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EINZIGE EUROPÄISCHE BEWILLIGUNG

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Dateiname \\dossiers.dgt.cec.eu.int\dossiers\TAXUD\TAXUD-2005-01928\TAXUD-2005-01928-00-00-DE-TRA-00.DOC Europäische Kommission, B-1049 Brüssel - Belgien. Telefon : (32-2) 299 11 11.

Büro: MO51 1/14. Durchwahl (32-2) 2961470.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik

Zollgesetzgebung und Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Brüssel, den 5. Dezember 2005

Taxud/C/3 - MFB

TAXUD/1262/2005-DE Orig. EN

Arbeitsunterlage

EINZIGE EUROPÄISCHE BEWILLIGUNG

Entwurf der Zoll-2007-Projektgruppe "einzige europäische Bewilligung".

(2)

ÜBERBLICK

1. EINLEITUNG

2. DEFINITION DER EINZIGEN BEWILLIGUNG 3. ANTRAGSVERFAHREN

4. ERTEILUNGSVERFAHREN 5. SICHERHEITSLEISTUNG 6. LEITLINIEN

7. DER NATIONALE EIGENMITTELANTEIL 8. OFFENE FRAGEN

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1 EINLEITUNG

Aufgabe der Projektgruppe „einzige europäische Bewilligung“ war die Erarbeitung eines gemeinsamen Ansatzes, um den Gebrauch der einzigen Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/921 in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht nur bei den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und der besonderen Verwendung, sondern auch bei der Ein- und Ausfuhr zu fördern, und zwar auch in den Fällen, in denen an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.

Gemäß dem aktuellen Zollkodex (ZK) ist die zentrale Abwicklung bei der Ausfuhr insofern schon das Regelverfahren, als die Ausfuhranmeldung normalerweise bei der für den Niederlassungsort des Ausführers zuständigen Zollstelle abgegeben wird.

Bei der Einfuhr ist die zentrale Abwicklung, bei der die Einfuhrabgaben von der für den Niederlassungsort des Beteiligten zuständige Zollstelle erhoben werden, nach dem derzeit geltenden Zollkodex nur beim Anschreibeverfahren möglich.

Im Rahmen des geltenden Zollkodex haben zahlreiche Zollverwaltungen in gemeinsamen Vereinbarungen die zentrale Abwicklung beim Eingang von Waren in einem anderen Mitgliedstaat (MS) zugelassen, und zwar insbesondere für die aktive Veredelung, das Zolllager und - wenn auch in geringerem Maße - die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Diese Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten erweisen sich jedoch als schwierig und ihre Umsetzung als zeitaufwendig, da sie mit langwierigen Verhandlungen verbunden sind, die von den Mitgliedstaaten eine hohe Kompromissfähigkeit abverlangen, bis der beste Weg zur Überwindung der praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten gefunden ist.

Um den Weg für den Gebrauch der einzigen Bewilligung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei zu machen, müssen gemeinsame Lösungen in Form von gleichlautenden Regeln und Vorschriften für die Punkte gefunden werden, die die Erteilung solcher Bewilligungen verzögern und auch der Grund dafür sind, weshalb einige MS entsprechende Verwaltungsabsprachen ablehnen.

Im Einzelnen hat sich die Projektgruppe mit Folgendem befasst:

• Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2454/932 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO): Definition der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren einschließlich Festlegung der maßgeblichen Antrags- /Bewilligungsverfahren;

• Entwurf eines Formblatts für die Beantragung/Bewilligung von vereinfachten Verfahren, das sowohl im Falle einer nationalen Bewilligung eines Mitgliedstaats als auch im Falle einer einzigen Bewilligung, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu verwenden ist;

• Entwurf einer gemeinsamen Vereinbarung über die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Überwachung des Verfahrens, die Aufteilung des nationalen Eigenmittelanteils usw.;

• Formulierung von Leitlinien zu Sicherheitsleistungen, Kontrollplan, MwSt, Statistiken, Verboten und Beschränkungen, Streitigkeiten und Rechtsbehelfe, Unregelmäßigkeiten,

1 ABl. L 302 vom 19.Oktober 1992, S. 1.

2 ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1.

