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Widerruf öffentliche Bestellung als Sachverständiger

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Academic year: 2022

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VG München, Beschluss v. 18.12.2017 – M 16 S 17.4210 Titel:

Widerruf öffentliche Bestellung als Sachverständiger Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Leitsatz:

Bedenken gegen die Eignung als Sachverständiger reichen für den Widerruf einer öffentlichen Bestellung aus. Die Eignung umfasst auch die gehörige Sorgfalt bei der Erstellung von Gutachten.

(Rn. 29) Schlagworte:

Widerruf, Eignung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, öffentliche Bestellung als Sachverständiger Fundstellen:

BeckRS 2017, 147791 LSK 2017, 147791 GewA 2018, 350  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger und will die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs erreichen.

2

Mit Bescheiden vom 14. Dezember 1984 und vom 24. August 1989 wurde der Antragsteller für das Sachgebiet „...“ öffentlich bestellt und vereidigt.

3

Am ... August 2012 stellte der Antragsteller zunächst einen Antrag auf Erweiterung seines Sachgebiets auch für die Wertschätzungen für ... Malerei und Skulptur, eine sogenannte Tenorerweiterung. Zuletzt beantragte er im Jahr 2014 die Tenorerweiterung für „Wertermittlung ... und ... Malerei im ... und ...

Jahrhundert“. Im Rahmen des Verfahrens auf Tenorerweiterung reichte der Antragsteller diverse Gutachten bei der Antragsgegnerin ein, um dieser eine Prüfung zu ermöglichen, ob die beantragte Tenorerweiterung zu erteilen sei. Diese Gutachten wurden von dem zuständigen Fachgremium der Antragsgegnerin fachlich überprüft. Das Fachgremium kam zu dem Ergebnis, dass die eingereichten Gutachten sprachliche und orthografische Unzulänglichkeiten enthielten. Ferner seien die untersuchten Gemälde überwiegend mangelhaft beschrieben worden. Die Gutachten enthielten teilweise unklare Aussagen und Wertansätze.

Bewertungsrelevante Angaben seien bei den Gutachten nur unvollständig und unübersichtlich dargestellt.

Wichtige Angaben über die Provenienz der Gemälde sowie notwendige Recherchen über Vergleichsobjekte und Hinweise auf die verwendete Fachliteratur würden in den Gutachten fehlen. Die verwendeten

Wertbegriffe seien nicht richtig angewendet worden. Im Laufe des Verfahrens auf Tenorerweiterung ist der Antragsteller mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung von Gutachten die Vorgaben der Sachverständigenordnung zu beachten seien. Zudem sind schriftlich Hinweise zum Aufbau

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und zum Inhalt von Sachverständigengutachten erteilt worden. Nach der Überprüfung weiterer Gutachten des Antragstellers durch das Fachgremium der Antragsgegnerin kam es zu einem Gespräch mit dem Antragsteller. In diesem Gespräch sei dem Antragsteller dargelegt worden, dass die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der überprüften Gutachten immer noch nicht gegeben seien und der Antragsteller sich nicht mit der Frage der Originalität der Bilder auseinandersetze. Außerdem sei der Antragsteller auf

methodische Defizite, Nachlässigkeiten und Flüchtigkeitsfehler in den Gutachten hingewiesen worden. Eine weitere Sachverständige, Frau H., erstattete eine Beurteilung zweier Gutachten des Antragstellers. Die Empfehlungen zur Erstellung von Sachverständigengutachten würden durch den Antragsteller nicht erfüllt werden. Die Argumentation sei teilweise nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Gutachten seien nur eingeschränkt verwendbar. Am 4. August 2015 fand ein (weiteres) Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin und dem Antragsteller statt. In der Gesprächsnotiz ist unter anderem vermerkt, dass der Antragsteller sich von der ihm bekannten Frau Dr. B. über die neuen technischen Methoden der Echtheitsprüfung beraten lassen werde. Mit Schreiben vom ... August 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass er während seiner Zeit als Stipendiat mit dem Direktor des ...- Instituts befreundet gewesen sei. Durch ihn habe er viele naturwissenschaftliche Verfahren kennen gelernt, die bei der naturwissenschaftlichen Bilduntersuchung notwendig sein könnten. Dazu gehörten die

Infrarotreflektographie, Pigmentuntersuchungen sowie spektroskopische Analysen. UV-Licht und ein sehr gutes Mikroskop gehörten selbstverständlich zu seiner Ausrüstung. Diese Methoden seien ihm alle bekannt.

Er habe in den achtziger und neunziger Jahren zahlreiche Gutachten zu ... Malern des ... und ...

Jahrhunderts erstellt, so dass er bereits beim Anblick eines Gemäldes der ... Schule wisse, ob das Gemälde echt oder möglicherweise eine Fälschung sei. Die von ihm gesammelte Erfahrung sei durch nichts zu ersetzen. Am ... Juni 2015 zog der Antragsteller seinen Antrag auf Erweiterung seines Sachgebiets zurück.

4

In der Niederschrift der Sitzung des Sachverständigenausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2015 ist unter anderem vermerkt, dass die vom Antragsteller eingereichten Gutachten ausnahmslos erhebliche Mängel bei Aufbau und Inhalt aufweisen würden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung des Antragstellers noch gegeben seien. Nachdem über den Antragsteller bislang keine Beschwerden eingegangen seien, empfahl der Sachverständigenausschuss, gegenüber dem

Antragsteller Auflagen zur Fortbildung anzuordnen und fachliche Hinweise zu geben.

