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JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2020

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F1 der SRS GmbH & Co KG

JAHRESABSCHLUSS

Brauquartier 2 8055 Graz

zum 31. Dezember 2020

(2)

1. Auftragsverhältnis, Erstellungsbericht

Die Gesellschafter der F1 der SRS GmbH & Co KG , Graz Brauquartier 2, (in der Folge: „Auftraggeber“) haben uns mit der Erstellung des nachstehenden Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 der F1 der SRS GmbH & Co KG - bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung - auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beauftragt.

Grundlage für die Erstellung des Abschlusses waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, deren Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität nicht Gegenstand unseres Auftrages war, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses (§§ 190ff UGB) liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Unterfertigung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beifügung des Datums auf der letzten Seite.

Einzige Komplementärgesellschafterin der Gesellschaft ist eine GmbH, es sind daher für den Jahresabschluss des Unternehmens die Vorschriften für GmbHs maßgeblich (§ 221 Abs 5 UGB). Auf Grund der Größenordnung des Unternehmens kommen die Rechnungslegungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften zur Anwendung (§221 Abs 1 UGB). Es besteht keine Pflicht zur Abschlussprüfung.

Bei der Durchführung unserer Arbeiten wurde vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Unternehmens („going concern“) ausgegangen. Die Feststellung etwaiger Unredlichkeiten im Geld-, Waren- oder sonstigen Geschäftsverkehr oder die Verletzung von gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen war nicht Gegenstand unserer berufsüblich durchgeführten Arbeiten und bedarf eines gesonderten Auftrages.

Wir haben weder eine Abschlussprüfung noch eine prüferische Durchsicht des Abschlusses noch eine sonstige Prüfung oder vereinbarte Untersuchungshandlungen vorgenommen und geben demzufolge keine Bestätigung zum Abschluss ab.

Der Auftraggeber ist sowohl für die Richtigkeit als auch für die Vollständigkeit der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte (auch gegenüber Dritten) verantwortlich. Eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers liegt uns vor.

Der Erstellungsauftrag wurde unter Beachtung des Fachgutachtens KFS/RL 26 „Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen“ durchgeführt. Für die Durchführung des Auftrages sind im Übrigen – auch im Verhältnis zu Dritten – die beiliegenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder“ (AAB) maßgebend.

Eine Weitergabe des von uns erstellten Abschlusses an Dritte darf nur unter Beigabe des Erstellungsberichts erfolgen. Im Falle der Weitergabe des von uns erstellten Abschlusses an Dritte gelten insbesondere die in Punkt 8. der AAB

enthaltenen Ausführungen zur Haftung auch gegenüber Dritten.

---

Unterschrift Auftraggeber

Fachliche Zuständigkeit & Kontakt: StB/UB Mag. Maria Brugger, +43 (316) 720200 Fax-DW 8010

LBG Standort: 8055 Graz, Brauquartier 1, Top 11

(3)

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Steuerliche Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahresabschluss:

Bilanz zum 31. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ergebnisverteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 - 10 I. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 - 7 II. Allgemeine Erläuterungen zur Bilanz und GuV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 - 9 III. Sonstige Pflichtangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Erläuterungen zum Jahresabschluss:

Erläuterungen Bilanz zum 31. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 - 15

Erläuterungen GuV vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 - 18

Anlagenspiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 - 24

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Rechtliche Verhältnisse

F1 der SRS GmbH & Co KG

Firma: F1 der SRS GmbH & Co KG

Rechtsform: Die Gesellschaft ist mit Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2009 unter der Firma "F1 der SRS GmbH & Co KG", mit dem Sitz in 8055 Graz gegründet worden.

Firmenbuch: LGZ Graz, FN 327162x

(Auszug vom 26. Februar 2021)

Sitz: Graz

Geschäftsanschrift: 8055 Graz, Brauquartier 2

Geschäftsjahr: 01.01.2020. bis 31.12.2020

Unternehmensgegenstand: Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch den Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien, die Errichtung von Gebäuden sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, gleichgültig in welcher Gesellschaftsform.

Komplementär: C&P Beteiligungs GmbH;

der Komplementär leistete eine Kapital- bzw. Pflichteinlage von € 1.000,00 und erledigt die Geschäftsführungstätigkeit.

