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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS

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Aktie "BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS"

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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG

AN DEN

LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

BETREFFEND

DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS

(Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals)

Behandlung im Landtag Datum

1. Lesung 2. Lesung

Schlussabstimmung

Nr. 88/2008

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Zusammenfassung... 4

Zuständiges Ressort ... 4

Betroffene Amtsstelle... 4

I. BERICHT DER REGIERUNG... 5

1. Ausgangslage... 5

2. Anlass und Notwendigkeit der Vorlage... 6

3. Schwerpunkte der Vorlage ... 7

4. Vernehmlassung ... 7

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Vernehmlassung ... 9

6. Verfassungsmässigkeit ... 20

7. Finanzielle und personelle Auswirkungen... 21

II. ANTRAG DER REGIERUNG... 21

III. REGIERUNGSVORLAGE ... 23

Beilagen:

– Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

– Entwurf für Art. 57 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsregister;

ÖRegV

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ZUSAMMENFASSUNG

In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2007 hat der Landtag dem Beschluss Nr.

95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2006/68/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesell- schaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) seine Zustimmung er- teilt1.

Die Richtlinie soll bei Aktiengesellschaften die Vornahme bestimmter Massnah- men erleichtern, die sich auf die Höhe und die Struktur des Kapitals sowie auf deren Eigentumsverhältnisse auswirken. Sie ist Teil des von der Kommission im Mai 2003 vorgelegten Aktionsplans für Gesellschaftsrecht und Corporate Gover- nance. Die derzeitigen Kapitalvorschriften der zweiten Gesellschaftsrechtsrichtli- nie werden von den Beteiligten in bestimmten Punkten als zu starr und teuer emp- funden. Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten nach der neuen Richtlinie die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Bedingungen spezielle Berichtspflich- ten abzuschaffen und gewisse Änderungen in der Besitzstruktur zu erleichtern.

Diese Änderungen sollen die Gesellschaften in die Lage versetzen, rascher und kostengünstiger auf Marktentwicklungen zu reagieren. Als Zeitpunkt der Umset- zung der Richtlinie in nationales Recht ist der 15. April 2008 vorgesehen.

ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Justiz

BETROFFENE AMTSSTELLE

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

1 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend den Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 108/2007.

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Vaduz, 15. Juli 2008 P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und An- trag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Um- setzung der Richtlinie 2006/68/EG über die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) an den Landtag zu unterbreiten.

I. BERICHT DER REGIERUNG

1. AUSGANGSLAGE

Am 6. Juli 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals in das EWR-Abkommen zu übernehmen.

Die Richtlinie sieht eine Frist bis 15. April 2008 vor, innerhalb derer die Mit- gliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.

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2. ANLASS UND NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE

Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtages haben in ihren Sitzun- gen vom 24. und 26. April 2007 befunden, dass der Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf.

Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordi- nierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesell- schaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, legt die anwendbaren Anfor- derungen für bestimmte kapitalbezogene Massnahmen dieser Gesellschaften fest.

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003

„Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Gover- nance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung und Modernisierung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern.

Im Sinne des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance zielt diese Richtlinie darauf ab, die EU-Kapitalvorschriften für Aktiengesellschaften zu vereinfachen und zu verbessern, gleichzeitig aber auch wirksame Schutzvorkehrungen für Gläubiger und Anleger zu treffen, insbe- sondere für Minderheitsaktionäre.

Um die Gesellschaften in die Lage zu versetzen, rascher und kostengünstiger auf Entwicklungen am Markt reagieren zu können, sieht die Richtlinie folgende Massnahmen vor: Bei der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung soll in

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bestimmten Fällen von der Bewertung der Sacheinlagen durch einen Experten abgesehen werden können. Eine Lockerung des Verbots, wonach eine Gesell- schaft Dritte beim Erwerb ihrer Aktien nicht finanziell unterstützen darf, soll teil- weise erfolgen. Schliesslich soll Aktiengesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet werden. Parallel zu diesen Erleichterungen erfahren in einzelnen Bestimmungen Minderheitsaktionäre und Gläubiger der Gesellschaft eine Stärkung ihrer Rechte.

3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG kann mittels Änderungen im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) bzw. der Öffentlichkeitsregisterverordnung (Ö- RegV) erfolgen. Obwohl die Richtlinie auf eine Vereinfachung im Rahmen der Gründung und bei Kapitalmassnahmen abzielt, ergeben sich aufgrund der Be- stimmungen der Richtlinie recht enge Vorgaben, welche dem nationalen Gesetz- geber kaum einen Spielraum einräumen.

Die Umsetzung bedingt primär Abänderungen einzelner aktienrechtlicher Be- stimmungen im PGR. Die von den Änderungen betroffenen Vorschriften regeln die Gründung, den Erwerb eigener Aktien sowie weitere Kapitalmassnahmen bei der Aktiengesellschaft.

Die Richtlinie 2006/68/EG ändert die Richtlinie 77/91/EWG ab, indem einzelne Artikel neu gefasst oder neu eingeschoben werden.

