• Keine Ergebnisse gefunden

4 VergabeG LSA In dem Nachprüfungsverfahren der Firma

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "4 VergabeG LSA In dem Nachprüfungsverfahren der Firma"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vergabekammer

beim Regierungspräsidium Halle

Beschluss

AZ: VK Hal 07/02 Halle, 26.04.2002

- fehlende Antragsbefugnis - fehlende Unterlagen

- § 107 Abs. 2 GWB; § 4 VergabeG LSA

In dem Nachprüfungsverfahren der

Firma ...

...

Verfahrensbevollmächtigte Anwaltskanzlei

...

Antragstellerin

gegen

... mbH ...

Verfahrenbevollmächtigte ...

Antragsgegnerin

(2)

wegen

des gerügten Vergabeverstoßes im Offenen Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen der Baumaßnahme „...“ hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Hal- le aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19.04.2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Oberregierungsrat Thomas, der beamteten Beisitzerin Bauamtfrau Pönitz und des ehrenamt- lichen Beisitzers Herrn Dolge beschlossen:

1. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes wird für notwendig erklärt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Gesamtkosten (Auslagen und Gebühren) belaufen sich auf ... Euro.

Gründe I.

Mit Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 02.01.2002 sowie am 08.01.2002 hat die Antragsgegnerin im Offenen Verfahren die Stra- ßenbau-, Kanalbau- und Straßenbeleuchtungsarbeiten zum geplanten Um- und Ausbau ... ausgeschrieben.

Der Auftraggeber fordert weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen entsprechende Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Bieter mit dem Angebot vorzule- gen. Aus dem Formblatt zur Angebotsaufforderung ergibt sich für die Bieter die Verpflich- tung, dem Angebot das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen als Anlage beizufügen.

Der Eröffnungstermin fand am 12.02.2002 statt. Es beteiligten sich fünf Bieter am Verfahren.

Aus der übergebenen Entscheidungsvorlage der Antragsgegnerin geht hervor, dass die An- gebote der Antragstellerin sowie der Bieter ... GmbH & Co KG und ... GmbH wegen fehlenden Erklärungen ausgeschlossen wurden. Alle anderen Angebote genügten nach Auffassung der Antragsgegnerin den formellen Anforderungen und wurden in die weite- re Wertung einbezogen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 07.03.2002 der Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes mit und informierte über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die

... KG.

Dies rügte die Antragstellerin mittels Schreiben vom 18.03.2002.

Mit Fax-Schreiben vom 20.03.2002 legte die Antragstellerin Beschwerde bei der Vergabe- kammer Halle ein, die der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme zuge- stellt wurde.

(3)

Die Durchsicht der gegenüber der Antragsgegnerin abgeforderten Unterlagen ergab, dass die Antragstellerin die Gesamtleistungen nicht im eigenen Betrieb ausführt, sondern Teilleis- tungen an 3 Nachauftragnehmer übertragen will. Dem Angebot der Antragstellerin liegt der Nachweis der Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen sowie die Tariftreueerklärung nach § 3 VergabeG LSA nicht bei.

Außerdem fehlen im Angebot sämtliche Nachweise der Nachunternehmer.

Zur Begründung des Antrages der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfah- rens trägt diese sinngemäß vor, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Ausschluss des Angebots damit zu begründen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Nachauftragnehmer ge- mäß § 4 Abs. 2 des Vergabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VergabeG LSA) im Angebot nicht enthalten seien.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die durch die Antragsgegnerin herausgege- benen Ausschreibungsunterlagen als Spezialregelungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen würden. Dies werde dadurch unterstützt, dass der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 6 festgelegt hat, dass dem Angebot, Art und Um- fang der durch Nachauftragnehmer auszuführenden Leistungen beizufügen sind. Erst auf Verlangen waren die vorgesehenen Nachauftragnehmer zu benennen. Damit habe der Auf- traggeber im vorliegenden Vergabeverfahren exakte und präzise Vorgaben hinsichtlich der Nachauftragnehmer herausgegeben und der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 VergabeG LSA trete somit zurück.

Soweit eine Gleichwertigkeit der Ausschreibungsunterlagen und der allgemeinen gesetzli- chen Regelungen des VergabeG LSA anzunehmen wäre, führe der Widerspruch zwischen beiden zu deren Unwirksamkeit. Es entspräche ständiger Rechtssprechung, dass sich widersprechende Vertragsklauseln stets zu Lasten des Verwenders gehen. Wenn nach den Ausschreibungsbedingungen lediglich Art und Umfang der von Nachauftragnehmern zu erbringenden Leistungen anzugeben seien und erst auf Nachfrage diese Nachauftragnehmer zu benennen waren, so widerspreche es sämtlichen bekannten Grundsätzen der Rechts- staatlichkeit sich im Nachhinein darauf zu berufen, dass allgemeine gesetzliche Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt hier weit höhere Anforderungen stellen.

