jeweiligen

Projektgruppe zu ermöglichen.

(21)

2. Die Projektgruppen konkretisieren die in der Anlage 1 aufgeführten Teilziele und Maßnahmen für ihr jeweiliges Handlungsfeld

3. Die Projektgruppen legen dem Kooperationsgremium in regelmäßigen Abständen eine Arbeitsplanung für die Förderperiode vor und berichten über den Stand der Umsetzung.

4. Die Projektgruppen beraten das Kooperationsgremium in fachlichen Angelegenheiten.

5. Die Sitzungen der Projektgruppen werden protokolliert, die Mitglieder des Kooperationsgremiums erhalten die Protokolle zur Information.

6. Darüber hinaus kann das Kooperationsgremium weitere Arbeitsgruppen einsetzen.

VI. Gültigkeit

Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2021 für die Laufzeit des 3. RFV in Kraft und endet am 31.12.2025.

(22)

22.07.2020

1

Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Integrierten Gesundheits- und Pflege-Programms

für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2025

Präambel

Die Vereinbarungspartner sind sich einig darüber, dass die Umsetzung dieser

Kooperationsvereinbarung einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesundheit der Berliner Bürgerinnen und Bürger leistet.

Mit dem Integrierten Gesundheits- und Pflege-Programm (IGPP) legen die Vereinbarungspartner einen Fokus auf die notwendigen Aufgaben im System der gesundheitlichen, psychosozialen und gesundheitsbezogenen sozialen und

pflegeflankierenden Versorgung, für die es keine anderen Finanzierungsquellen gibt.

Dabei stellen sie sicher, dass die Angebote im IGPP ein hohes Maß an Unterstützung, Beratung und Betreuung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich für Bürgerinnen und Bürger in problematischen Lebenssituationen insbesondere bei der Krankheitsbewältigung sowie Pflege bieten können, um Strukturbrüche und Lücken in und zwischen den vorhandenen Versorgungssystemen zu überbrücken. Dies wirkt auch in die Bereiche der

Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses von Gesundheit.

Die Vereinbarungspartner sehen einen besonderen Unterstützungsbedarf überall da, wo Menschen, denen im Gesundheits- und Sozialsystem sonst keine Anlaufstelle zur Verfügung steht. Mit passenden Hilfeangeboten insbesondere auch für benachteiligte Zielgruppen wird ein niedrigschwelliger, diskriminierungsfreier Zugang zu Prävention, gesundheitlich-sozialer und pflegeflankierender Versorgung ermöglicht.

Die Vereinbarungspartner erkennen an, dass in den Projekten des IGPP ein hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement ermöglicht wird. Dieses wollen die Vereinbarungspartner auch weiterhin stärken und unterstützen.

Die Vereinbarungspartner wollen mit dem IGPP der Vielfältigkeit Berlins auch in den Angeboten im gesundheitlich-psychosozialen Bereich Rechnung tragen und den unterschiedlichen Lebenslagen sensibel, offen, inklusiv und partizipativ begegnen. Sie wenden sich gegen jegliche Form der Diskriminierung und Ausgrenzung.

Zur partnerschaftlichen Umsetzung des IGPP vereinbaren das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Oranienstr. 106, 10969 Berlin (nachstehend „SenGPG“ genannt),

und die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (nachstehend LIGA genannt) bestehend aus

1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.

2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband Berlin e.V.

4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

5. Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg – schlesische Oberlausitz e.V.

6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts

daher auf der Grundlage des zwischen dem Land Berlin und den Wohlfahrtsverbänden am TT.MM.2020 geschlossenen Rahmenfördervertrages (RFV) über die

(23)

2 Spitzenverbandsfinanzierung und die Förderprogramme in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales folgendes:

§ 1

Zielsetzung, Gegenstand der Vereinbarung

(1) Das IGPP ist ein niedrigschwelliger Angebotsbereich, der das auf gesetzlicher Grundlage finanzierte Gesundheitssystem ergänzt, die Altenhilfe entwickelt, vorhandene Lücken

schließt und der insbesondere benachteiligten Zielgruppen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Prävention und gesundheitlich-sozialer Versorgung sowie zu Angeboten der Altenhilfe, Pflege und in hospizliche Strukturen ermöglicht. Diese Vereinbarung regelt die Kooperation der Vereinbarungspartner bei der Umsetzung des Programms.

