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Das deutsche Krankenversicherungssystem hat zwei Zweige:

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Stand: 27. Mai 2021

1 Krankenversicherung in Deutschland

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Um sich für ein Studien- fach an der Universität einzuschreiben und die Aufenthaltserlaubnis zu bewerben, müssen Sie nachweisen können, dass Sie krankenversichert sind. Wenn Ihr Aufent- halt nicht vollständig von einer Krankenversicherung Ihres Heimatlandes abgedeckt ist, sind Sie dazu verpflichtet eine deutsche Krankenversicherung abzuschließen.

Studierende aus Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen hat, das eine Krankenversicherung beinhaltet, können während ihres Aufenthaltes in Deutschland von der heimischen Krankenkasse weiter versi- chert bleiben. In diesem Fall müssen sie Ihre Krankenversicherung bei einer deut- schen Versicherung nachweisen. Die Krankenversicherung anderer EU-Länder ist al- lerdings nicht immer ausreichend, da sie nicht alle Leistungen umfasst. Daher ist es eventuell notwendig, eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen. Studie- rende, die aus einem Land kommen, das kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, sind dazu verpflichtet einer deutschen Krankenversicherung beizu- treten.

Das deutsche Krankenversicherungssystem hat zwei Zweige:

• Gesetzliche Krankenversicherung: eine Grundabsicherung für Medikamente und deren Kosten und eine Absicherung für Familienmitglieder

• Private Krankenversicherung: hier gibt es verschiedene Absicherungsoptionen und Tarife. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert werden.

Bevor Sie eine Krankenversicherung abschließen, prüfen Sie sorgfältig, wel- che Leistungen im entsprechenden Paket beinhaltet sind (z.B. Zahnbehand- lungen, Psychotherapien usw.)

Gesetzliche Krankenkassen sind sich sehr ähnlich und bieten eine Grundabsiche- rung für Medikamente und deren Kosten sowie eine Absicherung für Angehörige. Sie zahlen für medizinische und zahnärztliche Behandlungen, für Arzneimittel und Medi- kamente, Behandlungen im Krankenhaus (stationär oder ambulant) und für viele wei- tere Behandlungen und Vorbeugungsmaßnahmen. Für spezielle zahnärztliche Be- handlungen und für Brillen muss eine separate Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Wenn Sie einer Krankenversicherung beitreten, erhalten Sie eine Krankenversiche- rungskarte, die Sie immer mit sich führen sollten. Bei jedem Arztbesuch muss diese Karte vorgezeigt werden.

Wenn Sie an der RWTH Aachen angestellt sind, können Sie die Krankenversiche- rung Ihrer Wahl angeben. Wenn Sie keine Angabe machen, wird die RWTH Aachen eine Krankenversicherung für Sie auswählen.

Für weitere Informationen über die Krankenversicherung bei einer Beschäftigung siehe Seite 6.

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Information

Besondere Bedingungen für Studierende, die keinen Abschluss der RWTH an- streben (Austauschstudierende, Free Mover)

Austauschstudierende und andere Studierende, die keinen Abschluss an der RWTH Aachen erwerben (z.B. Free Mover) können sich unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

Mit Hilfe des folgenden Selbst-Checks können Sie herausfinden, ob diese Bedingun- gen auf Sie zutreffen, und ob Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

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Information

Stand: 27. Mai 2021

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Selbst-Check: Krankenversicherung für Austauschstudierende und Free Mover Abhängig von Ihrem Heimatland, Ihrem Alter und der Dauer Ihres bisherigen Studi- ums treffen unterschiedliche Bedingungen für die Krankenversicherung zu. Wir ha- ben die grundlegenden Typen für Sie zusammengefasst; bitte überprüfen Sie, wel- che Bedingungen auf Sie zutreffen, um die für Sie relevanten Informationen zu erhal- ten:

EU / EEA* Studierende oder Studierende aus Ländern, die Sozialversiche- rungsabkommen mit Deutschland** haben:

Ich bin gesetzlich in meinem Heimat- land versichert (Europäische Kran- kenversicherungskarte – EHIC, T/A 11)

Sie können weiterhin bei der Kranken- versicherung in Ihrem Heimatland blei- ben während Sie in Deutschland sind. In diesem Fall können Sie eine Befreiung von der verpflichtenden deutschen Krankenversicherung beantragen.