4. VERNEHMLASSUNG

In ihrer Sitzung vom 29. Januar 2008 hat die Regierung den Vernehmlassungsbe- richt betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) verabschiedet. Mit Schreiben der Regierung vom 30. Januar 2008 wurde den be-

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troffenen Wirtschaftskreisen und Amtsstellen die Möglichkeit gegeben, bis zum 4. März 2008 zu den neuen Regelungen Stellung zu nehmen.

In der Folge gingen insgesamt 11 Stellungnahmen nachstehend angeführter Ver- bände und Behörden ein:

- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein - Fürstliches Landgericht

- Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt - Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer - Liechtensteinische Treuhändervereinigung - Liechtensteinischer Bankenverband

- Liechtensteinischer Versicherungsverband e.V.

- Verband kaufmännisch Befähigter

- Vereinigung der Buchhalter, Büchersachverständigen und Steuerberater in Liechtenstein

- Wirtschaftskammer Liechtenstein - Stabsstelle EWR

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung, der Liechtensteinische Versiche- rungsverband e.V., der Verband kaufmännisch Befähigter, die Vereinigung der Buchhalter, Büchersachverständigen und Steuerberater in Liechtenstein, die Wirt- schaftkammer Liechtenstein und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nahmen die Vernehmlassung zu Kenntnis, brachten aber keine Einwände oder Anregungen ein bzw. verzichteten auf eine Stellungnahme. In einer Stellungnah- me wurde ausdrücklich auf den Umstand abgestellt, dass diese Richtlinie keine grosse Wahl- bzw. Abänderungsmöglichkeiten vorsieht.

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, das Fürstliche Landgericht, die Liechten- steinische Rechtsanwaltskammer, der Liechtensteinischer Bankenverband sowie

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die Stabsstelle EWR regten die Änderung einzelner Bestimmungen an bzw. baten um Klarstellung einzelner Punkte in den Erläuterungen zum Bericht und Antrag.

Diese Anregungen flossen in den gegenständlichen Bericht und Antrag ein und werden anlässlich der Kommentierung der einzelnen Gesetzesbestimmungen nä- her erläutert. Die Vernehmlassung wurde durchwegs positiv aufgenommen. Die Regierung dankt an dieser Stelle den Vernehmlassungsteilnehmern für ihr Interes- se und ihre Anregungen.

5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN UN- TER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERNEHMLASSUNG

Allgemeines

In den Erläuterungen werden folgende Abkürzungen verwendet:

- Richtlinie: Die Richtlinie 2006/68/EG ändert die Richtlinie 77/91/EWG ab, indem einzelne Artikel neu gefasst oder neu eingeschoben werden. Wird nachfolgend auf Artikel der Richtlinie Bezug genommen, so sind jene der Richtlinie 77/91/EWG gemeint, wie sie in der Richtlinie 2006/68/EG zitiert werden.

- PGR: Personen- und Gesellschaftsrecht idgF.

- ÖRegV: Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Öffentlichkeitsregister idgF (LGBl. 2003 Nr. 66)

Die einzelnen Artikel sind, falls nicht anders bezeichnet, solche des Personen- und Gesellschaftsrechts.

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Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bemerkt in ihrer Stellungnahme, dass die Begriffe „Gesellschaft“ und „Aktiengesellschaft“ in verwirrlicher Kombination verwendet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits das bestehende Recht im Abschnitt über die Regelung der Aktiengesellschaft beide Begriffe nebenein- ander verwendet (z.B. Art. 261, Art. 285 und Art. 285a). Aufgrund des zu regeln- den Sachverhaltes lässt sich in jedem Fall erschliessen, ob mit dem Begriff „Ge- sellschaft“ die Aktiengesellschaft bzw. eine “andere Gesellschaft“ gemeint ist (z.B. Art. 286). Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich jeweils an der im jeweiligen Artikel verwendeten Bezeichnung.

Des Weiteren sieht die Finanzmarktaufsicht einen Klärungsbedarf hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den neuen Regelungen im PGR zu bereits bestehenden spezialgesetzlichen Bestimmungen. An dieser Stelle kann nur angemerkt werden, dass die Richtlinie 2006/68/EG keine Ausnahmen für z.B. Banken vorsieht. Eine Bank kann daher von den in der Richtlinie geschaffenen Erleichterungen partizi- pieren, sofern nicht das auf eine Bank anwendbare Regelwerk dem entgegensteht.

Zu Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung in Art. 306a ist der Verweis in dieser Bestimmung zu korrigieren.

Zu Art. 286a

Im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft ermöglicht das Gesetz, das Aktienkapital mittels der Einbringung von Sachen oder Rechten aufzubringen.

Art. 285 sieht zum Schutz der anderen Aktionäre wie auch Gläubiger der Gesell- schaft vor, dass ein Sachverständigenbericht vor der Beschlussfassung der Gene- ralversammlung erstellt wird, der über verschiedene Aspekte Auskunft erteilt (z.B. Gegenstand der Einlage, Bewertungsmethode, besondere Gründervorteile).

Art. 286 sieht bereits eine Ausnahme von der Erstellung eines Sachverständigen- berichts bei verbundenen Unternehmen vor.