Kommanditist: C&P Management GmbH;

der Kommanditist leistete eine Hafteinlage von € 3.475,75.

Die Gesellschaft war berechtigt, das Gesellschaftskapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten bis zum 31.12.2013 auf bis zu € 10.000.000,00 zu erhöhen. Weitere Kommanditisten traten treuhänderisch über die Treuhandkommanditistin - die C&P Management GmbH - der Gesellschaft bei.

Das treuhändig gehaltene Kapital beträgt zum 31.12.2020 € 2.042.376,00 und wird im Eigenkapital unter "Sparpläne" und "Einmalanlagen" ausgewiesen.

Geschäftsführung

lt. Firmenbuch: Gemäß Gesellschaftsvertrag wurde die

C&P Beteiligungs GmbH

(5)

Steuerliche Verhältnisse

F1 der SRS GmbH & Co KG

Finanzamt: Finanzamt Österreich

Steuernummer: 69 075/6846

Steuerliche Vertretung: LBG Steiermark Steuerberatung GmbH 8055 Graz, Brauquartier 1, Top 11

Abgabenprüfungen: Seit dem Geschäftsjahr 2017 erfolgt eine abgabenrechtliche Prüfung gemäß § 149

Abs. 1 BAO in deren Rahmen die Umsatzsteuer und die Feststellungsverfahren für

die Jahre 2009 bis 2014 geprüft wurden. Die Betriebsprüfung wurde bis dato nicht

abgeschlossen.

(6)

zu m 3 1 .1 2 .2 K G BI LA 3 1 .1 2 .2 0 2 0 % 3 1 .1 2 .2 0 1 9 % ten 2 .6 7 9 .0 1 4 ,9 5 7 0 ,9 4 2 .8 4 1 .2 4 2 ,3 9 7 1 ,5 6 4 7 2 .7 0 0 ,0 0 1 2 ,5 2 2 7 2 .7 0 0 ,0 0 6 ,8 7 3 .1 5 1 .7 1 4 ,9 5 8 3 ,4 6 3 .1 1 3 .9 4 2 ,3 9 7 8 ,4 2 o n st ig e V ermö g en sg eg en st än d e ieferu n g en u n d L ei st u n g en 4 8 1 .9 3 0 ,6 7 1 2 ,7 6 6 0 1 .1 4 1 ,1 8 1 5 ,1 4 n ter n eh m en , m it d en en ei n n is b es teh t 7 3 .0 4 0 ,9 9 1 ,9 3 9 3 .0 7 3 ,2 1 2 ,3 4 tl a u fz ei t vo n m eh r a ls ei n em 3 6 8 .3 1 2 ,0 0 9 ,7 5 4 8 4 .7 1 2 ,0 0 1 2 ,2 1 en u n d V ermö g en sg eg en st än d e 3 .6 4 3 ,4 3 0 ,1 0 7 5 ,2 0 0 ,0 0 4 8 5 .5 7 4 ,1 0 1 2 ,8 6 6 0 1 .2 1 6 ,3 8 1 5 ,1 4 it in st it u ten 1 3 8 .9 1 1 ,8 7 3 ,6 8 2 5 5 .4 4 1 ,3 2 6 ,4 3 6 2 4 .4 8 5 ,9 7 1 6 ,5 4 8 5 6 .6 5 7 ,7 0 2 1 ,5 8 3 .7 7 6 .2 0 0 ,9 2 1 0 0 ,0 0 3 .9 7 0 .6 0 0 ,0 9 1 0 0 ,0 0

