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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Academic year: 2022

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zum Bebauungsplan

Gewerbegebiet an der B 171 Sayda

Vorentwurf

Vorhabenträger: Stadtverwaltung Sayda Am Markt 1

09619 Sayda

Bearbeiter: ibb

Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Untere Aktienstraße 12

09111 Chemnitz

M.Sc. Claudia Tautenhahn

Fassung: März 2021

(2)

ibb Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Chemnitz, Untere Aktienstraße 12, 09111 Chemnitz,  0371-45980,  0371-459833

Inhaltsverzeichnis

1 Veranlassung und Zielsetzung ... 6

2 Rechtliche Grundlagen ... 7

3 Bestandsermittlung ... 8

3.1 Größe, Lage, Abgrenzung und Ausstattung des Plangebietes ... 8

3.2 Biotopkartierung ... 9

3.3 Umfang des zu prüfenden Artenspektrums und methodische Umsetzung ... 12

3.4 Tageskarten ... 14

3.5 Bestandserfassung ... 14

Europäische Brutvögel [Aves] ... 15

Amphibien [Amphibia] ... 16

Fledermäuse [Microchiroptera] ... 17

4 Artbezogene Wirkprognose ... 17

4.1 Wirkfaktoren im Sinne des § 44 BNatSchG ... 17

4.2 Relevanzprüfung ... 18

Europäische Brutvögel [Aves] ... 19

Amphibien [Amphibia] ... 23

Fledermäuse [Microchiroptera] ... 26

5 Maßnahmen ... 28

5.1 Verminderungs-/ Vermeidungsmaßnahmen ... 28

5.2 Kompensationsmaßnahmen ... 29

6 Resultierende rechtliche Erfordernisse ... 29

7 Zusammenfassung ... 29

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verortung Plangebiet, maßstabslos /1/ ... 6

Abbildung 2: Blattausschnitt Biotopkartierung ... 11

Abbildung 3: Ausschnitt Ergebnis zur Artdatenabfrage (in Anlehnung /5/) ... 14

Abbildung 4: Regenrückhaltebecken östlich des Sportplatzes ... 25

Abbildung 5: Regenrückhaltebecken (Mitte) mit umgebenden Lagerflächen ... 26

Abbildung 6: Gelagerte Baumaterialien ... 26

Abbildung 7: Plattenweg als Zufahrt zum Fußballplatz des SSV Sayda ‚Bergstadtstadion‘ ... 31

Abbildung 8: Fußballplatz ‚Bergstadtstadion‘ ... 31

Abbildung 9: Sport- und Begegnungsstätte Sayda direkt ans Plangebiet angrenzend ... 32

Abbildung 10: Plangebietsgrenze Friedebacher Weg. Links befindet sich die Brache der ehemaligen Siloanlage, rechts Schuppen und Garagen sowie der angrenzende ‚Alte Sportplatz‘. ... 32

Abbildung 11: Brachfläche der ehemaligen Siloanlage. Eine Baumreihe aus Pappeln und Fichten grenzt die Fläche zum angrenzenden Plattenweg ab. ... 33

Abbildung 12: Blick von der Brachfläche Richtung Norden ... 33

Abbildung 13: Große Holzscheune im Nordwesten des Plangebietes ... 34

Abbildung 14: Der Scheunenboden dient als Lagerfläche. Spalten und Lücken in den Holzwänden sind potentielle Einflugöffnungen für Gebäudebrüter und Fledermäuse. ... 34

Abbildung 15: Lagerfläche des städtischen Bauhofes und Zufahrt zum benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsstandort ... 35

Abbildung 16: Lagergebäude aus Mauerwerk und Holz mit zahlreichen Einflugmöglichkeiten... 35

Abbildung 17: Lagergebäude mit Spalten und Rissen in Gebäudewänden als Einflugmöglichkeit ... 36

Abbildung 18: Lagerfläche und Funkmast im Norden des Plangebietes ... 36

Abbildung 19: Friedebacher Weg Richtung Friedebach ... 37

Abbildung 20: Aufsteller zum Saydaer Maler-Weg ... 37

Abbildung 21: Zu erhaltende, teils höhlenreiche Bäume entlang des Friedebacher Weges ... 38

Abbildung 22: Blick auf das Plangebiet von Norden Richtung Süden ... 38

Abbildung 23: Blick Richtung Osten auf intensiv bewirtschaftetes Grünland ... 39

Abbildung 24: Trampelpfad zwischen EDEKA-Markt und Friedebacher Weg. ... 39

Abbildung 25: Stichstraße, die auf die B171 führt. Links der EDEKA-Markt, rechts ein Betriebsgebäude der Andreas Adam GmbH. ... 40

Abbildung 26: Lagerflächenzufahrt der Andreas Adam GmbH an der südlichen Plangebietsgrenze ... 40

Abbildung 27: Lagerfläche des Straßenbauunternehmens ... 41

Abbildung 28: Regenrückhaltebecken auf dem Gelände der Andreas Adam GmbH ... 41

Abbildung 29: Eingezäunter Garten, welcher vorrangig als Hundeauslauf genutzt wird ... 42

Abbildung 30: Garten mit Gartenlaube und Holzunterstand ... 42

Abbildung 31: Böschung zwischen Grünland und Lagerfläche des Straßenbauunternehmens ... 43

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Abbildung 32: Dichte Krautschicht sowie Gehölze als Böschungsbewuchs. Ablagerung von

Gartenabfällen im Vordergrund. ... 43

Abbildung 33: Baumhöhlen an einer Birke nahe des Sportplatzes ... 45

Abbildung 34: Baumhöhle an einem Spitz-Ahorn entlang des Friedebacher Weges ... 45

Abbildung 35: Baumhöhlen eines Berg-Ahorns ... 45

Abbildung 36: Höhlenreicher Berg-Ahorn ... 45

Abbildung 37: Baumhöhle mit Spinnweben ... 46

Abbildung 38: Spinnweben in der Baumhöhle sprechen gegen eine Nutzung als Fledermausquartier46 Abbildung 39: Nistkasten an einer Esche ... 46

Abbildung 40: Nistkasten an einem Spitz-Ahorn ... 46

Abbildung 41: Rotmilan [Milvus milvus] ... 48

Abbildung 42: Kohlmeise [Parus major] ... 48

Abbildung 43: männl. Bluthänfling [Carduelis cannabina] ... 49

Abbildung 44: weibl. Girlitz [Serinus serinus] ... 49

Abbildung 45: Wacholderdrossel [Turdus pilaris] auf Nahrungssuche ... 50

Abbildung 46: männl. Buchfink [Fringilla coelebs] singend ... 50

Abbildung 47: männl. Hausrotschwanz [Phoenicurus ochruros] ... 51

Abbildung 48: juveniler Hausrotschwanz [Phoenicurus ochruros] ... 51

Abbildung 49: Goldammer [Emberiza citrinella] ... 52

Abbildung 50: Türkentaube [Streptopelia decaocto] ... 52

Abbildung 51: Bachstelze [Motacilla alba] ... 53

Abbildung 52: männl. Grünfink [Carduelis chloris] und Stieglitz [Carduelis carduelis] ... 53

