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Satzung. des. LifePark Max Ingolstadt e.v. (Stand: )

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Neufassung der Satzung Seite 1 von 6

Satzung

des

LifePark Max Ingolstadt e.V.

(Stand: 01.02.2013)

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein wurde am 17.03.2006 als SC Ingolstadt gegründet und führt ab dem 01.02.2013 den Namen LifePark Max Ingolstadt e.V.

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Num- mer VR 200034 eingetragen. Die Steuernummer beim Finanzamt Ingolstadt lautet: 124/110/70504.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Die Vereins-Nummer beim BLSV lautet 14181. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Ein- zelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer- begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver- eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sport- verband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Ausdauer (Lauf/Triathlon).

(2)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwands- entschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand er- mächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(2)

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Neufassung der Satzung Seite 2 von 6 (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstel- lungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungs- ersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitglied- schaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3)Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung ei- nes Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, b).wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mit- gliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 500.

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Ver- eins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

(3)

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Neufassung der Satzung Seite 3 von 6 d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7)Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzu- stellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein

(8)Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausste- hende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1)Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist am 1.7.

eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2)Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen wer- den. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Ver- eins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(6) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

· der Vorstand

· die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem

· 1. Vorsitzenden,

· 2. Vorsitzenden,

· Schatzmeister und

· Schriftführer

Vom Vorstand berufene Mitglieder sind

· 1. Beisitzer,

· 2. Beisitzer und

· Öffentlichkeitsbeauftragter

und bilden zusammen mit den Abteilungsleitern die erweiterte Vorstandschaft (bzw. den Vereinsausschuss).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsit- zenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4)Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vor- standsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt

(4)

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Neufassung der Satzung Seite 4 von 6 jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsver- teilung. Im Online-Banking werden Transaktionen bis zu € 2.500,00 durch den Schatzmeister vorgenommen.

(7)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(8)Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschrei- ben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vor- sitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmit- glied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erfor- derlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kas- sengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtli- che relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Mit- gliederversammlung zu berichten. Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Be- schlussfassung hinsichtlich der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

(5)

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Neufassung der Satzung Seite 5 von 6 (2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanz-ord- nung geregelt.

§ 12 Vereinsjugend

(1)Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haus- halt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2)Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 13 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätig- keit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benut- zung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mit- gliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zu- stimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbe- zogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbei- ten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestands- meldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- schlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachver- bänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftli- che Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Auflösung des Vereines

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchi- gen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen- den Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte ab- zuwickeln haben.

(6)

_______________________________________________________________________________

Neufassung der Satzung Seite 6 von 6 (2)Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an Bayerischer Leichtathletik-Verband e.V. oder für den Fall dessen Ableh- nung an die Stadt Ingolstadt.

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern be- setzt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.02.2013 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ingolstadt, den 1. Februar 2013

Die Mitglieder

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 1 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

Geschäfts- und Finanzordnung des

LifePark Max Ingolstadt e.V. (Run & Triathlon)

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1. Geschäftsordnung

1.1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind im Sinne der Satzung auszulegen und anzuwenden. Sie regelt Zuständigkeiten, Entscheidungsabläufe und interne Beziehungen zwischen den Vereinsorganen.

1.2 Beschlussfassung

Es entscheidet einfache Mehrheit. Stimmengleichheit in den Gremien bedeutet Ableh- nung.

1.3 Vorstand

1.3.1 Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter einzuberufen. Er sollte mindestens einmal im Halbjahr zusammenkommen.

1.3.2 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit einer seiner zwei Stell- vertreter im Vorstand. Der Sitzungsleiter wird in diesem Fall vom geschäftsführen- den Vorstand bestimmt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

1.3.3 Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

Diese umfassen im wesentlichen folgende Sachgebiete:

a) Führung, Verwaltung und Organisation, z.B.

