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Gemeinsam gegen Postfach-Missbrauch

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Academic year: 2022

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Postfach- gegen

gegen dubiose Geschäfte

Pflichten eines Postfachinhabers

Missbrauch

Gemeinsam

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Gemeinsam gegen Postfachmissbrauch

D

ie meisten Postfachinhaber benützen ihr Postfach zu redlichen Zwecken. Einige weni- ge hingegen verwenden eine Postfach-Adresse zur Verschleierung ihrer Identität in Zusammenhang mit dubiosen Geschäften. Sie gefährden damit nicht nur den Ruf aller Postfachinhaber, sondern verunsichern auch die Empfänger seriöser Werbeschreiben.

Der vorliegende Prospekt dient dazu, über die Rechte und Pflichten eines Postfachinhabers und allfälliger Mitbenutzer zu informieren. Damit soll entsprechenden Missbräuchen gemeinsam wirksam begegnet werden.

Worum geht es

D

er Postfachinhaber ist gesetzlich verpflichtet, der Post seinen Namen und seine Adresse sowie den korrekten Personennamen oder die korrekte Firmenbezeichnung mit Wohn- bzw. Geschäftsadresse allfälliger Mitbenutzer mitzuteilen. Fantasiebezeich- nungen genügen diesem Anspruch nicht.

Welche Pflichten erwachsen dem Postfachinhaber von Gesetzes wegen

S

ämtliche Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr die im Handelsregister einge- tragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert benutzen. Einzelfirmen haben in der Firmenbezeichnung ausnahmslos den Familiennamen des Inhabers oder der Inhaberin anzugeben. Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und Enseignes, also Geschäftsschilder sowie ähnliche Angaben dürfen nur zusammen mit der Firmenbezeichnung verwendet werden.

Welche Vorschriften aus dem Firmen- und Handelsregisterrecht sind zu beachten

Z

weigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen die gleiche Firmen- bezeichnung führen wie die Hauptniederlassung. Überdies hat die Firmenbezeich- nung den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die aus- drückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung zu enthalten (z. B. Constructa AG Berlin, Zweigniederlassung Bern).

Was gilt für ausländische

Zweigniederlassungen

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Welche Einschränkungen ergeben sich für Postfachhalter und Mitbenutzer aus dem Lauterkeits- und Strafrecht

A

lle Inhaber und Mitbenutzer von Postfächern sind angewiesen, sämtliche Angaben zu unterlassen, die das Publikum über wesentliche tatsächliche oder rechtliche Verhält- nisse des Anbieters, seines Unternehmens, seiner Firmenbezeichnung, seines Wohn- und Geschäftssitzes und seiner Herkunft irreführen können. Dies gilt insbesondere für:

• Die Verwendung einer Firmenbezeichung, die mit der Eintragung im Handelsregi- ster nicht übereinstimmt;

• Änderungen oder Weglassungen am Wortlaut der Firmenbezeichnung, wie das Weglassen des Familiennamens des Inhabers bei Einzelfirmen;

• Die Verwendung von Enseignes oder sonstigen Geschäftsbezeichnungen anstelle von Firmenbezeichungen (z. B. korrekt: Zur Zinnkanne, Rudolf Muster; unkorrekt:

Zur Zinnkanne);

• Die Verwendung einer irreführenden Bezeichnung für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen (z. B. Müller Söhne oder Schmid + Sutter, die auf eine eintragungspflichtige Personengesellschaft schliessen lässt);

• Die Irreführung über den Sitz der Gesellschaft von nicht im Schweizer Handelsregi- ster eingetragenen ausländischen Unternehmen (z. B. Registered Trust Ltd., Post- fach, 8048 Zürich);

• Die Nichtangabe des Hauptsitzes bei Zweigniederlassungen oder blossen Betriebs- stätten ausländischer Unternehmen, die fehlende Bezeichnung als Zweigniederlas- sung oder die Nichtangabe des Sitzes der schweizerischen Zweigniederlassung.

B

ei Verstössen gegen den Postfachvertrag drohen dem Postfachinhaber und seinen Mitbenutzern die Kündigung und der Entzug des Postfachs. Bei Verstössen gegen das Firmen- und Lauterkeitsrecht muss mit zivil- und strafrechtlichen Folgen gerechnet werden. Die angedrohten Strafen beinhalten Haft, Gefängnis oder Busse bis zu 100’000 Schweizer Franken. Der Postfachhalter kann bei Verstössen der Mitbenutzer seines Post- fachs als Mittäter oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.

Mit welchen Sanktionen ist bei Verstössen zu rechnen

Wer gibt Auskunft?

Webadressen

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Wer gibt Auskunft

Gemeinsam gegen Postfachmissbrauch

I

nformationen zu Postfachfragen sind bei den Poststellen erhältlich.

Sie finden die kantonalen Handelsregister über den zentralen Firmenindex des Eidg.

Amts für das Handelsregister www.zefix.admin.ch.

Bei generellen Fragen zum unlauteren Wettbewerb hilft Ihnen die Webadresse des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) www.seco-admin.ch weiter.

Und für die Fragen zur Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation steht die Website www.lauterkeit.ch zur Verfügung.

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