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Die Richtlinie 2006/68/EG bringt diesbezüglich in Art. 10a und Art. 10b eine Vereinfachung. Diese Vereinfachung zielt darauf ab, dass von den mitunter kost- spieligen Berichten, die nicht immer Gewähr für die exakte Wertermittlung der betreffenden Vermögensgegenstände bieten, vermehrt abgesehen werden kann.

Die Mitgliedstaaten können daher auf die Erstellung eines Bewertungsberichts durch einen Sachverständigen in bestimmten Fällen verzichten, sofern bereits an- dere eindeutige Anhaltspunkte für eine Bewertung existieren.

Art. 10a regelt folgende Fälle:

a) Die Einlage besteht aus übertragbaren Wertpapieren, die auf Vorschlag des Leitungsorgans ordnungsgemäss zu einem Marktpreis bewertet wurden, der als Durchschnitt der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einbringung der betreffenden Sacheinlage geltenden Preise ermittelt wurde. In ausseror- dentlichen Fällen, in denen dieser gewichtete Durchschnittspreis durch aus- sergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extrem niedrige Liquidität auf den relevanten Märkten oder Manipulation der Marktpreise der entspre- chenden Wertpapiere, verfälscht wäre, ist das grundsätzliche Gebot eines Bewertungsberichts eines unabhängigen Sachverständigen beizubehalten.

b) Die auf Vorschlag des Leitungsorgans einzubringenden Vermögensgegens- tände wurden bereits von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet.

Die Bewertung darf nicht älter als sechs Monate sein. Bei zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Wertänderungen ist eine Neubewertung durchzu- führen.

c) Der Wert des auf Vorschlag des Verwaltungsorgans einzubringenden ein- zelnen Vermögensgegenstandes geht aus geprüften Abschlüssen hervor, die in Übereinstimmung mit den EWR-Rechnungslegungs- und Prüfungsvor- schriften erstellt wurden. Auch hier ist bei zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Wertänderungen eine Neubewertung durchzuführen.

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Zum Schutz von Minderheitsaktionären sieht die Richtlinie in Art. 10a Abs. 2 Unterabsatz 3 die Möglichkeit vor, dass diese eine zusätzliche Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen können.

Eine weitere Schutzbestimmung bringt die Richtlinie in Art. 10b, indem eine zu- sätzliche detaillierte Bekanntmachungspflicht vorgesehen wird, um eine mögli- cherweise fehlende gutachterliche Bewertung des Vermögensstandes auszuglei- chen. Die Richtlinie stellt hier die Verpflichtung auf, dass die Rechtmässigkeit solcher Sacheinlagen durch eine unabhängige Behörde geprüft wird.

Der neu formulierte Art. 286a PGR setzt Art. 10a und Art. 10b der Richtlinie um.

Die Prüfungspflicht der Sacheinlage laut Art. 10b Abs. 3 findet sich in Art. 57 Abs. 3 der Öffentlichkeitsregisterverordnung wieder (siehe Beilage). Die in Art.

286a vorgesehene Vereinfachung bei der Erstellung von Sachverständigenberich- ten kommt auch bei Sacheinlagen von Gründern zur Anwendung (Art. 285a i.V.m. Art. 285 und Art. 286a).

Auf Anregung des Liechtensteinischen Bankenverbandes soll die Sachüberschrift von Art. 286a neu „vereinfachter Bericht“ lauten. Damit wird sichergestellt, dass nicht von einer vereinfachten Sacheinlage, sondern richtliniengemäss von einem vereinfachten Bericht zur Sacheinlage ausgegangen wird.

Abs. 1 Ziff. 1

Der Liechtensteinische Bankenverband weist darauf hin, dass in Abs. 1 Ziff. 1 der Begriff „geregelter Markt“ im Sinne der Richtlinie 2004/39 EG verwendet wird (siehe Art. 3a Ziff. 17 des Bankengesetzes). Da auch an anderen Börsenplätzen (z.B. Schweiz, USA) ein Marktpreis gestellt wird und eine Differenzierung zu einer „EWR-Börse“ nicht sinnvoll ist, schlägt er die Aufnahme „... oder anderen Börsenplätzen“ vor. Aufgrund der engen Verknüpfung gerade mit dem Börsen- platz in Zürich, wird der Vorschlag aufgegriffen.

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Die Finanzmarktaufsicht regt an, ob nicht der Verweis auf die Richtlinie 2004/39/EG in Art. 286a Abs. 1 Ziff. 1 durch den Hinweis auf das die Richtlinie 2004/39/EG umsetzende nationale Recht – hier das Bankengesetz – ersetzt wer- den sollte. Die Anführung des nationalen Umsetzungsgesetzes würde aber den Nachteil mit sich bringen, dass sich daraus eine ständige Überwachung und Nach- führung der einzelnen Referenzen des nationalen Rechts ergibt.

Die Stabstelle EWR sieht einen Klärungsbedarf betr. des Vorliegens von ausser- gewöhnlichen Umständen. Die Richtlinie selber verweist in Art. 10a Abs. 1 zwei- ter Absatz in diesem Zusammenhang auf Fälle, „(....) in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist (...)“. Derartige Vorfälle würden unter Art. 286a Abs. 1 Ziff. 1 zu qualifizieren sein. Die Kommis- sion führt in einem Arbeitspapier als Beispiele ‚extrem niedrige Liquidität auf den relevanten Märkten oder Manipulation der Marktpreise der fraglichen Wertpapie- re’ an bzw. dass ‚erhebliche Wertänderungen’ eingetreten sind. Der Entscheid über das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände obliegt dem Verwaltungsrat.

