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Sanktionen und Schadensersatz wegen überhöhter Gaspreise. Rechtsanwalt Christian von Hammerstein

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Academic year: 2022

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(1)

Rechtsanwalt Christian von Hammerstein 17.11.2021

Sanktionen und

Schadensersatz wegen

überhöhter Gaspreise

(2)

17.11.2021

Europäische Kommission Bundeskartellamt

Abstellungsverfügung, Art. 7 VO 1/2003

Feststellung der Zuwiderhandlung, Art. 7 VO/2003

Geldbuße für Kartellverstöße, Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003

Verstoß gegen Art. 101, 102 AEUV

Sanktionsfähige Verstöße: vorsätzlich oder fahrlässig

Höhe: bis zu 10% des vorjährigen Gesamtumsatzes

Abstellungsverfügung, § 32 Abs. 1 und 2 GWB

Feststellung der Zuwiderhandlung, § 32 Abs. 3 GWB

Verpflichtung zur Rückerstattung, § 32 Abs. 2a GWB

Geldbuße für Kartellverstöße, § 81 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Höhe: bis zu 10% des vorjährigen Gesamtumsatzes

vorsätzliche und fahrlässige Wettbewerbsverstöße gegen GWB

Sanktionen

Gesamtumsatz Gazprom 2020: 6,32 Billionen Rubel / 76,173 Milliarden Euro x 10 % = 7,6 Mrd. EUR

(3)

Schadensersatz gem. § 33a GWB, § 823 Abs. 2 BGB

Anspruchsinhaber iSv Art. 2 Nr. 6 RL 2014/104/EU:

"Jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder einzelstaatliches

Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat."

Seit BGH, Urt. v. 28.6.2011 – KZR 75/10 (ORWI):

Unmittelbare Abnehmer

Mittelbare Abnehmer

Endverbraucher

Sonstige Marktteilnehmer

Wer könnte einen Anspruch haben?

(4)

Anspruchsberechtigte in der Lieferkette

17.11.2021

Importeure

Gazprom Export

Industrie

EVUs/

Grund- versorger

Großhandel

Kunde

Ver-

braucher

(SLP/RLM)

(5)

Schadensersatz gem. § 33a GWB, § 823 Abs. 2

Schaden hat, wer

entweder wegen

Neu“gewinnung“ von Kunden (z.B. Grundversorger), oder

(temperaturbedingten) Mengeneffekten, und

fehlender Absicherung

zu missbräuchlich erhöhten Einkaufspreisen nachbeschaffen muss

oder seine Produktion drosseln muss und dadurch Gewinneinbußen hat (Industrie/Kraftwerke)

Keine Vermutung eines Schadens wie bei kartellbedingten Schäden, § 33a Abs. 2 GWB

Richterliche Schadensschätzung, § 287 ZPO

Schadensberechnung – Missbräuchlich erhöhte Beschaffungspreise

Kostenmethode

Simulationsmethoden

Vergleichsmarktmethoden

Zeitlich

Räumlich

Sachlich

Schadensberechnung

(6)

17.11.2021

Zeit

Preis Start

Missbrauch

Ende

Missbrauch

Vergleichsmarkt Missbrauchsmarkt

Vergleichsmarkt

(7)

Schadensersatz gem. § 33a GWB, § 823 Abs. 2

Schaden hat, wer wegen

fehlender Absicherung

Neu“gewinnung“ von Kunden (z.B. Grundversorger)

Mengeneffekten

zu missbräuchlich erhöhten Einkaufspreisen nachbeschaffen muss

Keine Vermutung eines Schadens wie bei kartellbedingten Schäden, § 33a Abs. 2 GWB

Richterliche Schadensschätzung, § 287 ZPO

Schadensberechnung – Missbräuchlich erhöhte Beschaffungspreise

Kostenmethode

Simulationsmethoden

Vergleichsmarktmethoden

Zeitlich

Räumlich

Sachlich

Schaden auch für Marktteilnehmer auf dem Strommarkt?

Schadensberechnung

(8)

Passing-on-Defense

17.11.2021

EVU/Lieferant

Weiterverkauf hindert Schaden nicht, § 33a Abs. 1 Satz 1 GWB

Schadensabwälzung vom Schädiger zu beweisen, § 33a Abs. 1 Satz 2 GWB

BGH „Schienenkartell IV“:

Passing-on Einwand ausgeschlossen bei Abtretung, da keine doppelte Inanspruchnahme des Schädigers droht

Passing-on Einwand u.U. bei sog. „Streuschäden“ ausgeschlossen, wenn:

bei Abwälzung des Schadens allenfalls marginale, kaum verlässlich und nur mit großem Aufwand feststellbare Auswirkungen zu erwarten sind

wegen mangelnder (faktischer) Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Abnehmer auf der nachgelagerten Stufe eine unbillige Entlastung droht.