Abbildung 53: Ringeltaube [Columba palumbus] ... 54

Abbildung 54: Dorngrasmücke [Sylvia communis] ... 54

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht der betroffenen Flurstücke ... 8

Tabelle 2: Übersicht Begehungen Europäische Brutvögel [Aves] ... 13

Tabelle 3: Übersicht Begehungen Amphibien [Amphibia] ... 13

Tabelle 4: Übersicht Begehungen Fledermäuse [Microchiroptera] ... 13

Tabelle 5: Sichtbeobachtungen - Brutstatus ... 15

Tabelle 6: Ergebnisliste Artdatenabfrage Amphibien und Habitatpotentialanalyse ... 16

Tabelle 7: Sichtbeobachtungen/ Detektoraufnahmen Fledermäuse ... 17

Tabelle 8: Relevanzprüfung Brutvögel [Aves] ... 19

Tabelle 9: Relevanzprüfung Amphibien [Amphibia]... 23

Tabelle 10: Relevanzprüfung Fledermäuse [Microchiroptera] ... 26

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Anhang

Anlage 1: Fotodokumentation Plangebiet Anlage 2: Fotodokumentation Baumhöhlen Anlage 3: Sichtbeobachtungen/ Artnachweise Anlage 4: Tageskarten M 1: 2.000

Anlage 5: Biotopkartierung M 1: 1.000

Literaturverzeichnis

/1/ Geoportal Sachsenatlas: https://geoportal.sachsen.de/cps/karte.html?showmap=true /2/ Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: „Kartieranleitung – Aktuali-

sierung der Biotopkartierung in Sachsen“ (2010)

/3/ Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: „Biotoptypen Rote Liste Sachsens“ (2010)

/4/ Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Ablaufschema zur Prüfung des Artenschut- zes nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

/5/ Untere Naturschutzbehörde Mittelsachsen: Abfrage zu Artdaten (27.05.2020)

/6/ Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Tabelle „In Sachsen auftre- tende Vogelarten“, Version 2.0 (Stand: 30.03.2017), abgerufen zum 06.01.2021 unter https://www.natur.sachsen.de/arbeitshilfen-artenschutz-20609.html

/7/ Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: https://artensteckbrief.de/

[05.01.2021]

/8/ Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA): „Arbeitshilfe LANA „Hinweise zu zentralen un- bestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes“ (2009)

/9/ Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Tabelle der „Streng ge- schützten Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel) in Sachsen“, Version 2.0 (Bearbeitungsstand:

12.05.2017), abgerufen zum 06.01.2021 unter https://www.natur.sachsen.de/arbeitshilfen- artenschutz-20609.html

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1 Veranlassung und Zielsetzung

Auf einer Fläche von ca. 53.500 m² der Gemarkung Sayda im östlichen Stadtrandbereich der Bergstadt Sayda plant die Stadt die Entwicklung eines Gewerbegebietes. Die bauplanungsrechtlichen Zulässig- keitsvoraussetzungen sollen durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen und die auf den Grundstücken zulässige Nutzung festgeschrieben werden.

Abbildung 1: Verortung Plangebiet, maßstabslos /1/

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen.

Um darzulegen, inwiefern die Verbote des § 44 BNatSchG zutreffen, der Verbotstatbestand durch ge- eignete Maßnahmen vermieden werden kann, oder Ausnahmemöglichkeiten zu prüfen sind, ist nach dem Urteil C-98/03 EuGH vom 10.01.2006 und dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz in der Fas- sung vom 29.09.2017, für alle Vorhaben, auch außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten, bei denen streng und besonders geschützte Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Arten der Vogel- schutzrichtlinie in ihren Lebensräumen berührt sind, zur Bewältigung der Schutzbelange dieser be- nannten Tierarten, die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Der Umfang der dabei zu erbringenden Ermittlungspflicht ist abhängig von der jeweilig betroffenen Art, der Art der Maßnahme und den naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Abwendung der Verbote des § 44 BNatSchG im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG oder für eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen. Hierzu zählen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogene CEF-Maßnahmen, die zur Vermeidung oder zum Aus- gleich der Beeinträchtigung der geschützten Art notwendig sind.

Die Aufgabenstellung und der Ermittlungsumfang zum Plangebiet wurden im Oktober 2019 mit dem Landratsamt Mittelsachsen abgestimmt und konkretisiert.

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2 Rechtliche Grundlagen

Durch das erste Gesetz zur Änderung des BNatSchG, welches am 01.03.2010 in Kraft getreten ist, wurde eine Reihe von artenschutzrechtlichen Regelungen überarbeitet. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:

“1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wildlebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihren Standort zu beschädigen oder zu zerstören.“

Man unterscheidet dementsprechend zwischen dem Tötungs- und Verletzungsverbot, dem Störungs- verbot und dem Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bezüglich der geschützten Tierarten. Bei unvermeidbaren Tötungen oder Verletzungen geschützter Tiere durch bestimmte Vorhaben liegt im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 5 BNatSchG gemäß Satz 2 Nr. 1, nur dann eine Erfüllung des Ver- botstatbestandes vor, wenn das Eintrittsrisiko der Tötung oder Verletzung in signifikanter Weise er- höht wird. Dies ist im Einzelfall u. a. in Bezug auf die Lage der geplanten Maßnahmen, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten zu bewerten.

Nahrungs- und Jagdhabitate sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Störungen lösen aber hier dennoch Verbotstatbestände aus, wenn dadurch entweder die Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten entfällt (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), oder diese Störung zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Des Weiteren wird im Hinblick auf den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders ge- schützter Arten zwischen standorttreuen und nicht standorttreuen Tierarten unterschieden: Bei nicht standorttreuen Tierarten, die ihre Lebensstätte regelmäßig wechseln, ist die Zerstörung einer Fort- pflanzungs- und Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtli- chen Vorschriften, sofern ausreichend unbesetzte Ausweichmöglichkeiten bestehen. Bei standort- treuen Tierarten kehren die Individuen zu einer Lebensstätte regelmäßig zurück, auch wenn diese wäh- rend bestimmter Zeiten im Jahr nicht von ihnen bewohnt ist. Solche regelmäßig genutzten Fortpflan- zungs- und Ruhestätten lokaler Populationen unterliegen auch dann dem Artenschutz, wenn sie ge- rade nicht besetzt sind.

Nur potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind hingegen nicht geschützt, da das besondere Ar- tenschutzrecht kein Gebietsschutz zweiter Klasse ist, sondern an konkrete Individuen anknüpft (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017, Az.: 7 A 2.15, juris, Rn. 475).