Abs. 1 Ziff. 2

Die Richtlinie spricht in Art. 10a Abs. 2 von der Bewertung zum „beizulegenden Zeitwert („fair value“). In den Stellungnahmen der Stabstelle EWR wie auch des Liechtensteinischen Bankenverbandes wird das Fehlen des Begriffs „fair value“

angemahnt. In diesem Zusammenhang kann auf die Umsetzung der relevanten EWR-Vorschriften im Bereich der Rechnungslegung inkl. beider Begriffe „beizu- legenden Zeitwert“ bzw. „fair value“ verwiesen werden (siehe Art. 1116a ff.).

Art. 10a Abs. 2 4. Unterabsatz der Richtlinie sieht Vorkehrungen für Preisände- rungen bei aussergewöhnlichen Umständen auch bei Einlage anderer Vermögens- gegenstände vor. Der Vernehmlassungsentwurf verwies hierzu auf die analoge Anwendung von Art. 286a Ziff. 1. Der Liechtensteinische Bankenverband favori- siert im Sinne der Rechtsklarheit eine ausdrückliche Regelung auch in Ziff. 2 von Art. 286a Abs. 1. Dem kann entsprochen werden.

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Die Finanzmarktaufsicht macht auf den Umstand aufmerksam, dass laut Art. 286a Ziff. 2 eine Bewertung nicht älter als sechs Monate sein darf. Hingegen führt Abs.

2 des Art. 286a für den Fall der Einbringung anderer Vermögenswerte als die in Abs. 1 genannten, keine entsprechende Frist auf. Aus Gründen der Gleichbehand- lung schlägt sie die Aufnahme einer entsprechenden Ausschlussfrist auch in Abs.

2 von Art. 286a vor. Nachdem die Richtlinie in Art. 10a Abs. 2 lit. b) selber keine ausdrückliche Fristbeschränkung vorsieht und stattdessen auf die im jeweiligen nationalen Recht allgemein anerkannten Bewertungsnormen und –grundsätze verweist, besteht keine Notwendigkeit, den im Vernehmlassungsentwurf bereits enthaltenen Verweis auf die Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) abzu- ändern.

Der Verweis in Art. 286a Abs. 1 Ziff. 2 muss korrekt auf Ziff. 1 lauten.

Abs. 1 Ziff. 3

Auf Anregung des Liechtensteinischen Bankenverbandes wird Art 286a Abs. 2 neu als Art. 286a Abs. 1 Ziff. 3 gegliedert. Somit passt sich die Umsetzung an die Gliederung von Art. 10a der Richtlinie an. Der Verweis auf Abs. 1 muss entspre- chend angepasst werden.

Art. 286a Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfs spricht von „Durchschnittspreis“.

Unter Anführung von Art. 10a Abs. 3 ist der korrekte Bezugspunkt der beizule- gende Zeitwert, wie der Liechtensteinische Bankenverband richtig bemerkt.

Abs. 2

Aufgrund der Neugliederung von Art. 286a Abs. 1 wird Abs. 3 des Vernehmlas- sungsentwurfs neu zu Abs. 2. Zudem erfolgt eine sprachliche Vereinfachung des ersten Halbsatzes.

Wenn Abs. 2 vom gezeichneten Kapital spricht, so ist der Begriff im Sinne von Art. 279 ff. zu verstehen. So verpflichten sich die Gründer gegenüber der künfti- gen Gesellschaft zur Einbringung bestimmter Aktiven. Von der Zeichnung als

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Verpflichtung zur Einlage ist die Liberierung zu unterscheiden. Diese ist die Er- füllung der Einlageverpflichtung. Zudem kann der Begriff des gezeichneten Kapi- tals nicht mit dem Stimmrecht gleichgesetzt werden, da letzteres sich gemäss den Statuten der Aktiengesellschaft bemisst.

Abs. 3

In Anlehnung an Art. 10b der Richtlinie und den Vorschlag des Liechtensteini- schen Bankenverbandes muss die Angabe der Methode, in der die Bewertung vorgenommen wurde, nicht zwingend angegeben werden. Eine zwingende Anga- be der Bewertungsmethode würde die Transparenz im Sinne des Schutzes der Beteiligten (Aktionäre, Gläubiger) erhöhen. Nachdem die Richtlinie dieses Erfor- dernis nicht verlangt, kann davon abgesehen werden.

Zu Art. 286b und Art. 287

Durch den Einschub eines neuen Artikels 286a wird der bisherige Artikel neu zum Art. 286b. Der Buchstabe der Sachüberschrift muss ebenfalls angepasst werden, wie auch derjenige der Sachüberschrift des Art. 287 PGR.

Zu Art. 288 Abs. 4

Der Verweis bei der Simultangründung in Art. 288 Abs. 4 muss in Übereinstim- mung mit den Abänderungen gebracht werden.