Präventive Funktion der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen hat Vorrang vor Verbot der Überkompensation

Jedenfalls keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten

SLP-Kunde

(9)

Passing-on-Defense

17.11.2021

RLM-Kunde

Droht Inanspruchnahme durch RLM-Kunde - Streuschäden?

Beweislast bei Geschädigten

Abtretung Anspruch an EVU?

Industrie Kunde

Weiterverkauf hindert Schaden nicht, § 33a Abs. 1 Satz 1 GWB

Passing-on Einwand grundsätzlich möglich, allerdings kaum zu erwarten bei einem komplexen, wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus

Beweislast bei Geschädigten

EVU/Lieferant

(10)

17.11.2021

Muss sich Geschädigter Mehrerlöse aufgrund missbräuchlich überhöhtem Preisniveau anrechnen lassen?

Vorteilsausgleich, sofern bei wertender Betrachtung adäquater Kausalzusammenhang besteht

● Aber (Schienenkartell IV v. 19.5.2020, LKW-Kartell v. 23.9.2020):

keine unzumutbare Belastung des Geschädigten

keine unbillige Begünstigung des Schädigers

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs

● Hier: Vorteilsausgleich aufgrund von Geschäften außerhalb der unmittelbaren Weitergabe der überhöhten Preise führte zu

unzumutbarer Belastung des Geschädigten, da er ggf. im Rahmen der sekundären Beweislast offenlegen müsste, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (BGH, Urt. v. 28. 6. 2011 – ORWI)

unbilliger Begünstigung des Schädigers, indem er von selbst gesetzten hohen Preisniveau profitieren würde

Vorteilsausgleich durch Mehrerlöse?

(11)

17.11.2021

Wer muss zahlen?

(12)

17.11.2021

UNTERNEHMENSSTRUKTUR

DIE GAZPROM GERMANIA GRUPPE

ALLEINIGER GESELLSCHAFTER DER GAZPROM GERMANIA GMBH MIT SITZ IN BERLIN IST DAS RUSSISCHE UNTERNEHMEN GAZPROM EXPORT,

EIN 100%IGES TOCHTERUNTERNEHMEN DER GAZPROM.

Ziel von GAZPROM ist es, die gesamte Wertschöpfungskette des Gasgeschäfts zu erschließen, neue Absatzkanäle für russisches Erdgas zu schaffen und damit die Rolle als global agierendes, weltweit führendes Energieunternehmen zu festigen.

In seiner 30-jährigen Geschichte hat sich GAZPROM Germania zu einer internationalen Unternehmensgruppe entwickelt.

Quelle: https://www.gazprom-

germania.de/unternehmen/struktur.html

(13)

17.11.2021

EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, C-882/19

(Sumal SL gegen Mercedes Benz Trucks España SL) - Sachverhalt

Mercedes Benz Trucks España (Beklagte)

Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns

Muttergesellschaft ist Daimler AG

Sumal SL (Klägerin) erwarb von der Beklagten Lastkraftwagen

Beschluss der Europäischen Kommission 2016 gegen Daimler AG

Beteiligung an Kartell in Form einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV

Schadensersatzklage in erster Instanz abgewiesen: nur Daimler AG als Verantwortliche anzusehen

Berufungsgericht legte Fragen zur Vorabentscheidung dem EuGH vor

Kann die Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft erstreckt werden?

Welches sind die Voraussetzungen für Haftung der Tochter?

Vereinbarkeit entgegenstehender nationaler Vorschrift?

Wer muss zahlen?

(14)

17.11.2021

EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, C-882/19

(Sumal SL gegen Mercedes Benz Trucks España SL) - Gründe

EuGH, Urt. v. 6. Oktober 2021, C-882/19

„Unternehmen“ iSv Art. 101 AEUV = jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer

Finanzierung, und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.

Keine Differenzierung zwischen Verhängung von Geldbußen durch KOM und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union (Skanska-Urteil v. 14.3.2019).

Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (+), wenn:

wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (Akzo-Nobel v. 10.9.2009 u. 27.4.2017).

konkreter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde („dieselben Produkte betroffen“)

Begriff des „Rechtsverletzers“ in § 33 Abs. 1 GWB europarechtskonform auszulegen oder unanwendbar

Wer muss zahlen?

(15)

Wer muss zahlen?

EVUs Industrie Speicher-

nutzer

Importeure

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