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Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und ra- sche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim

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Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK-S

Frau Präsidentin Liliane Maury Pasquier 3003 Bern

_________________________________

Bern, 6. November 2015

47.61/SL

14.417 s Pa.Iv Nachbesserung der Pflegefinanzierung – Vernehmlassung

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir beziehen uns auf die uns am 9. September 2015 zugestellten Vernehmlassungsunterla- gen zu obengenanntem Geschäft und nehmen dazu gerne wie folgt Stellung:

Die GDK stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 25a Abs. 5 KVG zu. Die vorgeschlagene Regelung analog zur Gesetzgebung über die Ergänzungsleis- tungen wurde von der Plenarversammlung der GDK mit deutlichem Mehr unterstützt. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

 Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und ra- sche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Re- gelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des zivil- rechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim Wohn- sitz(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.

Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.

 Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur Verfü- gung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese Ange- bote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies könnte die Anreize für die Kantone und Gemeinden verstärken, das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots Ihren Wohnsitz im entsprechenden Kanton / in der entsprechenden Gemeinde begründen resp. um zu erreichen, dass pflegebe- dürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Inte- resse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflege-

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S:\4_\47\47_6\47_61\DA_SGK_S_SN_Restfinanzierung_20151001_d.docx 2 heime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde längerfristig geschwächt. Eine solche Entwicklung wäre versorgungspolitisch – vor dem Hinter- grund des demographisch bedingten, steigenden Bedarfs an Pflegeleistungen – prob- lematisch. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann einer solchen Entwicklung entge- gengewirkt werden.

 Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die Gefahr von Finanzie- rungslücken oder Doppelfinanzierungen. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz be- gründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzie- rung der Pflegeleistungen analog zu regeln.

 Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfi- nanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem ande- ren Kanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Rege- lung höher zu gewichten sind.

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir folgende Präzisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5 ... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.

Die GDK begrüsst es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf die Regelung der Zuständig- keit für die Restfinanzierung beschränkt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflege- finanzierung bestehen durchaus noch andere offene Fragestellungen, so zum Beispiel die Annäherung der Methodiken zur Festlegung der Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die Akut– und Übergangspflege. Ersteres liegt aus Optik der GDK in der Verantwortung und Zuständigkeit der Leistungserbringer und der Kan- tone. Letzteres bedarf im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen in der Langzeit- pflege grundsätzlicher, konzeptioneller Überlegungen, bevor der nationale Gesetzgeber hier gegebenenfalls nochmals aktiv werden sollte.

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S:\4_\47\47_6\47_61\DA_SGK_S_SN_Restfinanzierung_20151001_d.docx 3 Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND –DIREKTOREN

Der Präsident Der Zentralsekretär

Dr. Philippe Perrenoud Michael Jordi

Regierungsrat

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