Zu Art. 296b

Art. 10b Abs. 2 der Richtlinie dehnt die Vereinfachung bei der Erstellung des Sachverständigenberichts auf die Durchführung von Kapitalerhöhungen im Rah- men des genehmigten Kapitals aus. Der neue Art. 296b übernimmt die Regelung des gegenüber dem Vernehmlassungsentwurfs neu gegliederten und angepassten Art. 286a analog. Es wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 286a verwiesen.

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Zu Art. 296c

Durch den Einschub eines neuen Artikels 296b wird der bisherige Artikel neu zum Art. 296c. Der Buchstabe der Sachüberschrift muss in Folge angepasst wer- den.

Zu Art. 306a

Der Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft selbst oder für deren Rechnung durch Dritte unterliegt bis anhin gewissen Bedingungen (Zustimmung der Generalversammlung; Geltungsdauer des Beschlusses der Generalversamm- lung; Einhaltung der Grenze von 10% des Aktienkapitals; Einhaltung gesetzlicher Rücklagen; voll einbezahlte Aktien). Diese Vorgaben wurden in der Vergangen- heit als zu unflexibel angesehen und werden durch die Richtlinie 2006/68/EG an- gepasst.

Zunächst wird die Geltungsdauer des Beschlusses der Generalversammlung auf fünf Jahre verlängert. Diese wird in Art. 306a Ziff. 1 PGR aufgenommen. Die 10%-Regel wird aufgehoben und die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien bis in Höhe der ausschüttungsfähigen Rücklagen erwerben. Art. 306a Ziff. 2 PGR ist dementsprechend anzupassen.

Diese Erleichterungen erlauben den Verantwortlichen ein flexibleres Handeln, insbesondere börsennotierten Gesellschaften. Zum Schutze der Aktionäre wird daher der Grundsatz der Gleichbehandlung postuliert. Der Erwerb und Verkauf auf einem geregelten Markt ist eine Möglichkeit, die Gleichbehandlung zu ge- währleisten. Wie der Liechtensteinische Bankenverband in seiner Stellungnahme mit Recht anführt, gewährleisten aber auch ausserhalb des EWR gelegene Bör- senplätze die Gleichbehandlung von Aktionären. In jedem Fall müssen aber die Vorschriften der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Markt- missbrauch; EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 29a.01) und deren Durchfüh- rungsbestimmungen eingehalten werden (siehe Richtlinie 2004/72/EG der Kom-

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mission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider- Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldungverdächtiger Trans- aktionen (EWR-Rechtssammlung Anh. IX - 29f.01) und Verordnung (EG) Nr.

2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt- linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelun- gen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen (EWR- Rechtssammlung Anh. IX - 29aa.01)). Art. 306a Abs. 1 nimmt diesen Grundsatz auf und verweist auch auf die Richtlinie über den Marktmissbrauch.

Zum Schutz der Aktionäre dient weiters die in Art. 19 Abs. 1 lit. a der Richtlinie vorgesehene Überwachungspflicht der Verwaltungs- oder Leitungsorgane, die sich davon überzeugen müssen, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs eigener Aktien die neuen Voraussetzungen eingehalten werden. In Art. 306a Abs.

2 PGR wird diese Pflicht dem Verwaltungsrat übertragen. Auf Anregung des Liechtensteinischen Bankenverbandes wird die Formulierung des Vernehmlas- sungsentwurfs leicht überarbeitet.

Durch Einfügung des Wortes „an“ in Abs. 4 soll der Bezug klarer erscheinen.

Die Richtlinie 2006/68/EG räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den eigenen Erwerb von Aktien an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Es wird vor- geschlagen dieses Wahlrecht nicht zu nützen, da dies die gewonnene Flexibilität durch weitere Formerfordernisse und Berichtspflichten wiederum einschränken würde. In Folge des Einschubs des Abs. 2 werden die nachfolgenden Absätze neu nummeriert.

Zu Art. 306e

Das geltende Recht erlaubt es nur in Ausnahmefällen, dass eine Gesellschaft für den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten ein Darlehen, einen Vorschuss oder eine Sicherheit leistet. Dieser Ansatz verkennt, dass es in bestimmten Fällen

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durchaus im Interesse der Gesellschaft sein kann, den Erwerb von Aktien der Ge- sellschaft durch einen Dritten und damit dessen Aufnahme in die Gesellschaft zu unterstützen.

Die Richtlinie 2006/68/EG sieht deshalb vor, dass bei Vorliegen bestimmter Vor- aussetzungen das Verbot der finanziellen Unterstützung nicht zum Tragen kommt.

Die entsprechenden Bestimmungen regeln den Inhalt der Transaktion wie auch das Verfahren. Die Sachüberschrift ist entsprechend anzupassen.