- die Betreuung und Beratung der Abteilungsbeauftragten und die Mit-glieder- pflege

- ferner die vorübergehende, kommissarische Funktion von Aufgaben-erfül- lung, falls diese unter Berücksichtigung der Geschäfts- und Finanz-ordnung aus personellen Gründen erforderlich ist.

- Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, kommunalen Stellen usw.

- Baumaßnahmen, Sitzungen, Versammlungen, EDV-Einsatz, Spielstätten- belegung usw.

b) Finanzen, Haushalt und Steuern, z. B.

- Buchhaltung, Steuererklärung usw.

c) Recht und Versicherungen, z. B.

- Satzung, Ordnungen, Verträge, Gesetze, Abschluss von Versicherungen und Abwicklung von Schadensfällen

d) Sport und Gesellschaft, z. B.

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 2 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

- auf Bedürfnisse und Veränderungen in Sport und Gesellschaft eingehen und bei der Vereinsarbeit berücksichtigen

e) Öffentlichkeitsarbeit, z. B.

- Informationsschreiben, Zusammenarbeit mit den Medien, Internetpräsenz f) Veranstaltungen

- insbesondere kultureller und gesellschaftlicher Art.

g) Jugendarbeit

- Förderung der Entwicklung von Jugendlichen durch Freizeit-, Leistungssport, sowie Persönlichkeitsbildung in der Gemeinschaft.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils in der ers- ten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung geprüft und festgelegt.

1.3.4 Die Geschäftsführung und Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten er- folgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle/Mitgliederbetreuung.

1.4 Geschäftsführung

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz bei Sitzungen und Ver- sammlungen. Er hat über alle wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse des Vorstandes die Mitglieder zu unterrichten.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, ohne dass die Geschäftsfähigkeit dadurch in Frage gestellt ist, so werden die Aufgaben kommissarisch von einem Vertreter innerhalb des Vorstandes wahrgenommen. Sofern jedoch die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gege- ben ist, d.h. bei Ausscheiden des Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Neuwahlen unverzüglich einzuberu- fen.

1.5 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Ver- einsaufgaben und -angelegenheiten.

Der Vorstandschaft obliegt insbesondere die Beschlussfassung über - Ordnungen

- die Erhebung von Vereinsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträgen für den Sportbetrieb sowie deren Veränderung

- Verpflichtende Geschäfte (Investitionen, Jahresverträge, Arbeitsverträge u.ä.) - den Verein und der Abteilungen sofern damit 1/3 der jeweils vorhandenen Eigen-

mittel ( Bankguthaben und Kassenbestände ) überschritten wird.

- Anträge an die Mitgliederversammlung

1.6 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern der Vorstand-

schaft, den Ehrenmitgliedern und den Mitgliedern wahrgenommen.

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 3 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

1.7 Wahlordnung

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Beauftragte erfolgt auf zwei Jahre.

Die Wahl erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.

1.8 Abteilungen 1.8.1 Organisation

Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen (zur Zeit Run & Triathlon). Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung sind die Abteilungen selbstständig.

Die von den jeweiligen Abteilungen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen, sowie alle sachlichen Sportmittel und das Vermögen sind Eigentum des Vereins.

Über Vereinsvermögen, bestehend aus beweglichen und unbeweglichen Gegenständen sind Verzeichnisse zu führen (siehe Finanzordnung).

Verantwortlich für die Führung der Verzeichnisse ist die nutzungsberechtigte Abteilung bzw. der Verein bei Gemeinschaftsobjekten.

Die Abteilungen sind nach Genehmigung durch den Vorstand berechtigt, an ihren Kursen und Übungsstunden auch Nichtmitglieder gegen entsprechenden Kostenersatz teil- nehmen zu lassen.

1.8.2 Rechtliche Stellung

Die Abteilungen haben keine Rechtsfähigkeit, sondern sind unselbständige Unterorga- nisationen des Vereins. Dies gilt auch, wenn sie eigene Beiträge erheben, eine Abteilungsordnung haben und ihre Entscheidungen selbst treffen. Träger von Rechten und Pflichten kann nur der Verein sein. Verträge aller Art (siehe 1.5) verpflichten den Verein. Das Vermögen der Abteilungen ist ein Sondervermögen des Vereins.

