Luftqualität in Schleswig-Holstein
Jahresübersicht 2010
Lufthygienische Überwachung
Schleswig-Holstein
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Technischer Umweltschutz (Abt. 7)
Lufthygienische Überwachung Schleswig-Holstein (Dez. 74) Oelixdorfer Str. 2
25524 Itzehoe Ansprechpersonen:
Joachim Lehmhaus Gerhard Köhler Heike Mayer August 2011
Das Dezernat 74 des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
ist akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025
Informationen im Internet:
http://www.luft.schleswig-holstein.de
Informationen über aktuelle Luftschadstoffkonzentrationen:
Videotext: Nordtext N3, Tafel 676/1-3
Information über aktuelle Ozonkonzentrationen:
04821 – 95106
1 Zusammenfassung
Die Luftbelastungssituation im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2010 lässt sich anhand der Messergebnis- se des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lufthygienische Überwachung Schleswig-Holstein (LÜSH) folgendermaßen zusammenfassen:
• Landesweit war die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wie Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2) und Benzol relativ gering.
• Der seit dem 01. Januar 2005 geltende Grenzwert für Feinstaub von 35 zulässigen Überschrei- tungen des Tagesmittelwertes von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Außenluft (µg/m³) wurde im Jahr 2010 eingehalten. Es bestand daher keine Notwendigkeit zur Aufstellung von Aktionsplä- nen.
• An den Standorten Kiel-Bahnhofstraße, Itzehoe-Lindenstraße und Ratzeburg-Langenbrücker Straße wurden Überschreitungen des seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwertes für Stickstoff- dioxid festgestellt. Gemäß Artikel 22 der EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist eine Verlängerung der Fristen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das dazu von der Kommission festgelegte Mitteilungsverfahren wurde im Verlauf des Jahres 2011 eingeleitet.
• An der Messstation Pinneberg-Damm ergab sich für Stickstoffdioxid ebenfalls ein Jahresmittel- wert für Stickstoffdioxid über 40 µg/m³. Die im Rahmen der Aufstellung eines Luftreinhalteplans durchgeführten Modellrechnungen zeigten, dass erhöhte Konzentrationswerte auf der Fahrbahn bzw. am Fahrbandrand auftreten können und die Werte zur Wohnbebauung hin deutlich abfal- len. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans sind damit nicht gegeben und die Arbeiten daran wurden eingestellt.
• Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch in Zukunft zu erwarten, dass die Jahresmittelwer- te für Stickstoffdioxid an einzelnen verkehrsbelasteten Standorten den seit 1. Januar 2010 gel- tenden Grenzwert überschreiten werden. Im städtischen Hintergrund werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wie auch die Grenzwerte der anderen Komponenten eingehalten.
• Die Kohlenmonoxidmessungen konnten aufgrund der geringen Belastungen mit Ablauf des Jah- res 2008 eingestellt werden.
• Der Informationsschwellenwert für Ozon von 180 µg/m³ wurde im Jahr 2010 an bis zu vier Ta- gen überschritten. An der Messstation Barsbüttel trat für eine Stunde ein Wert über der Alarm- schwelle von 240 µg/m³ auf. Die extreme Hitze in den ersten Juliwochen begünstigte die Bildung dieser hohen Ozonkonzentrationen.
Die Grenzwerte der Europäischen Union zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation sind seit dem 19. Juli 2001 in Kraft. Die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Schwefeldioxid, Parti- kel, Blei und Kohlenmonoxid traten zum 1. Januar 2005 in Kraft, diejenigen für Stickstoffdioxid und Benzol gelten seit dem 1. Januar 2010.
Die derzeit und die zukünftig geltenden Grenzwerte der EU wurden durch die 22. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Immissionswerte, 22. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt.
Diese Maßstäbe wurden außerdem bei der Novellierung der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2002)“ be- rücksichtigt, die unter anderem Prüfkriterien für die Genehmigung von Anlagen festlegt.
Die 33. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Verminderung von Sommer- smog, Versauerung und Nährstoffeinträgen) vom 13. Juli 2004 setzte die dritte Tochterrichtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft und die Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissi- onshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe in nationales Recht um.