Zwar räume der § 97 Abs. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer zu stellen, jedoch dürfe ein Landesgesetz kein höherrangiges Recht, wie vorliegend Bundes- recht oder europarechtliche Regelungen, verletzen.

Die Regelung in § 4 Abs. 2 VergabeG LSA verstoße gegen die §§ 9 und 24 der VOB/A und sei aus einer Vielzahl von Gründen unwirksam.

In § 4 Abs. 1 VergabeG LSA wird geregelt, dass ein Angebot von der Wertung auszuschlie- ßen sei, wenn der Bieter die in Absatz 1 Nr. 1-3 genannten Nachweise nicht beibringt. Von einer Beibringung bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe spreche der

§ 4 Abs.1 VergabeG LSA ausdrücklich nicht. Diese widersprüchliche Regelung benachteilige die Bieter, die ihre Leistungen mit Nachunternehmer anbieten, unangemessen.

§ 24 VOB/A räumt dem Bieter die Möglichkeit ein, sein Angebot im vorgegebenen Rahmen aufzuklären. Entgegen dieser Regelung habe der Auftraggeber die Nachreichung der Unbe- denklichkeitsbescheinigungen bezüglich der Nachauftragnehmer abgelehnt.

Die Antragstellerin führt aus, dass gemäß dem Beschluss des BayObLG vom 28.12.1999, Erklärungen stets dann nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nachträglich abgegeben werden kön- nen, soweit diese die Angebotsreihenfolge nicht verändern. Die Begründung ergebe sich aus der Sollvorschrift des § 21 VOB/A. Ein Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b) VOB/A sei daher stets nicht zwingend.

Der Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Erklärungen sei ein von der VOB/A nicht gewollter Formalismus und führe zu Schadensersatzansprüchen.

(4)

Möglichkeit bestehe auch beim Nachreichen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die Antragsgegnerin habe die nachträgliche Annahme der Nachweise rechtswidrig verweigert.

Die Berücksichtigung von Kriterien, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen genannt sind und im Widerspruch zu den landesrechtlichen Regelungen stehen, führe dazu, dass auf ihrer Grundlage kein Angebot ausgeschlossen werden dürfe.

Darüber hinaus verstoße die Regelung in § 4 VergabeG LSA gegen höherrangiges Bundes- und Europarecht. Hinsichtlich der diesbezüglich vorzulegenden Nachweise handele es sich ausschließlich um vergabefremde Kriterien, da sie weder der Überprüfung der fachlichen Eignung der Antragstellerin als Bieterin, noch der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen. Diese Regelung verstoße gegen die einschlägigen EG-Richtlinien und überschreite die Grenzen der Zulässigkeit wegen der Verwendung vergabefremder Kriterien.

Nach Artikel 11 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.06.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (BKR) dürfen öffentliche Auftraggeber ausschließlich die in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Nachweise verlan- gen. Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Nachweise seien nicht mit den Regelungen des § 4 Abs. 2 identisch. Von daher sehe die Antragstellerin erhebliche Bedenken hinsicht- lich der Vereinbarkeit der Regelung des § 4 VergabeG LSA mit der vorgenannten höherran- gigen oberrechtlichen Regelung.

Weiterhin widerspreche der § 4 Abs. 2 VergabeG LSA dem allgemeinen Gleichheitssatz so- wie dem Rechtsstaats- und Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).

Abschließend führt die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber, selbst wenn der Bieter im Nachprüfungsverfahren erfolglos bliebe, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe.

Durch eine unzureichende Information des Bieters habe er die Ursache für ein Nachprü- fungsverfahren gesetzt.

Aus vorgenannten Gründen sei die Antragstellerin entsprechend den Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt und beantragt daher,

1. die vorgesehene Zuschlagserteilung an die ... KG als rechtswidrig zu erklären,

2. die Antragsgegnerin anzuweisen, den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen,

3. hilfsweise

- den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin für unwirksam zu erklären,

- die Vergabestelle anzuweisen, das Angebot der Antragstellerin in die vollständige Wertung mit einzubeziehen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten,

4. äußerst hilfsweise

- die Vergabestelle anzuweisen das Vergabeverfahren aufzuheben, - die Ausschreibung neu durchzuführen,

5. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzu- erlegen und

6. die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich zu erklären.

(5)

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen,

2. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen und

3. die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung für notwendig zu erklären.

