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Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim

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Academic year: 2022

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Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.Aisch Telefon: 09161 92–0 Telefax: 09161 92–1060 poststelle@kreis-nea.de www.frankens-mehrregion.de

Besuchszeiten Montag – Freitag Montag und Dienstag Donnerstag oder nach Vereinbarung Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte

08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr

Bankverbindung

Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim

IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG

IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX

Wasserrecht (WHG, BayWG);

Einleiten von Oberflächenwasser aus Oberntief in den Schmalenbach, FInr. 673, Gemar- kung Oberntief, Stadt Bad Windsheim und Anschluss des OT Oberntief mit einer Abwas- serdruckleitung über den Schmutzwasserkanal Erkenbrechtshofen an die Kläranlage Bad Windsheim

Anlagen: 1 geprüfter Plansatz i. R.

1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung

1 Empfangsbekenntnis g.R.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden

Bescheid:

1. G E H O B E N E E R L A U B N I S

1.1 Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis

Der Stadt Bad Windsheim (Antragstellerin) wird rückwirkend zum 27.08.2020 die wi- derrufliche gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG zur Benutzung des Schmalenbaches (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten von gesammeltem Abwasser erteilt.

1.1.2 Zweck der Benutzung

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Regenrückhaltebecken.

Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer

E 1 Oberntief 673 Schmalenbach

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20,91405 Neustadt a.d.Aisch

Gegen Empfangsbekenntnis Stadt Bad Windsheim

Herrn 1. Bgm. Heckel Marktplatz 1

91438 Bad Windsheim

Sachgebiet: Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter: Armin Stier

Telefon: 09161 92-4205 Telefax: 09161 92-94205 E-Mail: armin.stier@kreis-nea.de

Zimmer: A 214

Aktenzeichen: 42-6326-0023-2019-st

Datum: 02.12.2020

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1.1.3 Planunterlagen

Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Entwurf der fks Ingenieure, Austraße 6, 97980 Bad Mergentheim vom 07.08.2019 nach Maßgabe der vom Was- serwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.

Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei:

- Erläuterungsbericht - Hydraulische Berechnung - Kostenberechnung

- Übersichtskarte M = 1 : 25.000

- Übersichtslageplan M = 1 : 1.000

- Berechnungsplan M = 1 : 1.000

- Lagepläne Ortsnetz M = 1 : 250

- Lage Druckleitung M = 1 : 1.000

- Längsschnitte M = 1 : 1.000/100

- Detailpläne M = 1 : 25/1:100/1:50

- Längsschnitte M = 1 : 1.000/100

Ergänzungen vom 18.09.2018 - Nachweis DWA A 117 - Nachweis DWA M 153

Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 19.09.2019 versehen und Bestandteil des Bescheids.

Außerdem Ergänzung vom 30.07.2020:

- Landschaftspflegerischer Begleitplan - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 1.1.4 Beschreibung der Abwasseranlage

Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Trennverfah- ren mit Regenrückhalteanlage.

1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen

Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Was- serhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte,

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Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmun- gen grundsätzlich nicht enthalten.

1.2.1 Dauer der Erlaubnis

Die Erlaubnis endet am 31.12.2040.

1.2.2 Umfang der Einleitungen von Regenwasser aus Regenwasserkanälen bei einem Be- messungsregen von r10, 1 = 142 l/s ∙ ha

Straßenrecht

1.2.3 Wasser und Abwasser dürfen der Fahrbahn der Kreisstraße, deren Entwässerungs- einrichtungen und dem gesamten Straßenkörper nicht zugeleitet werden.

1.2.4 Bezüglich der Benutzung der Kreisstraße für die Verlegung von Leitungen im Stra- ßengrund (Abwasser-, Oberflächenwasser-, Abwasserdruckleitung, etc.), ist recht- zeitig vor Bauausführung, gesondert ein Gestattungsvertrag mit dem Landkreis Neu- stadt a. d. Aisch- Bad Windsheim, abzuschließen. Die Trassenführung ist vor An- tragstellung mit der Tiefbauverwaltung, Kreisbauhof, Bauhofstraße 2, 91443 Schein- feld, Tel: 09161/92-4510, abzustimmen.

Naturschutz

1.2.5 Als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme, ist auf der Flurnummer 678, Gmkg. Oberntief auf einer Fläche von 999 m² ein naturnaher Weiher mit begleiten- den Hochstaudensäumen anzulegen.

1.2.6 Auf einer Fläche von 338 m² ist ein artenarmes Extensivgrünland (G213) anzulegen.

1.2.7 Um hochwertige Habitatstrukturen insbesondere für Amphibien- und Libellenarten zu erreichen, ist ein ganzjährig wasserführender Weiher mit begleitenden Hochstau- densäumen anzulegen. Die maximale Wasserfläche soll hierbei 240 m² betragen und dabei eine maximale Einstauhöhe von 1,00 m bilden.