Am 6. August 2010 wurden die 22. BImSchV und die 33. BImSchV von der 39. Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions- höchstmengen, 39. BImSchV) abgelöst. Zusammen mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes setzt sie die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht um.
Diese Richtlinie hob gemäß Artikel 31 mit Wirkung vom 11. Juni 2010 die EU-Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG auf. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fristen für die Umsetzung oder Anwendung der Richtlinien bleiben davon unberührt.
Wie aus den Vorgängerrichtlinien ergeben sich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgende Zielsetzungen (Artikel 1):
1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt
2. Beurteilung der Luftqualität ... anhand einheitlicher Methoden und Kriterien
3. Gewinnung von Informationen über die Luftqualität zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen ...
und zur Überwachung langfristiger Tendenzen und der Verbesserung....
4. Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität 5. Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wenn dies nicht der
Fall ist
6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftver- schmutzung
Die Notwendigkeit, laufend die Luftqualität unter Einsatz repräsentativer Mess- und Untersuchungskampag- nen zu beurteilen, wurde durch die neue Richtlinie auf zusätzliche Komponenten – zum Beispiel Feinstaub (PM2,5) - erweitert.
2 Ergebnisse
Die folgenden Tabellen zeigen Auswertungen des Jahres 2010 für die Konzentrationen der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Feinstaub (PM10) und Inhaltsstoffe des Feinstaubs (PM10), Feinstaub (PM2,5), Staubnie- derschlag und Inhaltsstoffe im Staubniederschlag, Stickstoffdioxid, Benzol und Ozon in Schleswig-Holstein.
Die Messstation Geesthacht war zeitlich befristet von November 2009 bis Anfang Dezember 2010 in der Berliner Straße installiert. Die Ergebnisse der Messungen für Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10) wurden Anfang des Jahres 2011 als ausführlicher Bericht im Internet veröffentlicht.1
Zum Vergleich sind jeweils Beurteilungsmaßstäbe der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nähr- stoffeinträge (33. BImSchV) bzw. der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmen- gen (39. BImSchV) angegeben. Ergänzt wird die Beurteilung durch Werte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002).
Die Konzentrationswerte sind in Mikrogramm (Millionstel Gramm) pro Kubikmeter Außenluft (µg/m³) für Schwefeldioxid, Fein/Schwebstaub, Stickstoffdioxid und Benzol, in Nanogramm (Milliardstel Gramm) pro Kubikmeter Außenluft (ng/m³) für Schwermetalle und Benzo(a)pyren im Feinstaub (PM10) und in Gramm bzw. Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag (g/m²d, µg/m²d) für Staubniederschlag und seine Inhaltsstoffe angegeben. Die Zustandsgrößen für die Berechnung der Schadstoffkonzentrationen sind gemäß EU- Richtlinien seit dem 1. Januar 1999 auf eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa fest- gelegt. Für Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) sind die Angaben auf Umgebungsbedingungen bezo- gen.
Die jeweiligen Abbildungen unter den Tabellen zeigen für jede Komponente die Langzeitentwicklung der Konzentrationen in Schleswig-Holstein (Jahresmittelwerte).
1 http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/991910/publicationFile/Bericht_ueber_Messungen_in_Geesthacht_2010.pdf
2.1 Schwefeldioxid
Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(seit 01.01.2005)
von Ökosystemen (seit 19.07.2001) TA Luft 2002 22. / 39. BImSchV 22. / 39. BImSchV Jahresmittel-
wert
Tages- mittelwert
Einstunden- mittelwert
Jahresmittel- wert
Winter 01.10.09 –
31.03.10 Schwefeldioxid
50 µg/m³
125 µg/m³ dürfen nicht
öfter als 3mal/Jahr überschritten
werden
350 µg/m³ dürfen nicht
öfter als 24mal/Jahr überschritten
werden
20 µg/m³ 20 µg/m³
Konzentration Anzahl Überschreitungen Konzentration Auswertungszeitraum 2010
µg/m³ von 125 µg/m³ von 350 µg/m³ µg/m³
Kiel - Bahnhofstraße 2,5 0 0 - -
Lübeck - St. Jürgen 2,0 0 0 - -
Brunsbüttel - Cuxhavener
Straße 4,9 0 0 - -
Tabelle 1: Schwefeldioxid - Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und von Ökosystemen Am Standort Bornhöved wurden zunächst wie im Vorjahr Messungen mit so genannten Passivsammlern durchgeführt. Die Ergebnisse des Messprogramms konnten jedoch nicht zufriedenstellend validiert werden und wurden verworfen. Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse ist aber davon auszugehen, dass am Standort Bornhöved der Beurteilungsmaßstab der TA Luft 2002 und die Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen auch im Jahr 2010 sicher eingehalten wurden.