3 1 .1 2 .2 0 2 0 % 3 1 .1 2 .2 0 1 9 P a ss iv a A . Ei g enk a pi ta l I. K o mp lem en tärk ap it al 1 . Fes tk ap it al 1 .0 0 0 ,0 0 0 ,0 3 1 .0 0 0 ,0 0 0 ,0 2 . V ari ab les K ap it al -6 7 .3 7 1 ,4 0 1 ,7 8 -7 4 .5 2 9 ,1 6 1 ,8 -6 6 .3 7 1 ,4 0 1 ,7 6 -7 3 .5 2 9 ,1 6 1 ,8 II . K o mm an d it k ap it al 1 . C&P Man ag emen t G m b H 1 .0 0 0 ,0 0 0 ,0 3 1 .0 0 0 ,0 0 0 ,0 2 . Sp arp län e 1 .3 5 8 .0 8 1 ,0 6 3 5 ,9 6 1 .3 4 8 .7 1 6 ,4 3 3 3 ,9 3 . E in m al an lag en 3 3 7 .1 5 0 ,0 4 8 ,9 3 3 0 7 .6 2 5 ,0 6 7 ,7 1 .6 9 6 .2 3 1 ,1 0 4 4 ,9 2 1 .6 5 7 .3 4 1 ,4 9 4 1 ,7 1 .6 2 9 .8 5 9 ,7 0 4 3 ,1 6 1 .5 8 3 .8 1 2 ,3 3 3 9 ,8 B. R ück stel lung en 1 . so n st ig e Rü ck st el lu n g en 8 .0 0 0 ,0 0 0 ,2 1 1 2 .2 5 0 ,0 0 0 ,3 C . V erbi ndl ichk ei ten 1 . V erb in d li ch k ei ten g eg en ü b er K red it in st it u ten 2 .1 3 5 .8 3 8 ,7 4 5 6 ,5 6 2 .3 7 0 .7 0 9 ,9 0 5 9 ,7 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n b is z u ei n em Ja h r 1 1 .6 6 0 ,9 6 0 ,3 1 1 2 .8 2 0 ,6 0 0 ,3 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n m eh r a ls ei n em Ja h r 2 .1 2 4 .1 7 7 ,7 8 5 6 ,2 5 2 .3 5 7 .8 8 9 ,3 0 5 9 ,3 2 . V erb in d li ch k ei ten au s L ieferu n g en u n d L ei st u n g en 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n b is z u ei n em Ja h r 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 3 . so n st ig e V erb in d li ch k ei ten 2 .5 0 2 ,4 8 0 ,0 7 3 .8 2 7 ,8 6 0 ,1 d a vo n a u s S teu er n 2 .5 0 2 ,4 4 0 ,0 7 3 .8 2 7 ,8 6 0 ,1 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n b is z u ei n em Ja h r 2 .5 0 2 ,4 8 0 ,0 7 3 .8 2 7 ,8 6 0 ,1 2 .1 3 8 .3 4 1 ,2 2 5 6 ,6 3 2 .3 7 4 .5 3 7 ,7 6 5 9 ,8 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n b is z u ei n em Ja h r 1 4 .1 6 3 ,4 4 0 ,3 8 1 6 .6 4 8 ,4 6 0 ,4 d a vo n m it ei n er R es tl a u fz ei t vo n m eh r a ls ei n em Ja h r 2 .1 2 4 .1 7 7 ,7 8 5 6 ,2 5 2 .3 5 7 .8 8 9 ,3 0 5 9 ,3 Sum m e P a ss iv a 3 .7 7 6 .2 0 0 ,9 2 1 0 0 ,0 0 3 .9 7 0 .6 0 0 ,0 9 1 0 0 ,0

Seitev3

(7)

01.01.2020 bis 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

2020 % 2019 %

1. Umsatzerlöse 99.601,68 100,00 106.022,12 100,00

2. sonstige betriebliche Erträge 102.081,47 102,49 30.698,84 28,96

3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene

Herstellungsleistungen

a. Betriebskosten 31.208,40 31,33 33.889,91 31,96

4. Abschreibungen

a. auf Sachanlagen 30.308,91 30,43 32.147,40 30,32

5. sonstige betriebliche

Aufwendungen 44.336,60 44,51 45.550,18 42,96

6. Zwischensumme aus Z 1 bis 5

(Betriebsergebnis) 95.829,24 96,21 25.133,47 23,71

7. sonstige Zinsen und ähnliche

Erträge 2,90 0,00 2.249,52 2,12

8. Zinsen und ähnliche

Aufwendungen 49.784,04 49,98 51.538,07 48,61

9. Zwischensumme aus Z 7 bis 8

(Finanzergebnis) -49.781,14 49,98 -49.288,55 46,49

10. Steuern vom Einkommen 0,73 0,00 6,78 0,01

11. Jahresgewinn/-verlust 46.047,37 46,23 -24.161,86 22,79

(8)