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Mit nicht datiertem Schreiben empfahl die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besuch von

Fortbildungsseminaren (... „Gutachten formulieren – worauf es ankommt“ und Fortbildung zu technischen Methoden der Echtheitsbestimmung - Laboruntersuchungen und spektroskopische Analysen) und forderte den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zudem wurde um eine Übersendung neu erstellter Gutachten gebeten. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Sachverständigenordnung könne den Widerruf der öffentlichen Bestellung erforderlich machen. Der Antragsteller sagte daraufhin unter anderem zu, an einer Fortbildung teilzunehmen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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Am ... Oktober 2015 nahm der Antragsteller an einem Seminar „Gutachten formulieren – worauf es ankommt“ teil. Am 11. November 2015 fand bei der Antragsgegnerin ein Jahressachverständigentag statt, bei dem für Sachverständige relevante Rechts- und Praxisthemen erörtert wurden. Hieran nahm der Antragsteller ebenfalls teil.

7

Der Antragsteller reichte im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere neun Gutachten ein. Daraufhin wurden drei Gutachten an den Vorsitzenden des Fachgremiums der Antragstellerin, Herrn Prof. Dr. G., zur

Überprüfung übersandt. In den Gutachten komme nach der Stellungnahme vom 23. Januar 2017 des Vorsitzenden des Fachgremiums, Herrn Prof. Dr. G., die besondere Sachkunde, die nach heutigen Standards verlangt werde, nicht zum Ausdruck. Eine Nachvollziehbarkeit der Gutachten sei nicht gegeben.

Eine von der Fachwelt zu respektierende Material-, Alters- und Echtheitsprüfung liege in keinem Gutachten vor. Die vorgelegten Gutachten böten mehr oder minder willkürliche Vergleiche von Signaturen und letztlich unverbindliche Beschreibungen von Einzelheiten der malerischen Gestaltung, die Leistungen eines

geschickten Nachahmers, Kopisten oder Fälschers nicht von originalen Arbeiten zu unterscheiden vermögen. Eine Beurteilung mit dem bloßen Auge könne lediglich ungeschickte Imitationen ausschließen.

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8

Ein weiteres Mitglied des Fachgremiums, Herr F., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Europäische Gemälde und Plastiken bis 1900 und alten Schmuck, überprüfte die neun eingereichten Gutachten des Antragstellers. Mit Stellungnahme vom 24. April 2017 teilte Herr F. mit, dass die Gutachten viele Fehler bei Grammatik, Satzbau, Interpunktion, etc. aufweisen würden. Zudem würden teils fragwürdige und teils völlig unzutreffende Ausdrücke verwendet werden. Einige der vom Antragsteller begutachteten Kunstwerke seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen. Dies ergebe sich etwa aus offenbar nicht von den Künstlern stammenden Signaturen und den malerischen Eigenheiten der entsprechenden Künstler, die sich in den Fotografien der Gemälde in den Gutachten nicht wieder fänden.

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Mit Schreiben vom ... Mai und ... Mai 2017 nahm der Antragsteller zu den ihm übersandten Feststellungen des Mitglieds des Fachgremiums, Herrn F., Stellung. Er räumte dabei unter anderem ein, dass eines der von ihm begutachteten Gemälde offenbar eine Fälschung sei.

10

Am 17. Mai 2017 fand bei der Antragsgegnerin ein Gespräch mit dem Antragsteller statt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Sachverständigenausschuss der Antragsgegnerin mit der Frage des Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung befassen werde. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass eines der von ihm begutachteten Bilder kein Original sei.

11

Am 23. Mai 2017 wurde eine weitere Sachverständige, Frau Dr. S, von der Antragsgegnerin gebeten, die Gutachten des Antragstellers fachlich zu prüfen. Frau Dr. S ist öffentlich bestellte und vereidigte

Sachverständige für Gemälde der Münchener Schule des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, insbesondere der Dachauer Schule. Hierzu wurden ihr die Gutachten, die Stellungnahme des Herrn B. sowie die hierzu erfolgte Stellungnahme des Antragstellers übersandt. Die Sachverständige kam in ihrem am 19. Juni 2017 erstatteten Prüfung zu dem Ergebnis, dass in einigen Gutachten des Antragstellers bezüglich der

Zuschreibung eine tiefergehende wissenschaftliche Auseinandersetzung fehle. Bei fünf Gemälden bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit. Die Stellungnahme zur Authentizität erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Sachverständige die Gemälde nicht im Original habe begutachten können, sondern ihre Schlüsse nur aus den zum Teil nicht farbauthentischen und unscharfen Fotografien ziehen könne. Es vermittle sich der Eindruck, dass der Sachverständige nicht ergebnisoffen arbeite.

12

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurden zur Vorbereitung für die Berichterstattung im

Sachverständigenausschuss der Antragsgegnerin neun Gutachten des Antragstellers sowie dessen Stellungnahmen an Frau Dr. R. übersandt. Weiter wurden die Stellungnahmen von Herrn B. und Frau Dr. S weitergeleitet. Frau Dr. R. fasste zur Vorbereitung der Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses der Antragsgegnerin am 29. Juni 2017 wesentliche Kritikpunkte an den Gutachten des Antragstellers

zusammen. Der Antragsteller verwende keine naturwissenschaftlich-technischen Analysen, um die Echtheit eines Gemäldes zu bestimmen. Die Gutachten würden sich durch einen zu hohen Anteil von

Detailbeschreibungen, die sich im unverbindlichen verlieren und nicht zielführend für die Aufgabenstellung seien, auszeichnen. Aus den Gutachten ergäbe sich, dass es an einer ergebnisoffenen Herangehensweise fehle. Es fehle zudem an einer gezielten Recherche zu Provenienzfragen, das heißt wann und wo ein Kunstwerk nachweislich ausgestellt worden sei, im Kunsthandel angeboten, verkauft oder privat übereignet worden sei; sowie an einer Recherche in Werkverzeichnissen und maßgeblicher Fachliteratur. Es mangele an einer inneren Logik im Gutachtenaufbau und an Sorgfalt. Unabdingbar seien in diesem Zusammenhang:

Darlegung der vorhandenen und recherchierten Faktenlage, eine vergleichende Betrachtung und Stilkritik, die Erörterung von Pro und Contra sowie ein Urteil mit Begründung.