1.8.3 Abteilungsleiter

Auch wenn der Abteilungsleiter nicht gesetzlicher Vertreter der Abteilung ist, hat er die Möglichkeit, für die Abteilung nach außen zu handeln. Der Verein wird nur dann verpflichtet, wenn der Abteilungsleiter im Sinne der Satzung und im Rahmen der Abteilungsaufgaben tätig wird. Wird dieser Rahmen überschritten, so haftet der Abteilungsleiter dafür selbst.

1.9 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist ehrenamtlich besetzt.

Wesentliche Aufgabenbereiche sind:

· Zusammenarbeit mit Vorstand, Abteilungsleitern, Organisationen und Verbänden

· Anlaufstelle für Mitglieder und Nichtmitglieder

· Mitgliederverwaltung (über DV)

· Beitragswesen

· Schriftwechsel und Aktenablage

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 4 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

· Interne Information

· Finanzbuchhaltung (über DV)

· Zuschusswesen

· Büroorganisation und – Verwaltung

· Vorbereitung von Sitzungen

Die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

2 Finanzordnung

2.1 Zweck einer Finanzordnung

Mit dieser Finanzordnung soll ein Rahmen geschaffen werden, der eine einheitliche Ge- schäftsabwicklung und -darstellung auf finanziellem Gebiet für alle Abteilungen und für den Verein sicherstellt.

Die Priorität liegt bei der Erfüllung steuerrechtlicher Anforderungen.

Für einen reibungslosen Ablauf ist Voraussetzung, dass die festgelegten Abläufe und Termine diszipliniert eingehalten werden.

Die Finanzordnung legt außerdem die Verantwortlichkeit für die Prüfung der Finanzab- schlüsse fest.

2.2 Grundsätze

2.2.3 Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwar- teten Einnahmen stehen.

a) Für den Verein und für die Abteilungen gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.

b) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Verein jeder Abteilung die Aufrecht- erhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zu- wendungen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Haushaltsplan

2.3.1 Der Haushaltsplan dient der Ermittlung des Finanzbedarfs und der Finanzierung.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es erstrebenswert, dass sich der Sportbetrieb aus Beiträgen finanziert.

2.3.2 Der Haushaltsplan deckt jeweils ein Geschäftsjahr ab.

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 5 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

2.3.3 Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der sich in der Gliederung nach dem Kontenplan des Vereins richtet. Er ist bis zum 30. No- vember eines Jahres zur Beschlussfassung der Vorstandschaft vorzulegen.

2.4 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

2.4.1 Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgten, ist eine schriftliche Bestätigung nachzureichen.

2.4.2 Verpflichtende Geschäfte, z.B. Anschaffungen, Dauerverschuldungsverhältnisse, die 1/3 der vorhandenen Eigenmittel überschreiten, sind durch einen Finanz - bzw.

Haushaltsplan zu belegen (s. 1.5 Geschäftsordnung)

2.4.3 Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um da- durch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

2.4.4 Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten:

a) dem Schatzmeister bis zu einer Summe von 2.500 €

b) dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister bis zu einer Summe von 10.000 € c) dem Vorstand bis zu einer Summe von 20.000 €

d) der Mitgliederversammlung bei Beträgen von über 20.000 € 2.5 Buchhaltung und Belegkontierung

2.5.1 Die Struktur der Buchhaltung (Kontenplan, Konteninhalte, Ausweis in den Finanz- berichten u.a.) muss den gesetzlichen und steuerlichen Anforderungen entsprechen.

2.5.2 Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle erfolgt zentral über eine DV-gestützte Anwendungssoftware.

2.5.3 Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, ggf. die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

2.5.4 Der Veranlasser des Vorganges hat die sachliche Richtigkeit durch seine Unter- schrift auf den Belegen zu bestätigen. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip (Anerken- nung/Freigabe erfolgt durch den Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter).

