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Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Jg.14, Heft 10

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14. Jahrgang Beeskow , den 21. September 2007 Nr. 10

Inhaltsverzeichnis

A. Bekanntmachungen des Landkreises

B. Bekanntmachungen des Landrates als untere Kommunalaufsichtsbehörde

C. Bekanntmachungen anderer Stellen

I.) Seiten 2-3 Bekannmachungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland

1.) Seiten 2-3 3. Änderungssatzung über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen

A M T S B L A T T

f ü r d e n L a n d k r e i s O d e r - S p r e e

(2)

Seite - 2 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 21. September 2007 14. Jahrgang Nr. 10

A. Bekanntmachungen des Landkreises

B. Bekanntmachungen des Landrates als untere Kommunalaufsichtsbehörde

C.) Bekanntmachungen anderer Stellen

I.) Bekannmachungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland

1.) 3. Änderungssatzung über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht sepa- rierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsor- gung Fürstenwalde und Umland

3. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverban- des Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Fürstenwalde und Umland über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen vom 16.07.2002

Aufgrund der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin- Brandenburg und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47), der

§§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170), dem Brandenbur- gischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 50) und dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) sowie gem. § 9 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasser- entsorgung Fürstenwalde und Umland hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserver- sorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland auf ihrer Sitzung am 22.08.2007 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Der § 15 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwal- de und Umland über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen vom 16.07.2002 (ABl. LOS vom 29.07.2002, S. 22) wird wie folgt neu gefasst:

„Für das Sammeln und die Abfuhr des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben erhebt der Zweckver- band vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 eine Gebühr in Höhe von 5,44 €/m³; vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 beträgt die Gebühr 5,14 €/m³.“

Artikel 2

Diese 3. Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft.

Fürstenwalde, 22.08.07 Ort, Datum

___________________________

R e i m (Siegel)

Verbandsvorsteher

(3)

Seite - 3 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 21. September 2007 14. Jahrgang Nr. 10

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 22.08.07 ausgefertigten 3. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserent- sorgung Fürstenwalde und Umland über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen vom 16.07.2002 wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Fürstenwalde, 22.08.07 Ort, Datum

DS _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

R e i m

Verbandsvorsteher

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