(“Befreiungsbescheinigung”)

Ich bin privat in meinem Heimatland versichert

Sie müssen sich auch in Deutschland privat versichert.

Ich bin in meinem Heimatland nicht krankenversichert

Sie müssen eine neue Krankenversiche- rung in Deutschland abschließen. Sie können hier zwischen gesetzlich und privat frei wählen.

Nicht-EU Studierende:

Sie sind dazu verpflichtet eine gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abzuschließen.

Alle Studierenden, die älter als 30 Jahre sind oder die bereits mehr als 14 Se- mester studiert haben, unabhängig vom Heimatland:

Sie müssen sich in Deutschland privat versichern lassen! Es ist nicht möglich eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen, außer die unten genannten Be- dingungen treffen auf Sie zu (siehe “freiwillige Versicherung”).

*EEA: EU-Länder und Island, Liechtenstein und Norwegen

**Länder, die Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben: EU/EEA-Länder sowie Bosnien und Herzegowina, französische Überseegebiete (Französisch-Gua- yana, Guadeloupe, Martinique, Réunion), Japan, Kroatien, Mazedonien, Schweiz, Ser- bien und Montenegro, Tunesien und Türkei

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Information

Achtung: International Studierende, die eine private Krankenversicherung in

Deutschland abschließen, aber jünger als 30 sind, sind verpflichtet, bei der Einschrei- bung eine Befreiungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenversicherung vor- zulegen.

Wenn Sie sich einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit haben las- sen, ist es nicht mehr möglich während Ihres Studiums in Deutschland eine Kranken- versicherung mit einer gesetzlichen Krankenkasse abzuschließen.

Wie können Sie die Befreiungsbescheinigung beantragen?

Wenn Sie zu der Gruppe von Studierenden gehören, die zu einer Befreiung von der deutschen Krankenversicherung berechtigt ist, können Sie wie folgt vorgehen: Um von der Krankenversicherung befreit werden zu können, müssen Sie sich mit Ihrem Europäischen Gesundheitskarte, T/A 11 oder Ihrer privaten Versicherungskarte bei einer deutschen Krankenversicherung melden. Die Versicherung erstellt dann ein Be- stätigungsschreiben – die Befreiungsbescheinigung – welches als Nachweis der Krankenversicherung für die Einschreibung ausreichend ist.

Diese Befreiungsbescheinigung kann von jeder gesetzlichen Krankenkasse in Aachen erstellt werden. Die folgenden Versicherungen sind Beispiele, die sich in un- mittelbarer Nähe zur Universität befinden:

TK Aachen Campus (Techniker Krankenkasse) Marienbongard 24-26, 52062 Aachen

Öffnungszeiten: www.tk.de/aachen.de

AOK

(Allgemeine Ortskrankenkasse) Karlshof am Markt,

52062 Aachen

Öffnungszeiten: http://www.aok.de/rheinland-hamburg/kontakt/aok-geschaeftsstellen- aachen-91378.php

Der Nachweis der Krankenversicherung bei der Einschreibung

Bevor Sie sich einschreiben können, müssen Sie einen Nachweis Ihrer Krankenversi- cherung oder die Befreiungsbescheinigung vorlegen.

Studenten, die die Europäische Gesundheitskarte oder das T/A 11 besitzen oder die privat versichert sind (aber jünger als 30 sind) werden dazu aufgefordert, die Befrei- ungsbescheinigung zu Beginn der Einschreibung vorzulegen.

Studierende, die eine gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch nehmen, brin- gen bitte ihre Versicherungskarte zu ihrem Einschreibetermin mit.

Eine Einschreibung ohne angemessenen Nachweis der Krankenversicherung ist nicht gesetzlich nicht möglich.