Abbildung 1: Jahresmittelwerte für Schwefeldioxid in Schleswig-Holstein, 1979 – 2010
2.2 Schwebstaub, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5)
Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) sind gemäß der EU-Richtlinien zur Luftqualität definiert als Parti- kel, die größenselektierende Lufteinlässe passieren, die für aerodynamische Durchmesser von 10 bzw.
2,5 Mikrometer eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweisen. Ab dem Jahr 2000 wurden die bisherigen Schwebstaubmessungen auf diese Anforderungen der Feinstaubmessung umgestellt. Hierfür wurden zu- nächst sammelnde Verfahren mit Feinstaub (PM10)-Abscheidecharakteristik eingesetzt, bei denen Filter über einen 24stündigen Zeitraum von der Probenahmeluft durchströmt werden. Die Staubbeladung wird anschließend manuell ausgewogen (Gravimetrie). Seit 2009 wird dieses Verfahren auch für Feinstaub (PM2,5) angewandt.
Die Gravimetrie nach DIN EN 12341 ist zur Feinstaubmessung als so genanntes Referenzverfahren festge- legt. Alle anderen verwendeten Verfahren, z. B. der Einsatz automatisch arbeitender Messgeräte, müssen anhand des Referenzverfahrens kalibriert werden. Dazu wurde ein europäischer Leitfaden (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) veröffentlicht, der die genaue Vorge- hensweise festlegt. Kontinuierlich arbeitende Messgeräte werden eingesetzt, um Angaben über die aktuelle Belastung der Luft mit Feinstaub zu ermöglichen. Gravimetrisch erhobene Daten stehen erst mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung.
Beurteilungsmaßstab seit 01.01.2005 nach 22. / 39. BImSchV Feinstaub (PM10) Jahres-
mittelwert 40 µg/m³
Tagesmittelwert 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als
35mal/Jahr überschritten werden
Auswertungszeitraum 2010 Konzentration µg/m³
Anzahl der Überschreitungen von 50 µg/m³
Sammler/Gravimetrie
Bornhöved 20 13
Kiel - Max Planck Straße 20 14
Lübeck - Große Burgstraße 24 19
Lübeck - St. Jürgen 20 15
Ratzeburg – Langenbrücker Straße 26 25
Geesthacht – Berliner Straße (bis 09.12.2010) 24 20
Brunsbüttel - Holstendamm 23 20
Brunsbüttel – Cuxhavener Straße 23 21
automatische Messungen
Kiel – Bahnhofstraße 24 21
Itzehoe - Lindenstraße 23 17
Tabelle 2: Feinstaub (PM10) - Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Feinstaub (PM2,5)
Beurteilungsmaßstab nach 2008/50/EG / 39. BImSchV
Zielwert (seit 2010), Grenzwert (ab 2015) Jahresmittelwert
25 µg/m³
Auswertungszeitraum 2010 Konzentration
µg/m³
Kiel – Bahnhofstraße (a) 17
Lübeck - St. Jürgen (S) 14
Flensburg (S) – Dr. Todsen-Straße 14
Brunsbüttel – Cuxhavener Straße (a) 17
Bornhöved (a) 16
Tabelle 3: Feinstaub (PM2,5) – Ziel- und Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit (S) Sammler, (a) automatische Messungen
Aufgrund der Modifikationen an den Messverfahren liegen für die Langzeitbetrachtung keine homogenen Datensätze für Schwebstaub/Feinstaub (PM10) vor. Seit dem Jahr 2001 wird an allen Standorten die Kom- ponente Feinstaub (PM10) gemessen.