(2) Das IGPP besteht aus folgenden Handlungsfeldern:

1. Besondere gesundheitliche Bedarfslagen

2. HIV/Aids, sexuell übertragbare Infektionen sowie Hepatitiden 3. Verbundsystem Drogen und Sucht

4. Altenhilfe, Pflege und hospizliche Strukturen

(3) Mit dieser Vereinbarung werden folgende übergeordnete Programm-Ziele und Teilziele angestrebt:

1. Die Angebotsstruktur des IGPP ist abgesichert.

1. Für alle Handlungsfelder liegen Planungsgrundlagen vor, die für die

Weiterentwicklung handlungsfeldspezifischer Angebote bzw. Angebotsstrukturen genutzt werden.

2. Die Projekte im IGPP sind finanziell abgesichert.

3. In den Projekten ist qualifiziertes Fachpersonal vorhanden.

4. Für die Projektarbeit stehen geeignete Räume zur Verfügung.

2. Die Angebotsstruktur in den Handlungsfeldern und Projekten ist bedarfsorientiert und qualitativ hochwertig.

1. Strukturempfehlungen für die Handlungsfelder liegen vor.

2. Der Rahmen des Qualitätsmanagements (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) ist definiert.

3. Die für die Weiterentwicklungen der Angebotsstrukturen erforderlichen Arbeitsschritte sind abgestimmt.

4. Die Angebote des IGPP entsprechen der Diversität ihrer Zielgruppen im Sinne einer inklusiven Stadtgesellschaft in all ihren Facetten.

5. Ansätze zur Sensibilisierung gegen Diskriminierung sind verankert.

3. Angebote, Zugänge oder Arbeitsprozesse sind digitalisiert.

1. Digitale Kommunikation und Arbeitsprozesse sind umgesetzt und sind finanziert.

4. Partizipation / Teilhabe und Beteiligungsprozesse sind verankert.

1. Grundlagen für die Struktur von Partizipation, freiwilliger Arbeit,

Selbsthilfepotenzialen, der Selbständigkeit und Selbstbestimmung sind vorhanden.

5. Die Stadtgesellschaft kennt das IGPP und seine Angebote.

1. Das Land Berlin und die LIGA informieren über die Angebote und die Finanzierung der Projekte im IGPP.

Die Maßnahmen dieser Ziele sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(24)

22.07.2020

3

§ 2

Aufgaben und Zusammenwirken der Vereinbarungspartner

(1) Für die Umsetzung des IGPP obliegt die Gesamtverantwortung der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die jeweils für Gesundheit bzw. für Pflege zuständige Senatsverwaltung erarbeitet die gesamtstädtischen inhaltlichen Planungen und Rahmenvorgaben, die für die Finanzierung und Weiterentwicklung der geförderten Projekte maßgeblich sind und erstellt Vorschläge zur Operationalisierung der in § 1 genannten Ziele und zur Weiterentwicklung des

Dokumentations- und Berichtswesens. Sie bezieht dabei die Erkenntnisse und Erfahrungen der LIGA und der Projektgruppen ein; die LIGA unterstützt und berät die Senatsverwaltung bei der Durchführung dieser Aufgaben.

(3) Die Vereinbarungspartner stellen sich gegenseitig alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung relevanten Informationen zeitnah zur Verfügung und informieren sich gegenseitig über projektbezogene und projekt- bzw. handlungsfeldübergreifende Entwicklungen, die für eine fachlich fundierte Koordination und Steuerung des IGPP erforderlich sind.

(4) Die Vereinbarungspartner stimmen Evaluationsvorhaben und andere externe Beratungsmaßnahmen im Vorfeld der Auftragserteilung miteinander ab.

(5) Die Vereinbarungspartner verständigen sich auf eine gemeinsame Arbeitsplanung und verabschieden jährlich eine projektbezogene Finanzplanung nach Maßgabe der im

Haushaltsplan für das IGPP veranschlagten und zur Verfügung stehenden Mittel.

(6) Die Vereinbarungspartner benennen für jedes Handlungsfeld jeweils Ansprechpersonen.

§ 3

Kooperationsgremium und Projektgruppen

(1) Das Kooperationsgremium gemäß § 4 Absatz 3 RFV ist ein Informations-, Abstimmungs- und Beteiligungsgremium und dient der formalen Entscheidungsfindung. Die

Zusammenarbeit im Kooperationsgremium soll gleichberechtigt, konsens- und fachorientiert sein. Kann in den durch das Kooperationsgremium abzuhandelnden Angelegenheiten zwischen den Vereinbarungspartnern kein Einvernehmen hergestellt werden, wird nach dem in der Geschäftsordnung beschriebenen Verfahren vorgegangen.