Zur Begründung trägt sie vor,

dass die Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht haltbar sei, da der § 4 Abs. 2 VergabeG LSA nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und daher in vollem Umfange für das Ver- gabeverfahren anwendbar sei. § 4 Abs. 2 VergabeG LSA schreibe vor, dass die Bieter, so- weit sie Leistungen an Nachauftragnehmer übertragen wollen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 Ver- gabeG LSA genannten Nachweise bezüglich der Nachauftragnehmer bei Abgabe des Ange- botes vorzulegen haben. Die Antragstellerin habe ihrem Angebot diese Nachweise nicht vor- gelegt und sei daher zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden.

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei dabei nicht gegeben, da nach § 97 Abs. 4, 2.

Halbsatz GWB weitergehende Anforderungen, auch in Form von zusätzlichen Nachweisen, an Auftragnehmer gestellt werden dürften, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

Der Streit in der vergaberechtlichen Fachliteratur über die Einführung von vergabefremden Kriterien, insbesondere Tariftreueerklärungen, durch Landesgesetz, sei hier nicht von Bedeutung. Denn die nach § 4 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Nr. 1 VergabeG LSA geforderten Bescheinigungen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger für die

Nachunternehmer bei Abgabe des Angebotes stellen keine vergabefremden Kriterien dar.

Dies ergebe sich schon aus § 8 Nr. 5 Abs. 1 Ziff. d) und Abs. 2 VOB/A. Danach dürften Unternehmer vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und

Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten.

Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfe der Auftraggeber von den Bietern entsprechende Bescheinigungen oder Erklärungen verlangen. Das Vergabegesetz des Landes erweitere dies lediglich, wie von § 97 Abs. 4, 2. Halbsatz GWB gestattet, auch auf die Nachunterneh- mer. Die Nachweise der Finanz- und Sozialversicherungsbehörden sollen der Bewertung der Eignung der Bieter dienen und seien somit ein typisches Kriterium bei der Bewertung von Angeboten im Vergabeverfahren. Der Streit hinsichtlich der „vergabefremden“ Pflicht, eine Tariftreueerklärung abzugeben, könne hier wegen der im Übrigen fehlenden Nachweise als vergabetypisches Kriterium dahinstehen.

Des Weiteren ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass der § 4 Abs. 2 VergabeG LSA nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Rechtstaatlichkeits- und Verhältnis- mäßigkeitsprinzip verstoße. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei gewahrt, da von allen Unternehmen die entsprechenden Nachweise gefordert worden seien.

Auch sei die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht bedenklich, da dieses Prinzip nur der Verfolgung gesellschaftspolitischer Ziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Grenzen setzen könne. Wie sich aus § 8 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/A ergebe, handele es sich bei der Verpflichtung der Bieter, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bezüglich der Nachunternehmer vorzulegen, nicht um ein rein gesellschaftspolitisches Ziel.

Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin sei auch deshalb zu Recht erfolgt, da nach Auffassung der Antragsgegnerin die Ausschreibungsunterlagen nicht im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 VergabeG LSA stehen. Zwar enthalten die Bewerbungsbedingungen unter Ziff.

6 die Hinweise zu den Nachauftragnehmern, jedoch habe die Antragsgegnerin ein Formblatt zur Benennung der Nachauftragnehmer den Ausschreibungsunterlagen beigefügt. Durch das

(6)

Außerdem müsse die Antragsgegnerin auch nicht in den Ausschreibungsunterlagen auf die Anwendbarkeit des Vergabegesetzes hinweisen, da ein Gesetz auf alle Betroffenen unmit- telbar Anwendung fände.

Darüber hinaus sei es auch rechtmäßig, dass sie die von § 4 Abs. 2 VergabeG geforderten Nachweise hinsichtlich der Nachunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt als dem Eröff- nungstermin nicht annehme.

Denn der Wortlaut des Gesetzes bestimme eindeutig den Zeitpunkt zur Abgabe der Nach- weise. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin ergebe sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf, dass es dem Gesetzgeber darauf ankäme, dass schon bei Abgabe der Angebote die verschiedenen Nachweise vorzulegen seien. Ebenso könne sich gegen diesen klaren Willen des Landesgesetzgebers auch aus dem § 24 VOB/A eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur späteren Annahme der Nachweise nicht ergeben.