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Übermittlung der Erhebungskosten (nationaler Eigenmittelanteil), die den MS beim Auftreten von Problemen helfen sollen, insbesondere wenn bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den einzelnen MS unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.

Hinsichtlich Risikoanalyse und Betriebsprüfungen sind die Arbeiten im Rahmen des Programms Zoll-2007 zu berücksichtigen, deren Ergebnissen beim Bewilligungsverfahren und den nachträglichen Kontrollen Rechnung zu tragen ist.

Um die MS über die Arbeiten und die sich daraus möglicherweise ergebenden Änderungen auf dem Laufenden zu halten, werden die Tätigkeiten und Ergebnisse der Projektgruppe im Zollkodexausschuss, Fachbereich „Allgemeine Zollregelungen“ erörtert; sollten elektronische Verfahren betroffen sein, so wird auch die e-Zoll-Gruppe hinzugezogen.

Am 26./27. Januar 2006 findet ein Seminar in Wien statt, um die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten über die Einführung der einzigen Bewilligung zu informieren und Wege und Möglichkeiten zur Verbesserung der bisherigen Situation zu erörtern.

2. DEFINITION DER EINZIGEN BEWILLIGUNG

Der Begriff „einzige Bewilligung“ bedeutet lediglich, dass mehrere Zollverwaltungen an der Anwendung der betreffenden Bewilligung beteiligt sind, wobei nicht zwangsläufig ein vereinfachtes Verfahren bewilligt worden sein muss.

Der Begriff „einzige europäische Bewilligung“ wird in der Regel verwendet, wenn mehrere Zollverwaltungen beteiligt sind und ein vereinfachtes Verfahren (zumeist das Anschreibeverfahren oder in selteneren Fällen die vereinfachte Anmeldung) bewilligt wurde.

Nach Inkrafttreten des modernisierten Zollkodex sollen nach dem Willen der Kommission die vereinfachte Anmeldung und das Anschreibeverfahren zu einem einzigen vereinfachten Anmeldeverfahren verschmelzen, bei dem die Grundprinzipien der beiden Verfahren erhalten bleiben.

In den gegenwärtigen ZK-DVO wird die „einzige Bewilligung“ für die besondere Verwendung in Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe a und die „einzige Bewilligung“ für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in Artikel 496 Buchstabe c definiert.

Die Projektgruppe wollte noch eine weitere Definition der „einzigen Bewilligung“ für vereinfachte Verfahren in Artikel 253 Absatz 4 einfügen, aber drei verschiedene Definitionen für ein und denselben Begriff erschienen nicht zweckmäßig, auch wenn er im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren verwendet wird und diese untereinander kombiniert werden können (z.B. besondere Verwendung und Anschreibeverfahren).

Daher wird folgende Begriffsbestimmung in Artikel 1 Ziffer 12 ZK-DVO vorgeschlagen, die für die vereinfachten Verfahren, die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und die besondere Verwendung gilt:

„Einzige Bewilligung“: eine mehrere Zollverwaltungen einschließende Bewilligung für die Inanspruchnahme

• der vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c ZK oder

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• der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung oder

• der besonderen Verwendung oder

• einer Kombination aus den vorgenannten Verfahren.“

Diese Lösung bietet eine einfache und klare Definition des Begriffs „einzige Bewilligung“, erfordert jedoch, dass die bestehenden Definitionen in Artikel 496 Buchstabe c ZK-DVO für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und in Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe a ZK-DVO für die besondere Verwendung gestrichen und alle Artikel der ZK-DVO, in denen auf die vorgenannten Artikel Bezug genommen wird, geändert werden.

Nach Auffassung der Kommission könnten als Alternative dazu die beiden bereits vorhandenen Bestimmungen beibehalten und eine weitere für die bislang nicht abgedeckten Fälle in Artikel 253 ZK-DVO eingefügt werden.