Dem Verwaltungsrat kommt eine entscheidende Rolle zu: Er muss die Verantwor- tung übernehmen für die Durchführung des Geschäfts zu fairen und marktübli- chen Konditionen, ohne dass dadurch die Liquidität und Solvenz der Aktienge- sellschaft gefährdet wird. Dies bedingt nicht nur eine Prüfung der Bonität des Er- werbers, sondern auch eine gründliche Analyse der Cashflow-Prognose der Ge- sellschaft. Er muss auch sicherstellen, dass die Gesellschaft für ihre finanzielle Unterstützung angemessene Zinsen und Gebühren sowie eine angemessene Si- cherheit erhält (siehe Art. 306e Abs. 1 Ziff. 1 und 2). In diesem Zusammenhang wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass aufgrund des Einlei- tungssatzes in Abs. 1 des Art. 306e auch den in Ziff. 2 genannten Dritten eine finanzielle Unterstützung der Gesellschaft zugekommen ist.

Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegen, aus dem unter anderem die Gründe für den Erwerb, die damit verbunde- nen Risiken, die Konditionen des Erwerbsgeschäfts sowie die Interessen der Akti- engesellschaft am Erwerb hervorgehen. Die Generalversammlung muss der Transaktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu- stimmen. Nach der Zustimmung ist der oben erwähnte schriftliche Bericht einzu- reichen und kundzumachen (siehe Art. 306e Abs. 1 Ziff. 3 und 4). Der Liechten- steinische Bankenverband schlägt vor, anstelle der Vorlagepflicht des Berichts ein blosses Zugänglichmachen in Art. 306e Abs. 1 Ziff. 3 aufzunehmen. Die Formu- lierung des Vernehmlassungsentwurfs lehnt sich an den Wortlaut der Richtlinie

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an. Allerdings kann angemerkt werden, dass die Richtlinienbestimmung auch so interpretiert werden kann, dass diese nicht die Art und Weise der Präsentation des Berichts regeln möchte. Entscheidend ist der Umstand, dass sich die Beteiligten entsprechend informieren können und dass der Bericht nach der Behandlung in der Generalversammlung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einge- reicht wird. Das Amt hat diesen Bericht in Umsetzung von Art. 10b Abs. 3 der Richtlinie zu prüfen und zu publizieren. Die Prüfungspflicht wird in Artikel 57 Abs. 3 der Öffentlichkeitsregisterverordnung geregelt (siehe Beilage).

Als weitere Bestimmung zum Schutze von Minderheitsaktionären und Gläubigern der Gesellschaft sind Vorkehrungen in Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie vorgesehen, die verbieten, dass das Nettoaktivvermögen der Aktiengesellschaft durch die erwähnte finanzielle Unterstützung einen vorgegebenen Betrag unter- schreitet (siehe Art. 306e Abs. 1 Ziff. 5).

In Art. 306e Abs. 2 wird neu die bis anhin in Abs. 1 angeführte Ausnahmerege- lung platziert. Aufgrund der Neufassung von Art. 306e durch LGBl. 2007 Nr. 265 ergibt sich der textliche Unterschied gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf.

Der Liechtensteinische Bankenverband schlägt vor, den Begriff „Banken“ durch den der „Finanzinstitute“ zu ersetzen. Im gleichen Zug soll erläutert werden, was unter „Finanzinstitute“ zu verstehen sei. Nachdem Art. 306e idgF. erst kürzlich im Rahmen der Revision des Bankengesetzes revidiert wurde, drängt sich für die Regierung keine weitere Anpassung auf.

Art. 306e Abs. 3 dient zur Umsetzung von Art. 23a der Richtlinie, welcher die Vermeidung von Interessenskonflikten regelt. Sind bestimmte Personenkreise am Rechtsgeschäft als Gegenpartei beteiligt – so z.B. einzelne Verwaltungsratsmit- glieder der Aktiengesellschaft selber oder von deren Muttergesellschaft -, so ha- ben die Mitgliedstaaten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Aktiengesellschaft nicht zuwiderläuft. Es wird vorgeschlagen, ein Rechtsgeschäft, welches dem Wohl der Gesellschaft zuwider-

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läuft, als ex tunc nichtig einzustufen. Art. 186 PGR verbietet bereits heute die Mitwirkung eines Verwaltungsratsmitglieds bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft, an dem es interessiert ist.

Der bisherige Abs. 2 wird neu zu Abs. 4. Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wurde der Verweis in Abs. 4 angepasst. Dieser muss anstatt auf Abs. 1 richtig auf Abs. 2 lauten.

Zu Art. 355 Abs. 5a

Nach dem Wortlaut des bisherigen Art. 355 haben die Gläubiger, deren Forderun- gen vor Bekanntmachung der Entscheidung über die Kapitalherabsetzung entstan- den sind, Anspruch auf eine Sicherheit für ihre noch nicht fälligen Forderungen, sofern sie nicht bereits über eine angemessene Sicherheit verfügen bzw. eine Si- cherheit in Hinblick auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen nicht notwendig ist. Eine Kapitalherabsetzung kann nicht erfolgen, solange der Gläubiger nicht befriedigt ist oder ein Gericht ihren Antrag abgewiesen hat.

Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie regelt, dass Gläubiger, deren Forderungen vor Be- kanntmachung der Entscheidung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals entstanden sind, das Recht erhalten, bei einer geeigneten Verwaltungs- oder Jus- tizbehörde eine angemessene Sicherheitsleistung zu beantragen, wenn sie glaub- haft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapital- herabsetzung gefährdet ist und dass sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben. Art. 355 Abs. 5a setzt diesen Anspruch um.

