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Lösungen für Selbständige. Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. Die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für das Baunebengewerbe

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(1)

Lösungen für Selbständige

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen

Die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung

für das Baunebengewerbe

(2)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Rechtsgrundlagen des gegenseitigen Vertrages sind die

y

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB),

y

Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR),

sowie

y

gesetzliche Bestimmungen.

Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben.

Außerdem gilt für diesen Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ihre

Mitversicherungsgemeinschaft

Gothaer Versicherungsbank VVaG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln

Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf

Generali Lloyd Versicherung-AG, Sonnenstraße 31, 80331 München Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg General Accident, Versicherungs-AG, Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken Landschaftliche Brandkasse Hannover, Schiffgraben 4, 30140 Hannover Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, 20459 Hamburg Continentale Sachversicherung AG, Ruhrallee 94, 44139 Dortmund

Seite Was Sie über Ihre Haftpflicht-Zusatz-Versicherung

wissen sollten 3

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Haftpflicht-Versicherung (AHB) 5

Besondere Bedingungen und

Risikobeschreibungen (BBR) 12

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 18

Merkblatt zur Datenverarbeitung 22

Das Inhaltsverzeichnis

(3)

Was Sie über Ihre Haftpflicht-Zusatz-Versicherung wissen sollten.

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat. Schadenersatzansprüche können z. B. ent- stehen, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer handwerklichen Tätigkeiten auf dem Betriebsgrund- stück oder außerhalb einen Personen- und/oder sonstigen Schaden (Sach-und/oder Vermögensschaden) ver- ursachen.

Aufgabe der Haftpflicht-Zusatz-Versicherung ist es, Ihnen bei Schadenersatzansprüchen zu helfen, die gegen Sie als Unternehmer wegen eines Schadens erhoben werden, für den die vereinbarten Deckungssummen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr ausreichen.

Das heißt, die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist:

y Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht;

y Wenn ja, Wiedergutmachung des Schadens in Geld;

y Wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.

Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der führende Versicherer im Namen der Mitversicherungs- gemeinschaft den Prozeß. Die anfallenden Prozeßkosten sind ein Teil Ihres Versicherungsschutzes und werden daher von der Mitversicherungsgemeinschaft getragen.

Versichert ist – im Umfang der Haftpflicht-Zusatz-Versicherung – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauhandwer- ker (Betriebshaftpflicht).

Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Sie haben Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung schützt aber nicht nur Sie als Versicherungsnehmer. Der übrige Kreis der mitversicherten Personen ist in den Risikobeschreibungen des Grundvertrages genau aufgeführt.

Bitte beachten Sie:

In der Haftpflicht-Zusatz-Versicherung sind Schäden nicht versichert, die Sie oder mitversicherte Personen selbst erleiden, sondern Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie oder die mitversicherten Personen anderen zufügen.

Die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung gilt in jedem Falle in Deutschland. Sie kann auf Antrag auf andere Länder ausgedehnt werden.

Hierfür ist – wie bei allen Versicherungsschutzerweiterungen – eine Abstimmung mit dem Grundversicherer erforderlich.

Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den im Versicherungsschein genannten Deckungssummen, und zwar im Anschluß an die Deckungssummen des Grundvertrages.

Eine Haftpflichtversicherung, die für alles aufkommt, kann es nicht geben. Jede Haftpflichtversicherung ent- hält Ausschlüsse.

Nicht versichert sind z. B.:

y Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

y Schäden, die man selbst erleidet;

y Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt;

y Schäden, die man bestimmten nahen Angehörigen zufügt (z. B. Ehegatte, minderjährige Kinder);

y Geldstrafen und Bußgelder.

Prüfen Sie genau, welchen Haftpflichtrisiken Sie ausgesetzt sind. Lassen Sie sich dabei von Ihrem Vermittler beraten.

Stimmen die für die Risikobewertung notwendigen Angaben (z. B. Art des Betriebes, die Höhe der Jahreslohn- und -gehaltssummen für alle Betriebsangehörigen)?