3. ANTRAGS- UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN 3.1 Allgemeine Antragsvoraussetzungen

Die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren wird schriftlich, unter Verwendung des gemeinsamen Musters in Anhang 67a ZK-DVO (siehe Anhang III dieses Dokuments), oder - sofern von dem betreffenden MS akzeptiert oder vorgeschrieben – elektronisch beantragt.

Der Antragsteller muss den Zollbehörden des Erteilungsmitgliedstaats über eine zentrale Stelle Zugang zu allen erforderlichen Angaben wie Hauptbuchhaltung, Zollaufzeichnungen und –belege, erteilen, um die Bewertung der Kriterien für die Bewilligungserteilung zu ermöglichen. Dieses Bewertungsverfahren umfasst Folgendes:

• Prüfung, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen kann;

• Überprüfung der Verwaltung und interne Kontrolle des Unternehmens;

• Anwendung der Risikoanalyse.

Der Antragsteller sollte den Zollbehörden seine schriftliche Zustimmung erteilen, dass sie mit den anderen an der Bewilligung beteiligten MS alle erforderlichen Informationen austauschen dürfen und zwar sowohl während des Verfahrens der Bewilligungserteilung als auch während der Nutzung der Bewilligung.

3.2 Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jede Person im Sinne des Artikels 4 Ziffer 1 ZK, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und gemäß Artikel 4 Ziffer 2 ZK in der EU ansässig ist.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so werden die Voraussetzungen, die im Rahmen der Bewilligung dieses besonderen Status geprüft wurden, nicht noch einmal geprüft. Gemäß Artikel 64 Absatz 2 ZK kann ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist, jedoch keine einzige Bewilligung für die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c ZK beantragen.

Ein einzelnes Unternehmen einer ganzen Unternehmensgruppe soll die Möglichkeit haben, eine einzige Bewilligung im Namen der gesamten Gruppe zu beantragen. Dieses Unternehmen übernimmt

(6)

dann die Verantwortung (für die Angaben, die Sicherheitsleistung, die Aufzeichnungen) und fungiert als einzige Kontaktstelle zur Erteilungsbehörde. Bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten haftet die gesamte Gruppe.

Wie sich die Verantwortung innerhalb der Gruppe verteilt, muss in Vereinbarungen zwischen den Gruppenmitgliedern festgelegt und anschließend der Erteilungsbehörde mitgeteilt werden.

3.3 Wo kann die Bewilligung beantragt werden?

Der Bewilligungsantrag wird bei der Zollbehörde gestellt, die für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung führt, um sowohl während des Bewilligungsverfahrens als auch bei der Überwachung der Bewilligung Vorabprüfungen und Betriebsprüfungen durch die Zollbehörden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

3.4 Wie wird die Bewilligung beantragt?

Die einzige Bewilligung für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung oder für die besondere Verwendung wird mit dem (elektronischen) Formular gemäß Anhang 67 ZK-DVO beantragt; das gilt auch, wenn die Waren in einem vereinfachten Verfahren in das betreffende Verfahren übergeführt werden.

Die einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren bei der Einfuhr (d.h. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) und/oder bei der Ausfuhr wird mit dem (elektronischen) Formular gemäß Anhang 67a ZK-DVO (siehe Anhang III dieses Dokuments) beantragt, und zwar auch, wenn im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung oder die besondere Verwendung eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt.

3.5 Allgemeine Antragsvoraussetzungen und –kriterien

Für die Anträge auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Teil I Titel IX ZK-DVO (nationale Bewilligungen für vereinfachte Verfahren).

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so werden die Voraussetzungen, die im Rahmen der Bewilligung dieses besonderen Status geprüft wurden, nicht noch einmal geprüft.

3.6 Erforderliche Angaben

Für eine Bewilligungserteilung sind zumindest die in den Anhängen 67 bzw. 67a verlangten Angaben erforderlich.

Die Mitgliedstaaten können jedoch jegliche, ihres Erachtens für die Bewilligungserteilung erforderliche Zusatzinformation und/oder (ständigen) Zugang zu den Computersystemen des Beteiligten verlangen.