Ergebnisverteilung

F1 der SRS GmbH & Co KG Ergebnisverteilung 2020

Jahresergebnis lt. GuV

abzügl. Aufzinsung Einlagen Sparpläne

46.047,37 -10.258,58

BMGL für Ergebnisverteilung 20% : 80% 35.788,79

Gesellschafter % Jahresergebnis

ure

Vorweggewinn Ergebnisanteil ure

C&P Beteiligungs GmbH 20,000% 7.157,76 0,00 7.157,76

Anleger 80,000% 38.889,61 0,00 38.889,61

Summe 100,00% 46.047,37 0,00 46.047,37

(9)

Anhang

F1 der SRS GmbH & Co KG

I. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Allgemeine Grundsätze

Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten.

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.

Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen wurden. Allen erkennbaren Risiken und drohenden Verlusten wurde entsprechend Rechnung getragen.

Anlagevermögen

Sachanlagevermögen

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die planmäßige Abschreibung wird linear vorgenommen, wobei für die einzelnen Anlagengruppen folgende Nutzungsdauer zugrundegelegt wird:

Nutzungsdauer in Jahren

Gebäude 10-66,67

Finanzanlagen

Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und soweit notwendig außerplanmäßige Abschreibungen durchgeführt.

Außerplanmäßige Abschreibungen werden nur dann vorgenommen, wenn Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.

Umlaufvermögen

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt.

(10)

Anhang

F1 der SRS GmbH & Co KG

Rückstellungen

Sonstige Rückstellungen

In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich sind.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht ermittelt.

(11)

Anhang

F1 der SRS GmbH & Co KG

II. Allgemeine Erläuterungen zur Bilanz und GuV Eingeforderte ausstehende Einlage

Unter dieser Position werden die Forderungen aus den Sparplänen und Einmalanlagen ausgewiesen. Die Einzahlungen der Einlagen für die Sparpläne können in maximal 180 Monatsraten entrichtet werden.

Aufgrund der langen Laufzeit werden seit dem Geschäftsjahr 2010 aufwandswirksame Abzinsungen bzw.

ertragswirksame Aufzinsungen der ausstehenden Beträge in Höhe von 2% p.a. vorgenommen.

Eigenkapital

Im Eigenkapital werden unter dem Kommanditkapital neben der eingezahlten Hafteinlage des

Kommanditisten (Haftsumme lt. Firmenbuch € 3.475,75) die Einlagen aus den Sparplänen (€ 1.791.626,00) und Einmalanlagen (€ 250.750,00) ausgewiesen. Von diesen Einlagen sind € 501.512,00 bei den Sparplänen noch nicht einbezahlt. Die Einzahlungen der Einlagen aus den Sparplänen erfolgen - je nach Vereinbarung - in den nächsten 180 Monaten. Daher wurde eine Abzinsung der eingeforderten ausstehenden Einlagen für die Sparpläne vorgenommen (vgl. Erläuterung zu den eingeforderten ausstehenden Einlagen).

Verbindlichkeiten

Zur Fristigkeit der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten werden folgende Erläuterungen gegeben:

Gesamtbetrag

davon Restlaufzeit bis 1 Jahr

davon Restlaufzeit über 1 Jahr

davon Restlaufzeit über 5 Jahre

davon dinglich besichert Art der Sicherung Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten 2.135.838,74 11.660,96 2.124.177,78 2.124.177,78 2.124.177,78

Pfandrecht

sonstige Verbindlichkeiten 2.502,48 2.502,48 0,00 0,00 0,00

davon aus Steuern 2.502,44 2.502,44 0,00 0,00 0,00

Summe Verbindlichkeiten 2.138.341,22 14.163,44 2.124.177,78 2.124.177,78 2.124.177,78

(12)

Anhang

F1 der SRS GmbH & Co KG

Gewinn- und Verlustrechnung

Gemäß Kapitalmarktprospekt sind zwei Rechnungskreise für Einmalanlagen und Sparpläne zu führen. Die Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres gliedern sich wie folgt:

