Aktuelle Informationen für Unternehmen zum
Coronavirus
Hier finden Sie aktuelle Informationen des AMS für Unternehmen zum Thema Coronavirus.
Bitte um Verständnis unsere Telefone sind überlastet.
Liebe Kundinnen und Kunden! Unsere Telefonleitungen sind überlastet. Wenn es Ihnen möglich ist, verwenden Sie bitte das eAMS-Konto oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wenn Sie am Telefon in die Warteschleife kommen bleiben Sie bitte am Apparat bis Sie drankommen. Bitte nicht auflegen und neuerlich anrufen.
Sollten Sie beim Anrufen ein Besetztzeichen hören, versuchen Sie es erst in einer Stunde wieder – oder besser nachmittags. Seien Sie unbesorgt, wir akzeptieren Ihren Antrag rückwirkend.
Inhalte auf dieser Seite
FAQs zu COVID-19-Kurzarbeitsmodell COVID-19-Kurzarbeit
Impulsberatung für Betriebe Altersteilzeit
Teilpension Schulungen Kontakt AMS
Was können Sie als Unternehmen sonst noch tun?
Unternehmen in Kärnten
FAQs zu COVID-19-Kurzarbeitsmodell
Der Nationalrat hat heute, Sonntag, 15.3.2020, in seiner Sondersitzung die gesetzliche Grundlage für ein neues COVID-19-Kurzarbeitsmodell beschlossen. In Abstimmung mit den Sozialpartnern arbeiten wir im AMS aktuell an einer neuen Förderrichtlinie, einem adaptierten Antragsformular und einer EDV-technischen Unterstützung. Bereits vorliegend ist ein mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
gemeinsam entwickeltes Dokument zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der neuen COVID-19-Kurzarbeit. Hier finden Sie das Dokument zum Download (Stand 17.03.2020, 10:30 Uhr)
Unternehmen dürfen wir aktuell darum ersuchen:
Wir werden uns möglichst rasch und bestmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte um Verständnis, wenn die Erreichbarkeit am Montag irgendwo nicht sofort klappt. Wir haben derzeit sehr, sehr viele Anfragen.
COVID-19-Kurzarbeit
COVID-19 Kurzarbeit ist eine der aktuellen Situation angepasste Form der Kurzarbeit, die es Ihnen ermöglicht, betriebsbedingten Kündigungen entgegenzuwirken. Sie können damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen halten und betriebliches Know-how sichern.
Was ist die neue COVID-19-Kurzarbeit?
sich möglichst vor Kontaktaufnahme mit dem AMS oder der WKO anhand dieses Dokumentes bzw. auf unserer Webseite, die wir laufend aktualisieren, und auf der Webseite der WKO (https://www.wko.at/corona) zu informieren, damit Anfragen an uns dann rascher bearbeitet werden können.
sich zur Vorbereitung der Sozialpartnervereinbarung per E-Mail an die jeweilige Landeswirtschaftskammer zu wenden.
sich telefonisch, per eAMS Konto oder E-Mail ans AMS zu wenden, bitte nicht persönlich.
für die schriftliche Kommunikation mit dem AMS, sofern vorhanden, das eAMS Konto zu nützen.
Bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit kann auf Basis einer
Sozialpartnervereinbarung eine Kürzung der Arbeitszeit von 10 - 90% beantragt werden. Im Durchrechnungszeitraum kann diese sogar phasenweise auf 0% gesenkt werden.
Wer kann die COVID-19-Kurzarbeit beantragen?
Ab wann und wie lange gilt sie?
Wie beantragen Sie die COVID-19-Kurzarbeit?
Der dabei entstandene Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe so ausgeglichen, dass sich ein Nettogehalt von 80 - 90%,
gestaffelt nach Einkommenshöhe, ergibt. Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
Vor Beginn der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zur Gänze zu
konsumieren. Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und mindestens 1 Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.
Jeder Betrieb, der die wirtschaftliche Notwendigkeit der COVID-19-Kurzarbeit begründen kann.
Dies gilt auch für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von
Arbeitskräfteüberlassern, die in von COVID-19-Kurzarbeit betroffenen Betrieben überlassen sind.
Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rasch und rückwirkend ab 1. März gestellt werden. Wir erarbeiten aktuell eine neue Richtlinie und möglichst rasch auch ein Antragsformular (Das neue aktualisierte Formular ist voraussichtlich mit 18.03.2020 verfügbar).. Bis dahin bitten wir Sie, die Zeit zu nutzen, um sich an die Landes- Wirtschaftskammer zu wenden und die Sozialpartnervereinbarung vorzubereiten.
Der Kurzarbeitszeitraum beträgt maximal 3 Monate, eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich, sofern die Krise entsprechend lange anhält.