§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG beschränkt den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf einen reinen Funktionsschutz. Danach handelt es sich trotz des Eintretens der oben genannten Störun- gen um keinen Verbotstatbestand, wenn sichergestellt ist, dass “ […] die ökologische Funktion von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird […]“. Dies bedeutet, dass an der ökologischen Gesamtsituation des von dem Vor- haben betroffenen Bereiches im Hinblick auf seine Funktionen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten keine Verschlechterung eintreten darf. Mit der Formulierung “räumlichen Zusammenhang“ sind dabei

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ausschließlich die Flächen gemeint, die in einer engen funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebens- stätte stehen und entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar sind. Dies kann auch durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erreicht werden (sog. CEF-Maßnahmen). Aus- nahmen von den Verboten können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwie- genden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, zugelassen werden, sofern keine zumutbaren Vorhabenalternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der lo- kalen Population der betroffenen Art nicht verschlechtert.

Sollte sich herausstellen, dass trotz aller zumutbaren Vermeidungsanstrengungen Verbote ausgelöst werden, wird außerdem geprüft, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen.

3 Bestandsermittlung

3.1 Größe, Lage, Abgrenzung und Ausstattung des Plangebietes

Das Plangebiet besitzt eine Gesamtgröße von 53.492 m² und liegt in Stadtrandlage im Osten der Klein- stadt Sayda zwischen dem Friedebacher Weg, der B 171 und offener Feldflur. Das Baugebiet wird be- grenzt:

- im Norden und Nordwesten durch den Friedebacher Weg, das Fußballfeld ‚Alter Sportplatz‘

mit zugehörigem Vereinsheim sowie Schuppen/Garagen und offener Feldflur - im Nordosten durch ein Baufinanzierungsunternehmen

- im Osten durch landwirtschaftliche Nutzfläche

- im Südosten von bereits bestehenden Gewerbestandorten, einem Straßenbauunternehmen und einem EDEKA-Markt

- im Süden und Südwesten vom ehemaligen Bahnhofsgelände (Kita ‚Bahnhofsspatzen‘)

- im Westen durch das Fußballfeld ‚Bergstadtstadion‘ des SSV Sayda e.V. sowie dem Betriebs- standort des Geräteherstellers WIR electronic GmbH

- Die B 171 verläuft in einem halbkreisförmigen Bogen südlich des Geltungsbereichs.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Sayda voll- ständig oder nur teilweise:

Tabelle 1: Übersicht der betroffenen Flurstücke

Flurstück Umgriff Flächengröße in m² Nutzung

343/20 teilweise 14.854 Regenrückhaltebecken, Lagerfläche, In- tensivgrünland

353 vollständig 800 Plattenweg

356/6 vollständig 881 Brache, teils Gehölze

356/9 vollständig 4.533 Brache, Baumreihe

356/10 vollständig 649 Brache

356/11 vollständig 4.996 Garten, Intensivgrünland

356/b vollständig 350 Brache

357/2 vollständig 1.670 Zufahrt

357/4 vollständig 349 Intensivgrünland, Zufahrt

357/8 vollständig 10.703 Intensivgrünland

359/1 vollständig 5.278 Intensivgrünland

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Flurstück Umgriff Flächengröße in m² Nutzung

390/3 vollständig 2.743 Betriebsgelände mit technischen Anlagen

396/2 vollständig 842 Grünfläche, Gehölze

398 vollständig 1.912 Scheune, Lagerfläche und Zufahrtsweg

401/f vollständig 825 Scheune und Lagerfläche

1057 teilweise 825 Straße

1062/20 teilweise 1.282 Grünfläche

Das Plangebiet setzt sich zu großen Teilen aus artenarmen Intensivgrünland, welches 3-4 schürig ge- mäht wird, einer Brachfläche einer abgerissenen Siloanlage, Gärten und Gewerbebauten mit Betriebs- gelände und Lagerflächen zusammen. Hinzu kommen Baumgruppen, straßenbegleitende Gehölze und diverse Einzelbäume auf der Fläche. Zum Plangebiet zählen außerdem ein Abschnitt des Friedebacher Weges, eine Zuwegung zum ‚Bergstadtstadion‘ sowie eine asphaltierte Stichstraße im Süden.

3.2 Biotopkartierung

Für den Geltungsbereich wurde eine Biotopkartierung anhand der ‚Kartieranleitung - Aktualisierung der Biotopkartierung in Sachsen‘ /2/ durchgeführt und in Verbindung mit ‚Biotoptypen, Rote Liste Sachsen‘ /3/ benannt und beschrieben.

GEWERBEGEBIET

Nördlich des Friedebacher Weges befinden sich Betriebs- und Lagerflächen des städtischen Bauhofes sowie der Straßenmeisterei des Landratsamtes Mittelsachsen. Dieses Areal wird dem Biotoptyp Ge- werbegebiet zugeordnet, ebenso wie ein schmaler Streifen entlang der südlichen Plangebietsgrenze.

Insgesamt machen diese Flächen ca. 12 % des Gesamtgebietes aus. Ein Mitarbeiter des städtischen Bauhofes teilte außerdem mit, dass in der großen Holzscheune nordwestlich des Friedebacher Weges ein Fuchs regelmäßig aus- und einkehrt.

STRAßE, VOLLVERSIEGELT

Das Untersuchungsgebiet umfasst einen Abschnitt des Friedebacher Weges (ca. 1 % des Gesamtgebie- tes) sowie eine Stichstraße, welche im Süden von der B 171 nach Norden hin abzweigt (ca. 3 % des Gesamtgebietes). Beide Straßen sind vollversiegelt.

ARTENARMES INTENSIVGRÜNLAND,3-4 SCHÜRIGE MAHD

Das Plangebiet ist zu rd. 38 % durch artenarmes Intensivgrünland, welches etwa 3-4mal jährlich ge- mäht wird, geprägt. In diesem Bereich finden sich Arten wie Gemeine Schafgarbe [Alchemilla millefo- lium], Wiesen-Fuchsschwanz [Alopecurus pratensis], Gewöhnlicher Löwenzahn [Taraxacum officinale], Spitzwegerich [Plantago lanceolata], Wiesen-Bärenklau [Heracleum sphondylium] und Stumpfblättri- ger Ampfer [Rumex obtusifolius].

GARTEN- UND GRABELAND

Westlich des Grünlandes liegt ein eingezäunter Garten, der als Hundeauslauf genutzt wird sowie ein Garten mit Laube und Holzunterstand. Die Gärten nehmen 4 % des Gesamtgebietes ein.

LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBSSTANDORT, ABGERISSEN

Südöstlich des Friedebacher Weges erstreckt sich eine Brachfläche, welche ursprünglich als Siloanlage eines landwirtschaftlichen Betriebsstandortes genutzt wurde. Nach dem Abriss der Tanks verblieben Stein- und Erdhaufen auf der Fläche, zwischen denen sich bereits eine krautige Ruderalvegetation etabliert. Die Fläche umfasst ca. 12 % des Plangebietes.

