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MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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CM\1174141DE.docx PE610.611v03-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2014-2019

Petitionsausschuss

30.11.2018

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Betrifft: Petition Nr. 0956/2016, eingereicht von H. E., deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen von „DreiländerRegion gegen Tihange“, zum Kernkraftwerk Tihange 2

Petition Nr. 0156/2018, eingereicht von Christel Schlebusch, deutscher Staatsangehörigkeit, zur Sicherheit des Kernkraftwerks Tihange 2

1. Zusammenfassung der Petition Nr. 0956/2016

Die Petition betrifft die Wiederinbetriebnahme des belgischen Kernkraftwerks Tihange 2, die die belgische Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANC) im November 2015 genehmigt hat. Vertreter der StädteRegion Aachen sowie zahlreicher Landkreise, Städte und Gemeinden in den Niederlanden, Luxemburg, Deutschland und Belgien sind sehr besorgt über die Sicherheit des Kernkraftwerkes. Nach Ansicht internationaler Experten bestünden erhebliche Zweifel an dessen Sicherheit. Im Schadensfall wären mehr als 8 Mio. Menschen im Umkreis von 100 km betroffen. Die Petenten ersuchen die Kommission, sämtliche ihr vorliegenden Informationen zum Kernkraftwerk Tihange 2 zur Verfügung zu stellen, alle ihr zustehenden Informationsansprüche gegenüber dem Königreich Belgien sowie weiteren beteiligten Parteien geltend zu machen und zu prüfen, ob das Königreich Belgien mit seinem Vorgehen in Bezug auf den Kernreaktor gegen Vorgaben der europäischen Verträge verstoßen hat bzw.

verstößt. Das Europäische Parlament wird in der Petition aufgefordert, das Anliegen der Aktionsgruppe in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Zusammenfassung der Petition Nr. 0156/2018

Die Petentin ist besorgt über die Sicherheit des belgischen Kernkraftwerks Tihange 2 und darüber, dass nur der betroffene Staat über die Abschaltung eines Kraftwerks entscheide, obwohl es eine europäische Kernenergie-Agentur (NEA) gibt. Im Falle eines Unfalls werde sich die Strahlung über die nationale Grenze hinaus ausbreiten. Nach Ansicht der Petentin sei die Zahl der gefährdeten Menschen in den Nachbarländern möglicherweise viel höher als in dem Land, in dem sich das Kernkraftwerk befindet.

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2. Zulässigkeit

Die Petition Nr. 0956/2016 wurde am 10. Januar 2017 für zulässig erklärt.

Die Petition Nr. 0156/2018 wurde am 12. April 2018 für zulässig erklärt.

Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).

3. Antwort der Kommission, eingegangen am 30. August 2017 a) Vorbemerkungen

Vor der Wiederinbetriebnahme des betreffenden Reaktors hat die belgische Kontrollagentur FANC eine Prüfung der Ursachen und Auswirkungen der gemeldeten Mängel vorgenommen.

Die Ergebnisse dieser Prüfung waren zufriedenstellend und es wurden keine Gründe festgestellt, die gegen eine Wiederinbetriebnahme sprachen. Die Ergebnisse sind auf der Website der FANC verfügbar1. Gemäß den EU-Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit muss Belgien sicherstellen, dass Lizenzinhaber unter der Aufsicht der national zuständigen Regulierungsbehörden regelmäßig die Sicherheit der Reaktoren prüfen und verbessern. Die Dienststellen der Kommission überwachen über enge Kontakte zu den belgischen Behörden, u. a. zur FANC, die Anwendung des Rechtsrahmens der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit. Trotzdem fällt die nukleare Sicherheit von Nuklearanlagen nach wie vor in den nationalen Zuständigkeitsbereich.

Wie die Petenten dargelegt haben, soll die Umweltpolitik gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf ein hohes Schutzniveau abzielen und u. a. auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruhen. Die größte Sorge der Petenten steht allerdings im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor ionisierender Strahlung. Daher sind zur rechtlichen Prüfung der Petition anstelle der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 2 AEUV der Euratom- Vertrag und die Euratom-Rechtsvorschriften zu Rate zu ziehen, da sie diesbezüglich konkretere Bestimmungen enthalten.

b) Dokumente, die die Kommission bereits zur Verfügung gestellt hat

Am 25. Juli 2016 hat sich Miguel Arias Cañete, Mitglied der Kommission, im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme des Kernreaktors Tihange 2 persönlich mit einer Delegation aus 80 Gemeinden in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden getroffen. Die Delegation forderte Zugang zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten. Die Kommission willigte in die Veröffentlichung zahlreicher ihr vorliegender Dokumente ein.