Abbildung 2: Jahresmittelwerte für Schwebstaub und Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 1979 - 2010
2.3 Schwermetalle als Bestandteile des Feinstaubs
Beurteilungsmaßstab nach 22. / 39. BImSchV Grenzwert (seit 01.01.2005)
*Zielwert (ab 31.12.2012) Jahresmittelwerte Schwermetalle im
Feinstaub (PM10) Blei 500 ng/m³
Cadmium 5 * ng/m³
Arsen 6 * ng/m³
Nickel 20 * ng/m³ Auswertungszeitraum 2010
Konzen- tration ng/m³
Konzen- tration ng/m³
Konzen- tration
ng/m³
Konzen- tration ng/m³
Kiel – Max Planck Straße 4 0,14 0,51 1,6
Lübeck - Große Burgstraße 5 0,17 0,59 1,5
Geesthacht – Berliner Straße (bis 09.12.2010) 6 0,22 0,81 1,5
Brunsbüttel – Cuxhavener Straße 5 0,17 0,66 3,6
Bornhöved 4 0,15 0,52 1,3
Tabelle 4: Schwermetalle im Feinstaub (PM10) - Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abbildung 3: Jahresmittelwerte für Blei im Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 2001 - 2010
Abbildung 4: Jahresmittelwerte für Cadmium im Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 2001 – 2010
Abbildung 5: Jahresmittelwerte für Arsen im Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 2001 - 2010
Abbildung 6: Jahresmittelwerte für Nickel im Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 2001 - 2010
2.4 Benzo(a)pyren als Bestandteil des Feinstaubs
Benzo(a)pyren im Feinstaub (PM10)
Beurteilungsmaßstab nach 22. / 39. BImSchV Zielwert (ab 31.12.2012)
Jahresmittelwert 1 ng/m³ Auswertungszeitraum 2010 Konzentrationswert
ng/m³
Kiel – Max Planck Straße 0,26
Lübeck - Große Burgstraße 0,34
Geesthacht – Berliner Straße (bis 09.12.2010) 0,33
Brunsbüttel – Cuxhavener Straße 0,24
Bornhöved 0,22 Tabelle 5: Benzo(a)pyren im Feinstaub (PM10) - Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abbildung 7: Jahresmittelwerte für Benzo(a)pyren im Feinstaub (PM10) in Schleswig-Holstein, 2001 - 2010
2.5 Staubniederschlag und Schwermetalle als Bestandteile des Staubniederschlags
Beurteilungsmaßstab nach TA Luft 2002 - Jahresmittelwerte Staubniederschlagund Inhaltsstoffe Staub 0,35 g/m²d
Cadmium 2 µg/m²d
Blei 100 µg/m²d
Nickel 15 µg/m²d
Arsen 4 µg/m²d Auswertungszeitraum
2010
Deposi- tionswert
g/m²d
Deposi- tionswert
µg/m²d
Deposi- tionswert
µg/m²d
Deposi- tionswert
µg/m²d
Deposi- tionswert
µg/m²d
Kiel - Max-Planck-Straße 0,095 0,16 3,0 1,4 0,24
Lübeck - Große Burgstraße 0,088 0,17 21,3 2,6 0,50
Lübeck - St. Jürgen 0,046 0,10 4,0 1,2 0,29
Altendeich 0,048 0,08 2,2 1,2 0,24
Bornhöved 0,038 0,16 1,8 1,1 0,17
Brunsbüttel - Holstendamm 0,060 0,07 3,2 3,9 0,33
Brunsbüttel - Cuxhavener Straße 0,068 0,10 5,2 4,7 0,45
Dodenkopp (Wilstermarsch) 0,082 0,07 1,9 1,0 0,21
Schotten (Wilstermarsch) 0,077 0,06 2,6 1,7 0,41
Schleswig 0,054 0,07 2,4 1,1 0,22
Barsbüttel 0,074 0,24 5,0 1,3 0,58
