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Einstufung von «C60» (Fullerene) als neuartiges Lebensmittel

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BLV-D-E03D3401/409

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung

Einstufung von «C60» (Fullerene) als neuartiges Lebensmittel

Datum: 29.10.2020

Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV wurde eine Dokumentation zur Einstufung des Novel Food-Status für den Stoff «C60» Fullerene als neuartiges Lebensmittel eingereicht.

Bei diesem Lebensmittel handelt es sich um die chemische Substanz (C60-Ih)[5,6]fullerene (Reinheit 99.9%). Fullerene sind hohle, geschlossene (kugelförmige) Moleküle aus Kohlenstoffatomen, die sich in Fünf- und Sechsecken anordnen. Die C60 Fullerene sind «fussballförmig» und bestehen aus 20 Sechsecken und 12 Fünfecken.

Die Unterlagen legen dar, dass der Stoff «C60» vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr (als

Lebensmittel) verwendet wurden und unter eine der Kategorien in Art. 15 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) fällt. Er soll in dosierter Form in

Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden.

Anhand der eingereichten Informationen vom Gesuchsteller beurteilt das BLV, dass der Stoff «C60»

Fullerene unter die Definition von neuartigen Lebensmitteln nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h LGV fällt:

«Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen»

Er unterliegt somit der Bewilligungspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 LGV.

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