Daraufhin fand am 18. Oktober 2016 in Brüssel ein Treffen der Dienststellen der Kommission (GD Energie, Direktion D) mit Vertretern des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten statt. Im Rahmen dieses Treffens wurden den Teilnehmern mehrere Dokumente übergeben. Insbesondere stellte ihnen die Kommission zwei Berichte, die von Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgearbeitet wurden, sowie eine Sammlung von öffentlichen Dokumenten, die von der belgischen FANC herausgegeben wurden, zur Verfügung.

1https://afcn.fgov.be/fr/dossiers-dinformation/centrales-nucleaires-en-belgique/actualite/indications-de-defauts- dans-les

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c) Von Belgien geforderte Informationen

Auf Ersuchen der Kommission hat die FANC gegen Ende November 2016 eingewilligt, die im Zusammenhang mit der im Januar 2016 auf dem Gelände der FANC veranstalteten internationalen Tagung stehenden technischen Dokumente zu veröffentlichen. Die Einwilligung wurde unter der Bedingung erteilt, dass Verweise auf Personen bzw.

personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates entfernt werden1. Diese Dokumente wurden am 15. März 2017 an die oben genannten Gemeinden übermittelt.

Die Arbeit der FANC weist ein hohes Maß an Transparenz auf und wurde mit der Unterstützung von internationalen Sachverständigen durchgeführt. Demnach steht sie im Einklang mit dem am 19. Dezember 2016 zwischen Belgien und Deutschland geschlossenen bilateralen Abkommen über nukleare Sicherheit. Die Kommission weist darauf hin, dass die belgischen Behörden ähnliche Abkommen mit den niederländischen und französischen Regulierungsbehörden ausgehandelt haben.

In diesem Zusammenhang hat die FANC erklärt, dass Electrabel, eine belgische Tochtergesellschaft des Stromversorgers Engie, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Widerspruch gegen die Gewährung von Zugang zu bestimmten Dokumenten eingelegt hat.

Die Kommission hat Engie Electrabel am 25. April 2017 um Zustimmung ersucht, um deren Dokumente ebenfalls veröffentlichen zu können. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist die Kommission vor der Veröffentlichung von Dokumenten Dritter dazu verpflichtet, diese zu konsultieren. Die Konsultation ist nun erfolgt, und diese neuen Dokumente werden ebenfalls zur Verfügung gestellt.

d) Mutmaßlicher Verstoß gegen Primär- und Sekundärrecht

Die Kommission ist der Ansicht, dass es keine Belege für einen Verstoß gegen die Artikel 30 und 33 des Euratom-Vertrags gibt, da Belgien schon vor einiger Zeit angemessene nationale Vorschriften erlassen hat, um die Einhaltung grundlegender Standards für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sicherzustellen, und die Kommission darüber informiert hat.

Gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrags müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Entwürfe für Vorschriften übermitteln, die gewährleisten sollen, dass die im Rahmen des Euratom-Vertrags, insbesondere durch die Richtlinien 96/29/Euratom und 2013/59/Euratom des Rates, festgelegten grundlegenden Sicherheitsstandards eingehalten werden. Die Kommission prüft auf der Grundlage von Artikel 33 Absätze 3 und 4 die von den Mitgliedstaaten übermittelten Entwürfe für nationale Vorschriften, mit denen die verschiedenen Euratom-Richtlinien umgesetzt werden sollen.

Insbesondere muss in der EU gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 2009/71/Euratom („Richtlinie über nukleare Sicherheit“) und 96/29/Euratom („Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen“) des Rates ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz sichergestellt werden. Die Kommission hat die Umsetzung dieser Richtlinien in sämtlichen

1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

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Mitgliedstaaten, auch in Belgien, untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass die betreffenden Richtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden1. Die FANC hat ihre Sicherheitsüberprüfung der Reaktoren im November 2015 abgeschlossen und bestätigt, dass alle Sicherheitsbedenken, auf denen die kurzfristigen und mittelfristigen Anforderungen beruhten, auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt worden seien2. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass in den neuen Einzelfallberichten zur Sicherheit aus dem Jahr 2015 angemessen aufgezeigt wird, dass die Reaktordruckbehälter Doel 3 und Tihange 2 eine ausreichende strukturelle Unversehrtheit für eine Betriebszeit von 40 Jahren aufweisen.