13

In der Niederschrift der Sitzung des Sachverständigenausschusses der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 ist unter anderem vermerkt, dass die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller nicht mehr vorhanden sei und er gegen seine Verpflichtung zur Fortbildung verstoßen habe. Da die von der Antragsgegnerin

ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen zu keiner Verbesserung geführt hätten und der Antragsteller den Einsatz

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von technischen Untersuchungen ablehne, empfehle der Ausschuss die öffentliche Bestellung des Antragstellers vorbehaltlich einer nochmaligen Anhörung zu widerrufen.

14

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wurde der Antragsteller zu einem möglichen Widerruf seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger mit sofortiger Wirkung angehört. Dem Antragsteller wurde dabei

zusammengefasst die wesentliche Kritik an seinen Gutachten und seiner Arbeitsweise mitgeteilt.

15

Mit Bescheid vom 9. August 2017 wurde die öffentliche Bestellung des Antragstellers als Sachverständiger widerrufen (Nr. 1). Die Bestellungsunterlagen seien der Antragsgegnerin bis zum 15. September 2017 zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr.

3). Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, die Gebühr wurde auf EUR 1.300,00 festgesetzt (Nr. 4 und Nr. 5). Der Widerruf der Bestellung werde auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz gestützt (BayVwVfG). Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, die öffentliche Bestellung abzulehnen. Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung sei die erforderliche Sachkunde und die persönliche Eignung eines Sachverständigen. An der Sachkunde und Eignung des Antragstellers sei zu zweifeln. Es bestünden schwerwiegende Zweifel an der an der Fähigkeit des Antragstellers, qualifizierte Gutachten zu erstatten. Die Überprüfung der vom

Antragsteller eingereichten Gutachten habe ergeben, dass praktische alle vom Antragsteller erstellten Gutachten erhebliche Mängel aufwiesen. Der Antragsteller habe es auch unterlassen, wichtige Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, um auf fachlichem Gebiet den aktuellen Anforderungen zu entsprechen. Auf diese Pflicht sei der Sachverständige mehrmals hingewiesen worden. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung bzw. der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe sich über Jahre hinweg über die Hinweise und Vorgaben der Antragsgegnerin

hinweggesetzt. Er habe unvollständige, schlecht recherchierte Gutachten erstellt. Die öffentliche Bestellung erfolge im Interesse der Allgemeinheit. Dem öffentlich bestellten Sachverständigen komme eine besondere Stellung in der Rechtspflege zu. Die öffentliche Bestellung solle sicherstellen, dass im Bedarfsfall etwa von Behörden und Gerichten auf Sachverständige zurückgegriffen werden könne, deren Begutachtung als fachlich und persönlich objektiv und zuverlässig anerkannt werde, ohne dass der Auftraggeber zuvor zusätzliche Nachforschungen über Ruf und Eignung des Sachverständigen anstellen müsse. Da eine Beurteilung in der Regel in Bereichen stattfinde, in welchen der Auftraggeber nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, sei die Zuverlässigkeit der Sachverständigen von großer Bedeutung. Die öffentliche Bestellung diene dem Schutz des Vertrauens, das der Rechtsverkehr dem öffentlich bestellten

Sachverständigen entgegenbringe. Das der Antragsgegnerin nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG zustehende Ermessen habe diese pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit habe die Antragsgegnerin auch die Empfehlung ihres Sachverständigenausschusses zu berücksichtigen, auch wenn sie an dessen Beschlüsse nicht gebunden sei. Der Widerruf der Bestellung sei erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller sei mehrfach angehalten worden, die Qualität seiner Gutachten zu steigern. Bei Neuerstellung von Gutachten seien gerügte Mängel jedoch jedes Mal wieder aufgetreten. Für einen Widerruf sprächen die Vielzahl der Mängel und die Gefahr, dass bei den beteiligten Verkehrskreisen erhebliche Vermögensschäden entstehen könnten, weil Gemälde nicht richtig überprüft worden seien und falsche Gutachten erstellt würden. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen bezwecke weder die persönliche Sicherung des Einkommens eines Sachverständigen, noch dessen finanzielle Besserstellung.

Es handle sich bei der Bestellung lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Auch nach dem Widerruf der öffentlichen Bestellung stehe es dem Antragsteller frei, ohne öffentliche Bestellung als Sachverständiger tätig zu sein. Im Übrigen sei der Antragsteller auch noch als sogenannter „Art Consultant“ beruflich tätig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse und beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen erfolge im Interesse der Öffentlichkeit. Daher bestehe ein besonderes Schutzinteresse der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr bestehe, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung von einem

Sachverständigen nicht mehr erfüllt werde. Die Vielzahl der mangelhaften Gutachten zeige, dass eine, die öffentliche Bestellung rechtfertigende erforderliche Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei dem Antragsteller nicht mehr vorliege. Auf Grund der Fruchtlosigkeit von Gesprächen und Mahnungen bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller auch in Zukunft fehlerhafte Gutachten erstelle und hierdurch der Allgemeinheit und auch den einzelnen Auftraggebern Schäden entstehen würden. Der Antragsteller sei offensichtlich nicht in der Lage seine Arbeitsweise zu ändern.