Tabelle 6: Staubniederschlag und Schwermetalle im Staubniederschlag - Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Abbildung 8: Jahresmittelwerte für Staubniederschlag in Schleswig-Holstein, 1988 – 2010
Abbildung 9: Jahresmittelwerte für Blei im Staubniederschlag in Schleswig-Holstein, 1988 - 2010
Abbildung 10: Jahresmittelwerte für Cadmium im Staubniederschlag in Schleswig-Holstein, 1988 - 2010
Abbildung 11: Jahresmittelwerte für Nickel im Staubniederschlag in Schleswig-Holstein, 1988 - 2010
Abbildung 12: Jahresmittelwerte für Arsen im Staubniederschlag in Schleswig-Holstein, 1988 - 2010
2.6 Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
22. / 39. BImSchV seit 01.01.2010 Stickstoffdioxid
Jahres- mittelwert
40 µg/m³
Einstundenmittelwert 200 µg/m³ dürfen nicht öf-
ter als 18mal/Jahr überschritten werden Auswertungszeitraum 2010 Konzentration
µg/m³
Anzahl der Überschrei- tungen von
200 µg/m³
Kiel - Bahnhofstraße 54 7
Kiel - Max Planck Straße 20 1
Lübeck - Große Burgstraße 38 0
Lübeck - St. Jürgen 15 0
Brunsbüttel - Holstendamm 15 0
Brunsbüttel - Cuxhavener Straße 24 0
Flensburg – Dr. Todsen-Straße 35 0
Bornhöved 13 0
Itzehoe - Lindenstraße 54 1
Ratzeburg – Langenbrücker Straße 43 0
Geesthacht – Berliner Straße (bis 09.12.2010) 32 0
Pinneberg - Damm 45 0
Tabelle 7: Stickstoffdioxid - Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Abbildung 13: Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid in Schleswig-Holstein, 1980 – 2010
Stickstoffoxide
Grenzwert für den Schutz von Ökosystemen 22. / 39. BImSchV (seit 19.07.2001)
Jahresmittelwert 30 µg/m³
Auswertungszeitraum 2010 Konzentration
µg/m³
Bornhöved 15
Tabelle 8: Stickstoffoxide - Grenzwerte für den Schutz von Ökosystemen
2.7 Benzol
Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit 22. / 39. BImSchV (seit 01.01.2010)
Benzol
Jahresmittelwert 5 µg/m³
Auswertungszeitraum 2010 Konzentration
µg/m³
Kiel - Bahnhofstraße 2,0
Lübeck - Große Burgstraße 1,2
Flensburg – Dr. Todsen-Straße 1,3
Itzehoe - Lindenstraße 2,4
Ratzeburg - Langenbrücker Straße 1,7
Pinneberg – Damm 1,4
Bornhöved 0,7 Tabelle 9: Benzol - Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Abbildung 14: Jahresmittelwerte für Benzol in Schleswig-Holstein, 1994 – 2010
Anmerkung: seit 2009 alle Messungen mit Passivsammlern
2.8 Kohlenmonoxid
Mit Ablauf des Jahres 2008 wurden die kontinuierlichen Messungen für Kohlenmonoxid im Lufthygienischen Messnetz des Landes Schleswig-Holstein beendet. Seit dem Jahr 2003 wurde die so genannte untere Be- urteilungsschwelle von 5 Milligramm pro Kubikmeter Außenluft als höchster Achtstundenmittelwert an allen verkehrsorientierten Standorten deutlich unterschritten. Eine Messverpflichtung besteht nicht und die Fort- führung der Messungen ist daher nicht erforderlich.