Die Richtlinien über nukleare Sicherheit und über grundlegende Sicherheitsnormen wurden durch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 bzw. die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates geändert und ergänzt. Die überarbeitete Richtlinie über nukleare Sicherheit muss bis zum 15. August 2017 in nationales Recht umgesetzt werden, und die Umsetzungsfrist für die überarbeitete Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen läuft am 6. Februar 2018 ab.

Sobald die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, wird die Kommission die Umsetzung und die Ausführung der Bestimmungen beider Richtlinien sorgfältig prüfen. Dabei soll u. a. – wie von den Petenten gefordert – die Einhaltung der Referenzwerte für bestehende und Notfall- Expositionssituationen, die in der überarbeiteten Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen aus dem Jahr 2013 festgelegt wurden, und die tatsächliche Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde von ungebührlicher Beeinflussung gemäß der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit überprüft werden.

Die Petenten fordern, dass die Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen schon vorzeitig angewendet wird, bevor die Umsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. Anhang II S. 58).

Allerdings sind die Mitgliedstaaten durch die genannte Rechtsprechung nur dazu verpflichtet, während der Umsetzungsphase keine Maßnahmen zu erlassen, die das in der betreffenden Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage stellen könnten. Diese Verpflichtung stellt keine ausreichende Grundlage für den Erlass von vorausschauenden Maßnahmen der Kommission dar.

Gemäß der in Artikel 37 des Euratom-Vertrags (im Folgenden „Artikel 37“) festgelegten Verpflichtung hat Belgien der Kommission am 3. September 1981 allgemeine Angaben zum ursprünglichen Plan zur Ableitung radioaktiver Abfälle aus dem Reaktor 2 des Kernkraftwerks Tihange übermittelt. Daraufhin hat die Kommission am 14. Dezember 1981 in Rücksprache mit der gemäß Artikel 37 gegründeten Sachverständigengruppe eine Stellungnahme zu den betreffenden allgemeinen Angaben abgegeben. Es wurde geprüft, ob der Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe möglicherweise auch radiologische Folgen für andere Mitgliedstaaten haben könnte3.

1 Ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen wurde am 21. Dezember 2001 abgeschlossen. Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien gemäß der Richtlinie über nukleare Sicherheit wurde am 27. Februar 2012 abgeschlossen. Die von Belgien gemäß beiden Richtlinien angenommenen Umsetzungsmaßnahmen können auf den folgenden Websites eingesehen werden:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/NIM/?uri=CELEX%3A31996L0029 und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/NIM/?uri=CELEX%3A32009L0071.

2 Vgl. Pressemitteilung auf Französisch und Niederländisch: https://afcn.fgov.be/fr/dossiers- dinformation/centrales-nucleaires-en-belgique/actualite/indications-de-defauts-dans-les.

3 Vgl. Bericht der Kommission von 1982 an den Rat und das Europäische Parlament zur Anwendung von

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Da seit der Abgabe der Stellungnahme der Kommission im Jahr 1981 die rechtlich festgelegten Grenzwerte für luftgetragene und flüssige radioaktive Stoffe für den Reaktor Tihange 2 nicht mehr angehoben wurden, gilt die Verpflichtung, allgemeine Angaben über einen geänderten Plan zu machen, gemäß Abschnitt 5 Buchstabe a der Empfehlung der Kommission 2010/635/Euratom zur Anwendung des Artikels 37 hier nicht. Auch vor dem Hintergrund, dass die möglichen Folgen einer ungeplanten Ableitung radioaktiver Stoffe, die im Zusammenhang mit den in den ursprünglichen allgemeinen Angaben untersuchten Referenzunfällen auftreten könnten, nicht umfassender geworden sind, gilt die Verpflichtung, allgemeine Angaben über einen geänderten Plan zu machen, hier ebenfalls nicht.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Entscheidung der belgischen Behörden, den Betreibern des Reaktors Tihange 2 eine Genehmigung für die Wiederaufnahme des Betriebs zu erteilen, nicht im Zusammenhang mit den oben genannten Erwägungen steht. Daher kann die Genehmigung für die Wiederaufnahme des Betriebs in diesem konkreten Fall nicht als neuer Plan oder als Änderung eines bestehenden Plans gemäß Artikel 37 angesehen werden.

Aus diesem Grund hat die Stellungnahme der Kommission von 1981 zu Artikel 37 ihrer Ansicht nach weiterhin Geltung, und die belgischen Behörden haben sich in Bezug auf den Reaktor Tihange 2 von der Verpflichtung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags und des daraus entstandenen Sekundärrechts korrekterweise losgesagt.