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16

Am ... August 2017 legte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. August 2017 ein.

17

Am ... September 2017 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... August 2017. Dem Antragsteller werde durch den Widerruf der öffentlichen Bestellung die Berufsgrundlage entzogen. Dadurch entstehe ihm ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden. Der Antragsgegnerin sei ein Ermessensfehlgebrauch anzulasten.

Deshalb sei der Widerrufsbescheid unrechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde des Antragstellers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht völlig einseitig auf die Festlegungen des beratenden dreiköpfigen Vertrauensgremiums festgelegt.

Dieses Gremium sei aufgrund eigener fehlender Sachkunde nicht kompetent genug, um die seitens des Antragstellers vorgelegten neun Gutachten richtig würdigen zu können. Herr Prof. Dr. G. sei ein

hochqualifizierter Wissenschaftler, der sich im Rahmen der niederländischen und flämischen Malerei des 17. Jahrhunderts besten Renommees erfreue. Er sei damit zweifellos befähigt, seine Meinung über formale Inhalte eines Gutachtens abzugeben, aber er sei damit nicht in die Lage versetzt, sich kompetent zu Kunst der ... Malerei des ... Jahrhunderts zu äußern. Frau Dr. R. sei für die „Bewertung von Hausrat“ öffentlich bestellt. Damit könne sie nicht kompetent über die Echtheit von Gemälden befinden. Herr F. sei

Sachverständiger für europäische Gemälde und Plastiken bis 1900 und alten Schmuck. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass Herr F. in allen diesen Bereichen über eine überdurchschnittliche Fachkenntnis verfüge, da diese sowohl steinzeitliche Höhlenmalereien als auch Werke von Picasso umfassen müsste.

Weiter habe der Gutachter Herr F. die nachteiligen Untersuchungen gegen den Antragsteller maßgeblich betrieben, obwohl in seiner Person der Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit begründet gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass Herr F. eine alte Rechnung mit dem Antragsteller begleichen wolle. Im Jahr 20** sei es im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zu kontroversen Auseinandersetzungen zwischen dem als Gerichtsgutachter tätigen Herrn F. und dem Antragsteller als

Streitverkündungsempfänger / Streitverkündeter gekommen. Dabei sei der Antragsteller zu einem

vernichtenden Urteil der Stellungnahme des Herrn F. gekommen. Herr F. betreibe aufgrund der Ereignisse im Jahr 20** einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Antragsteller. Mit seinen Machenschaften habe Herr F. auch Herrn Prof. Dr. G und Frau Dr. R. infiziert. Sowohl im Verfahren zur Erweiterung des Tenors als auch im Prüfungsverfahren seien die Eingaben des Herrn F. auch den anderen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht worden. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung des Widerrufs zudem auf Argumente zurückgegriffen, die Inhalt eines Untersuchungsverfahrens in einer gänzlich anderen Sache gewesen seien. Auf unzulässige Weise würden zwei völlig unterschiedliche Verfahren vermischt werden:

Der Antrag des Antragstellers auf Erweiterung des Tenors und das eigentliche Widerrufsverfahren, dem sich ein Sachverständiger zwecks Überprüfung seiner Sachkunde zu unterziehen habe. Der

Widerrufsbescheid enthalte eine Vielzahl von falschen Tatsachenbehauptungen. Falsch sei die

Behauptung, der Antragsteller habe den Einsatz von technischen Untersuchungen abgelehnt. Richtig sei vielmehr, dass sich der Antragsteller mündlich wie schriftlich – zuletzt in einem Schreiben vom ... Dezember 2016 – ausdrücklich zum Einsatz technischer Untersuchungen bekannt, deren Notwendigkeit aber auf die sachliche Gebotenheit beschränkt habe. Einer Fortbildung bedürfe es insoweit nicht. Eine chemische Analyse der Farbpigmente könne lediglich von einem externen Fachlabor durchgeführt werden. Wann eine chemische Pigmentanalyse Erfolg haben könne, müsse der Sachverständige selbst entscheiden bzw. mit dem Auftraggeber des Gutachtens abgesprochen werden, da eine solche Analyse mehrere tausend Euro kosten könne. Falsch sei die Behauptung, der Antragsteller habe sich beharrlich geweigert, an

Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die mit der Fachkundeüberprüfung beauftragten drei

Gremiumsmitglieder seien einseitig beeinflusst worden. Ihnen seien zwar die Stellungnahmen des Herrn F.

vorgelegt worden, aber nicht die Erwiderung des Antragstellers. Das gleiche gelte für die Beurteilung durch die externe Gutachterin Frau Dr. S., die mit ihrer eigenen Sachkunde dem Antragsteller in keiner Weise gewachsen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass seitens der Antragsgegnerin von vornherein beabsichtigt gewesen sei, den Antragsteller unter allen Umständen aus dem Kreis der öffentlich bestellten Sachverständigen zu eliminieren. Die Einlassungen des Antragstellers seien ungehört geblieben. In seiner Antragsbegründung nahm der Antragsteller zu den Beurteilungen seiner Gutachten durch die anderen Sachverständigen Stellung. Dabei führte er unter anderem aus, dass gerade die Kunst des 19.

Jahrhunderts einer „Massenanfertigung“ entspreche, weshalb fehlende Provenienzangaben überhaupt

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nichts besagten. Der Gutachter sei deshalb in aller Regel auf die Angaben des Auftraggebers angewiesen.