6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT

Die vorgesehenen neuen bzw. abgeänderten Bestimmungen werfen keine Fragen hinsichtlich Verfassungskonformität auf.

(21)

7. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

Die mit dieser Vorlage verbundenen Änderungen bringen keinen personellen Mehraufwand mit sich. Die Erleichterungen führen zu Kostenersparnissen für die Wirtschaftstätigen.

II. ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land- tag den

A n t r a g ,

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

REGIERUNG DES

FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

(22)
(23)

III. REGIERUNGSVORLAGE

Gesetz

vom …

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu- stimmung:

I.

Abänderung bisherigen Rechts

Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4

4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung betei- ligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindest- einzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;

(24)

Art. 286a (neu) d) Vereinfachter Bericht

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgese- hen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:

1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtli- nie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Ände- rung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;

2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständi- gen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkann- ten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizu- legenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tat- sächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neu- bewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwen- dung;

3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervor- geht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche

(25)

Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung.

2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusam- men mindestens über 5% des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser An- trag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der An- tragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5% des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsre- gisteramt eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu ma- chen ist und Folgendes enthält:

1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;

3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder — falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist — dem rechne- rischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sach- einlage auszugebenden Aktien entspricht;

4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

(26)

Art. 286b (neu)

e) Einlagefrist für Sacheinlagen

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister vollständig geleistet werden.

Art. 287 Sachüberschrift

f) Beschlussfassung der Generalversammlung

Art. 288 Abs. 4 4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.

Art. 296b (neu) c) Vereinfachter Bericht

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:

1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtli- nie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Ände- rung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;

2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständi- gen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkann-

(27)

ten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizu- legenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tat- sächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neu- bewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;

3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervor- geht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung.

2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusam- men mindestens über 5% des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der An- tragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5% des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermö- gensgegenstände ein Bericht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

(28)

eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:

1 eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;

3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder — falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist — dem rechne- rischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sach- einlage auszugebenden Aktien entspricht;

4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Art. 296c (neu)

d) Leistungsfrist für Sacheinlagen

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhö- hungsbeschluss vollständig geleistet werden.

Art. 306a 1. Grundsatz

1) Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG dürfen die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, Aktien der Gesellschaft nur erwer- ben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. wenn die Generalversammlung die Genehmigung erteilt; die Genehmigung muss die Einzelheiten des Erwerbs enthalten, insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, welche

(29)

fünf Jahre nicht überschreiten darf, und muss bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen;

2. der Erwerb von Aktien einschliesslich der Aktien, welche die Aktiengesell- schaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die der Dritte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüg- lich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, durch den Erwerb unterschreitet;

3. wenn es sich um den Erwerb von voll einbezahlten Aktien handelt.

2) Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die von der Einhaltung der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt jedes ge- nehmigten Erwerbs erfüllt sind.

3) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevor- stehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, so genügt es, wenn der Verwaltungsrat die nächste Generalversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennwert oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Aktienkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.

4) Erwirbt eine in Art. 306 Abs. 2 erwähnte Gesellschaft Aktien einer Akti- engesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der anderen Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so kommt dies dem Erwerb eigener Aktien gleich. Der Erwerb ist nur nach Massga- be von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).

(30)

Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte

1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Drit- ten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts verant- wortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise über- prüft werden.

2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhöhung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen.

3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Ge- schäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorge- hen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.

4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechts- geschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stim- men gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff.

2 bekannt zu machen.

5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des ge- zeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Ver-

(31)

ringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesell- schaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passiv- seite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.

2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Ge- schäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Ge- sellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.

3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechtsge- schäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsrates eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwi- derlaufen.

4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt wer- den, wird Abs. 2 nicht angewandt.

Art. 355 Abs. 5a (neu)

5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit be- antragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forde- rungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

(32)

II.

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richt- linie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (EWR-Rechtssammlung: Anh.

XXII – 2.07).

III.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen- dumsfrist am … (1./Monat/Jahr) in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

(33)

vom 6. September 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- SCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutz- bestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaf- ten im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Ände- rung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestim- mungen gleichwertig zu gestalten (3), legt die anwendbaren Anforderungen für bestimmte kapitalbezogene Maßnah- men dieser Gesellschaften fest.

(2) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parla- ment vom 21. Mai 2003 „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“

gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verein- fachung und Modernisierung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs- und Wettbe- werbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern. Diese Ziele haben oberste Priorität, ändern aber nichts daran, dass unverzüglich damit begonnen werden sollte, generell zu prüfen, ob es Alternativen zu den Kapitalerhaltungs- bestimmungen gibt, mit denen die Interessen der Aktio- näre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft in angemessener Weise geschützt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestat- ten können, Aktien für die Einbringung von Sacheinlagen auszugeben, ohne die Aktiengesellschaften zu einer Bewer- tung durch einen Sachverständigen zu verpflichten, wenn es für die Bewertung der betreffenden Einlagen einen kla- ren Anhaltspunkt gibt. Das Recht von Minderheits- aktionären, eine solche Bewertung zu verlangen, sollte allerdings garantiert werden.