4. ERTEILUNGSVERFAHREN

Das Erteilungsverfahren wird in einem neuen Artikel 263a ZK-DVO erläutert (siehe Anhang II dieses Dokuments).

In jedem MS werden nationale Kontaktstellen für einzige Bewilligungen eingerichtet.

(7)

Wenn eine einzige Bewilligung beantragt wird, prüft die zuständige Zollbehörde (Erteilungsbehörde), ob die Kriterien hierfür erfüllt werden.

Wenn dies der Fall ist, übersendet sie den anderen betroffenen Zollbehörden (Kontaktstellen in den beteiligten MS) eine Kopie des Antrags und einen ersten Entwurf der Bewilligung in der Sprache des Erteilungsmitgliedstaats und eine Übersetzung in einer von den beteiligten Ländern akzeptierten Sprache.

Etwaige Einwände müssen die Zollbehörden der beteiligten MS der Zollbehörde des Erteilungsmitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewilligungsentwurfs schriftlich mitteilen. Wenn sie für die Entscheidung mehr Zeit brauchen, ist dies der Überwachungsstelle ebenfalls innerhalb der 30-Tage-Frist mitzuteilen.

Werden innerhalb der genannten Frist Einwände erhoben und kann keine Einigung erzielt werden, so wird der Antrag in den Punkten, auf die sich die Einwände beziehen, abgelehnt.

Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn alle zuständigen Behörden ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben3.

Die Erteilungsbehörde übersendet allen beteiligten Zollbehörden eine Kopie der erteilten Bewilligung.

Zunächst soll der Datensatz für die einzige Bewilligung über CIRCA an die nationalen Kontaktstellen der MS verteilt werden; solange soll dieser Datensatz die folgenden Informationen enthalten:

1 Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird ISO-Code

2 Eingangsdatum des Antrags Datum

3 Letzter Tag der 30-Tage-Frist Datum

4 Name des Antragstellers/Inhabers der einzigen Bewilligung Text

5 Adresse Text

6 Postleitzahl Text

7 Ort Text

8 Land ISO-Code

9 Nationale Nummer der Bewilligung alphanumerisch

10 Datum der Bewilligungserteilung Datum

3 Nach Ansicht der Kommission kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen der beteiligten MS auf den Bewilligungsentwurf, der ihnen im Rahmen des Konsultationsverfahrens übersandt wurde, nicht reagieren. Die Projektgruppe vertritt die Auffassung, dass eine unter solchen Umständen erteilte Bewilligung sinnlos ist, weil sich der andere MS dann einfach solange weigern wird, die Waren zu überlassen, bis sie dort angemeldet und die entsprechenden Abgaben in diesem MS entrichtet wurden.

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11 Ggf. Geltungsdauer der Bewilligung Daten

12 MwSt- Nr. alphanumerisch

13 Identifikationsnr. des Wirtschaftsbeteiligten alphanumerisch

14 Handelsregister-Nr. alphanumerisch

15 Art der Vertretung Text

16 Antrag auf vereinfachte Verfahren/Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung/besondere Verwendung Text 17 Art der beantragten einzigen Bewilligung Code

18 Ggf. Kennnr. des zugelassen Wirtschaftsbeteiligten Code

19 Ort der Hauptbuchführung ISO-Code

20 Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden ISO Code 21 Mitgliedstaat(en), in dem/denen die zollrelevanten Tätigkeiten

stattfinden ISO-Code(s)

22 Art der Waren KN-Code(s)

23 Geschätzte Gesamtmenge pro Monat 24 Geschätzter Gesamtbetrag pro Monat

25 Bewilligter Warenort/Zollstelle Text

26 Einfuhr-/Ausfuhrzollstelle Text

27 Ggf. Überwachungsstelle Text

28 Art der vereinfachten Anmeldung Code

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, unverzüglich jegliche Änderung mitzuteilen, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien oder den Geltungsbereich der Bewilligung auswirken.

Zurzeit wird zusammen mit anderen Projekten, wie dem über den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, an einem effizienteren System für den Datenaustausch gearbeitet.