Ihm könne nicht zugemutet werden, alle Publikationen, Auktionskataloge, usw. selbst zu bearbeiten und das schon gar nicht, wenn es sich um Gemälde handle, die im unteren Preissegment angesiedelt seien. Zudem dürfte allgemein bekannt sein, dass selbst hochrangige Experten bei der Beurteilung der Echtheit von Kunstwerken sehr häufig ganz gegensätzliche Ansichten vertreten würden. Klarzustellen sei, dass es nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Bestimmung über Form, Inhalt und Aufbau von Gutachten gebe. Es bestehe lediglich ein von der Antragsgegnerin herausgegebenes Merkblatt für den Aufbau eines

schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 1. März 2016, in welchem jedoch lediglich Empfehlungen ausgesprochen würden. Ferner sei der Antragsteller in seiner ...-jährigen Berufslaufbahn bisher in keiner Weise auffällig geworden. Der Antragsgegnerin lägen keinerlei Beschwerden oder Anzeigen von

Auftraggebern vor, die den Antragsteller in ein schlechtes Licht rücken könnten. Er habe darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch keinerlei Leistung im Rahmen der von ihm abgeschlossen

Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen müssen.

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Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2017 wiederherzustellen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Inhaltlich versuche der Antragsteller die Fachkompetenz und Neutralität der von der Antragsgegnerin beauftragten Fachgremiumsmitglieder sowie der beauftragten Vertrauenssachverständigen unisono in Zweifel zu ziehen. In der Sache selbst würden jedoch keine neuen Aspekte vorgetragen werden.

21

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

22

Der Antrag ist nicht begründet. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob der Antrag zulässig ist.

23

Der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Widerspruch ist wohl nicht statthaft. Das Widerspruchsverfahren entfällt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), weil nach Ansicht des Gerichts kein Fall von Art. 15 Abs. 1 AGVwGO vorliegt. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren zwar bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor.

24

Bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung, sondern lediglich um den Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger.

Diese Behördenentscheidung stellt keine „personenbezogene Prüfungsentscheidung“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO dar. Hierzu zählen nämlich lediglich Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Prüfungsentscheidungen beruhen auf sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren. Für einen Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO ist also immer erforderlich, dass ein Mensch einen anderen einem Test, einer forschenden Betrachtung oder einer – wie auch immer gearteten – sonstigen Exploration unterzieht, um ihn aufgrund des so gewonnenen Eindrucks hinsichtlich seiner Eignung,

Vertrauenswürdigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. beurteilen zu können. Akte reiner Rechtsanwendung fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (Oestreicher/Decker in Praxis der Kommunalverwaltung, Bayerische Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), Stand Januar 2016, Art. 15 Rn. 4.2.6; vgl. auch VG München, B.v. 10.6.2016 – M 16 S 16.2132 – juris Rn. 24; a.A. BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – juris). Der Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger stellt nach vorgenannten Kriterien keine Prüfungsentscheidung dar, vielmehr handelt es sich bei den hier entscheidungserheblichen Fragen der „Eignung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit.

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a) Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. Ziffer I. § 3 Abs. 2 lit. c) der Sachverständigenordnung der

Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2015 (SVO) um reine Rechtsanwendung. An diesem Befund ändert auch der Umstand, dass das Fachgremium der Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat, nichts. Die Stellungnahme des Fachgremiums ist nämlich weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht bindend und lediglich im Rahmen der Ermessensausübung von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Zudem sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) GewO nach obergerichtlicher Rechtsprechung voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2014 – 8 B 61/13 – juris Rn. 7 ff.), so dass keine prüfungsspezifischen Wertungen die einer eigenen individuellen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der faktischen Unwiederholbarkeit einer konkreten Prüfungssituation entspringen, gegeben sind. Das Fachgremium hat lediglich die besondere Sachkunde eines Antragstellers zu begutachten und das Ergebnis nachvollziehbar begründet der Antragsgegnerin mitzuteilen. Auf dieser Grundlage entscheidet dann die Antragsgegnerin zunächst selbst in eigener Verantwortung über die Bestellung eines Antragstellers und dann im Bedarfsfall auch selbst über einen Widerruf der Bestellung nach § 49 BayVwVfG. Diese Entscheidung darf die Antragsgegnerin auch nicht auf das Fachgremium delegieren, so dass es sich nicht um eine Prüfung im rechtlichen Sinn handelt (Rieckert in Pielow, Beckscher OnlineKommentar GewO, Stand 1.9.2017, § 36, Rn. 31). Daher ist die

Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – in vollem Umfang

verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Damit entfällt die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO.

25

Da die Rechtsmittelbelehrungen, die auch den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benennen, im streitgegenständlichen Bescheid folglich fehlerhaft ist, beträgt die Klagefrist ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO, so dass der Antragsteller noch ohne weiteres rechtzeitig eine Klage erheben kann.

26

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs.

3 (VwGO) genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die herausragende Kompetenz der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gestützt. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor.

27

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 9. August 2009 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die

Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheid, hinsichtlich derer die sofortige

Vollziehung angeordnet wurde, mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind.