2.5.5 Die Belegkontierung muss nach steuerlichen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Kontenplanes erfolgen.

2.6 Beiträge, Abgaben und Einnahmen

2.6.1 Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel vom Verein (Schatzmeister) erhoben. Sie setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und individuell je Abteilung abhängigem Zusatzbeitrag.

2.6.2 Verbands- und Versicherungsbeitrag BLSV e.V. (enthaltend Abgaben an überge- ordnete Verbände und Fachsparten).

2.6.3 Kosten für den Bezug des Verbandsorganes (bayernsport)

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 6 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

2.6.4 Teilnahmegebühren Ligenbetrieb, Trainingsbetrieb, Einzelevents 2.6.5 Startpässe, Kampfrichter- und Helferkosten

2.6.6 Kosten für Verwaltung und Versicherung

2.6.7 Kosten der laufenden Geschäftsführung durch die Vorsitzenden (Porto, Telefon, Schreibarbeiten, Büromaterial, Fotokopien, Fachliteratur, Kontoführung, Rechtsberatung, Wartungskosten, etc.)

2.6.8 Strafen sind nach den Bestimmungen des Fachverbandes abzuführen.

2.6.9 Sonstige Abgaben richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Ver- bände

2.6.10 Der Vorstand wünscht bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Barkasse ist auf das Nötigste zu beschränken. Sie wird immer nur von einem Verantwortlichen geführt. Der Wechsel des Verantwortlichen ist mit Angabe von Datum, Kassenstand, Name und Un- terschrift des abgebenden Verantwortlichen und Name und Unterschrift des überneh- menden Verantwortlichen, schriftlich als Anlage zum Kassenbuch (manuell/elektronisch) zu dokumentieren. Die Barkasse ist sicher zu verwahren.

2.6.11 Finanzielle Ansprüche, die länger als drei Monate zurückliegend entstanden sind, können vom LPeV zurückgewiesen werden, wenn der Grund der verzögerten

Abrechnung vom Antragsteller nicht stichhaltig erklärt werden kann. Verzögerungsgründe muss der Anspruchsberechtigte nachweisen.

2.6.12 Finanzielle Forderungen, die mehr als sechs Monate nach ihrem Entstehungsda- tum mit LPeV abgerechnet werden, unterliegen der Verjährungsfrist. Der LPeV ist berechtigt, die Zahlung zu verweigern.

2.7 Kostenerstattung (Spesen, Fahrkosten und Teilnehmergebühren)

Folgende Spesen werden erstattet:

2.7.1. Für örtliche Sitzungen, Tagungen und vom Vorstand zur Erledigung angewiesene Aufga- ben:

ab Kalenderjahr 2007 bis 6 Std. Dauer 6,10 € über 6 Std. Dauer 8,70 €

2.7.2 Für auswärtige Sitzungen, Versammlungen, Tagungen und sonstige auswärtige Veranstaltungen:

ab Kalenderjahr 2007

bis 6 Std. Dauer 12,80 € über 6 Std. Dauer 17,90 €

2.7.2. Nach Einzelfreigabe durch Vorstand für notwendige Übernachtungen einschließlich Frühstück, die Ausgaben laut Nachweis.

2.7.3.

Folgende Fahrtkosten werden für Fahrten zu den Veranstaltungen (Sportfeste, Turniere, Ligenbetrieb, Trainingseinheiten außerhalb Ingolstadt) erstattet:

Aufwendungen für Fahrten mit der Bundesbahn II.Klasse zuzüglich eventueller Zuschläge

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 7 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Aufwendungen für notwendige Taxifahrten, soweit öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können

Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW pro KM 0,30 €

Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW im Auftrage des Vorstandes pro KM 0,30 €

Für alle Aufwendungen sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Formblatt Reisekostenab- rechnung / Formblatt Sitzungen / Erstattung Fahrkosten).