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Information

Stand: 27. Mai 2021

5 Studentische Krankenversicherung

In Deutschland gibt es günstige Krankenversicherungen für Studierende. Diese set- zen zu Beginn jedes Semesters ein, jedoch nicht vor der Einschreibung. Studierende im 1.-14. Semester, die jünger als 30 Jahren alt sind, sind berechtigt eine gesetzliche Krankenversicherung zu Studierendentarifen in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie während des Studiums arbeiten, ist zu beachten, dass Sie nicht mehr als 19 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Dies ist einzuhalten, um den Studierendentarif nicht zu verlieren. Bis Ihre Einschreibung (und damit auch Ihre deutsche Krankenversiche- rung) gültig wird, empfehlen wir Ihnen dringend eine Reiseversicherung abzuschlie- ßen.

Beiträge

Für alle Studenten ist der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich festgelegt. Er beträgt bundeseinheitlich 79,78 € monatlich. Der Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren beträgt monatlich 24,82 €, für Kinder- lose bis 23 Jahre 22,94 €. Dazu kommt der Zusatzbeitrag der gewählten Kranken- kasse (ungefähr 8-10 €). Der gesamte Beitrag beträgt ungefähr 100-115 €.

Wenn Sie nicht für gesetzlich versichern können, wird eine private Krankenversi- cherung gefordert. Manche haben ebenfalls spezielle Studierendenbeiträge, die Preise können jedoch aufgrund verschiedener Faktoren variieren, wie zum Beispiel Alter, Gesundheitszustand, Dauer des Aufenthaltes und gewählter Tarif. Auf Nach- frage können Sie im Info Service Center eine Liste von privaten Krankenversicherun- gen erhalten.

Freiwillige Versicherung

Studierende, die das Alter von 30 Jahren oder das 14. Semester überschritten ha- ben, können bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf freiwilliger Basis versichert werden. Voraussetzung ist, dass die Krankenversicherung mit einer deutschen Kran- kenversicherung weder für 24 Monate über die letzten 5 Jahre, noch für mindestens 1 Jahr (12 Monate) ohne Unterbrechung unmittelbar vor der Registration bestand.

Sie müssen ihre Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten kontaktieren. Die ge- setzliche Krankenversicherung wird Ihnen zu diesem Zeitpunkt anbieten, Ihre Versi- cherung zu verlängern. Allerdings werden die Beiträge erhöht. Wir raten Ihnen, eine umfangreiche Krankenversicherung zu nutzen, Sie können aber auch eine private Krankenversicherung wählen.

Familien-Krankenversicherung

Falls Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder) Sie nach Deutschland begleiten, kön- nen diese unter gewissen Umständen durch Sie ohne zusätzliche Kosten mitversi- chert werden. Dies ist allerdings nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Familienmitglieder ihren Hauptwohnort in Deutschland angemeldet haben, nicht selbst einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht über- schreiten. Private Krankenversicherungen erheben Beiträge für jedes einzelne Fami- lienmitglied.

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Information

Grundlagen bei Einstellung von Studenten mit EU-Versicherung

Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat, der Schweiz oder einem Ab- kommensland unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates. Der Stu- dienort in Deutschland gilt lediglich als vorübergehender Aufenthaltsort und es entsteht keine Versicherungspflicht in Deutschland.

Aber das Wohnstaatsprinzip gilt nicht, sobald ein Studierender in einem EU-/EWR- Staat oder der Schweiz eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnimmt. In einem solchen Fall gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (RdSchr.

vom 20.03.2020 Tit. 9.1).

Das Wohnstaatsprinzip gilt auch dann nicht mehr, wenn der Student in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung oder eine werkstudentische Beschäftigung aufnimmt.

Dies gilt auch für Praktikanten, die Arbeitsentgelt erhalten - auch wenn das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei jeder Einstellung eines Studenten, welcher inner- halb der EU versichert ist, darauf hingewiesen werden muss eine Versicherung als Student in Deutschland abzuschließen. Diese muss dann anhand einer Bescheinigung nachgewiesen und geprüft werden.

Sie können aus einer Vielzahl von Krankenversicherung frei wählen. Ein vergleichen- der Übersicht können Sie hier finden: www.krankenkasseninfo.de

Weitere Informationen:

www.1a.net/versicherung/krankenversicherung/en

www.1a.net/versicherung/krankenversicherung/en/student

Referenzen

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