28

Nach § 23 SVO richten sich die Rücknahme und der Widerruf der öffentlichen Bestellung als

Sachverständiger nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

29

Gemäß § 36 Abs. 1 GewO dürfen Personen öffentlich als Sachverständige unter anderem nur dann bestellt werden, wenn keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. c) SVO. Mit dem Erfordernis der Eignung soll über die fachliche Kompetenz hinaus sonst sichergestellt werden, dass der Sachverständige seiner hohen Verantwortung gerecht wird. Die Eignung umfasst daher auch die

gewissenhafte Erstattung der Gutachten. Dies ergibt sich auch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach sich der Eid des öffentlich bestellten Sachverständigen auch auf die gewissenhafte Erstattung seiner Gutachten erstreckt. Für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung reicht es, dass lediglich Bedenken gegen die Eignung bestehen, dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der für die

(8)

Bestellung – und damit auch deren Fortdauer – verlangt, dass keine Bedenken gegen die Eignung bestehen. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es also nicht auf das Fehlen der Eignung, sondern nur darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung begründen (vgl. OVG NRW, B.v.

13.2.2006 – 20 L 120/06 – juris Rn. 7 und 10).

30

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.9.1990 – 1 C 13/89 – juris Rn.

12) verlangt die Eignung neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben. Der Sachverständige muss bereit und fähig sein, Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen. Erforderlich ist unter anderem, dass der Sachverständige alle einschlägigen Vorgaben für die Gutachtenserstellung einhält (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2013 – 22 AS 13.1672 – juris Rn. 38).

31

Es bestehen durchgreifende, auf konkrete Tatsachen gestützte Bedenken gegen die Eignung des

Antragstellers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) GewO i.V.m. Ziffer I. § 3 Abs. 2 lit. c) SVO. Das Gericht hat zugunsten des Antragstellers lediglich die letzten neun eingereichten Gutachten herangezogen, da aus Sicht des Antragstellers nur diese einer Überprüfung der Eignung zu Grunde gelegt werden dürfen. Das Gericht hat ferner darauf verzichtet, die Stellungnahmen des Herrn F. in seine

Entscheidung miteinzubeziehen. Das Gericht sieht keinen begründeten Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Herrn F. Vielmehr wird es sich wohl eher so verhalten, dass Sachverständige auch in der Kunstszene ab und an abweichender Ansicht sein werden, dies aber nicht gleichbedeutend mit einer persönlichen Abneigung einhergehen wird. Allerdings bestehen auch ohne die Stellungnahmen des Herrn F. tiefgreifende Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers als öffentlich bestellter Sachverständiger.

32

Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenserstellung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden vorliegend durch Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) i.V.m. § 9 Abs. 3 SVO konkretisiert. Danach hat der Sachverständige seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der

Antragsgegnerin herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten.

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Aus den vorgenannten Regelungen der Sachverständigenordnung lassen sich hinreichend konkrete Anforderungen an die Gutachtenserstellung entnehmen, an denen die als Arbeitsproben vorgelegten Gutachten des Antragstellers zu messen sind. Unabhängig hiervon ergeben sich Hinweise für die Mindestanforderung an Gutachten auch aus dem Merkblatt der Antragsgegnerin über „Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens“ (Stand: 1. März 2016). Diese Empfehlungen sind dem Antragsteller offenbar bekannt, da in seiner Antragsbegründung auf diese ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Empfehlungen, Seite 2, wird auf Nr. 8.3.7 der Richtlinien zur SVO Bezug genommen.

Demnach sind Gutachten systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu beschränken. Es sind alle im Auftrag gestellten Fragen zu beantworten, wobei sich der Sachverständige genau an das Beweisthema bzw. an den Inhalt seines Auftrags zu halten hat. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Sachverständigenaussage sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen Besichtigungen sind persönlich durchzuführen. Kommen für die

Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einzelner Lösungen gegeneinander abzuwägen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten müssen so klar und verständlich dargelegt sein, dass sie für einen Nichtfachmann lückenlos nachvollziehbar und plausibel sind. Ist eine Schlussfolgerung nicht zwingend, sondern nur naheliegend, und ist das Gefolgerte deshalb nicht erkenntnissicher, sondern nur mehr oder weniger wahrscheinlich, so muss der Sachverständige dies im Gutachten deutlich zum Ausdruck bringen.

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(9)

Die vom Antragsteller zuletzt vorgelegten neun Gutachten genügen überwiegend nicht den soeben aufgezeigten aus § 9 Abs. 3 SVO abzuleitenden Anforderungen.

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Der Vorsitzende des Fachgremiums der Antragsgegnerin, Herr Prof. Dr. G, hat drei der zuletzt neun

eingereichten Gutachten des Antragsteller überprüft. In den Gutachten komme nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des Fachgremiums, Herrn Prof. Dr. G., vom 23. Januar 2017 die besondere Sachkunde, die nach heutigen Standards verlangt werde, nicht zum Ausdruck. Eine Nachvollziehbarkeit der Gutachten sei nicht gegeben. Eine von der Fachwelt zu respektierende Material-, Alters- und Echtheitsprüfung liege in keinem Gutachten vor. Die vorgelegten Gutachten böten mehr oder minder willkürliche Vergleiche von Signaturen und letztlich unverbindliche Beschreibungen von Einzelheiten der malerischen Gestaltung, die Leistungen eines geschickten Nachahmers, Kopisten oder Fälschers nicht von originalen Arbeiten zu unterscheiden vermögen.

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Anhaltspunkte für einen Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Herrn Prof. Dr. G. oder seiner

Unvoreingenommenheit sind weder ersichtlich noch konkret dargetan. Herr Prof. Dr. G. ist auch nach dem Vortrag des Antragstellers ein hochqualifizierter Wissenschaftler, der zweifellos befähigt ist, seine Meinung über formale Inhalte eines Gutachtens abzugeben. Die Kritik an den jüngsten neun Gutachten des

Antragstellers durch Herrn Prof. Dr. G. zielt genau auf solche formale Kriterien. Herrn Prof. Dr. G. konnte auch nicht durch etwaige Spannungen zwischen dem Antragsteller und Herrn F. „infiziert“ sein, da er die drei Gutachten untersuchte, bevor diese an Herrn F. weitergeleitet wurden.