5 SICHERHEITSLEISTUNG

Sehen die zollrechtlichen Vorschriften die Leistung einer Sicherheit vor, so muss diese die Höhe der Zölle abdecken. Für die Berechnung dieses zur Deckung einer ggf. entstehenden Zollschuld erforderlichen Betrags sind die Überwachungsstellen zuständig.

Jeder MS, der an einer einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren beteiligt ist, ist selbst für die Berechnung des Betrags zuständig, der als Sicherheit für ggf. auf nationaler Ebene anfallende Abgaben wie MwSt und Verbrauchsteuern zu leisten ist. Die Überwachungsstelle kann jedoch um hierfür erforderliche Zusatzinformationen gebeten werden.

(9)

6 LEITLINIEN – Dok. TAXUD/1284/2005

Die Projektgruppe hat erste Leitlinien zu einer gemeinsamen Vereinbarung über Zusammenarbeit, Kontrollplan, MwSt, Statistik, Verbote und Beschränkungen sowie Streitigkeiten und Rechtsbehelfe formuliert.

7 DER NATIONALE EIGENMITTELANTEIL – Dok. TAXUD/1285/2005

Gegenwärtig gibt es bei der einzigen Bewilligung von vereinfachten Verfahren zwei Möglichkeiten:

• entweder die „Status-quo-Option“, bei der jeder beteiligte MS die Erhebungskosten für die Waren erhält, die sich bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr körperlich auf seinem Gebiet befinden;

• oder die 50/50-Option, bei der der überwachende MS sämtliche Erhebungskosten für die zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf seinem Gebiet befindlichen Waren und 50% der Erhebungskosten für die zu diesem Zeitpunkt in den beteiligten MS befindlichen Waren einbehält. Der Rest geht an die beteiligten MS.

Die Kommission drängt die MS, sich auf einen einheitlichen Ansatz zu verständigen. Hierfür sind eine politische Einigung und ggf. entsprechende Rechtsvorschriften nötig.

Die Projektgruppe stimmt zu, dass so schnell wie möglich eine einheitliche Lösung gefunden werden muss, da langwierige Verhandlungen die Erteilung der Bewilligungen verzögern und sogar zur Ablehnung einer Bewilligung für vereinfachte Verfahren führen können.

Die Projektgruppe hat hierzu ein Dokument erarbeit, in dem die gegenwärtige Situation geschildert und Maßnahmen zur Lösung der bestehenden Probleme vorgeschlagen werden.

8 OFFENE FRAGEN

Neben den Erörterungen über die Details der Rechtsvorschriften müssen auch die folgenden Fragen noch geklärt werden:

• Was für ein System ist für einen effizienten Informationsaustausch während des Bewilligungsverfahrens - und wenn möglich darüber hinaus – erforderlich, wenn man bedenkt, dass für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ähnliche Anforderungen bestehen?

• Wie lassen sich während des Antrags-/Bewilligungsverfahrens Informationen austauschen?

(10)

ANHANG I

(11)

ZK-DVO TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN TITEL I

ALLGEMEINES KAPITEL I Begriffsbestimmungen

Artikel 1 1…………

2…………

………….

11. ………...

12. „einzige Bewilligung“: eine mehrere Zollverwaltungen einschließende Bewilligung für die Inanspruchnahme

• der vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c ZK, oder

• der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, oder

• der besonderen Verwendung, oder

• einer Kombination aus den vorgenannten Verfahren 4

Die Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe a und 496 Buchstabe c wären dann zu streichen, und alle Artikel, in denen auf diese beiden Artikel Bezug genommen wird, müssten geändert werden.

TITEL IX

Vereinfachte Verfahren KAPITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 253 (1) ………

(2) ……….

(3) ……….

(4) Die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren wird mit dem Formular gemäß Anhang 67 bzw. bei elektronischer Antragstellung gemäß Anhang 67a beantragt.