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BEFESTIGTER WEG, TEILVERSIEGELT

Entlang der Pappelreihe im Westen des Plangebietes verläuft ein teilversiegelter Plattenweg aus groß- formatigen Betonplatten als Zuwegung zum Sportplatz ‚Bergstadtstadion‘. Der Weg macht ca. 1 % des Gesamtgebietes aus.

GEBÜSCH STICKSTOFFREICHER RUDERALER STANDORTE

Mittig des Untersuchungsgebietes liegen Gebüsch- und Jungwuchsstrukturen vor. Der Anteil dieser Teilfläche am Gesamtgebiet beträgt ca. 2 %. Häufige Arten bilden hier vor allem Berg-Ahorn [Acer pseudoplatanus], Gemeine Himbeere [Rubus idaeus], Ohr-Weide [Salix aurita], Götterbaum [Ailanthus altissima] und Schneebeere [Symphoricarpos spec.]. In der Krautschicht sind vor allem Große Brenn- nessel [Urtica dioica], Schmalblättriges Weidenröschen [Epilobium angustifolium], Beifuß [Artemisia vulgaris] und Wilde Karde [Dipsacus fullonum] zu finden.

EINZELBAUM/BAUMGRUPPE

Unter den Einzelbäumen und Baumgruppen befinden sich die Arten Kanadische Pappel [Populus x ca- nadensis], Berg-Ahorn [Acer pseudoplatanus], Spitz-Ahorn [Acer platanoides], Gemeine Fichte [Picea abies], Blaufichte [Picea pungens ‚Glauca‘], Rosskastanie [Aesculus hippocastanum], Hänge-Birke [Be- tula pendula], Vogelkirsche [Prunus avium], Gemeine Esche [Fraxinus excelsior], Europäische Lärche [Larix decidua], Weide [Salix spec.], Schwarzer Holunder [Sambucus nigra], Schwarz-Erle [Alnus gluti- nosa], Zitterpappel [Populus tremula], Linde [Tilia spec.], Lebensbaum [Thuja spec.], Hainbuche [Car- pinus betulus] und Gemeine Kiefer [Pinus sylvestris].

Im Untersuchungsgebiet besitzen insgesamt fünf Gehölze Baumhöhlen. An zwei Bäumen sind Nistkäs- ten befestigt.

NATURFERNES TECHNISCHES STILLGEWÄSSER

Innerhalb der Lagerfläche des Bauunternehmens befindet sich ein Regenrückhaltebecken, welches 0,5

% des Gesamtgebietes ausmacht.

LAGERPLATZ

Rund 24 % umfassen die Lagerflächen des Andreas Adam GmbH Straßen-, Tief- und Ingenieurbaus südöstlich des Fußballplatzes. Auf der Fläche lagern vorrangig Steine, Rohre und andere Baumateria- lien.

ABSTANDSFLÄCHE

Circa 2 % des Plangebietes werden von einer begrünten Abstandsfläche im Süden des Plangebietes eingenommen, welche den alten Bahnhof von der angrenzenden Lagerfläche der Andreas Adam GmbH trennt.

VERKEHRSBEGLEITGRÜN

Verkehrsbegleitgrün entlang der Stichstraße im Süden umfasst ca. 0,5 % des Plangebietes. Es handelt sich dabei um kurz gehaltenen Rasen.

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ibb Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Chemnitz, Untere Aktienstraße 12, 09111 Chemnitz,  0371-45980,  0371-459833 Abbildung 2: Blattausschnitt Biotopkartierung

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Biotopbestimmung - Legende zu Abbildung 2

3.3 Umfang des zu prüfenden Artenspektrums und methodische Umsetzung

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfassen die besonders geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr.

13 BNatSchG. Im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind darüber hinaus gemäß der Sätze 2 und 5 der Vorschrift noch die europäisch geschützten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH- Richtlinie und die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 VSchRL, sowie die nationalen Verant- wortungsarten entsprechend einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen. Für die Arten nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gibt es derzeit keine prüfrelevante Rechtsverordnung /4/.

Die Methodik der Bestandsermittlung zu den vorhabenrelevanten Tierartengruppen erfolgte über die Erfassung durch eigene Kartierleistungen nach abgestimmter Methodik von April bis September 2020.

Eine gesonderte Abfrage auf Auszug aus der Artdatenbank Sachsen erfolgte zusätzlich.

Im Folgenden soll ein Überblick über den Rahmen und den Umfang der geleisteten Kartierungen der jeweiligen Artengruppen gegeben werden.

EUROPÄISCHE BRUTVÖGEL [AVES]

- Erfassung der Brutvogelvorkommen nach SÜDBECK ET AL.mit besonderem Augenmerk auf Feld- lerche und Neuntöter

- sechsmalige Begehung im Zeitraum von April bis August (5x Gehölzbestand, 1x Gebäudebe- stand)

- Ergebnisdarstellung auf Tageskarten

- Begehungen des Geltungsbereiches des B-Planes

Einzelgehölz Baumgruppe

Höhlenreicher Einzelbaum geschützt gemäß § 21 SächsNatSchG und § 44 BNatSchG B1: 11.02.200 Gewerbegebiet

B2, B11: 11.04.100 Straße, vollversiegelt B3: 06.03.000 Artenarmes Intensivgrünland B4: 11.03.700 Garten- und Grabeland

B5: 11.02.300 Landwirtschaftlicher Betriebsstandort, abgerissen B6: 11.04.150 Befestigter Weg, teilversiegelt

B7: 02.01.300 Gebüsch stickstoffreicher ruderaler Standorte B8: 04.06.000 Naturfernes technisches Stillgewässer B9: 11.05.200 Lagerplatz

B10: 11.03.900 Abstandsfläche B12: 11.04.000 Verkehrsbegleitgrün

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ibb Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Chemnitz, Untere Aktienstraße 12, 09111 Chemnitz,  0371-45980,  0371-459833 Tabelle 2: Übersicht Begehungen Europäische Brutvögel [Aves]

Datum Art der Begehung

Europäische Brutvögel [Aves]

28.04.2020 Tagesbegehung

28.04.2020 Tagesbegehung (Gebäudebestand)

05.05.2020 Tagesbegehung, Dämmerungsbegehung

09.06.2020 Tagesbegehung, Dämmerungsbegehung

13.07.2020 Tagesbegehung, Dämmerungsbegehung

13.08.2020 Tagesbegehung, Dämmerungsbegehung

AMPHIBIEN [AMPHIBIA]

- Habitatpotentialanalyse und Quartierkartierung der Art Kammmolch - Regenrückhaltebecken auf dem Flurstück 343/20

Tabelle 3: Übersicht Begehungen Amphibien [Amphibia]

Datum Art der Begehung

Amphibien [Amphibia]

19.05.2020 Tagesbegehung

FLEDERMÄUSE [MICROCHIROPTERA]

- sechsmalige Begehung im Zeitraum von Mai - September - Einsatz von Fledermausdetektoren

Tabelle 4: Übersicht Begehungen Fledermäuse [Microchiroptera]

Datum Art der Begehung

Fledermäuse [Microchiroptera]

05.05.2020 Dämmerungsbegehung

09.06.2020 Dämmerungsbegehung

13.07.2020 Dämmerungsbegehung

13.08.2020 Dämmerungsbegehung

27.08.2020 Dämmerungsbegehung

22.09.2020 Dämmerungsbegehung

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ARTDATENABFRAGE

Für die Artdatenabfrage aus der zentralen Artdatenbank Sachsen bzgl. bestätigter Artvorkommen für das Gebiet wurde die Untere Naturschutzbehörde Mittelsachsen im Mai 2020 kontaktiert. Der abge- fragte Untersuchungsradius betrug von der Mitte des Plangebiets ausgehend ca. 1 km.