(2) Das Kooperationsgremium wird von den Vereinbarungspartnern paritätisch besetzt.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales als zuwendungsgewährende Stelle gehört dem Kooperationsgremium mit beratender Funktion an.

(3) Das Kooperationsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung (Anlage 2).

(4) Die Vereinbarungspartner unterrichten sich rechtzeitig und regelmäßig im

Kooperationsgremium zum Stand der Umsetzung sowie zu Abweichungen gegenüber der verabschiedeten Arbeits- und Finanzplanung und zu allen übrigen wichtigen

Angelegenheiten.

(5) Ausgehend von den in § 1 genannten übergeordneten Zielen konkretisieren die Vereinbarungspartner die Arbeitsschwerpunkte in einer jährlichen Arbeitsplanung.

(25)

4 (6) Die Finanzplanung wird rechtzeitig vor Jahresbeginn (vor Bescheiderteilung) im

Kooperationsgremium abgestimmt.

(7) Das Kooperationsgremium setzt für jedes Handlungsfeld eine Projektgruppe ein.

Aufgaben und Zusammenarbeit werden in der Geschäftsordnung näher beschrieben.

§ 4

Bereitstellung von Fördermitteln

(1) Zur Umsetzung dieser Vereinbarung setzt SenGPG jährlich die im Haushaltsplan für das IGPP jeweils verfügbaren Mittel ein.

(2) Grundsätzlich orientiert sich die Mittelverteilung an gesamtstädtischen inhaltlichen Planungen sowie gesundheits- und pflegepolitischen Rahmenvorgaben. Es können nur Projekte gefördert werden, die keine Gewinnerzielung anstreben und für deren Angebote keine gesetzlich geregelte Finanzierungsmöglichkeit besteht.

§ 5

Laufzeit und Änderung der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft für die Laufzeit des 3. RFV und endet mit dem 31. Dezember 2025.

(2) Sollten bei der Erfüllung der Vereinbarung ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die Vereinbarungspartner die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher Weise.

(26)

22.07.2020

5 Berlin, den . 2020

_________________________________

Arbeiterwohlfahrt

Landesverband Berlin e.V.

_________________________________

Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

_________________________________

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.

__________________________________

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.

__________________________________

Deutsches Rotes Kreuz

Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

__________________________________

Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg – schlesische Oberlausitz e. V.

__________________________________

Jüdische Gemeinde zu Berlin

Körperschaft des Öffentlichen Rechts

(27)

Programm-Ziele, Teilziele und Maßnahmen im IGPP 2021 - 2025 Lfd.

Nr.

Strategische Programmziele Teilziele auf der Programmebene Maßnahmen auf der Programmebene

1 Die Angebotsstruktur des integrierten Gesundheits- und Pflegeprogramms (IGPP) ist abgesichert.

Für alle Handlungsfelder liegen Planungsgrundlagen vor, die für die Weiterentwicklung handlungsfeldspezifischer Angebote bzw.

Angebotsstrukturen genutzt werden.

Datenerhebung/ Dokumentation, Datenauswertungen und -analysen

Die Vereinbarungspartner – Land Berlin und Verbände – verständigen sich auf die Grundlagen, die für die Weiterentwicklung der Angebotsstruktur im IGPP erforderlich sind.

Die Projekte im IGPP sind finanziell abgesichert. SenGPG legt dem Kooperationsgremium die Finanzplanung für ein Haushaltsjahr zur Beratung vor.

In den Projekten ist qualifiziertes Fachpersonal vorhanden. Die Finanzierung der personellen Ausstattung ist Teil der jährlichen Finanzplanung des IGPP.

Für die Projektarbeit stehen geeignete Räume zur Verfügung. Die Finanzierung der Miet- und Mietnebenkosten ist Teil der Finanzplanung im IGPP.

2 Die Angebotsstruktur in den

Handlungsfeldern und Projekten ist bedarfsorientiert und qualitativ hochwertig.

Strukturempfehlungen für die Handlungsfelder liegen vor. Strukturempfehlungen für die Handlungsfelder werden (falls nicht vorhanden) von den Projektgruppen entwickelt und regelmäßig überprüft.

Der Rahmen des Qualitätsmanagements (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) ist definiert.

Die Handlungsfelder stellen qualitätssichernde Maßnahmen sicher.

Die für die Weiterentwicklungen der Angebotsstrukturen erforderlichen Arbeitsschritte sind abgestimmt.