In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der im Vortrag der Antragstellerin erwähnte Beschluss des BayObLG auf den vorliegenden Fall nicht übertrag- bar sei. In dieser Entscheidung habe das Gericht betont, dass die dort geforderten Erklärun- gen gemäß § 21 VOB/A nicht zwingend bei Abgabe des Angebots vorgelegt werden müs- sen. Diese Vorschrift überlagere sich durch die klare Regelung in § 4 Abs. 2 VergabeG LSA, die die Vorlage der Nachweise schon bei Abgabe des Angebots fordert. Dem öffentlichen Auftraggeber stehe es insoweit nicht frei, sich über die ausdrücklichen Regelungen des Landesvergabegesetzes hinwegzusetzen.

Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, ihren Vortrag zum Sach- verhalt und zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt aus § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.

1 und 2 – Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer – des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie – Richtlinie über die Einrichtung von Vergabe- kammern in Sachsen-Anhalt – vom 04.03.1999-63-32570/03. Die Beschwerde wird im Rah- men eines Vergabeverfahrens erhoben, welches einen Bauauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und 3 GWB zum Gegenstand hat.

Bei der ausgeschriebenen Leistung - Um- und Ausbau ... handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne § 1a VOB/A Fassung 2000. Da der Gesamtauftragswert der Maßnah- me die 5 Millionen Europäische Währungseinheiten überschreitet, sind die Bestimmungen der a-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen anzuwenden.

Die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle ist nach Abschnitt II Abs. 1 und 2 der vorbezeichneten Richtlinie auch örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz inner- halb der Grenzen des Regierungspräsidiums Halle hat.

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB.

Der Antragstellerin fehlt es an der nach § 107 Abs. 2 GWB erforderlichen Antragsbefugnis.

Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die

(7)

behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entste- hen droht.

Es kann dahinstehen, ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt. Ein Schaden ist bisher nicht eingetreten, ein drohender Schaden liegt ebenfalls nicht vor, da die Antragstellerin kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat.

In § 4 Abs. 1 VergabeG LSA ist bestimmt, dass ein Bieter von der Wertung auszuschließen ist, wenn er die unter Nr. 1, 2 und 3 genannten Unterlagen, wie die aktuellen Nachweise der Finanzbehörde, des zuständigen Sozialversicherungsträgers, der Sozialkasse des Bauge- werbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate) oder die Tariftreueerklärung nach

§ 3 VergabeG LSA nicht beibringt. Im Absatz 2 des § 4 ist konkret für die Nachunternehmer festgelegt, dass diese auch die unter Absatz 1 genannten Nachweise bei der Abgabe des Angebotes vorzulegen haben.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ergibt sich für die Kammer aus dem Gesamt- zusammenhang der Regelung, dass für den eigentlichen Hauptauftragnehmer diese Unter- lagen ebenfalls mit dem Angebot vorzulegen sind. Diese Auffassung wurde durch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 04.12.2001 zu - Anforde- rungen von Bewerbererklärungen - ausdrücklich bestätigt.

Die Antragstellerin vermag diesbezüglich mit ihrer Auffassung eines Verstoßes gegen Artikel 3 GG insoweit nicht durchzudringen, als sie verkennt, dass gerade durch die Spruchpraxis der Vergabekammer die Gewährleistung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesichert ist. Während Großunternehmen im Regelfall in der Lage sind, das abgeforderte Leistungsprofil in Gänze zu erbringen, so sind mittlere und kleinere Unternehmen häufig auf Nachunternehmen angewiesen. Würde man daher hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der nach § 4 VergabeG LSA abgeforderten Unterlagen bezüglich des Hauptauftragnehmers und der Nachauftragnehmer differenzieren, so würde dies bedeuten, dass die kleinen und mittleren Unternehmen die entsprechenden Unterlagen im Regelfall zu einen früheren Zeit- punkt, zumindest teilweise vorzulegen hätten und damit einem anderen Anforderungsprofil sowie einer erhöhten Fehlerquelle unterworfen wären. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Verga- beG LSA steht dieser Auffassung nicht entgegen. Soweit an dieser Stelle entgegen

§ 4 Abs. 2 VergabeG LSA nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Vorlagepflicht hingewie- sen wurde, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine redaktionelle Ungenauig- keit des Gesetzgebers.

Da in den Angeboten der Antragstellerin der Nachweis der Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen, die Tariftreueerklärung sowie alle Nachweise der Nachauftragnehmer fehlen, muss der Ausschluss der Angebote entspre- chend den Regeln des VergabeG LSA erfolgen.

Soweit die Antragstellerin zu überzeugen sucht, dass ein Nachreichen der Nachweise entsprechend den Möglichkeiten aus dem § 24 VOB/A herleitbar sei und somit einen Wider- spruch zu § 4 VergabeG LSA bestehe, kann sie nicht durchdringen. § 24 VOB/A räumt dem Bieter die Möglichkeit ein, sein Angebot im vorgegebenen Rahmen aufzuklären. Da die vorgenannten Nachweise zum Eröffnungstermin nicht abgegeben wurden, kann auch eine Aufklärung darüber nicht erfolgen.