Für Brutvögel und Fledermäuse lieferte die Abfrage keine Daten. Allein für die Klasse Amphibien konn- ten Funde dokumentiert werden (grüne Punkte in Abbildung 3).

Abbildung 3: Ausschnitt Ergebnis zur Artdatenabfrage (in Anlehnung /5/)

3.4 Tageskarten

Im Rahmen der Realkartierung zur Arterfassung wurden gemachte Aufnahmen/ Sichtbeobachtungen punktgenau in sogenannte Tageskarten übernommen. Bei Überflügen von Vogelarten wurde die Flug- richtung mit aufgenommen. Ebenfalls vermerkt wurden erfasste Niststätten (Nester, Nistkästen, etc.).

Die Einzelkarten zu den gemäß der Tabellen 1-4 durchgeführten Begehungen können dem Anhang entnommen werden. Eine Zusammenfassung aller Sichtbeobachtungen liegt ebenfalls dem Anhang bei.

3.5 Bestandserfassung

Die erfassten Artdaten und Vegetationsaufnahmen stammen aus den Ergebnissen der systematischen Realkartierungen des Untersuchungsgebietes während der Vegetationsperiode 2020.

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Europäische Brutvögel [Aves]

Bei den im Rahmen der Bestandserfassung durchgeführten systematischen Begehungen von April bis August 2019 wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotogra- fiert. Die Ergebnisse können der Anlage 3 entnommen werden. In der folgenden Tabelle werden die erfassten Arten mit ihrem Brutstatus für das Plangebiet aufgelistet.

Tabelle 5: Sichtbeobachtungen - Brutstatus

Artname deutsch Artname wissenschaftlich Brutstatus

Amsel Turdus merula Ja, Fund einer Amselbrut

Bachstelze Motacilla alba potentiell möglich

Blaumeise Cyanistes caeruleus potentiell möglich

Bluthänfling Carduelis cannabina potentiell möglich

Buchfink Fringilla coelebs potentiell möglich

Buntspecht Dendrocopos major potentiell möglich

Eichelhäher Garrulus glandarius potentiell möglich

Elster Pica pica nein

Dorngrasmücke Sylvia communis potentiell möglich

Goldammer Emberiza citrinella potentiell möglich

Girlitz Serinus serinus potentiell möglich

Grünfink Carduelis chloris potentiell möglich

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros sehr wahrscheinlich, Sichtung ei- nes Jungvogels

Haussperling Passer domesticus potentiell möglich

Hohltaube Columba oenas nein

Kohlmeise Parus major potentiell möglich

Mäusebussard Buteo buteo nein

Rabenkrähe Corvus corone nein

Rauchschwalbe Hirundo rustica potentiell möglich

Ringeltaube Columba palumbus potentiell möglich

Rotmilan Milvus milvus nein

Star Sturnus vulgaris potentiell möglich

Stieglitz Carduelis carduelis potentiell möglich

Stockente Anas platyrhynchos nein

Straßentaube Columba livia f. domestica potentiell möglich

Tannenmeise Parus ater potentiell möglich

Türkentaube Streptopelia decaocto potentiell möglich

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Artname deutsch Artname wissenschaftlich Brutstatus

Turmfalke Falco tinnunculus nein

Wacholderdrossel Turdus pilaris potentiell möglich

Tabelle 5zeigt auf, dass im Rahmen der systematischen Begehungen 29 Vogelarten erfasst werden konnten. Auch Nester und Gehölze mit Baumhöhlen konnten innerhalb des Plangebietes ausgemacht werden.

Für die Art Amsel [Turdus merula] konnte eine Brut im Untersuchungsgebiet bestätigt werden. Des Weiteren wurde ein Jungvogel der Art Hausrotschwanz [Phoenicurus ochruros] gesichtet.

Hinweise auf Vorkommen der besonders zu beachtenden Arten Feldlerche und Neuntöter konnten nicht ausgemacht werden.

Amphibien [Amphibia]

2018/19 wurden in mehreren Gewässern bisher unbekannte Vorkommen der Art Kammmolch [Tritu- rus cristatus] entdeckt. Für die Klasse der Amphibien wurde daher gemäß Aufgabenstellung eine Ha- bitatpotenzialanalyse und Quartierkartierung der Art Kammmolch durchgeführt. Ausgangspunkt ist das Vorhandensein eines Stillgewässers östlich des Fußballplatzes innerhalb des Flurstückes 343/20.

Dabei handelt es sich um ein Regenrückhaltebecken.

Tabelle 6: Ergebnisliste Artdatenabfrage Amphibien und Habitatpotentialanalyse

Artname deutsch Artname wissenschaftlich Rote Liste D Rote Liste SN BNatSchG FFH-RL Artdatenabfrage

Bergmolch Ichthyosaura alpestris u 3 bg -

Erdkröte Bufo bufo u u bg -

Grasfrosch Rana temporaria u u bg V

Teichmolch Lissotriton vulgaris u V bg -

Habitatpotentialanalyse

Nördlicher Kammmolch Triturus cristatus V 3 bg, sg II IV

Rote Liste Deutschland (D) / Sachsen (SN) – Gefährdungskategorien 3 gefährdet

V Vorwarnliste – keine Gefährdungskategorie u ungefährdet

Schutzstatus in Deutschland entsprechend BNatSchG bg besonders geschützt

sg streng geschützt EU-Status auf EU-Ebene

II IV FFH-Richtlinie Anhang II und IV V FFH-Richtlinie Anhang V

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Fledermäuse [Microchiroptera]

Die Fledermauserfassungen erfolgten durch Sichtbeobachtungen vor Ort und Detektoraufnahmen, die später ausgewertet wurden (Rufauswertung mit BatExplorer Version 2.0.5.0).

Tabelle 7: Sichtbeobachtungen/ Detektoraufnahmen Fledermäuse

Artname Artname wissenschaftlich Rote Liste D Rote Liste SN BNatSchG FFH-RL

Großer Abendsegler Nyctalus noctula V V bg, sg IV

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus u V bg, sg IV

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Gefährdung anzunehmen 3 bg, sg IV

Fransenfledermaus Myotis nattereri u V bg, sg IV

Rote Liste Deutschland (D) / Sachsen (SN) – Gefährdungskategorien 3 gefährdet

V Vorwarnliste – keine Gefährdungskategorie u ungefährdet

Schutzstatus in Deutschland entsprechend BNatSchG bg besonders geschützt

sg streng geschützt EU-Status auf EU-Ebene

IV FFH-Richtlinie Anhang IV

Unter den Aufnahmen fand sich ein nicht ganz eindeutig zuordenbarer Ruf, welcher auf eine Mücken- fledermaus [Pipistrellus pygmaeus] hindeutete. Möglicherweise handelt es sich bei der Aufnahme aber auch um ein Störgeräusch, welches durch eine Grille verursacht wurde.

Wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme von einer Mückenfledermaus stammt, so ist zu bemer- ken, dass die vorliegenden Landschaftsstrukturen nicht mit dem typisch bevorzugten Lebensraum (ge- wässer- und waldreiche Gebiete) der Mückenfledermaus übereinstimmen. Hinzu kommt, dass die Ras- terverbreitungskarte des LfULG für die Art Mückenfledermaus keine Funde im Raum Sayda aufweist.

Individuen der Art wurden erst etwa 20 km nördlich um Freiberg aufgenommen. Da außerdem Rufe der Mückenfledermaus teilweise schwer von denen der Zwergfledermaus zu unterscheiden sind, aus den voran genannten Gründen ein Vorkommen unwahrscheinlich ist und auch nur ein Ruf dieser Art aufgenommen wurde, kann die Existenz der Mückenfledermaus im Gebiet mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4 Artbezogene Wirkprognose

Im Rahmen der Konfliktanalyse wird geprüft, ob die im Wirkungsbereich des geplanten Vorhabens re- levanten Arten einem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen. Grundlage hierfür bilden die bau-, anlage-, und betriebsbedingten Wirkfaktoren (vgl. Kapitel 4.1), welche durch das plan- gegenständliche Vorhaben erzeugt werden und auf die Artvorkommen und Lebensstätten wirken.

4.1 Wirkfaktoren im Sinne des § 44 BNatSchG

Auswirkungen eines Vorhabens können in bau-, anlage-, und betriebsbedingte Beeinträchtigungen un- tergliedert werden. Dabei sind im Sinne des § 44 BNatSchG vor allem direkte Auswirkungen / Wirkfak- toren zu betrachten, die zur Tötung, Beschädigung oder Verletzung geschützter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr.

1 BNatSchG), zur erheblichen Störung einer lokalen Population während der Fortpflanzungs-, Auf- zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zur Zerstö- rung / Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) führen können.

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Letzteres gilt jedoch gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht, wenn „[...] die ökologische Funktion der vor dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang weiterhin erfüllt wird.“

Die Entnahme wildlebender, besonders geschützter Pflanzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) ist ebenfalls untersagt und unterliegt einem Verbotstatbestand.

Nachstehend werden potenziell mögliche Auswirkungen, welche durch das geplante Vorhaben entste- hen können, benannt, erläutert, sowie anhand einer Klassifizierung nach bau-, anlage-, und betriebs- bedingten Beeinträchtigungen unterschieden.

Durch das Vorhaben können folgende Beeinträchtigungen auf die jeweils ortsansässige Flora und Fauna wirken:

Unter BAUBEDINGTEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN sind überwiegend temporäre Beeinträchtigungen während der Bauphase zu verstehen:

- Flächeninanspruchnahme durch Baustraßen und Baustelleneinrichtung, Ablagerungen, Lagerflä- chen,

- bautechnische Aufschüttungen und Abgrabungen, Bodenentnahmen,

- Lärm-, Staub-, und Schadstoffbelastung sowie Erschütterung durch Baustellenverkehr,

- Veränderung biotischer und abiotischer Standortfaktoren mit daraus resultierenden Beeinträchti- gungen.

ANLAGEBEDINGTE BEEINTRÄCHTIGUNGEN durch das Vorhaben sind in der Regel durch Bauwerke dauerhaft hervorgerufen und entstehen vor allem durch Versiegelung und Überformung von Lebensräumen oder durch Änderung der ökologischen Standortbedingungen angrenzender Biotope wie:

- Flächeninanspruchnahme und ein sich damit einstellender Verlust von Lebensräumen, - Funktionsverlust von Vegetationsstrukturen.

BETRIEBSBEDINGTE BEEINTRÄCHTIGUNGEN sind Beeinträchtigungen, welche nicht durch das Bauwerk selbst, sondern durch einen betriebsbedingten Ablauf erzeugt werden:

- Lärm, Staub- und Schadstoffbelastung sowie Erschütterung durch Gewerbe, Anliefer- und Besu- cherverkehr.

- Lichtemissionen - Personenbewegungen

4.2 Relevanzprüfung

Für die im Kapitel 3 aufgezählten Sichtbeobachtungen und mit Hilfe der Artdatenabfrage ermittelten Arten erfolgt eine Relevanzprüfung anhand der Kriterien gemäß Ablaufschema /4/:

− Art entsprechend der Roten Listen Sachsen ausgestorben / verschollen oder nicht vorkommend,

− Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der jeweiligen Art für Sachsen,

− Erforderlicher Lebensraum / Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend,

− Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabenspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R.

nur europäische, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsin- tensität).

Jene Arten, welche nach den oben genannten Kriterien nicht zu filtern sind, gehen in die Art-zu-Art- Betrachtung ein.

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Europäische Brutvögel [Aves]

Tabelle 8: Relevanzprüfung Brutvögel [Aves]

Artname [deutsch /

wissenschaftlich]

Brutsta-

tus RL S RL D BNatSchG Erhaltungszu- stand ** Bestandstrend langfristig ***

Relevanzprüfung

Amsel Turdus me-

rula ja

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Bachstelze Motacilla alba

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Blaumeise Cyanistes

caeruleus

potentiell möglich

u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung, (Höhlenbrüter)

Bluthänfling Carduelis cannabina

potentiell möglich

V 3 bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Buchfink Fringilla coe- lebs

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Buntspecht Dendroco-

pos major

potentiell möglich

u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung, (Höhlenbrüter) Dorngras-

mücke

Sylvia com- munis

potentiell möglich

V * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Eichelhäher Garrulus glandarius

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Elster Pica pica nein

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Girlitz Serinus seri- nus

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Goldammer Emberiza ci- trinella

potentiell möglich

u V bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung

Grünfink Carduelis chloris

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Hausrot-

schwanz

Phoenicurus ochruros

potentiell möglich

u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Gebäudebrüter) Haussper-

ling

Passer do- mesticus

potentiell möglich

V V bg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Höhlenbrüter) Hohltaube Columba

oenas nein u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Höhlenbrüter) Kohlmeise Parus major potentiell

möglich

u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Höhlenbrüter)

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ibb Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Chemnitz, Untere Aktienstraße 12, 09111 Chemnitz,  0371-45980,  0371-459833 Artname

[deutsch / wissenschaftlich]

Brutsta-

tus RL S RL D BNatSchG Erhaltungszu- stand ** Bestandstrend langfristig ***

Relevanzprüfung

Mäusebus-

sard Buteo buteo nein u * sg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Gehölzbrüter)