Die Projektgruppen beraten über notwendige Fach- und Ausstattungsstandards und legen die Ergebnisse dem Kooperationsgremium vor.

Die Angebote des IGPP entsprechen der Diversität ihrer

Zielgruppen im Sinne einer inklusiven Stadtgesellschaft in all ihren Facetten.

Strukturen für die Umsetzung von Inklusion und Diversität in den Angebotsbereichen werden in den Projektgruppen beraten. Ergebnisse werden regelhaft ausgewertet und diskutiert (z.B. Antrag, Bericht, Statistik).

Interkulturelle Öffnung, Zugangswege für Menschen mit Migrations- und Fluchtbiografie Ansätze des Gender Mainstreaming zur Gleichstellung aller Geschlechter sind verankert.

Ansätze zur Berücksichtigung von LSBTIQ werden gelebt.

Die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen/Behinderungen ist umgesetzt Alter(n) sensible Maßnahmen

Ansätze zur Sensibilisierung gegen Diskriminierung sind verankert. Die Projektgruppen beraten über Maßnahmen der Sensibilisierung gegen Diskriminierung.

3 Angebote, Zugänge oder Arbeitsprozesse sind digitalisiert.

Digitale Kommunikation und Arbeitsprozesse sind umgesetzt und sind finanziert.

Die Projektgruppen diskutieren über Erfahrungen und Möglichkeiten digitalisierter Angebote und Prozesse.

Die Finanzierung von Entwicklung und Ausbau digitalisierter Angebote und Prozesse ist Teil der Finanzplanung des IGPP.

4 Partizipation, Teilhabe und

Beteiligungsprozesse sind verankert.

Grundlagen für die Struktur von Partizipation, freiwilliger Arbeit, Selbsthilfepotenzialen, der Selbständigkeit und Selbstbestimmung sind vorhanden.

Die Projektgruppen unterstützen die Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen und/oder Konzepten.

5 Die Stadtgesellschaft kennt das IGPP und seine Angebote.

Das Land Berlin und die LIGA informieren über die Angebote und die Finanzierung der Projekte im IGPP.

Erstellen von Berichten über den aktuellen Sachstand und die Entwicklungen im IGPP sowie Präsentation bei den Abgeordneten und Fachöffentlichkeit

Transparenz durch Veröffentlichung der Projektförderung

(28)

Stand: 23.06.2020

1 Geschäftsordnung des Kooperationsgremiums im Integrierten Sozialprogramm

(ISP)

Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des ISP geben sich die Vereinbarungspartner folgende Geschäftsordnung:

I. Zusammensetzung und Vorsitz

(1) Die Vereinbarungspartner besetzen das Kooperationsgremium paritätisch mit sechs Mitgliedern und benennen gleichzeitig Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (nachstehend „Senatsverwaltung“ genannt).

(3) Die Liste der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern wird inkl.

Kontaktadressen als Anlage 1 der Geschäftsordnung geführt. In dieser werden auch die beiden koordinierenden Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner nach § 3 Abs. 6 der Kooperationsvereinbarung benannt.

II. Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Kooperationsgremiums ergeben sich aus § 4 Abs. 2 RFV und § 3 der Kooperationsvereinbarung. Hierzu zählen insbesondere angebotsbereichsübergreifend

• die Steuerung der Umsetzung des ISP,

• der Abstimmungsprozess zu

o Arbeitsschwerpunkten und deren Weiterentwicklung, o einer jährlichen Arbeits- und Finanzplanung,

o Umstrukturierungen,

o Aufstockungs- und Neuanträgen,

o der Qualitätsentwicklung und Erfolgskontrolle sowie deren Weiterentwicklung und

o sozialpolitischen Rahmenvorgaben und zur Berücksichtigung der Querschnittsthemen

• regelmäßige gegenseitige Unterrichtung zum erreichten Stand der Umsetzung dieser Planungen,

• regelmäßiger Austausch über aktuelle Sachstände und Entwicklungen,

• gemeinsame Suche nach Lösungsansätzen im Falle auftretender Probleme, (2) Die Liste der Mitglieder der vier Projektgruppen nach § 3 Abs. 7 der Kooperationsvereinbarung wird inkl. Kontaktadressen als Anlage 2 der Geschäftsordnung geführt. Gleiches gilt für die Mitglieder der Arbeitsgruppe für die Spitzenverbandsförderung nach § 3 Abs. 8 der Kooperationsvereinbarung. Die jeweiligen beiderseitigen Ansprechpartnerinnen bzw.