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Auch Frau Dr. R. stützt ihre Kritik an den Gutachten des Antragstellers vor allem auf formale Aspekte. Laut Frau Dr. R. verwende der Antragsteller keine naturwissenschaftlich-technischen Analysen, um die Echtheit eines Gemäldes zu bestimmen. Die Gutachten würden sich durch einen zu hohen Anteil von

Detailbeschreibungen, die sich im Unverbindlichen verlieren und nicht zielführend für die Aufgabenstellung seien, auszeichnen. Es fehle zudem an einer gezielten Recherche zu Provenienzfragen, das heißt wann und wo wurde ein Kunstwerk nachweislich ausgestellt, im Kunsthandel angeboten, verkauft oder privat übereignet worden sei; sowie an einer Recherche in Werkverzeichnissen und maßgeblicher Fachliteratur.

Es mangele an einer inneren Logik im Gutachtenaufbau und an Sorgfalt. Unabdingbar seien in diesem Zusammenhang: Darlegung der vorhandenen und recherchierten Faktenlage, eine vergleichende Betrachtung und Stilkritik, die Erörterung von Pro und Contra sowie ein Urteil mit Begründung.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass Frau Dr. R. für die „Bewertung von Hausrat“ öffentlich bestellt sei und deswegen nicht kompetent über die Echtheit von Gemälden befinden könne. Dieser Aspekt mag

möglicherweise zutreffen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass Frau Dr.

R. ihre Kritik an den Gutachten des Antragstellers vor allem auf formale Punkte gestützt hat. Frau Dr. R kann als Sachverständige allgemein zu formalen Kriterien eines Gutachtens Stellung nehmen. Diese Fähigkeit spricht ihr der Antragsteller auch nicht ab. Zudem lagen Frau Dr. R. die neun Gutachten des Antragstellers sowie dessen Stellungnahmen vor. Weiter wurden die Stellungnahmen von Herrn F. und Frau Dr. S an Frau Dr. R. weitergeleitet. Deshalb war es Frau Dr. R. möglich objektiv und unvoreingenommen die Qualität der Gutachten des Antragstellers zu untersuchen, da ihr sowohl die Sichtweise des Antragstellers als auch die der anderen Sachverständigen bekannt war.

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Die Sachverständige Frau Dr. S. kam in ihrem am 19. Juni 2017 erstatteten Prüfung unter anderem zu dem Ergebnis, dass in einigen Gutachten des Antragstellers bezüglich der Zuschreibung eine tiefergehende wissenschaftliche Auseinandersetzung fehle. Zwar stellt der Antragsteller auch die Expertise vor allem für ...

Malerei des ... und ... Jahrhunderts der Sachverständigen Frau Dr. S. in Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Frau Dr. S. beurteilen kann, ob sich der Antragsteller vertieft wissenschaftlich mit den begutachteten Bildern auseinandersetzt.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass eines der von ihm begutachteten Bilder offenbar eine Fälschung, er aber irrtümlich von einem Original ausgegangen sei. Dies jedoch erst nachdem der Sachverständige Herr F. diesen Mangel gefunden hatte und darauf hingewiesen hatte, dass die

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Signatur auf dem Gemälde offensichtlich nicht vom Maler ... stamme könne. Dieser Fehler wiegt schwer, da er einem Sachverständigen, der für „... ...“ bestellt worden ist, nicht unterlaufen darf. Die Signatur eines Malers ist eines der offensichtlichsten Merkmale eines Gemäldes, das sogar einem Laien in Auge fällt. Der Antragsteller hatte diese Signaturen offenbar nicht sorgfältig geprüft, sondern nach eigener Aussage auf Beurteilung eines Dritten vertraut. Bemerkenswert ist zudem, dass dieser Fehler einem anderen

Sachverständigen, Herrn F., aufgefallen ist, der aus Sicht des Antragstellers nicht über die Kompetenz verfügt, ... Malerei des ... und ... Jahrhunderts zu beurteilen.

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Der Antragsteller reichte die letzten neun Gutachten ein, um der Antragstellerin zu ermöglichen, seine Sachkunde und Eignung zu überprüfen. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Sachverständigenordnung den Widerruf der öffentlichen Bestellung erforderlich machen könne. Die Pflicht zur unbedingt sorgfältigen Erstattung von Gutachten musste dem Antragsteller

spätestens seit dem Verfahren zu der von ihm gewünschten Tenorerweiterung ohnehin klar sein. Vor diesem Hintergrund wiegen die in den neun zuletzt eingereichten Gutachten zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders schwer.

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Der Einwand des Antragstellers, dass eine moderne Pigmentanalyse zu teuer sei und es bei

massenangefertigter Kunst des ... und ... Jahrhunderts zu aufwändig sei, der Provenienz eines Gemäldes näher nachzugehen, spricht zudem für eine gewisse Uneinsichtigkeit. Aus diesen Ausführungen des Klägers ergeben sich nämlich begründete Zweifel an seiner Bereitschaft, den allgemeinen Anforderungen genügende Gutachten auch tatsächlich zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Echtheit der Gemälde. In den zuletzt vorgelegten neun Gutachten fehlt ein Hinweis auf Gründe für eine fehlende Pigmentanalyse völlig und auch der Provenienz der Gemälde wird größtenteils wenn überhaupt nur oberflächlich nachgegangen. Zwar ist es generell möglich, den Auftrag zur Erstellung eines (Privat- )Gutachtens auf bestimmte Bereiche einzuschränken. Dann muss jedoch nach den Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 1. März 2016 der Antragsgegnerin, dort Seite 5 oben, der Auftragsinhalt und Auftragsumfang angegeben werden. Die Frage der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens beurteilt sich nach dieser Empfehlung auch nach dem konkreten Auftrag des Sachverständigen.