Rabenkrähe Corvus

corone nein

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Rauch-

schwalbe

Hirundo rustica

potentiell möglich

3 3 bg unzu-

reichend

relevant, vertiefende Prüfung (Gebäudebrüter)

Ringeltaube Columba palumbus

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Rotmilan Milvus mil-

vus nein u V sg günstig relevant, vertiefende Prüfung (Gehölzbrüter) Star Sturnus vul-

garis

potentiell möglich

u 3 bg günstig relevant, vertiefende Prüfung, (Höhlenbrüter)

Stieglitz Carduelis carduelis

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Stockente Anas pla-

tyrhynchos nein u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung Straßen-

taube

Columba li- via f. domes-

tica

potentiell möglich

n.b. n.b. bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Tannen-

meise Parus ater potentiell möglich

u * bg günstig relevant, vertiefende Prüfung, (Höhlenbrüter)

Türkentaube Streptopelia decaocto

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Turmfalke Falco tin-

nunculus nein u * sg günstig relevant, vertiefende Prüfung Wacholder-

drossel

Turdus pila- ris

potentiell möglich

u * bg günstig Wirkungsempfindlichkeit vorha- benspezifisch gering; keine Rele- vanz; überschlägige Prüfung Rote Liste Deutschland (D) / Sachsen (SN) – Gefährdungskategorien

3 gefährdet

V Vorwarnliste – keine Gefährdungskategorie u ungefährdet

* derzeit keine Gefährdung

Schutzstatus in Deutschland entsprechend BNatSchG bg besonders geschützt

sg streng geschützt

** Angaben aus /6/

*** Angaben aus /7/

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ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG

Die Vogelarten

- Amsel [Turdus merula], - Bachstelze [Motacilla alba], - Bluthänfling [Carduelis cannabina], - Buchfink [Fringilla coelebs],

- Eichelhäher [Garrulus glandarius], - Elster [Pica pica],

- Girlitz [Serinus serinus]

- Goldammer [Emberiza citrinella], - Grünfink [Carduelis chloris], - Rabenkrähe [Corvus corone], - Ringeltaube [Columba palumbus], - Stieglitz [Carduelis carduelis]

- Straßentaube [Columba livia f. domestica]

- Türkentaube [Streptopelia decaocto] und - Wacholderdrossel [Turdus pilaris]

gelten als weit verbreitete, ökologisch breit eingenischte und ungefährdete Arten, welche zu den häu- figen Brutvogelarten Sachsens zählen und insgesamt ein fast durchweg flächendeckendes Verbrei- tungsbild aufweisen.

Die Arten

- Amsel [Turdus merula], - Buchfink [Fringilla coelebs], - Goldammer [Emberiza citrinella], - Grünfink [Carduelis chloris] und - Ringeltaube [Columba palumbus]

zählen zudem zu jenen Arten, welche sachsenweit nahezu flächendeckend auf allen Raster-Quadran- ten gleichmäßig vertreten sind und Brutbestände von bis zu über 40.000 Brutpaaren aufweisen. Spe- zielle Schutzmaßnahmen für diese Arten i. S. d. § 44 BNatSchG werden daher momentan als nicht er- forderlich erachtet.

VERTIEFENDE PRÜFUNG

Die Arten

- Blaumeise [Parus caeruleus], - Buntspecht [Dendrocopos major], - Hausrotschwanz [Phoenicurus ochruros], - Haussperling [Passer domesticus], - Kohlmeise [Parus major],

- Star [Sturnus vulgaris] und - Tannenmeise [Parus ater]

entfalten aufgrund der Nutzung von sogenannten Dauerniststätten (beispielsweise Höhlen oder Ni- schen) eine erhöhte artenschutzrechtliche Relevanz und unterliegen somit der vertiefenden Prüfung.

Dauerniststätten nutzende Vogelarten (oder auch standorttreue Tierarten) unterliegen aufgrund ihrer Bindung zur Niststätte einer gesonderten Schutzwürdigkeit: Bei standorttreuen Tierarten kehren die Individuen zu einer Lebensstätte regelmäßig wieder zurück, auch wenn diese während bestimmter

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Zeiten im Jahr nicht von ihnen bewohnt ist. Solche regelmäßig genutzten Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten lokaler Populationen unterliegen auch dann dem Artenschutz, wenn sie gerade nicht besetzt sind.

Die oben genannten Arten gehören zu den häufigen Brutvogelarten in Sachsen und weisen einen güns- tigen Erhaltungszustand auf /6/. Die Gehölze mit Baumhöhlen im Plangebiet sind vom Vorhaben un- berührt und werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Erhaltung und Pflege festgesetzt.

Vom Boden aus erreichbare Baumhöhlen wurden ferner mittels eines Endoskops auf Besatz unter- sucht. Es konnten jedoch keine Brutstätten ausgemacht werden. Auch vorhandene Nistkästen werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Gleiches gilt für vorhandene Gebäude. Die potentiell für Nischen- und Höhlenbrüter geeigneten Scheu- nen und Schuppen im Norden des Gebietes bleiben erhalten. Allein eine kleinere Gartenlaube und ein Holzunterstand werden im Zuge der Planung entfernt. Es ist nicht auszuschließen, dass diese als Brut- stätten für die Gebäudebrüter Hausrotschwanz [Phoenicurus ochruros] und Haussperling [Passer do- mesticus] genutzt werden. Bei beiden Arten handelt es sich jedoch um sogenannte Allerweltsarten, die in Sachsen auf allen Raster-Quadranten relativ gleichmäßig vertreten sind und Brutbestände von bis zu über 40.000 Brutpaaren haben.

Aus gutachterlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass im direkten räumlichen Umfeld genügend al- ternative Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegen und der Erhaltungszustand der lokalen Populati- onen nicht beeinträchtigt wird.

Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Verbotstatbe- stände nach § 44 BNatSchG zu erwarten sind.

Die Arten

- Hohltaube [Columba oenas], - Mäusebussard [Buteo buteo], - Rauchschwalbe [Hirundo rustica], - Rotmilan [Milvus milvus],

- Stockente [Anas platyrhynchos] und - Turmfalke [Falco tinnunculus]

sind nach der Arbeitshilfe für artenschutzrechtliche Bewertungen ‚In Sachsen auftretende Vogelarten‘

(SMUL) von hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung und erfordern eine vertiefende Prü- fung.

Die Nistplätze der Hohltaube [Columba oenas] befinden sich bevorzugt in höhlenreichen Altbaumbe- ständen, insbesondere Schwarzspechthöhlen in Buchen-Althölzern werden gern angenommen. Da alte Laubwaldstrukturen im Geltungsbereich nicht vorliegen, wird eine Brut der Hohltaube im Plangebiet als unwahrscheinlich angesehen. Es wird erwartet, dass die vorhabenbedingten Auswirkungen keine Beeinträchtigungen auf die Artbestände der Hohltaube mit sich bringen. Besondere Schutzmaßnah- men werden daher für diese Art nicht als erforderlich erachtet.