Ansprechpartner nach § 6 Abs. 2 RFV werden in ihr besonders hervorgehoben.

Bei Bedarf setzt das Kooperationsgremium weitere Arbeitsgruppen ein, deren Mitglieder in diesem Fall inkl. Kontaktadressen in einer Anlage 3 aufgeführt werden.

III. Sitzungen

(1) Das Kooperationsgremium tagt mindestens einmal pro Quartal. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Weitere Personen können zu den Sitzungen im gegenseitigen Einverständnis hinzugezogen werden.

(29)

2 (2) Die Einladung soll den Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern möglichst eine Woche vor der Sitzung zugehen. Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten, das Protokoll der letzten Sitzung sowie Hinweise auf den Berichterstatter sind möglichst bereits Bestandteil der Einladung.

(3) Themenvorschläge für die Tagesordnung sind bei der koordinierenden Ansprechpartnerin bzw. dem koordinierenden Ansprechpartner der Senatsverwaltung bis zu einem auf der vorhergehenden Sitzung benannten Termin einzureichen.

(4) Die Senatsverwaltung hält die Ergebnisse der Sitzung in einem Protokoll fest, das in der folgenden Sitzung genehmigt wird.

IV. Gültigkeit (1) Die Geschäftsordnung wird am 01. Januar 2021 wirksam.

(2) Die Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Rahmenfördervertrags bzw. der Kooperationsvereinbarung.

(30)

Stand: 23.06.2020

1

Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Integrierten Sozialprogramms

Zwischen

dem Land Berlin,

vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (nachstehend „Senatsverwaltung“

genannt),

und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin bestehend aus

1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V., 2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.,

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., 4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V., 5. Diakonisches Werk Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz e. V., 6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, (nachstehend „LIGA“ genannt)

wird folgende Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Integrierten Sozialprogramms - ISP - geschlossen:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung regelt die Kooperation der Vereinbarungspartner bei der Umsetzung des ISP, das der Förderung und Weiterentwicklung von zuwendungsfinanzierten gesamtstädtischen Projekten der sozialen Versorgung im Land Berlin in den vier Angebotsbereichen

• Besuchs- und Begleitdienste (Mobilitätshilfedienste, ehrenamtliche Besuchsdienste und sonstige begleitende Angebote),

• Migrationssozialdienste,

• Angebote für Menschen mit Behinderung (Beratung und Freizeitangebote)

• Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe sowie übergreifende Aufgaben der Schuldnerbera- tung

und der Spitzenverbandsförderung dient.

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im ISP geförderten Projekte sind ein- schließlich der Spitzenverbandsförderung in der Anlage 1 aufgeführt.

(31)

2 (2) Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele angebotsbereichsübergreifend bzw. -bezogen verfolgt:

• Sicherstellung einer bedarfsorientierten und qualitativ hochwertigen Angebotsstruktur

• Weiterentwicklung der Projekte

• Digitalisierung von Angeboten, Zugängen oder Arbeitsprozessen in den Projekten

• Verankerung von Grundlagen der Partizipation, Teilhabe und Beteiligungsprozessen

• Bekanntmachung der Angebote in der Stadtgesellschaft

Angebotsbereichsbezogene Zielstellungen sind für die in Abs. 1 genannten Angebotsbereiche der Anlage 2 zu entnehmen.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Ziele werden u. a. mit Hilfe folgender Maßnahmen angestrebt:

• Evaluation der geförderten Angebote und Strukturen, Umsetzung der dabei erzielten Er- gebnisse

• bedarfsorientierte Förderung und ggf. Anpassung der Projekte und Strukturen unter Ver- wendung des Kriterienkataloges, einschließlich Zielgruppenkatalog und Konzeptraster (Anlage 3)

• gezielte Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln

• Förderung von ggf. förderprogrammübergreifenden Vernetzungsprozessen bzw. innerhalb der Angebotsbereiche

• Entwicklung von angebotsbereichsübergreifenden Standards zur Erfolgskontrolle

• modellhafte Erprobung einer Ziel-/Wirkungssteuerung

• Weiterentwicklung von Ansätzen zum Gender Mainstreaming, zur Sozialraumorientierung, interkulturellen Öffnung und zur Stärkung und Förderung freiwilliger sozialer Arbeit und des Bürgerschaftlichen Engagements unter Beachtung projektspezifischer Besonderheiten

• Einbeziehung des Anti-Diskriminierungsansatzes und inklusiver Ansätze gem. der UN-Be- hindertenrechtskonvention

§ 2

Aufgaben und Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner

(1) Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des ISP obliegt der Senatsverwaltung.