Demnach hätte der Antragsteller zwar eine Pigmentanalyse und Provenienzforschung unterlassen können.

Dies jedoch nur, wenn der jeweilige Auftraggeber einen entsprechenden Wunsch geäußert hätte und der eingeschränkte Begutachtungsumfang in den Gutachten selbst ersichtlich geworden wäre. Dies ist jedoch bei keinem der neun Gutachten der Fall, weshalb sie auch bei einem eingeschränkten Auftrag mangelhaft gewesen wären.

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Der weitere Einwand des Antragstellers, dass ein Schaden durch seine Gutachten nicht belegt sei und zudem bislang keine Beschwerden bei der Antragsgegnerin eingingen, ist rechtlich unerheblich, weil die dargelegten Zweifel an seiner Eignung dadurch nicht ausgeräumt werden. Auch wenn möglicherweise andere Gutachten keinen Anlass zu Beanstandungen geben, ändert das nichts an den vorstehend geschilderten Umständen. Entscheidend ist vielmehr, dass Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass er der Antragsteller Gutachten stets mit der gebotenen Sorgfalt erstellt.

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Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute zur Verfügung stehen sollen. Aus der öffentlichen Bestellung ergibt sich im Übrigen ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung gegenüber Sachverständigen ohne diese besondere staatliche Anerkennung (BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 38, 52). Es muss gewährleistet sein, dass die Auftraggeber eines öffentlich

bestellten und vereidigten Sachverständigen zuverlässig auf die Einhaltung der einschlägigen formalen und inhaltlichen Anforderungen bei der Gutachtenserstellung vertrauen können. Angesichts der in Rede stehenden diesbezüglichen Mängel, ist das richtige Ergebnis – wissenschaftlich fundierte Feststellung der Echtheit eines Gemäldes – nicht sicher gewährleistet.

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(11)

Angesichts der vorstehend aufgezeigten Zweifel an der Eignung des Antragstellers erweist sich der Widerruf der Bestellung auch allein im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass er ein anerkannter Experte und absoluter Fachmann für ... Malerei des ... und ... Jahrhunderts sei, bei

summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, welches sich weitgehend mit der Sachkunde des Antragstellers befasst, überwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Antragsgegnerin stellt jedenfalls entscheidend neben nicht mehr gegebener Sachkunde auch auf Bedenken hinsichtlich der Eignung ab – ebenso wie das erkennende Gericht.

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Ohne den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum öffentlichen bestellten Sachverständigen wäre eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu besorgen. Nur mit dem Widerruf kann verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig wird, obwohl er die dafür erforderliche Eignung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr besitzt.

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Die Antragsgegnerin hat ihr im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG bestehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Widerruf verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist der Widerruf im Hinblick auf die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen für den Antragsteller eine angemessene Maßnahme. Insoweit ist zu

berücksichtigen, dass das Institut der öffentlichen Bestellung keine Berufszulassung ist, sondern lediglich in die Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 41 ff.)

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Rechtliche Bedenken gegen die Nr. 2 des Bescheids bestehen nicht. Da der Widerruf der Bestellung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, folgt die Rückgabepflicht der Bestellungsunterlagen,

Bestallungsurkunde und Rundstempel, aus § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 d) SVO.

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Stellt sich der Widerruf der öffentlichen Bestellung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen hinsichtlich seiner Fachkompetenz und Eignung, die seinen Gutachten eine besondere Aussage- und Beweiskraft verleihen.

Zur Eignung gehört auch die gehörige Sorgfalt bei der Erstellung der Gutachten. Diese ist aber – wie aufgezeigt – vom Antragsteller in einer Weise nicht beachtet worden, die geeignet ist, das Ansehen und die besondere Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beschädigen und im Einzelfall auch zu falschen Ergebnissen und auch wirtschaftlichem Schaden führen kann. Zwar ist bislang noch kein durch die Gutachten des Antragstellers entstandener Schaden aktenkundig. Jedoch hat der Antragsteller selbst eingeräumt, ein gefälschtes Bild als Original klassifiziert zu haben, so dass ein denkbarer Schadenseintritt nicht von der Hand zu weisen ist.

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Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers geringer. Zwar hat er sicher ein gewichtiges

wirtschaftliches Interesse daran, seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bis zur endgültigen Klärung zunächst fortsetzen zu können. Dieses Interesse muss gegenüber dem

vorgenannten öffentlichen Interesse letztlich aber zurücktreten, weil konkret durch den Antragsteller gar nicht vorgetragen oder gar belegt ist, in welchem Umfang er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wirklich angewiesen ist, oder ob er diese nicht auch durch die ihm weiterhin mögliche freie Sachverständigentätigkeit und Tätigkeit als Art Consultant sichern kann. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch kein besonders schützenswertes Interesse daran, durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs die Möglichkeit zu erhalten, die durch die im wesentlichen eingeräumten Mängel aufgetretenen Zweifel an seiner Eignung nun durch

(12)

weitere Tätigkeit wieder ausräumen zu können. Dies widerspräche schon der klaren gesetzlichen Regel, wonach nur derjenige zum Sachverständigen öffentlich bestellt werden kann, gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 15.000,00 um die Hälfte zu reduzieren.

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