Die Rauchschwalbe [Hirundo rustica] ist ein Gebäudebrüter. Die Schuppen und Scheunen im Norden des Plangebietes wurden auf Nester untersucht, es konnten jedoch keine Spuren hinsichtlich einer Besiedelung durch die Rauchschwalbe nachgewiesen werden. Das obere Stockwerk eines Lagergebäu- des konnte auf Grund einer einsturzgefährdeten Treppe nicht näher inspiziert werden. Da die Gebäude jedoch erhalten bleiben, entstehen durch die Planung keine negativen Auswirkungen für die Artbe- stände der Rauchschwalbe.

Stockenten [Anas platyrhynchos] brüten hauptsächlich in Gewässernähe. Bis auf ein Regenrückhalte- becken fehlt im Plangebiet jedoch der Gewässerbezug, sodass eine Brut dieser Arten im Geltungsbe- reich ausgeschlossen werden kann.

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Turmfalken brüten vor allem an hohen Bauwerken und Gebäuden, nutzen aber auch alte Krähen- und Elsternester. Keine dieser Strukturen konnte im Geltungsbereich aufgenommen werden, hingegen wurden Turmfalken mehrfach am nahegelegenen Kirchturm gesichtet. Eine Brut der Turmfalken im Plangebiet kann aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Mäusebussard und Rotmilan sind streng geschützte Arten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es ver- boten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine er- hebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert “.

Nach ‚Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes‘ der LÄN- DERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) /8/ ist „Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes … immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert“.

Der Mäusebussard [Buteo buteo] bewohnt vorrangig kleinere Waldgebiete mit Anschluss an offene Landschaften für die Nahrungssuche. Dasselbe gilt für Rotmilane [Milvus milvus], welche primär in Alt- gehölzen am Waldesrand, Feldgehölzen oder Baumreihen, die an offene Ackerlandschaften angren- zen, brüten. Die Bussard- und Milan-Horste sind in der Regel relativ groß und auffällig und werden in hochgewachsenen Gehölzen platziert. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie im Rah- men der systematischen Geländebegehungen erfasst worden wären. Da dies jedoch nicht der Fall war, wird eine Brut der beiden Arten im Plangebiet aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen. Negative Aus- wirkungen auf die Artbestände werden durch die geplanten Maßnahmen nicht erwartet.

Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population) wäre somit nicht erfüllt. Von einer Erfüllung des Verbotstatbestandes nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) ist ebenfalls nicht auszugehen.

Amphibien [Amphibia]

Während der Begehungen wurden keine Amphibien gesichtet. Jedoch ergab die Artdatenabfrage im Mai 2020 Fundpunkte vier verschiedener Amphibienarten außerhalb des Plangebietes. Weiterhin wurde eine Habitatpotentialanalyse der Art Kammmolch beauftragt.

Tabelle 9: Relevanzprüfung Amphibien [Amphibia]

Artname deutsch

Artname wis- senschaftlich

Rote Liste D

Rote

Liste SN BNatSchG FFH-RL Relevanz Artdatenabfrage

Bergmolch Ichthyosaura alpestris

u 3 bg - Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspe-

zifisch gering; keine Relevanz; über- schlägige Prüfung

Erdkröte Bufo bufo u u bg - Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspe-

zifisch gering; keine Relevanz; über- schlägige Prüfung Grasfrosch Rana tempo-

raria

u u bg V Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspe-

zifisch gering; keine Relevanz; über- schlägige Prüfung Teichmolch Lissotriton vul-

garis

u V bg - Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspe-

zifisch gering; keine Relevanz; über- schlägige Prüfung

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ibb Ingenieurbüro Bauwesen GmbH Chemnitz, Untere Aktienstraße 12, 09111 Chemnitz,  0371-45980,  0371-459833 Artname

deutsch

Artname wis- senschaftlich

Rote Liste D

Rote

Liste SN BNatSchG FFH-RL Relevanz Habitatpotentialanalyse

Nördlicher Kamm- molch

Triturus cristatus

V 3 bg, sg II IV relevant, vertiefende Prüfung

Rote Liste Deutschland (D) / Sachsen (SN) – Gefährdungskategorien 3 gefährdet

V Vorwarnliste – keine Gefährdungskategorie u ungefährdet

Schutzstatus in Deutschland entsprechend BNatSchG bg besonders geschützt

sg streng geschützt EU-Status auf EU-Ebene

II IV FFH-Richtlinie Anhang II und IV V FFH-Richtlinie Anhang V

ÜBERSCHLÄGIGE PRÜFUNG

Die Amphibienarten

- Bergmolch [Ichthyosaura alpestris], - Teichmolch [Lissotriton vulgaris]

wurden gemäß Artdatenabfrage im Sauteich nördlich der Ortslage Sayda gesichtet. Der Sauteich ist durch mehrere Straßen, eine Kleingartenanlage und offene Feldflur vom Plangebiet getrennt, wodurch Wechselbeziehungen zwischen diesem und dem Gewässer nicht erkennbar sind.

Für die Arten Bergmolch [Ichthyosaura alpestris] und Teichmolch [Lissotriton vulgaris] können daher keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgemacht werden.

Die Amphibienarten

- Erdkröte [Bufo bufo],

- Grasfrosch [Rana temporaria] und

wurden neben dem Sauteich auch in einem Standgewässer südwestlich von Friedebach ausgemacht.

Die Sommerlebensräume der Erdkröte [Bufo bufo] befinden sich meist mehrere hundert Meter vom Laichgewässer entfernt, wodurch das Plangebiet einen potentiellen Landlebensraum der Erdkröte dar- stellt. Die Verstecke während des Tages sind vielgestaltig und reichen von Laub, Steinen und Brettern bis hin zu Erdhöhlen, Komposthaufen und Baumstubben.

Ähnliches gilt für den Grasfrosch. Er verlässt nach der Eiablage zügig das Gewässer und geht zum Land- leben über. Als Lebensraum bevorzugt er Grünland, Saumbiotope, Gebüsche, Gewässerufer, Wälder, Gärten, Parks sowie Moore. Insbesondere Grünland und Gebüsche sind im Plangebiet zu finden und stellen somit ein potentielles Habitat für den Grasfrosch dar.

Erdkröte und Grasfrosch zählen in Sachsen zu den häufigsten Amphibien mit einer nahezu flächende- ckenden Verbreitung und sind gemäß Roter Liste ungefährdet. Beide Arten wurden bei den Begehun- gen nicht gesichtet und die Laichgewässer liegen außerhalb des Plangebietes. Es wird erwartet, dass die Funktionen der betroffenen potentiellen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin ge- währleistet ist. Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Art werden aktuell als nicht notwendig erachtet.

Insgesamt können keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf die Arten Erdkröte [Bufo bufo] und Grasfrosch [Rana temporaria] ausgemacht werden.

Referenzen

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