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Amtsgericht Gießen

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Academic year: 2022

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- Ausfertigung -

Amtsgericht Gießen

- Strafprozessabteilung - 5405 Ds - 501 Js 1S915/06

03.09.2008

Ffrr

E'escntuss

In der Strafsache gegen

1.

Jörg Bergstedt,

geboren am 02.07.1964 in Bleckede,

wohnhaft Ludwigstraße 1 1, 35447 Reiskirchen.

ledig, Staatsangehörigkeit deutsch, Verteidiger:

Rechtsanwalt rronje Döhmer, Bleichstraße 34, 3s3g0 Gießen 2.

*|-atficf lleuhaus,

geboren am 03.06.1981 in Hemer,

wohnhaft c/o Brunn, Beermannstraße 16,12435 Berlin, ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,

wegen Sachbeschädigung u.a.

Frau Simone Ott,

geb. am 07 .02.1977 in FrankfurUMain, Wißmarer Weg 42, Gießen

wird als Zuschauerin von der Hauptverhandlung gegen die Herren Bergstedt und Neuhaus für deren weitere Fortdauer ausgeschlossen.

Zugleich wird ihr

für

die weitere Fortdauer dieser Hauptverhandlung an den jeweiligen Sitzungstagen Hausverbot

für

alle Gebäude des Amtsgerichts Gießen ertei1. Es

ist

ihr insoweit untersagt'

sich in den

Räumlichkeiten des Amtsgerichts Gießen aufzuhalten, soweit sie nicht selbst als Beteiligte zum Erscheinen verpflichtet ist.

Seite 1/3

(2)

Gründe:

Der Ausschluss von der weiteren Fortdauer der Hauptverhandlung beruht auf $ 177 GVG.

Die

Zuschauerin

Ott hat

bereits

im

bewussten

und

gewollten Zusammenwirken mit weiteren Zuschauern die Hauptverhandlung vom 26.08.2008 durch provozierende Gesten (demonstratives Zuhalten des Mundes) und vom 29.08.2008 durch verächfliches Lachen und demonstrativ abfälliges Kopfschütteln gestört. Jeweils vorangegangene Ermahnungen wegen ähnlicher Störungen waren fruchtlos geblieben. Deshalb musste sie jeweils des Verhandlungssaales venruiesen werden und,

weil sie

diesen Venryeisen nicht freiwillig Folge leistete,

durch die

Anwendung unmittelbaren Zwanges

aus dem

Sitzungssaal entfernt werden. Am 29.08.2008 leistete sie, unterstützt von einer weiteren zuschauenden Person, so erheblichen Widerstand, dass es der Mitwirkung mehrerer Wachtmeister über mehrere Minuten hinweg bedurfte, um die Anordnung durchzusetzen. Dieses Verhalten der Zuschauerin Ott, gerade auch die Steigerung ihres jeweils geleisteten Widerstandes und die dadurch begründete Gefahr von Verletzungen

der

eingesetzten Wachtmeister, rechtfertigt die Erwartung, dass sie auch bei neuerlichem Einlass zur Hauptverhandlung deren Gang wiederum erheblich stören

wird

und erneut zwangsweise aus dem Saal entfernt

werden muss.

Deshalb

ist sie von der

Fortdauer

der

Hauptverhandlung auszuschließen, um die Ordnung in der Hauptverhandlung sicherzustellen.

Das Hausverbot gründet sich ebenfalls auf

die

vorgenannten Umstände. lhr gezeigtes Verhalten diente der Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Justizbetriebs und der Einwirkung auf die im Gebäude des Amtsgerichts Gießen stattfindende Hauptverhandlung gegen die Herren Bergstedt und Neuhaus. Es ist auch deshalb zu enryarten, dass Frau Ott ihre Anwesenheit im Gerichtsgebäude während der Hauptverhandlung gegen die Herren

Bergstedt

und Neuhaus erneut dazu

ausnutzen

wird, den

Geschäftsablauf des Amtsgerichts Gießen und

den

Gang

des

Strafuerfahrens durch verbale oder sonstige

Außerungen und durch Einwirkung auf Sachen zt)

beeinträchtigen.

Um

die Funktionsfähigkeit

der

Rechtspflege des Amtsgerichts Gießen während

der

Dauer des Prozesses gegen die Herren Bergstedt und Neuhaus zu sichern bedarf es der Anordnung des Hausverbots. Mildere Mittel kommen ersichilich nicht in Betracht.

Seite 2/3

(3)

Der Präsident des Amtsgerichts Gießen hat dem unterzeichneten Richter am 14.0g.200g

die

AusÜbung

des

Hausrechtes

in den

Räumlichkeiten

des

Amtsgerichts Gießen im Zusammenhang mit der vorgenannten Hauptverhandlung übertragen.

Dr. Oehm

Vizepräsident des Amtsgerichts

Ausgefertigt

Amtsgericht Gießen, 04.T.2008

I

Kern, Justizangesteilte

\|q-

Urkundsbeamtin der Geschäft$telle

Seite 3/3

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