4 Nach Auffassung der Kommission ließe sich dies vermeiden, wenn für die vereinfachten Verfahren in Titel IX – “Vereinfachte Verfahren“, “Allgemeine Vorschriften" Artikel 253, Absatz 4 eine neue Definition eingefügt und die bestehenden Definitionen des Begriffs “einzige Bewilligung” im Rahmen der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und der besonderen Verwendung beibehalten würden.

(12)

ANHANG II

(13)

ZK-DVO TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN TITEL IX

Vereinfachte Verfahren KAPITEL III Anschreibeverfahren

Artikel 263a

(1) Der Antrag auf eine einzige Bewilligung wird bei der Zollbehörde gestellt, die für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung führt, um sowohl während des Bewilligungsverfahrens als auch bei der Überwachung der Bewilligung Vorabprüfungen und Betriebsprüfungen durch die Zollbehörden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

(2) Nachdem die in Absatz 1 genannten zuständigen Zollbehörden geprüft haben, ob der Antragsteller die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, senden sie den anderen betroffenen Zollbehörden (Kontaktstelle(n) in den beteiligten MS) den Antrag und einen ersten Entwurf der Bewilligung zu.

Der Eingang wird von den betroffenen Zollbehörden innerhalb von 15 Tagen bestätigt; diese Zollbehörden teilen der Erteilungsbehörde etwaige Einwände oder ihre Entscheidung(en) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewilligungsentwurfs mit; benötigen sie für ihre Entscheidung mehr Zeit, so ist dies der Überwachungsstelle ebenfalls innerhalb dieser 30-Tage-Frist mitzuteilen.

(3) Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn alle beteiligten zuständigen Behörden ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben. Die Erteilungsbehörde übersendet allen beteiligten zuständigen Behörden eine Kopie der vereinbarten Bewilligung.

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Die Kommission schlägt folgenden Wortlaut für Artikel 263 a vor:

ZK-DVO TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN TITEL IX

Vereinfachte Verfahren KAPITEL III Anschreibeverfahren

Artikel 263a

(1) Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren wird bei der Zollbehörde gestellt, die für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung führt und an dem seine Belege und Aufzeichnungen aufbewahrt werden oder eingesehen werden können, um sowohl während des Bewilligungsverfahrens als auch bei der Überwachung der Bewilligung Vorabprüfungen und Betriebsprüfungen durch die Zollbehörden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

(2) Wird die einzige Bewilligung von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, so wird die Bewilligung erteilt, sobald die betroffenen Zollbehörden untereinander den hierfür erforderlichen Informationsaustausch geregelt haben.

(3) In den übrigen Fällen prüfen die in Absatz 1 genannten Zollbehörden, ob der Antragsteller die Bewilligungskriterien erfüllt und senden, sofern der Antrag vollständig ist, den anderen betroffenen Zollbehörden innerhalb eines Monats nach Antragseingang den Antrag und den Bewilligungsentwurf zu.

(4) Etwaige Einwände teilen die Zollbehörden des/der betroffenen Mitgliedstaats/en innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit; benötigen sie für ihre Entscheidung mehr Zeit, so teilen sie dies der Überwachungsstelle ebenfalls innerhalb dieser 30-Tage-Frist mit. Werden innerhalb dieser Frist Einwände erhoben und kann keine Einigung erzielt werden, so wird der Antrag in den Punkten, auf die sich die Einwände beziehen, abgelehnt.

(5) Sofern keine Einwände bei ihnen eingehen, erteilen die in Absatz 1 genannten Zollbehörden die Bewilligung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist. Sie senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie der Bewilligung zu.

(15)

ANHANG III

(16)

Vorschlag für Anhang 67a ZK-DVO: Antrag auf Bewilligung vereinfachter Verfahren: wird getrennt als Excel-Dokument übermittelt.

Vorschlag für Anhang 67b ZK-DVO – Bewilligung vereinfachter Verfahren: wird getrennt als Excel- Dokument übermittelt.

Erläuterungen zu den verschiedenen Feldern der Anhänge 67a und 67b – wird getrennt als Word- Dokument übermittelt.

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