Auch die Argumentation der Antragstellerin, dass ein Angebot nicht ausgeschlossen werden dürfe, wenn Kriterien berücksichtigt werden, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen ge- nannt seien und im Widerspruch zum Vergabegesetz stehen, kann von der Kammer nicht gestützt werden.

Das Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist durch Veröffentlichung im Gesetz- und

(8)

gen.

Der Umstand, dass teilweise ein dem Gesetz entgegenstehendes Anforderungsprofil in den Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber festgelegt wurde, kann keinesfalls zur Nichtanwendung des Gesetzes führen.

Weiterhin ist die Kammer nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass der § 4 VergabeG LSA, gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen grundgesetzliche Regelungen bzw. gegen Europarecht verstößt.

Gemäß § 97 Abs. 4 GWB dürfen andere oder weitergehende Anforderungen als die genannte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit an Auftragnehmer nur dann gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Der Landes- gesetzgeber hat als weitergehende Anforderungen zur Beurteilung der Eignung der Bieter die in § 4 VergabeG LSA genannten Nachweise bei Angebotsabgabe festgelegt. Inwieweit die Tariftreueerklärung, als vergabefremdes Kriterium unzulässigerweise im Vergabegesetz enthalten ist, muss durch die Kammer nicht untersucht werden, da im Angebot darüber hin- aus der Nachweis der Sozialkasse nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VergabeG LSA sowie die Nachwei- se der Nachunternehmer nach Abs. 2 dieses Gesetzes zum Eröffnungstermin nicht vorlagen.

Das aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 97 Abs. 4 GWB erlassenen Landesverga- begesetz entspricht ebenfalls den Regelungen des Artikel 11 Abs. 6 Satz 2 der BKR. Danach darf der öffentliche Auftraggeber zwar ausschließlich die in den Artikeln 26 und 27 vorgese- henen Nachweise verlangen, Artikel 26 Abs. 2 BKR eröffnet jedoch die Möglichkeit, neben den in Absatz 1 a) - c) genannten Nachweisen, auch andere beweiskräftige Nachweise bei- zubringen. Es steht somit außer Frage, dass die in Artikel 26 Abs. 1 BKR enthaltene Aufzäh- lung keine abschließende ist und daher auch kein Verstoß gegen Europarecht vorliegt.

Der Ausschluss der Angebote der Antragstellerin war damit rechtmäßig erfolgt.

III.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit

§ 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabe- kammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. In diesem Nachprüfungsverfahren werden die Anträge der Antragstellerin verworfen und sie hat demzufolge die Kosten zu tra

Die Höhe der Gesamtkosten beläuft sich hier auf ... Euro,

§ 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Kosten gliedern sich entsprechend der im Land Sachsen- Anhalt anzuwendenden Gebührentabelle in Gebühren in Höhe von ... Euro

(§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 128 GWB i.V.m. § 10 VwKostG LSA).

Der Betrag, unter Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses, in Höhe von ...

(9)

Euro ist fällig mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Die Einzahlung des Betrages hat unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto :::::::::::::::::::::bei der Landes- zentralbank - LZB-Dessau -, BLZ 805 000 00 zu erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig,

§ 116 Abs. 1 GWB. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustel- lung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in 06618 Naumburg, einzulegen, § 117 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe- gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, § 117 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 120 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 118 GWB.

gez. Thomas gez. Pönitz gez. Dolge

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Damit ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bejaht werden kann, muss eine Tatsache sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen, also einen hinreichend

der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sach- sen-Anhalt (IZG LSA KostVO); Ausnahme: keine Kostentragungspflicht für einfache Auskünfte.. 2 VwKostG

♦ eine Tariftreueerklärung nach § 3 VergabeG LSA. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird, wenn der Bieter/Nachunternehmer

(1) Abweichend von § 2 kann der Antragsteller um eine denkmalrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nachsuchen, sofern die Baumaßnahme innerhalb eines qualifizierten

Die Planung für den Forstbetrieb im Rahmen der Forsteinrichtung umfasst die waldbauliche Einzelplanung (bestandesweise) einschließlich der Zusammenstellung und Wertung sowie

Tabellarische Darstellung der vorhandenen Regenüberlaufbauwerke und Bauwerke der kommunalen Regenwasserrückhaltung und –behandlung in Trennsystemen.. (nur Bauwerke mit Einleitung in

[r]