Informationen beim AMS einholen (unter COVID-19-Kurzarbeitsmodell und falls erforderlich per Email oder Telefon)
Kontakt mit Ihrem Betriebsrat aufnehmen (soweit vorhanden) Kontakt mit Ihrer Landes-Wirtschaftskammer zur Vorbereitung der Sozialpartnervereinbarung aufnehmen
Folgende Dokumente ausfüllen: Sozialpartnervereinbarung, AMS-Antragsformular (sobald verfügbar), Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten
Dokumente per Email oder postalisch an das AMS übermitteln AMS bearbeitet Ihren Antrag
AMS informiert Sie über die Entscheidung
Impulsberatung für Betriebe
Zu den Beratungsschwerpunkten der Impulsberatung zählt auch: die Sicherung von Arbeitsplätzen bei Kapazitätsschwankungen. Mit österreichweit beauftragten
Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberaterinnen unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung von dringenden personalwirtschaftlichen Fragen und bei organisatorischen Anpassungen in Ihrem Betrieb.
Altersteilzeit
Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitbeschäftigung ermöglichen Sie Ihren älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Arbeitszeit zu reduzieren. Ihr Unternehmen bekommt von uns einen Teil des Lohnausgleichs inklusive dazugehöriger
Sozialversicherungs- sowie bestimmte Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
Teilpension
Mit der Vereinbarung einer Teilpension können Sie Ihren Arbeitskräften ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Reduzierung der Arbeitszeit im Ausmaß von 40 – 60%
ermöglichen. Ihrem Unternehmen werden die dadurch entstehenden Mehraufwändungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage abgegolten.
Schulungen
Sobald wieder ein normaler Schulungsbetrieb möglich ist, können wir Ihnen weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten.
Kurzarbeit mit Qualifizierung
Werden Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Kurzarbeit höher qualifiziert, beteiligen wir uns an den Schulungskosten mit der
Qualifizierungsunterstützung.
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Mit einer Beihilfe zu den Kurs- und Personalkosten unterstützen wir Sie, die
beruflichen Kompetenzen Ihrer gering qualifizierten und älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhöhen. Sie verbessern damit nicht nur Ihren Personaleinsatz,
sondern auch die Arbeitsmarktchancen Ihrer Beschäftigten Frauen und Männer.
Bildungskarenz
Bei der Vereinbarung von Bildungskarenz bleiben Ihnen Ihre Mitarbeiterinnen und
Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon.
Kontakt AMS
Geschäftsstellensuche AMS
Hier finden Sie die Telefonnummern und E-Mail-Adressen der AMS Geschäftsstellen
Was können Sie als Unternehmen sonst noch tun?
Kommunizieren Sie proaktiv
Schaffen Sie – wenn möglich – virtuelle Formate für die Kommunikation mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. So können Sie Informationen über Vorhaben rasch teilen, auf Fragen und Anliegen eingehen und einen Austausch ermöglichen. Proaktive Kommunikation schafft Vertrauen und reduziert Gerüchte.
Bleiben Sie in Kontakt mit unterschiedlichen Belegschaftsgruppen
Schauen Sie sich an, welche Belegschaftsgruppen in dieser Zeit mit Arbeitseinbrüchen zu rechnen haben und welche Kompetenzen jetzt intensiv gebraucht werden. Je nach Tätigkeit, aber auch je nach Lebensphase, Betreuungspflichten und sonstigen privaten Situationen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unterschiedliche
Personalmaßnahmen und Überbrückungsszenarien passend. Setzen Sie auf Zusammenarbeit und bleiben Sie in Kontakt.
Hinterfragen Sie Routinen und probieren Sie Neues aus
COVID-19 verändert die Art und Weise, wie in Betrieben zusammengearbeitet wird und sich Menschen begegnen. Kein Händeschütteln, Abstand einhalten und allgemein die sozialen Kontakte reduzieren – all das erfordert ein Umdenken. Vielleicht ist das aber auch eine Chance auf die digitale Kompetenz in der Zusammenarbeit mit Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu setzen.
Mitarbeiter erhalten, während sie sich weiterbilden. Es entstehen Ihnen keine Kosten und Sie profitieren von höheren Qualifikationen in Ihrem Unternehmen.
Bildungsteilzeit
Bei der Bildungsteilzeit reduzieren Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die
Arbeitszeit, um sich aus- oder weiterzubilden. Sie erhalten dabei Bildungsteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung.
Führen Sie mobiles Arbeiten ein
Das ist nicht nur eine sinnvolle Vorbeugungsmaßnahme, sie ermöglicht auch
Handlungsspielräume im Falle von Quarantäne. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten nicht auf den ersten Blick idealtypisch für mobiles Arbeiten geeignet sind, können vielleicht manche Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum auch produktiv von zu Hause erledigen.
Bitte beachten Sie: Als Arbeitgeber können Sie Home-Office nicht einseitig anordnen, es ist zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Unternehmen zu vereinbaren. Achten Sie bei einer Vereinbarung auf die zeitliche Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen. Auch sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren. Weiters sollte geprüft werden, ob mobiles Arbeiten bereits in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens geregelt ist. Auch ein kurzer Schriftverkehr per E-Mail kann übrigens als
„Vereinbarung“ angesehen werden.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 17. März 2020