1.2.8 In den Uferbereichen des Gewässers sind mäßig artenreiche Ufersäume (K123) in regelmäßigen Abständen anzulegen.

1.2.9 Aufkommende Hochstauden- und Altgrasbestände sind durch eine Herbst-/ Winter- mahd im 2- bis 3-Jahresturnus (bedarfsabhängig) zu entfernen.

1.2.10 Die natürliche Geländestruktur/-höhe am Lochbach ist wiederherzustellen.

1.2.11 Zur Verfüllung der Klärbecken ist unbelastetes Abtragsmaterial heranzuziehen.

Wasserwirtschaft

1.2.12 Nach DWA M 153 ist die Drosselmenge auf 45 l/s einzustellen. Das gewählte Volu- men des Regenrückhaltebeckens mit 1.240 m³ ist weiterhin ausreichend.

Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) Ab dem Zeitpunkt

E1 45 Inbetriebnahme

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1.2.13 Die Einleitungsstelle in das Regenrückhaltebecken ist mit einer Rückschlagklappe vor Rückstauungen in das Kanalnetz zu sichern.

1.2.14 Die Einleitungsstelle in das Regenrückhaltebecken und in den Schmalenbach sind mit Wasserbausteinen zu sichern. Somit können Ausspülungen von der Becken - und Gewässersohle und der Uferböschung verhindert werden.

1.2.15 Eine notwendige Bauwasserhaltung ist bei der fachkundigen Stelle im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim zu beantragen.

1.2.16 Vor Außerbetriebnahme bzw. Umbau der Kläranlage zum Regenrückhaltebecken ist der Klärschlamm zu räumen und fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung ist dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim nachzuweisen. Die Einleitung in den Schmalenbach hat gedrosselt und über mehrere Tage zu erfolgen.

1.2.17 Nicht mehr benötigte Anlagenteile sind fachgerecht zurück zu bauen.

1.2.18 Die Umsetzung des Bauentwurfes hat bis zum 31.12.2022 zu erfolgen. Die Abwas- serdruckleitung muss bis zum 31.12.2021 erstellt sein.

Hinweis: Auf die Fristen der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben 2018 (RZWas 2018) wird hingewiesen.

1.2.19 Aus fachlicher Sicht ist für die Neubemessung der Niederschlagswasserkanalisation ein Regenereignis von n=2 anzuwenden.

1.2.20 Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentratio- nen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

1.2.21 Die Stadt Bad Windsheim hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsge- mäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E1 dem Schmalenbach zugeführt werden.

1.2.22 Betrieb und Unterhaltung 1.2.22.1 Personal

Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

1.2.22.2 Eigenüberwachung

Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe- richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab- wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas- sung vorzunehmen.

1.2.22.3 Dienst- und Betriebsanweisungen

Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Be- triebsanweisungen sind auf der Kläranlage oder an anderer geeigneter Stelle auszu- legen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen.

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Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa- tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite- ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen.

In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörun- gen.

1.2.23 Bestandspläne

Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt eine Fertigung und der Kreisverwaltungsbehörde eine Ferti- gung der Bestandspläne zu übergeben.

1.2.24 Anzeige- und Informationspflichten

Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu er- forderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entspre- chenden Unterlagen zu beantragen.

Baubeginn und -Vollendung sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirt- schaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten aus- geführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen.

1.2.25 Bauabnahme

Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Be- stätigung eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind.

1.2.26 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers

Der Betreiber hat das Auslaufbauwerk sowie die Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zusichern und zu unterhalten.

Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best- immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwassereinleitung mittelbar oder unmittelbar entstehen.

1.2.27 Vorbehalt

Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als not- wendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

1.3 Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Niederschlagswasser hat der Betreiber grundsätzlich Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Einleiten von Niederschlagswasser

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- 6 -

bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häusli- chen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen- schaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anfor- derungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG). Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

2. K O S T E N

2.1 Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 € festgesetzt, die Auslagen be- tragen insgesamt 528,00 € (Gutachten Wasserwirtschaftsamt Ansbach).

G R Ü N D E : I.

1. Antrag und Sachverhalt

1.1 Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung

Die Stadt Bad Windsheim- im Folgenden als Betreiberin genannt - beantragte mit Schrei- ben vom 10.09.2019 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser.

1.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag liegt der Entwurf der fks Ingenieure, Austraße 6, 97980 Bad Mergentheim vom 07.08.2019, ergänzt am 19.09.2019 und 30.07.2020, zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt.

