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TOP 13 - Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften betreffend die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 17. November 2020

Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften be- treffend die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften betreffend die Hoch- schule für Öffentliche Verwaltung.

I. Inhalt des Gesetzentwurfs

Durch Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird das Bremische Gesetz über die Hoch- schule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) an die jüngsten Entwicklungen im Bre- mischen Hochschulgesetz (BremHG) angepasst. ImGesetz zur Änderung hochschul- rechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der

Corona-Krise vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) waren hinsichtlich der staatlichen Hochschulen Bestimmungen getroffen worden, um Nachteilsausgleiche für Studie- rende, Lehrende und wissenschaftlichen Nachwuchs auf eine möglichst rechtssichere Grundlage zu stellen, welche infolge der COVID-19-Pandemie notwendig wurden. Das Bremische Hochschulgesetz findet nicht unmittelbar auf die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Anwendung, sondern nur über entsprechende Verweise im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Teilweise erfassen die beste- henden Verweise die Rechtsänderungen nicht, weshalb das HfÖVG anzupassen ist, um Belastungen für betroffene Personen an dieser Hochschule zu vermeiden.Durch die nunmehr zu verändernden Regelungen wird insbesondere der zunehmenden Be- deutung der Digitalisierung auch im Hochschulbereich – insbesondere in Lehre, Stu- dium, Prüfungsbereichen sowie der Gremienarbeit als dauerhafte und gleichberech- tigte Aufgabe Rechnung getragen.

Artikel 2 (Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 21. Februar 1995) sieht die Aufhebung dieser Verordnung vor. Diese soll in Hin- blick auf die komplexen Regelungsbefugnisse nunmehr von der Bürgerschaft aufge- hoben werden,

II. Finanzielle Auswirkungen

Es ist anzunehmen, dass durch die Entwicklung, Anwendung und Pflege von digitali- sierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten Kosten entstehen. Die Höhe lässt sich derzeit nicht schätzen, da sie von der Antragstellung und der Entscheidung der Hoch- schulseite abhängig ist. Allerdings fördert die Stärkung der digitalen Formate und Kommunikationswege auch die Hochschule in Hinblick auf zukünftige Herausforderun- gen und Bedarfe. Die aktuelle Situation und die daraus resultierenden Erfordernisse haben diese Entwicklung nur beschleunigt.

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III. Bitte um Beschlussfassung

Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag) um Beratung und Beschlussfassung des Gesetzentwurfs aufgrund der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Umsetzung in 1. und 2.

Lesung in der Dezembersitzung der Bürgerschaft (Landtag).

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