Wählen Sie in Ihrem eigenen Interesse ausreichend hohe Deckungssummen im Anschluß an die Deckungs- summen des Grundvertrages.

Zahlen Sie bitte pünktlich den Beitrag, damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.

Melden Sie uns Änderungen zum Grundvertrag, soweit sich aus ihnen Änderungen zum Deckungsumfang erge- ben (z. B. Änderung der betrieblichen Tätigkeit, Aufhebung des Grundvertrages).

Was versteht man unter Haftpflicht ?

Wofür wird geleistet ?

Was ist versichert?

Wen schützt die Haftpflicht- Zusatz-Versicherung ?

Wo gilt die Haftpflicht- Zusatz-Versicherung ?

Bis zu welcher Höhe leistet die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung ?

Welche Ausschlüsse gibt es ?

Was sollten Sie vor Vertrags- abschluß beachten ?

Was sollten Sie während der Laufzeit des Vertrages beachten ?

(4)

Melden Sie dem führenden Versicherer unter folgender Anschrift Gothaer Versicherungsbank VVaG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln

unverzüglich und schriftlich jeden Versicherungsfall unter Angabe des Grundvertrages, soweit die zu erwar- tenden Schadenersatzansprüche voraussichtlich 80 % der Deckungssummen des Grundvertrages übersteigen werden. Schildern Sie genau die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben.

Leisten Sie ohne vorherige Absprache mit dem führenden Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten und geben Sie insbesondere kein Schuldanerkenntnis ab. Anderenfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz!

Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Informieren Sie den führenden Versicherer umgehend von einer gegen Sie erhobenen Klage und reichen Sie alle gericht- lich zugehenden Schriftstücke schnellstens ein.

Zeigen Sie dem führenden Versicherer auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozeßkostenhilfe beantragt oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

Bei vollständigem und dauerndem Wegfall des versicherten Risikos erlischt der Versicherungsschutz. Im Rahmen und Umfang der Haftpflicht-Zusatz-Versicherung besteht jedoch Versicherungsschutz für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsaufhebung für Schadenereignisse, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Schadenereignisse aus vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

Voraussetzung ist jedoch, daß die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat.

Dieser Grundsatz gilt im wesentlichen auch für das mitversicherte Umweltrisiko, die Nachhaftungszeit ist hier jedoch auf drei Jahre begrenzt.

Betriebs-Haftpflicht-Versicherungen gehen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Erwerber über.

Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

Bei Änderungen der Firmenbezeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündigungsmög- lichkeit.

Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen- zu Kapitalgesellschaft ist Besitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.

Im Erbfalle (Ableben des Versicherungsnehmers) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen. Die Ver- sicherung muß übernommen werden. Eine Kündigung ist nur zum Ablauf möglich.

Diese Haftpflicht-Zusatz-Versicherung beinhaltet die sogenannte Umwelt-Haftpflicht-Basis-Versicherung. Mit- versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung von Anlagen oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

Besitzen Sie jedoch Anlagen oder Stoffe, die unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – z. B. Heizöltanks, Benzinabscheider –, das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder andere dem Umweltschutz dienende Bestimmungen fallen (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz ), so muß Ihr Versicherungsschutz entsprechend erweitert werden, und zwar insbesondere auch zum Grundvertrag.

Der Versicherungsvertrag wird, wie kaum ein anderer Vertrag, von Vertrauen geprägt. Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, das Vertrauen zu erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Unser Wunsch ist es, zu einer langjährigen und guten Partnerschaft zu kommen.

Sollten Sie Fragen haben oder sollte Ihnen etwas nicht zusagen, wenden Sie sich bitte an den führenden Versicherer der Mitversicherungsgemein- schaft oder an Ihren Grundversicherer, wir sind für Sie da.