Einmalanlagen Sparpläne Summe

Mieterträge und Betriebskosten 49.362,06 39.981,04 89.343,10

Ertrag aus Anlagenverkauf 56.400,01 45.681,46 102.081,47

so. betr. Ertrag 0,00 0,00 0,00

Aufzinsung 0,00 10.258,58 10.258,58

Vertragsauflösung 0,00 0,00 0,00

Abschreibungen -16.745,67 -13.563,24 -30.308,91

Sonstige Abgaben 0,00 0,00 0,00

Instandhaltung -338,13 -273,87 -612,00

Betriebskosten -17.344,25 -14.048,05 -31.392,30

Skontoertrag 101,60 82,30 183,90

Provisionen -4.654,26 -3.769,74 -8.424,00

Anlegerbetreuung -325,68 -2.327,16 -2.652,84

Geschäftsführungs-, Haftungs- u. Managementvergütung -613,86 -4.386,14 -5.000,00

Treuhandvergütung -122,77 -877,23 -1.000,00

Managementvergütung -245,55 -1.754,45 -2.000,00

Prüfungs- und Beratungsaufwand -2.252,55 -16.094,59 -18.347,14

Fremdbuchhaltung -499,20 -3.566,80 -4.066,00

Dotierung Einzelwertberichtigung 0,00 0,00 0,00

Forderungsabschreibung 0,00 0,00 0,00

Spesen des Geldverkehrs -445,88 -922,29 -1.368,17

Schadenfälle -71,83 -58,17 -130,00

sonstiger betrieblicher Aufwand -406,89 -329,56 -736,45

Bankzinsen -24.892,02 -24.892,02 -49.784,04

Kapitalertragsteuer -0,37 -0,36 -0,73

Zinsertrag 1,45 1,45 2,90

Zinsertrag Verzugszinsen 0,00 0,00 0,00

Summe 36.906,21 9.141,16 46.047,37

Für Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zuzuordnen sind, gilt folgende Regelung bezüglich der Kostenaufteilung: Kosten, die innerhalb eines Kalenderjahres entstehen, werden auf die einzurichtenden Rechnungskreise für die verschiedenen Beteiligungsvarianten, im Verhältnis des plazierten Kapitals pro Beteiligungsvariante zu dem insgesamt plazierten Kapital, zum 31.12. eines jeden Jahres aufgeteilt (Einmalanlagen 55,25%, Sparpläne 44,75%). Die Verteilung der Aufwendungen für sonstige Abgaben, Prüfungs- und Beratungsaufwand und Fremdbuchhaltung sowie der sonstigen betrieblichen Erträge erfolgte im Verhältnis 12,28%

(Einmalanlagen) zu 87,72% (Sparpläne). Für alle anderen Aufwendungen und Erträge konnte eine direkte Zuordnung vorgenommen werden.

Ergebnisverteilung

Gesellschafter Ergebnisanteil %

C&P Beteiligungs GmbH 7.157,76 15,54

Anleger Einmalanlagen 29.524,98 64,12

Anleger Sparpläne 9.364,63 20,34

46.047,37 100,00

(13)

Anhang

F1 der SRS GmbH & Co KG

III. Sonstige Pflichtangaben

Zahl der Arbeitnehmer

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gegliedert nach Arbeitern und Angestellten beträgt (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB):

2020

Arbeiter 0

Angestellte 0

Gesamt 0

Angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung

Im Geschäftsjahr 2020 waren folgende Personen für die Geschäftsführung tätig:

Name

C&P Beteiligungs GmbH

Graz, am 29.06.2021

Unterschrift der Geschäftsführer

...

(14)

zum 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Bilanz

31.12.2020 31.12.2019

Aktiva

A. Anlagevermögen I. Sachanlagen

1. Grundstücke und Bauten

2575 Grundwert Erdbergstraße 148 & 150 825.369,37 866.011,74

3575 Erdbergstraße 148 & 150 1.853.645,58 1.975.230,65

2.679.014,95 2.841.242,39 II. Finanzanlagen

1. Beteiligungen

8059 stille Beteiligung BA10 PZP GmbH 272.700,00 272.700,00

8111 Bet. Copacabana II der C&P GmbH & Co KG 200.000,00 0,00

472.700,00 272.700,00

3.151.714,95 3.113.942,39 B. Umlaufvermögen

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

20000 Kundenforderungen Inland 426.364,70 533.959,61

20006 debitorische Kreditoren 0,00 13.274,18

20810 Abzinsung Einlagen Sparpläne -20.825,02 -29.841,64

20811 Abzinsung Einlagen Sparpläne mit Bet.verh. -4.659,01 -5.900,97

21500 Lieferforderungen sonstiges Ausland 3.350,00 3.950,00

22500 Konzernforderungen Bet.Verhältnis 77.700,00 85.700,00

481.930,67 601.141,18

davon gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

20006 debitorische Kreditoren 0,00 13.274,18

20811 Abzinsung Einlagen Sparpläne mit Bet.verh. -4.659,01 -5.900,97

22500 Konzernforderungen Bet.Verhältnis 77.700,00 85.700,00

73.040,99 93.073,21

(15)