Fazit

Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen wird die Kommission den Gemeinden, die die Herausgabe von allen der Kommission vorliegenden relevanten Informationen gefordert haben, diese Informationen übermitteln.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die in der Petition zur Verfügung gestellten Informationen grundsätzlich keinen Anlass für den Erlass weiterer Maßnahmen in dieser Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung des Euratom-Vertrags und des Euratom- Sekundärrechts darstellen.

4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. Juli 2018 Petitionen Nr. 0956/2016 und Nr. 0156/2018

Die Kommission weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Zuständigkeiten im Rahmen des Unionsrechts die Entscheidung über den Betrieb eines Kernkraftwerks weiterhin den Mitgliedstaaten obliegt, die auch für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich sind.

Dennoch überwachen die Dienststellen der Kommission Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit im Zusammenhang mit Kernkraftwerken in der EU, darunter auch Tihange 2, sehr sorgfältig. Konkret haben die Kommission und ENSREG1kürzlich das erste themenbezogene Peer-Review-Verfahren gemäß der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit2 zum

Artikel 37 des Euratom-Vertrags (COM(82)0455), verfügbar unter: http://aei.pitt.edu/13057/1/13057.pdf.

1Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit, www.ensreg.eu.

2Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer

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Thema „Alterungsmanagement für Kernkraftwerke“ durchgeführt, an dem Belgien sich aktiv beteiligt. Der Workshop zum themenbezogenen Peer Review fand vom 14. bis zum 18. Mai 2018 in Luxemburg statt. Täglich nahmen rund 140 Sachverständige daran teil. Er umfasste ein Peer Review der nationalen Berichte durch Sachverständige anderer Mitgliedstaaten, um bewährte Verfahren, aber auch verbesserungswürdige Bereiche festzustellen. Die Ergebnisse des Peer-Review-Verfahrens zum Thema „Alterungsmanagement für Kernkraftwerke“

werden in der zweiten Oktoberhälfte 2018 auf der ENSREG-Website veröffentlicht. Im Rahmen der Bemühungen, Informationen zum Peer-Review-Verfahren zu verbreiten und die zivilgesellschaftlichen Gruppen miteinzubeziehen, organisierte ENSREG am 3. Mai 2018 eine öffentliche Veranstaltung, bei der den Bürgern die Gelegenheit geboten wurde, ihre Standpunkte darzulegen und Fragen zu stellen.

Die Aufgabe der Kommission besteht darin, die fristgerechte und wirksame Umsetzung und Anwendung des bestehenden und vor Kurzem erweiterten EU‑Rahmens für die nukleare Sicherheit sicherzustellen1. Zu diesem Zweck kann die Kommission rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen. Die Kommission veröffentlichte diesbezüglich am 7. Juni 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der Belgien aufgefordert wurde, jegliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für die vollständige Umsetzung der 2014 geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit zu sorgen. Belgien muss innerhalb von zwei Monaten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme antworten sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, und darüber informieren. Sollte Belgien diese Frist nicht einhalten, wird die Kommission den Fall möglicherweise an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verweisen2.

Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass die allgemeinere Frage, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften im Nuklearbereich einhalten müssen, gegenwärtig vor dem EuGH im Rahmen der Rechtssache C-411/173 verhandelt wird.

Die Rechtssache betrifft das belgische Gesetz vom 28. Juni 2015, durch das das Datum, an dem die industrielle Stromerzeugung in den Kernkraftanlagen Doel 1 und Doel 2 beendet werden sollte, aufgeschoben wird.

5. Antwort der Kommission (REV I), eingegangen am 30. November 2018 Petitionen Nr. 0956/2016 und Nr. 0156/2018

Die Ergebnisse des Peer-Review-Verfahrens zum Thema „Alterungsmanagement für Kernkraftwerke“ wurden am 29. Oktober 2018 auf der ENSREG-Website4veröffentlicht. Im Rahmen der Bemühungen, Informationen zum Peer-Review-Verfahren zu verbreiten und die zivilgesellschaftlichen Gruppen miteinzubeziehen, organisierte ENSREG am 22. November eine zweite öffentliche Veranstaltung in Brüssel, bei der die Ergebnisse des Peer Reviews

Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), geändert durch die Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom (ABl.

L 219 vom 25.7.2014, S. 42).

1Vgl. Fußnote 1.

2Weitere Informationen sind auf der Webseite der Kommission für Pressemitteilungen verfügbar:

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-3986_de.htm.

3Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, im ABl. C 300 vom 11.9.2017, S. 2.

4http://www.ensreg.eu/eu-level-reports

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vorgestellt wurden.

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