In Beschwerdefällen können Sie sich an den Vorstand des führenden Versicherers wenden, zu erreichen unter folgender Anschrift:

Gothaer Versicherungsbank VVaG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln oder

an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3–4, 10719 Berlin.

Was müssen Sie im Schaden- fall tun ?

Was sollten Sie bei Risiko- fortfall beachten ?

Was ist zu beachten bei Inhaberwechsel, bei Änderung der Rechtsform, im Erbfall ?

Was ist bei Umweltrisiken zu beachten ?

(5)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)

(A 100 – Stand 01/95)

1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Ver- letzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Ver- nichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen

auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht

a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhält- nissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes „Risiko“);

b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen.

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlaß neu- er Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:

Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung neu entstehen, gemäß

§ 2 (Vorsorge-Versicherung).

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Auf die Versicherung wegen Abhanden- kommens von Sachen finden die Bestimmungen für Sachschaden Anwendung.

Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziffer 2 c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:

1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne daß es einer besonde- ren Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Prämienrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsneh- mer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Ver- sicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versiche- rungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, daß das neue Risiko erst nach Abschluß der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.

2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von 1.000.000 DM für Personenschaden und 300.000 DM für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit

a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;

b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;

c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.

I. Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit der Einlösung des Ver- sicherungsscheines durch Zahlung der Prämie, zu der auch die im Antrage angegebenen Kosten*) und etwaige öffentliche Abgaben**) gehören.

Die erste oder einmalige Prämie wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, sofort nach Abschluß des Ver- sicherungsvertrages fällig.

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung fest- gesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.

I.

Der Versicherungsschutz (§§ 1– 4)

§ 1

Gegenstand der Versicherung

§ 2

Vorsorge-Versicherung

§ 3

Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes

*) Ausfertigungsgebühr

**) Versicherungsteuer

(6)

II. 1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberech- tigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlos- senen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten.

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftplichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.

2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versi- cherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis.

Es kann vereinbart werden, daß sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt.

Ferner kann vereinbart werden, daß der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Ver- sicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet (vgl. aber Ziff. III 1).

III. 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozeß- kosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse han- delt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.

2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapi- talwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbeta- feln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufren- diten der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprüng- lichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungs- grundlage berechnet.

Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestens Endalter vereinbart.

Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Fest- legung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muß, wenn der Kaptialwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf- zukommen.

I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z. B. die §§ 616, 617 BGB;

63 HGB; 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen der Gew.-Ordn., des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschaden- gesetzen.

§ 4 Ausschlüsse

(7)

3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.

4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).

5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Tempera- tur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbei- ten, durch Überschwemmungen stehender und fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.

6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden

a) an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch ver- botene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;

b) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs- nehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur inso- weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bedien- steten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich- falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflicht-Versicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprü- che handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Unter- gang und zufällige Verschlechterung).

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.*)

8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.

Dies gilt nicht

a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umweltein- wirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluß der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),

es sei denn,

sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG–Anlagen);

– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt;

– Abwasseranlagen

oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.

2. Haftpflichtansprüche

a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesell- schaften;

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;

f) von Liquidatoren.

*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Dek- kungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflicht-Versicherungen ab.

(8)

Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

Die Ausschlüsse unter b)– f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.

3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- langt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Ver- sicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Ver- sicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schrift- lich anzuzeigen.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat.

Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs verpflichtet.

Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozeßkostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissiche- rungsverfahrens.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglich- keit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführ- liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

4. Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahn- bescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

5. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haft- pflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwider- handlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

6. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3 bis 5 finden entsprechende Anwen- dung.

7. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach § 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sein denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob- fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.

II.

Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)

§ 5

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren

§ 6

Rechtsverlust

(9)

1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs- nehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II 2 genannten Personen gegen die Ver- sicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.

3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.

I. 1. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziff. I) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Monatsersten des jeweiligen Prämienzeitraumes, son- stige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben*) und einer Hebegebühr zu entrichten.

2. Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzugs schriftlich zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufor- dern.