(4) Damit Aktiengesellschaften flexibler auf Markt- entwicklungen, die ihren Aktienkurs beeinflussen, reagie- ren und ihren Verwaltungsaufwand senken können, sollte diesen Gesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet und der Zeitraum, für den die Hauptversammlung einen sol- chen Erwerb genehmigen kann, verlängert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestat- ten können, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rück- lagen finanziell zu unterstützen, damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können. Angesichts des mit dieser Richt- linie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch vom Vorlie- gen von Schutzvorkehrungen abhängig sein.

(6) Um in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern, sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.

(7) Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Markt- missbrauch) (4), der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkauf- programme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (5) sowie der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider- Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Mel- dung verdächtiger Transaktionen (6) Rechnung tragen.

(1) ABl. C 294 vom 25.11.2005, S. 1.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritts- akte von 2003.

(4) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5) ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

(6) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70.

(34)

(9) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung

„Bessere Rechtsetzung“ (1) sind die Mitgliedstaaten aufge- fordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rah- men des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und die Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Gedankenstrich 21 erhält folgende Fassung:

„— in Ungarn:

nyilvánosan működő részvénytársaság“.

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpa- piere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz- instrumente (*), oder Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 derselben Richtlinie als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu dem gewichteten Durchschnitts- preis bewertet werden, zu dem sie während einer durch die nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmenden ausreichen- den Zeitspanne vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage auf einem oder mehreren geregelten Märk- ten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.

Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung.

Für diese Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögens- gegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden,

a) der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermit- telt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensgegenstands liegt;

b) die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände all- gemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.

Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesent- liche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögens- gegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung. Für diese Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

Wurde eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, kön- nen ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlus- ses über eine Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachver- ständigen verlangen; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3. Dieser oder diese Aktionäre können einen entspre- chenden Antrag bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände stellen, sofern er oder sie am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, zusammengenommen min- destens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hält bzw. halten.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögens- gegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, deren beizulegender Zeitwert aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss- prüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (**) geprüft wurde.

Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Artikel 10b

(1) Werden Sacheinlagen nach Artikel 10a ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht, so wird zusätzlich zu den nach Arti- kel 3 Buchstabe h geforderten Angaben und innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände in einer Erklärung Folgendes offen gelegt:

a) eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(35)

c) Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder — falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist — dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;

d) eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetre- ten sind.

Diese Offenlegung erfolgt nach Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats.

(2) Wird die Einbringung von Sacheinlagen im Zusam- menhang mit einer vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gemäß Artikel 25 Absatz 2 ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 vorgeschlagen, so werden das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhö- hung und die Angaben nach Absatz 1 in einer Bekanntma- chung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats offen gelegt, bevor die Einbringung des Vermögensgegenstands als Sach- einlage wirksam wird. In diesem Falle beschränkt sich die in Absatz 1 genannte Erklärung darauf, dass seit der Offenle- gung in der genannten Bekanntmachung keine neuen Umstände eingetreten sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das in Artikel 10a und in dem vorliegenden Arti- kel beschriebene Verfahren eingehalten wird, wenn Sachein- lagen ohne einen Sachverständigenbericht nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht werden.

(*) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(**) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.“

3. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Artikel 10“ wird durch die Angabe „Arti- kel 10 Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Artikel 10a und 10b gelten entsprechend.“

4. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befin- den und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Markt- missbrauch) (*) kann ein Mitgliedstaat einer Gesellschaft gestatten, ihre eigenen Aktien entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person zu erwerben. Insoweit ein solcher Erwerb

a) Die Genehmigung für den Erwerb wird von der Haupt- versammlung erteilt, welche die Einzelheiten des vorge- sehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Geneh- migung, die sich nach den nationalen Rechtsvor- schriften richtet, dabei aber fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mit- glieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen sich davon überzeugen, dass im Zeitpunkt jedes geneh- migten Erwerbs die unter den Buchstaben b und c genannten Bedingungen beachtet werden;

b) der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, wel- che die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Betrag unterschreitet;

c) der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen.

Die Mitgliedstaaten können ferner den Erwerb von Aktien im Sinne von Unterabsatz 1 jeder beliebigen der folgenden Bedingungen unterwerfen:

i) Der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vor- handen ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rech- nung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht einen von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Höchstwert überschreiten. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 10 % des gezeichneten Kapitals sein;

ii) die Befugnis der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien im Sinne des Unterabsatzes 1, die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Befugnis und der höchste bzw. der niedrigste Gegenwert werden in der Satzung oder in der Gründungsurkunde festgelegt;

iii) die Gesellschaft erfüllt bestimmte Berichts- und Notifizierungsanforderungen;

iv) von bestimmten von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gesellschaften kann verlangt werden, dass sie erwor- bene Aktien für nichtig erklären, vorausgesetzt, ein Betrag in Höhe des Nennbetrags der für nichtig erklär- ten Aktien wird in eine Rücklage eingestellt, die außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf. Diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rückla- gen verwendet werden;

v) die Befriedigung von Gläubigerforderungen wird durch den Erwerb nicht beeinträchtigt.

(*) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

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