2.7.4. Spesen für Leitungen bei Veranstaltungen und Teilnehmergebühren bei sonstigen sportlichen Veranstaltungen der Fachverbände (z.B. DTU/BTV, DLV/BLV) können einschließlich Fahrtkosten abgerechnet werden:

Teilnehmergebühr / Turnierleitung über 6 Std. Dauer pro Person 17,90 € 2.7.5. Kampfrichter/Helfer regeln sich nach den Beschlüssen des BTV und BLV.

2.7.6. Die Kosten für die Turniere und sonstigen Sportveranstaltungen des LPeV müssen sich durch die dafür zahlenden Meldegebühren decken.

2.7.7. Büromaterialien können nach Rücksprache mit dem Vorstand im Handel bezogenen oder mit Beleg abgerechnet werden, soweit diese Materialien nicht auf Vorrat in der Geschäfts- stelle vorhanden bzw. nicht zu bekommen sind.

2.7.8. Generell gilt, dass steuerrechtlich zulässige Höchstsätze nicht überschritten werden dür- fen.

2.7.9. Wird auf an sich geschuldeten Aufwendungsersatz freiwillig zu Gunsten des Spendenab- zugs verzichtet, ist der Aufwand schriftlich nachzuweisen und anschließend der Verzicht hierauf schriftlich zu erklären. Erst dann kann eine entsprechende Zuwendungsbestäti- gung ausgestellt werden.

2.8 Spenden

2.8.1 Spendenbescheinigungen dürfen ausschließlich von den Vorsitzenden bzw.

zusammen mit dem Schatzmeister ausgestellt und unterschrieben werden.

2.8.2 Sie dürfen nur Zuwendungen von Geld und Sachleistungen für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke (ideeller Bereich oder steuerbegünstigter Zweckbetrieb) zum Gegenstand haben, keinesfalls solche für den wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieb.

2.8.3 Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht aus- drücklich einer bestimmten Abteilung oder einem bestimmten Zweck zugewiesen werden, wenn dieser Zweck als satzungsgemäß anzusehen ist.

2.8.4 Die Aussteller einer unrichtigen Spendenbescheinigung haften gegenüber der Fi- nanzbehörde persönlich. Außerdem kann der Verein wegen eigener Nachteile Rückgriff auf den Aussteller nehmen.

2.9 Zuschüsse und Sammlungen

2.9.1 Die Beantragung von Zuschüssen ist über die Geschäftsstelle abzuwickeln.

2.9.2 Sammlungen sind in Absatz 1.8 geregelt

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Geschäfts- und Finanzordnung V1.0/01.02.2013 Seite 8 von 8

LifePark Max Ingolstadt e.V.

2.10 Jahresabschluss

2.10.1 Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahres- abschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthal- ten sein.

2.10.2 Die Jahresabschlüsse sind von den(m) gewählten Revisor/en zu prüfen.

2.10.3 Die Revisoren überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

2.10.4 Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung den entsprechenden Gremien vorgelegt.

2.11 Inventar

2.11.1 Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventar-Verzeichnis vom Verein und allen Abteilungsleitungen zu führen.

2.11.2 Es sind alle Gegenstände ab 100 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten (netto) aufzunehmen.

2.11.3 Die Inventarliste muss enthalten:

- Anschaffungsdatum

- Bezeichnung des Gegenstandes - Anschaffungs- und Zeitwert - Beschaffende Abteilung - Aufbewahrungsort

Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

2.11.4 Das Inventar-Verzeichnis ist dem Jahresabschluss anzufügen.

2.11.5 Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sport- geräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

2.11.6 Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbrin- gend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinskasse zugeführt werden. Über ver- schenkte Gegenstände ist ein Nachweis vorzulegen.

Diese Geschäfts- und Finanzordnung tritt laut Beschlussfassung durch den

Vorstand/Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Neufassung der Satzung am 01.02.2013 in Kraft.

Ingolstadt, 01.02.2013

gez. Die Vorstandschaft

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