3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im Verzug, gilt folgendes:

Bei Versicherungsfällen, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Der Versicherer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- gen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Fristablauf wirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Kündigt der Versicherer nicht, ist er für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Prämien nebst Kosten an eine Ausschlußfrist von 6 Monaten seit Ablauf der zweiwöchigen Frist gebunden.

4. Bei Teilzahlung der Jahresprämie werden die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Ver- sicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunter- schieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, daß die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.

2. Auf Grund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtiggestellt. Sie darf jedoch nicht geringer werden als die Mindest- prämie, die nach dem Tarif des Versicherers z. Z. des Versicherungsabschlusses galt. Alle entspre- chend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluß eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird die etwaige Minderprämie vom Eingang der Anzeige ab berechnet.

3. Unterläßt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Ver- sicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Prämienregulierung (Ziff. II 1) als nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag der Prämie zurückzuerstatten.

4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung.

III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-Ver- sicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst- niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

III.

Das Versicherungsverhältnis (§§ 7– 15)

§ 7

Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

§ 8

Prämienzahlung, Prämienregulierung, Prämienangleichung, Prämienrückerstattung

*) Versicherungsteuer

(10)

Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlaßten Ausga- ben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen.

Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Prämien- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

4. Die Prämienangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresprämien. Sie wird dem Ver- sicherungsnehmer mit der Prämienrechnung bekanntgegeben.

5. Soweit die Folgejahresprämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Prä- mienangleichung statt.

IV. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. §§ 40 und 68 VVG).

Kündigt nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Das gleiche gilt im Falle der Kündi- gung des Versicherungsnehmers wegen Angleichung der Folgejahresprämie (§ 9 Ziff. II 1).

I. Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt die- se mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages schriftlich erklärt wird; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

II. 1. Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienangleichung gemäß § 8 Ziff. III 2 die Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

Das Recht zur Kündigung, die seitens des Versicherers mit einer Frist von einem Monat, seitens des Versicherungsnehmers mit sofortiger Wirkung oder zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu erfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräf- tig geworden ist, ausgeübt wird.

3. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

III. Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der jeweils vorge- schriebenen Frist zugegangen ist.

IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüg- lich dieser Risiken.

1. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

2. Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Versicherungsschutz bestritten wird.

I. 1. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrum- stände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß ausüben. Ein Umstand, nach welchem der Versiche- rer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

§ 9

Vertragsdauer, Kündigung

§ 10

Verjährung, Klagefrist

§ 11

Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

(11)

2. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

II. 1. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

2. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die An- zeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

III. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.

IV. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlos- sen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Ver- treters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versiche- rungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unter- blieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

V. 1. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

2. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Fall des Rücktritts sind, soweit das Versicherungsvertragsgesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.

VI. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, kei- nen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

VII. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

1. Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muß. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Ver- sicherungsnehmers bestimmt ist.

Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

2. Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er belehrt werden muß.

Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungs- bedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen.

1. Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte.

2. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versiche- rungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- lassung des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die Vertreter sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

2. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitge- teilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.

§ 12

Widerrufs- und Widerspruchs- recht des Versicherungsnehmers

§ 13

Gerichtsstände

§ 14

Anzeigen und Willens- erklärungen

(12)

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)

– für die Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für Betriebe des Baunebengewerbes (außer Dachdecker) – Teil A –

– für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) – Teil B – (A 136 – Stand 01/99)

A Betriebshaftpflicht-Versicherung

1.1 Maßgebend für den Deckungsumfang dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung ist, soweit in den folgenden Bedingungen nichts anderes bestimmt wird, das dem führenden Versicherer vorgelegte Bedingungswerk des Grundvertrages einschließlich aller bis zum Abschluß dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung erstellten Nachträge (siehe aber auch Ziffern 1.2, 1.3 und 4.).

