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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß vonBestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne imnautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes

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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von

Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes

BPräsKldgKapLwDAnO

Ausfertigungsdatum: 25.11.1960 Vollzitat:

"Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-12, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.

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