2.9 Ozon
33. / 39. BImSchV (seit 21.07.2004)
Ozon
Jahres- mittelwert
Achtstun- den- mittelwert
Einstun- den- mittelwert 180 µg/m³
als Infor- mations- schwelle
Einstun- den- mittelwert 240 µg/m³ als Alarm- schwelle Konzen-
tration Anzahl der Tage mit Überschreitungen von Auswertungszeitraum 2010
µg/m³ 120 µg/m³ 180 µg/m³ 240 µg/m³
Kiel - Max Planck Straße 49 12 0 0
Lübeck - St. Jürgen 53 16 1 0
Barsbüttel 47 16 3 1
Brunsbüttel - Holstendamm 52 13 1 0
Bornhöved 58 18 4 0
Altendeich 50 14 1 0
Glücksburg (bis 05.10.2010) 61 6 0 0
Schleswig 55 12 1 0
Itzehoe 51 16 1 0
Fehmarn 60 10 1 0
St. Peter-Ording 60 9 3 0
Tabelle 10: Ozon – Jahresmittelwert und Anzahl der Tage mit Achtstundenmittelwerten > 120 µg/m³ und der Einstundenmittelwerte > 180 µg/m³ und > 240 µg/m³
Abbildung 15: Jahresmittelwerte für Ozon in Schleswig-Holstein, 1984 - 2010
Abbildung 16: Anzahl der Tage mit Überschreitungen > 180 µg/m³, 1990 - 2010
33. / 39. BImSchV Zielwerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit (seit 2010)
Schutz der Vegetation (seit 2010) Ozon Höchster Achtstunden-
mittelwert eines Tages:
120 µg/m³, 25 Überschreitungen pro
Kalenderjahr, gemittelt über 3 Jahre
AOT402
berechnet aus Einstunden- mittelwerten von Mai bis Juli:
18 000 µg/m³*h gemittelt über 5 Jahre Auswertungszeiträume
2008 - 2010 und 2006 - 2010
Anzahl Überschreitungen, gemittelt von 2008 bis 2010
AOT40,
gemittelt von 2006 bis 2010
Fehmarn 6 9461
Glücksburg (bis 05.10.2010) 4 7579
St. Peter-Ording 6 10958
Bornhöved 15 13946
Schleswig 9 11913
Brunsbüttel 10 11164
Altendeich 11 11717
Kiel - Max-Planck-Straße (ab 2007) 7 6699
Itzehoe 12 11874
Lübeck - St. Jürgen 11 11013
Barsbüttel 9 11098
Tabelle 11: Ozon - Zielwerte ab 2010 für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Vegetation - Auswertung über die Mittelungszeiträume 2008 - 2010 und 2006 - 2010
2 "AOT40" - ausgedrückt in Mikrogramm Stunden per Kubikmeter - die über einen vorgegebenen Zeitraum summierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen über 80 Mikrogramm x Stunden per Kubikmeter und 80 Mikrogramm x Stunden per Kubikmeter unter ausschließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
33. / 39. BImSchV Langfristiges Ziel zum Schutz der menschlichen
Gesundheit (ab 2020)
Schutz der Vegetation (ab 2020) Ozon
Höchster Achtstunden- mittelwert eines Tages wäh-
rend eines Kalenderjahres:
120 µg/m³
AOT40
berechnet aus 1-h-Mittel- werten von Mai bis Juli:
6000 µg/m³*h Auswertungszeitraum 2010 Konzentrationswert
µg/m³
AOT40 µg/m³h
Fehmarn 165 9147
Glücksburg (bis 05.10.2010) 135 5870
St. Peter-Ording 169 10270
Bornhöved 212 14012
Schleswig 171 9943
Brunsbüttel 192 10553
Altendeich 192 11239
Kiel - Max-Planck-Straße 157 7942
Itzehoe 190 10864
Lübeck - St. Jürgen 220 13017
Barsbüttel 217 11694
Tabelle 12: Ozon - langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Vegetation - Auswertung für das Kalenderjahr 2010
3 Gesetzliche Grundlagen
BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er- schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ü- ber Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065))
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006))
Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612))
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqua- lität (EU-Rahmenrichtlinie, EU-RRL),
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (Tochterrichtlinie, 1. EU-TRL),
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenz- werte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (2. Tochterrichtlinie, 2. EU-TRL)
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozon- gehalt der Luft (3. Tochterrichtlinie, 3. EU-TRL)
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (4. Tochter- richtlinie, 4. EU-TRL)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002