1.3 Örtliche Verhältnisse

Der Ortsteil Oberntief liegt ca. vier Kilometer nördlich von Bad Windsheim und ist über die Kreisstraße NEA 40 zu erreichen. Der Ortsteil Oberntief wird zukünftig im Trennsystem erschlossen. Das Mischsystem und die Kläranlage Oberntief werden aufgelassen. Die Kläranlage wird teilweise zum Regenrückhaltebecken umgebaut. Eine Abwasserdrucklei- tung wird zum Ortsteil Erkenbrechtshofen errichtet. Die Schmutzwasserbehandlung findet dann auf der Kläranlage Bad Windsheim statt. Die öffentliche Wasserversorgung findet über die Fernwasserversorgung Franken statt.

Angaben zu den benutzten Gewässern

Benutzungsanlage Regenrückhaltebecken

Benutztes Gewässer Schmalenbach

Gewässerordnung III

Gewässerfolge Schmalenbach - Tief - Aisch - Regnitz - Main -Rhein

Einzugsgebiet AEO (km²) 2,85

Mittlerer Niedrigwasserabfluss MNQ (m³/s) 0,003 Mittelwasserabfluss MQ (m³/s) 0,017 1-jährlicher Hochwasserabfluss

HQ1 (m³/s) 0,640

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- 7 -

1.4 Genehmigungsverfahren

Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach und die untere Naturschutzbe- hörde beteiligt.

Die Pläne lagen vom 17.10.-18.11.2019 bei der Stadt Bad Windsheim und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Stadt Bad Windsheim ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Land- ratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 02.12.2019 konnten Einwände er- hoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen.

Der notwendige Erörterungstermin fand am 24.11.2020 statt. Der Erörterungstermin wurde in der Stadt Bad Windsheim ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art.

27a BayVwVfG).

Es sind keine Einwender erschienen.

II.

1. Das Landratsamt ist für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen des Art.

69 BayWG und des BayVwVfG hingewiesen.

2. Die Einleitung von Niederschlagwasser in den Schmalenbach stellt eine Benutzung i. S.

d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflich- tig.

Die Stadt Bad Windsheim hat eine Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Da ein öffentli- ches Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwasser- beseitigung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG erteilt.

2.1 Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Ge- wässerbenutzung gemäß § 9 WHG geprüft. Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen.

Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen.

2.2 Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzun- gen bei der Bemessung und Konstruktion der Oberflächenwasserkanalisation ein-

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- 8 -

schließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Die beantragten Einleitungen entsprechen un- ter Beachtung der Prüfvermerke den Anforderungen nach §§ 57, 60 Abs. 1 WHG, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu erwarten.

2.3 Befristung

Die Befristung der Erlaubnis auf 20 Jahre stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG.

Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei ver- gleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

2.4 Inhalts- und Nebenbestimmungen

Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG.

Sie sind erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bei plange- mäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbe- stimmungen auszuschließen.

Die Inhaltsbestimmungen in Zif. 1.2.1, 1.2.2 sowie 1.2.12 -1.2.27, werden vom Was- serwirtschaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich ange- sehen. Die in den Ziffern 1.2.3 bis 1.2.11 enthaltenen Nebenbestimmungen werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf Grund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorha- bensträgers durch sie ist nicht auszugehen.

3. Abwasserabgabe

Die grundsätzliche Pflicht, eine Abwasserabgabe für Niederschlagswasser zu bezahlen beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG. Soweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i.

V. m. Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG erfüllt sind, fällt keine Abwasserabgabe an. Die Festset- zung der Abgabe erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5 i. V. m. 1.2.3 des Kostenverzeichnisses (KVz).

Für die Einleitung des Niederschlagswassers aus der Einleitestelle E 1 wird die Mindest- gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

Außerdem sind die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Was- serwirtschaftsamtes entstanden sind (528,00 €), vom Antragsteller zu tragen.

Die Stadt Bad Windsheim ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühr befreit.

Hinweise:

1. Auf den Rückstau und ggf. Überflutung bei größeren Niederschlagsereignissen wird hin- gewiesen.

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- 9 -

2. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasser- Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - einge- richteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilneh- men zu lassen.

3. Standsicherheit

Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die geprüften Nachweise der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.

4. Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die „Si- cherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung", die einschlä- gigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 ein- gehalten werden.

5. Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Lei- tungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu las- sen, wird hingewiesen.

6. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhal- ten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho- ben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfal- tet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs- gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

 Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt)

W u s t

Oberregierungsrat

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Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 02.12.2020_

Niederschlagswasser

Einzugsgebiet AEK = 9,15 ha, undurchlässige Fläche AU = 4,32 ha

Sonderbauwerke:

Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle):

Anzahl Art des Bauwerks Kenndaten Rechtswert Hochwert

1 Regenrückhaltebecken FI.-Nr.

678, Gmkg. Oberntief V = 1.240 m³ 4383578 5490176

Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle):

Einleitung Fl.-Nr. Gewässer Rechtswert Hochwert

E1 673 Schmalenbach 4383636 5490169

Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) Ab dem Zeitpunkt

E1 45 Inbetriebnahme

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