zum 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Bilanz

31.12.2020 31.12.2019

Aktiva

23009 Sonst. kurzfrist. Forderungen gg. Unternehmen

mit Beteiligungsverhältnis 0,08 0,00

24090 VKTO HV Erdbergstraße 969,32 0,00

24900 RRL 2.674,03 0,00

3.643,43 75,20

485.574,10 601.216,38

II. Guthaben bei Kreditinstituten

28611 F1 EA RBGK AT18 3837 4000 0100 8408 53.492,23 62.437,38

28612 F1 SP RBGK AT53 3837 4000 0100 8457 85.419,64 193.003,94

138.911,87 255.441,32

624.485,97 856.657,70

Summe Aktiva 3.776.200,92 3.970.600,09

(16)

zum 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Bilanz

31.12.2020 31.12.2019

Passiva A. Eigenkapital

I. Komplementärkapital 1. Festkapital

91003 Einlage Gesellschafter 1.000,00 1.000,00

2. Variables Kapital

90080 Ergebnisanteil Komplementär 7.157,76 -7.959,45

90084 Verlustanteil VJ Komplementär -74.529,16 -66.569,71

-67.371,40 -74.529,16

-66.371,40 -73.529,16

II. Kommanditkapital 1. C&P Management GmbH

Haftsumme

91200 Hafteinlage Kommanditist 1.000,00 1.000,00

2. Sparpläne Sparpläne

91002 Sparpläne 1.791.626,00 1.791.626,00

Verlustanteile

90082 Ergebnisanteil Sparpläne 9.364,63 -11.686,83

90083 Verlustanteil VJ Sparpläne -398.036,57 -386.349,74

-388.671,94 -398.036,57

Entnahmen/Einlagen

90085 Entnahmen Sparpläne -44.873,00 -44.873,00

1.358.081,06 1.348.716,43

3. Einmalanlagen

(17)

zum 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Bilanz

31.12.2020 31.12.2019

Passiva

91810 Verlustanteil VJ Einmalanlagen 95.076,06 99.591,64

124.601,04 95.076,06

Entnahmen/Einlagen

90086 Entnahmen Einmaleinlagen -38.201,00 -38.201,00

337.150,04 307.625,06

1.696.231,10 1.657.341,49 1.629.859,70 1.583.812,33 B. Rückstellungen

1. sonstige Rückstellungen

30600 sonstige Rückstellungen 0,00 6.000,00

30840 RST f. Steuerberatung 8.000,00 6.250,00

8.000,00 12.250,00

C. Verbindlichkeiten

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

28800 schwebende Geldbewegungen 11.660,96 12.820,60

31472 F1 ERD KK AT45 3288 0000 1001 7689 2.124.177,78 2.357.889,30

2.135.838,74 2.370.709,90 davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

28800 schwebende Geldbewegungen 11.660,96 12.820,60

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

31472 F1 ERD KK AT45 3288 0000 1001 7689 2.124.177,78 2.357.889,30

2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

30006 debitorische Kreditoren 0,00 13.274,18

33000 Lieferverbindlichkeiten Inland 0,00 -13.274,18

0,00 0,00

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

30006 debitorische Kreditoren 0,00 13.274,18

33000 Lieferverbindlichkeiten Inland 0,00 -13.274,18

0,00 0,00

(18)

zum 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Bilanz

31.12.2020 31.12.2019

Passiva

davon aus Steuern

35200 USt-Zahllast 2.502,44 3.827,86

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

35200 USt-Zahllast 2.502,44 3.827,86

38903 Sonst. kurzfr. Verbindlichkeiten gg.

Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis 0,04 0,00

2.502,48 3.827,86

2.138.341,22 2.374.537,76 davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

