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Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Werther

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Academic year: 2022

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(1)

Satzung der

Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Werther

Vom 13. Oktober 2008 (KABl. 2009 S. 5)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Änderng der Satzung für

die Ev.-Luth. Kirchenge- meinde Werther

10. Juni 2013

KABl. 2013 S. 180

§ 4 neu gefasst

Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1 die folgende Satzung:

§ 1 Presbyterium

(1)1Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2Es vertritt die Kirchenge- meinde im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.

(2) Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74Absatz 3 KO2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung einen Friedhofsausschuss als Fachausschuss. Das Presby- terium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO1 einrichten.

(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1Nr. 1 2Nr. 1.

Satzung Kirchengemeinde Werther

SaKGWerther 3718

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 2 Friedhofsausschuss

(1) Der Friedhofsausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rah- menbeschlüsse des Presbyteriums.

(2) 1Die Mitglieder des Friedhofsausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyte- riums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 2Dabei ist eine gleichmä- ßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.

3Das Presbyterium beruft

a) bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;

b) bis zu zwei stimmberechtigte in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und

c) bis zu zwei stimmberechtigte sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.

(3) Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) 1Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Friedhofsausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Friedhofsausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Friedhofsaus- schusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung1 für Presbyterien.

§ 3

Aufgaben des Friedhofsausschusses

Die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten wird auf den Friedhofsaus- schuss übertragen:

1) Nach der Friedhofssatzung:

a) Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 (Verhalten auf dem Friedhof);

b) Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 5);

c) Verweigerung der Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 10 Absatz 6 Buchstabe d);

d) Rücknahme von Grabstätten auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);

e) Erstattung von Friedhofsgebühren im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von

§ 10 Absatz 6 Buchstabe e);

1 Nr. 1

3718 SaKGWerther

Satzung Kirchengemeinde Werther

2 07.02.2022 EKvW

(3)

f) Übernahme des Nutzungsrechts von einer anderen Person (§ 12 Absatz 3);

g) Öffnung von Grabstätten (§ 16 Absatz 4);

h) Umbettungen (§ 17 Absatz 2);

i) Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten (§ 19 Absatz 4);

j) Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen (§ 21);

k) Genehmigung von Grabmalen (§ 23);

l) Entfernen von Grabmalen (§ 26).

2) Nach der Friedhofsgebührensatzung:

a) Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren bis zur Höhe von 250 €;

b) Vorauszahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren;

c) Entscheidung über Widersprüche gegen Gebührenbescheide (§ 3 Absatz 5).

3) Nach der Grabmal- und Bepflanzungssatzung:

- Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.

4) Sonstiges:

- Auftragsvergabe bis zu einer Auftragssumme von 5.000 €.

§ 41 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2. 2Die Satzung vom 3. August 1959 tritt damit außer Kraft.

1§ 4 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther vom 10. Juni 2013.

2Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgte am 30. Januar 2009.

Satzung Kirchengemeinde Werther

SaKGWerther 3718

07.02.2022 EKvW 3

(4)

3718 SaKGWerther

Satzung Kirchengemeinde Werther

4 07.02.2022 EKvW

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