(2) Die Senatsverwaltung beteiligt die LIGA an der Umsetzung des ISP und bezieht diese insbe- sondere bei den ihr im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung obliegenden Aufgaben der Erarbei- tung

• gesamtstädtischer inhaltlicher Planungen und Rahmenvorgaben, die für die Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und der Spitzenverbandsförderung maßgeblich sind,

• von Standards zum Dokumentations- und Berichtswesen auf Projekt- und Spitzenver- bandsebene, die zur Qualitätsentwicklung beitragen,

ein.

(3) Die LIGA beteiligt sich aktiv an der Umsetzung des ISP insbesondere durch die Beratung und Unterstützung der Senatsverwaltung bei

• den in Abs. 2 genannten Aufgaben von der Erarbeitung bis zur Umsetzung,

• der Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und der Spitzenverbandsförderung,

• der Entwicklung, Beauftragung und Durchführung von Auswertungen und Evaluationsvor- haben

(32)

Stand: 23.06.2020

3

• und der Erledigung parlamentarischer Berichtsaufträge durch angebotsbereichsübergrei- fende und -bezogene Voten.

(4) Die Vereinbarungspartner stellen sich gegenseitig alle zur Umsetzung des ISP und dieser Vereinbarung relevanten Informationen zeitnah und termingerecht zur Verfügung.

§ 3

Kooperationsgremium

(1) Das Kooperationsgremium ist ein Beteiligungsgremium und hat Informations-, Abstimmungs- , Koordinierungs- sowie Clearingfunktion. Im Verhältnis zum Lenkungsgremium hat es eine vor- bzw. nachbereitende Funktion. Es wird von den Vereinbarungspartnern paritätisch besetzt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Senatsverwaltung bezieht dabei ihrerseits das Landesamt für Gesundheit und Soziales als Bewilligungsstelle mit einem Sitz ein.

(2) Die Vereinbarungspartner unterrichten sich im Kooperationsgremium mindestens quartals- weise zum Stand der Umsetzung sowie zu Abweichungen gegenüber der zuvor abgestimmten Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie zu allen übrigen wichtigen Angelegenheiten z. B. nach

§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung.

(3) Im Kooperationsgremium stimmen die Vereinbarungspartner Arbeitsschwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum ab. Die Konkretisierung erfolgt jährlich im Rahmen einer für das Folgejahr abzustimmenden Arbeitsplanung. Die Arbeitsplanung korrespondiert mit der Finanzplanung der Senatsverwaltung für das Folgejahr.

(4) Die Finanzplanung der Senatsverwaltung zur Förderung der Projekte und der Spitzenver- bandsförderung im Folgejahr wird im Kooperationsgremium rechtzeitig abgestimmt. Sie stellt die Beteiligung der LIGA an der Sicherstellung der Angebote im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Fördermittel dar.

(5) Sollte im Kooperationsgremium im Einzelfall kein Einvernehmen herstellbar sein, gilt das Ver- fahren nach § 4 Absatz 3 des Rahmenfördervertrages (RFV).

(6) Die Vereinbarungspartner benennen jeweils eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprech- partner, der bzw. dem bei der Umsetzung des RFV und der Kooperationsvereinbarung koordinie- rende Aufgaben zukommen.

(7) Das Kooperationsgremium setzt für jeden Angebotsbereich eine Projektgruppe ein. Diese be- steht aus

• der bzw. dem für diesen Bereich fachlich Zuständigen der Senatsverwaltung und dem ligaseitigen Pendant gemäß § 6 Abs. 2 RFV,

• einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von LAGeSo ZS E als Bewilligungsstelle,

• ggf. von der LIGA für jeden Angebotsbereich zu benennenden weiteren Vertreterinnen und Vertretern sowie

• ggf. weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Projekte.

Aufgaben der Projektgruppen sind die rechtzeitige Abstimmung der Vereinbarungspartner zu sämtlichen sich im Rahmen der Förderung und Weiterentwicklung in den Angebotsbereichen er- gebenden Fragestellungen und die Beteiligung der LIGA an der Verfolgung angebotsbereichsbe- zogener Ziele und Arbeitsschwerpunkte in der Vereinbarungslaufzeit. In den Projektgruppen wer- den die Schnittstellen zu ggf. parallel etatisierten Modellprojekten fortlaufend beachtet, insbeson- dere im Vorfeld etwaiger Erstanträge im ISP.

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