28800 schwebende Geldbewegungen 11.660,96 12.820,60

30006 debitorische Kreditoren 0,00 13.274,18

33000 Lieferverbindlichkeiten Inland 0,00 -13.274,18

35200 USt-Zahllast 2.502,44 3.827,86

38903 Sonst. kurzfr. Verbindlichkeiten gg.

Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis 0,04 0,00

14.163,44 16.648,46

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

31472 F1 ERD KK AT45 3288 0000 1001 7689 2.124.177,78 2.357.889,30

Summe Passiva 3.776.200,92 3.970.600,09

(19)

01.01.2020 bis 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Gewinn- und Verlustrechnung

2020 2019

1. Umsatzerlöse

47005 Auflösung Abzinsung 10.258,58 12.750,39

48000 Sonstige Erlöse 20% 44,28 0,00

48001 Sonstige Erlöse 0% 0,00 1.385,00

48002 Sonstige Erlöse 10% 94,08 0,00

48500 Mieterlöse 10% 0,00 1.064,14

48538 Erlöse BK Hackherg. 10 % 0,00 191,91

48559 Erlöse Mahnspesen 74,50 0,00

48618 Mieterlöse Erdbergstraße 20% 25.603,92 25.648,20

48619 Mieterlöse Erdbergstraße 10% 37.304,56 39.963,97

48620 BK-Erlöse Erdbergstraße 20% 7.159,22 6.281,76

48621 BK-Erlöse 10% Erdbergstraße 19.062,54 17.236,75

48995 Ertrag aus Vertragsauflösung 0,00 1.500,00

99.601,68 106.022,12

2. sonstige betriebliche Erträge

46001 Anlagenverkauf 0% 234.000,00 156.000,00

78220 Buchwert abgegangener Anlagen -131.918,53 -125.301,16

102.081,47 30.698,84

3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a. Betriebskosten Betriebskosten

51012 BK Hackhergasse 30 368,00 606,57

51034 BK Erdbergstraße 31.024,30 33.342,25

31.392,30 33.948,82

Skonti, Boni und Rabatte

58810 Skontoertrag 20 % -183,90 -58,91

31.208,40 33.889,91

4. Abschreibungen a. auf Sachanlagen

70100 Absetzung für Abnutzung 30.308,91 32.147,40

(20)

01.01.2020 bis 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Gewinn- und Verlustrechnung

2020 2019

Aufwand für Instandhaltung

72000 Instandhaltung 612,00 74,50

Provisionen an Dritte

75400 Provisionen an Dritte 8.424,00 4.680,00

Rechts- und Beratungsaufwand

77017 Anlegerbetreuung Einmalanlagen 325,68 322,50

77018 GF-, Haftungs-, Managementvergtg. EA 613,86 618,16

77019 Treuhandvergütung Einmalanlagen 122,77 123,63

77020 Managementvergütung Einmalanlagen 245,55 247,25

77027 Anlegerbetreuung Sparpläne 2.327,16 2.285,87

77028 GF-, Haftungs-, Managementvergtg. SP 4.386,14 4.381,86

77029 Treuhandvergütung Sparpläne 877,23 876,37

77030 Managementvergütung Sparpläne 1.754,45 1.752,74

77500 Rechts- u. Beratungskosten 14.147,14 10.173,77

77502 Aufwand f. Fremdbuchhaltung 4.066,00 3.180,00

77600 Prüfungs- u. Beratungsaufwand 4.200,00 2.600,00

33.065,98 26.562,15

Spesen des Geldverkehrs

77900 Spesen des Geldverkehrs 922,29 977,77

77901 Spesen des Geldverkehrs Einmalanlagen 445,88 543,89

77910 Centausgleich -0,23 0,00

1.367,94 1.521,66

Schadensfälle

78000 Betriebsbedingte Schadensfälle 130,00 10.587,22

diverse betriebliche Aufwendungen

71000 Nicht abzugsfähige Vorsteuer (VSTK) 736,68 1.968,77

44.336,60 45.550,18

6. Zwischensumme aus Z 1 bis 5 (Betriebsergebnis) 95.829,24 25.133,47

7. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

80601 Bankzinserträge Sparpläne 1,45 20,42

(21)