1.2 Weitere Nachträge und/oder sonstige Änderungen des Grundvertrages sind dem führenden Versicherer vorzulegen bzw. bekanntzugeben, soweit sich aus ihnen Änderungen zum Deckungsumfang ergeben. Dies gilt auch für die Aufhebung des Grundvertrages und/oder die Übernahme des Grundvertrages durch einen anderen Versicherer.

1.3 Wenn vom führenden Versicherer innerhalb von vier Wochen nach Eingang der entsprechenden Nachricht keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Änderung als genehmigt.

1.4 Wenn der Grundvertrag aufgrund einer Kündigung erlischt, richtet sich der Deckungsumfang dieser Haft- pflicht-Zusatz-Versicherung weiterhin nach dem dem führenden Versicherer zuletzt bekannten Deckungs- umfang des Grundvertrages (siehe Ziffer 1.1), und zwar solange, bis der Versicherungsnehmer den Umfang seines neuen Grundvertrages bzw. eventuelle Änderungen angezeigt hat (siehe Ziffern 1.2 und 1.3). Die Deckungssummen des Grundvertrages gelten dann als Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- mers im Rahmen der Haftpflicht-Zusatz-Versicherung.

1.5 Sind in dem Grundvertrag Risiken mit eingeschränkten Deckungssummen (Sublimit) versichert, besteht durch diese Haftpflicht-Zusatz-Versicherung kein Versicherungsschutz für diese Risiken.

Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziffer I 6 b) AHB und § 4 Ziffer I 8 AHB – die gesetzliche Haft- pflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Ver- sicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.

Versicherungsschutz besteht hierfür im Rahmen der Deckungssumme für sonstige Schäden oder der Pauschaldeckungssumme im Anschluß an die im Grundvertrag für Tätigkeitsschäden vereinbarte Dek- kungssumme, die je Versicherungsfall 100.000 DM und 200.000 DM je Versicherungsjahr betragen muß.

Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziffer I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziffer II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

Da der vorstehende Einschluß auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfaßt, besteht kein Versiche- rungsschutz über die Umwelthaftpflichtbasisversicherung; abweichend von Teil B der BBR A 136.

Ausgeschlossen bleiben

– Be- und Entladeschäden einschließlich der Ladung – Leitungsschäden

– Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.

1.6 Nicht Gegenstand dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung sind Risiken aus der Planung von Objekten, die der Versicherungsnehmer nicht selbst ausführt, sowie Schäden an den Objekten.

1.7 Sofern der Grundvertrag die gesetzliche Haftpflicht aus in den USA und Kanada vorkommenden Schade- nereignissen einschließt, besteht Versicherungsschutz aus dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung nur für Schadenereignisse

– aus Anlaß von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

– durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne daß der Versiche- rungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen und ohne daß der Versicherungsnehmer von deren Export dorthin Kenntnis hat (indirekter Export – ohne Wissen des Versicherungsnehmers).

Hierfür gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 3 II 4 AHB – die Aufwen- dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssummen angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, ins- besondere punitive oder exemplary damages.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

1.

Deckungsumfang

(13)

1.8 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auf- treten, und erfaßt insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder her- zustellen.

Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne daß ein Fol- geschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

1.9 Für die 10.000.000 DM pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) übersteigende Ersatzleistung sind nicht versichert Haftpflichtansprüche aus in USA/Kanada vorkommen- den Schadenereignissen; abweichend von Teil A, Ziff. 1.7 und Teil B, Ziff. 9 der BBR A 136.

Sofern im Rahmen des bestehenden Grundvertrages aufgrund der Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung für einen Versicherungsfall der Versicherer des Grundvertrages nicht oder nicht voll leistet, besteht Leistungs- pflicht ab 0 DM bzw. im lückenlosen Anschluß an die Teilleistung des Versicherers des Grundvertrages.

Wird diese Haftpflicht-Zusatz-Versicherung allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie z. B. Ände- rung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, gilt folgende Vereinbarung:

Versicherungsschutz wird im Umfang dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsaufhebung für Schadenereignisse geboten, die nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses eintre- ten, soweit diese Schadenereignisse aus vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, daß diese Haftpflicht-Zusatz-Versicherung mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus er- gebenden weiteren Schäden.

Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen der „Besonderen Bedingungen und Risikobe- schreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft- pflicht-Basisversicherung)“ – Teil B –.

B Umwelthaftpflicht-Basisversicherung

1.1 Versichert ist – abweichend von § 4 Ziff. I 8 AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder aus- gegangen ist, die unter Ziff. 2 fallen.

Im Rahmen und Umfang des Vertrages bedeutet, daß die Grundvertrags-Bedingungen gem. Teil A, Ziff 1 auch für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gelten, es sei denn, es wird im Teil B (Umwelthaftpflicht- Basisversicherung) eine gesonderte Regelung getroffen.

Mitversichert sind gem. § 1 Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gem. Ziff. 1.1 – teilweise abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, daß Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu ver- arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

Kleingebinde gelten entsprechend der Gebinderegelung im Grundvertrag mitversichert, max. bis 100 Liter/kg und mit einem Gesamtfassungsvermögen von 1000 Liter/kg (ausgenommen CKW/FCKW/PCB). Sie gelten nicht als Anlagen.

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGAnlagen).

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Geneh- migungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Ein- wirkungsrisiko).

2.

Eintrittspflicht der an dieser Haftpflicht-Zusatz-Versicherung beteiligten Versicherer 3.

Nachhaftung

4.

Schäden durch Umwelteinwirkung

1.

Gegenstand der Versicherung

2.

Risikobegrenzung

(14)

2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).

2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem.

Ziff. 2.1–2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2.1–2.5 bestimmt sind.

Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1–2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2.1–2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine „temporäre Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben, somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

Der Ausschluß von Schäden durch Abwässer gem. § 4 Ziff. I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regreßansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungs- nehmer bestehen können.

Versicherungsfall ist – abweichend von § 1 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädi- gung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsfall muß während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne daß ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebes

oder

– aufgrund behördlicher Anordnung

Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.

Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, daß die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

5.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versiche- rungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er

5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich angezeigt hat

undalles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwen- dig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern, undauf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat

oder

5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat.

Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Auf- wendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.

5.4 Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 5.3 nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhin- dern oder den Schadenumfang zu mindern.

5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und der Jahreshöchstersatzlei- stung gem. Ziff. 7.1 ersetzt. Hierfür stehen je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und je Versicherungsjahr 10 % der vereinbarten Deckungssumme gem. Ziff. 7.1 zur Verfügung.

Diese Summe wird im Anschluß an die Deckungssummen des Grundvertrages geboten. Sollte die Dek- kungssumme des Grundvertrages nicht mindestens 100.000 DM betragen, so verbleibt die Summe bis 100.000 DM als Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetz- ten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, daß der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

3.

Erweiterung des Versicherungs- schutzes

4.

Versicherungsfall

5.

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

(15)

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebsein- richtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

Nicht versichert sind

6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, daß beim Umgang mit was- sergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.

Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.

6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- mene Umwelteinwirkungen entstehen.

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, daß er nach dem Stand der Tech- nik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzel- falles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen mußte.

6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.

6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.

6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, daß der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.

6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur End- ablagerung von Abfällen.

6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug- nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluß der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

Wird der Versicherungsschutz nach Ziff. 3 genommen, gilt dieser Ausschluß insoweit nicht.

6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, daß sie bewußt von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, daß sie es bewußt unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßi- ge Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewußt nicht ausführen.

6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.

6.12 Ansprüche

– wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grund- stücken, deren Bestandteilen und Zubehör;

– wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß- nahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.

6.15 Ansprüche aus Anlaß von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist.

Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sach- schäden, die entstehen,

– bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht,

– bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.

6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahr- zeuge bestimmt waren,

6.

Nicht versicherte Tatbestände

Referenzen

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