01.01.2020 bis 31.12.2020 F1 der SRS GmbH & Co KG

Erläuterungen Gewinn- und Verlustrechnung

2020 2019

82813 Bankzinsen u.ähnl.Aufw. Einmalerlag 24.892,02 25.769,20

49.784,04 51.538,07

9. Zwischensumme aus Z 7 bis 8 (Finanzergebnis) -49.781,14 -49.288,55

10. Steuern vom Einkommen

85420 Kapitalertragsteuer Einmalanlagen 0,37 1,66

85421 Kapitalertragsteuer Sparpläne 0,36 5,12

0,73 6,78

11. Jahresgewinn/-verlust 46.047,37 -24.161,86

(22)

C o K G A n la g en sp ie A n sc h af fu n g s- /H er st el lu n g sk o st en k u m u li er te A b sc h re ib u n g en B u ch w er te S ta n d 0 1 .0 1 .2 0 2 0 Z u g än g e A b g än g e U m b u ch u n g en S ta n d 3 1 .1 2 .2 0 2 0 S ta n d 0 1 .0 1 .2 0 2 0 A b sc h re ib u n g en Z u sc h re ib u n g en A b g än g e S ta n d 3 1 .1 2 .2 0 2 0 S ta n d 0 1 .0 1 .2 0 2 0 3 1 .1 2 M Ö G E N d B au te n 2 .8 8 6 .7 0 5 ,8 0 0 ,0 0 1 3 5 .4 7 4 ,5 6 0 ,0 0 2 .7 5 1 .2 3 1 ,2 4 4 5 .4 6 3 ,4 1 3 0 .3 0 8 ,9 1 0 ,0 0 3 .5 5 6 ,0 3 7 2 .2 1 6 ,2 9 2 .8 4 1 .2 4 2 ,3 9 2 .6 7 9 .0 2 7 2 .7 0 0 ,0 0 2 0 0 .0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 4 7 2 .7 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 0 ,0 0 2 7 2 .7 0 0 ,0 0 4 7 2 .7 A G E N S P IE G E L 3 .1 5 9 .4 0 5 ,8 0 2 0 0 .0 0 0 ,0 0 1 3 5 .4 7 4 ,5 6 0 ,0 0 3 .2 2 3 .9 3 1 ,2 4 4 5 .4 6 3 ,4 1 3 0 .3 0 8 ,9 1 0 ,0 0 3 .5 5 6 ,0 3 7 2 .2 1 6 ,2 9 3 .1 1 3 .9 4 2 ,3 9 3 .1 5 1 .7 1

Seitev19

(23)

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe

(AAB 2018)

Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschafts- treuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“

genannt).

(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbraucher- geschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält.

(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

I.TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):

(2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteue- rung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.

b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuer- erklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuer- rechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.

(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.

(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungs- erbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.

(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen aus- schließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schrif- tlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.

(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftrags- verhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und über- gebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Rich- tigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtig- keiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorge- legten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.

(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Ab- schlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.

(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertig- stellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind best- mögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf

(24)

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungs- zeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nicht- prüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Aus- schließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland über- mittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gut- achten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Aus- künfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissens- erklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungs- gehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbind- lich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auf- traggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kom- munikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein.

Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elek- tronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiter- leitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit auto- matischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lese- bestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangs- bestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mit- teilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fort- geschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDASVO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unter- schriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.

(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wie- derkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschafts- rechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auf- traggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von

Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äuße- rungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.

Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zu- stimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervor- kommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;

dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatz- ansprüche bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftrag- nehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Fol- gen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht.

Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftrag- nehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.

(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungs- vermerkes zu laufen.

(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten ver-

(25)

ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernom- men wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äuße- rungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.

(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (ins- besondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rah- men des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auf- tragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftrag- geber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

(5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrech- nen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwie- genheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.

(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Ein- haltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.

(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im

Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuer- erklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum ver- bleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer an- gebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftrag- nehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honorar- ansprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unter- lassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftrag- nehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mit- verschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gege- benenfalls zu aliquotieren.

(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderlicheMitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nach- holung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.

12. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschul- det. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.

Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.

(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.

(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert

verrechnet werden.

(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Um- stände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftrag-

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