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Engert/Simon/Ulbrich Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2009

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Engert/Simon/Ulbrich

Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2009

978-3-7910-2908-5 Engert/Simon/Ulbrich, Anleitung zu Einkommenssteuererklärung 2009

© 2009 Schäffer-Poeschel Verlag (www.schaeffer-poeschel.de)

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Vorbemerkungen

Diese Anleitung soll über die steuerliche Rechtslage und die Mög- lichkeiten der Steuerersparnis informieren und helfen, dieSteuer- erklärungsvordrucke 2009richtig auszufüllen. Die Anleitung ent- hält darüber hinaus gezielte Hinweise auf künftige Rechtsänderun- gen. Diese werden zwar erst in späteren Veranlagungsjahren wirk- sam, sie helfen jedoch, sich auf diese Änderungen frühzeitig ein- stellen und mögliche steuerliche Weichenstellungen zum eigenen Vorteil noch veranlassen zu können. Diese Hinweise sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Steuererklärungsvordrucken besonders gekennzeichnet.

1. Steuererklärungsvordrucke

Für dieEinkommensteuererklärung 2009stehen neben einigen Sondervordrucken derHauptvordruck »ESt 1 A« (sog. Mantelbo- gen)sowieinsbesondere 14 Anlage-Vordruckefür die verschie- denenEinkunftsartenbzw. fürSteuervergünstigungenzur Ver- fügung. Der vierseitigeHauptvordruck »ESt 1 A«ist grundsätzlich vonallen unbeschränktEinkommensteuerpflichtigen auszufül- len. Eine Ausnahme gilt lediglich für solche Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Verwendung desvereinfachten Erklärungsvordrucks »ESt 1 V«erfüllt sind (vgl. unten).Zusätz- lichhat der Steuerpflichtige einen oder mehrereAnlage-Vordru- ck(e)auszufüllen, und zwar:

앫 den Vordruck »Anlage Vorsorgeaufwand«zur Berücksichti- gung von Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben (neu ab VZ 2009),

앫 den Vordruck»Anlage Unterhalt«für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen,

앫 den Vordruck»Anlage Kind«zur Berücksichtigung von Kin- dern,

앫 die»Anlage N«für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 앫 die»Anlage KAP«für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 앫 die»Anlage R«für Renten und Leistungen aus Altersvorsorge-

verträgen,

앫 die»Anlage SO«für sonstige Einkünfte,

앫 die»Anlage G«für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 앫 die»Anlage S«für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 앫 die»Anlage 34a«für den Antrag auf Begünstigung des nicht

entnommenen Gewinns nach § 34a EStG – gesonderte Anlage zu den Anlagen G, S und L –,

앫 die»Anlage V«für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 앫 die»Anlage FW«für Steuervergünstigungen zur Förderung des

Wohneigentums,

앫 die»Anlage L«für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 앫 die»Anlage AUS«für ausländische Einkünfte und Steuern.

Aufgrund des in den letzten Jahren immer weiter fortentwickelten Sonderausgabenbereiches wird ab dem VZ 2009 die neueAnlage Vorsorgeaufwandaufgelegt. Diese beinhaltet die Abfragen zu den Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen der bisherigen Seite 3 des HauptvordrucksESt 1 A, derAnlage AV(Angaben zu Alters- vorsorgebeiträgen, sog. Riester-Rente) sowie die ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen derAnlage N. DieAnlage AVwird ab dem VZ 2009 nicht mehr aufgelegt.

Arbeitnehmerkönnen einevereinfachte Einkommensteuer- erklärung auf dem Vordruck ESt 1 V abgeben, wenn sie nur Arbeitslohn und ggf. bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld usw.) im Inland bezogen habenundsie nur die in diesem Vordruck bezeich- neten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen geltend machen. Ab dem VZ 2009 ist mit dem Vordruck ESt 1 V stets auch dieAnlage Vorsor- geaufwandeinzureichen.

Alle genannten Vordrucke werden auf den folgenden Seiten die- ser Anleitung eingehend erläutert. Die Vordrucke sindbundesein- heitlich; sie enthaltenweiße Felder und Kästchen,die für die Ein-

tragungen des Steuerpflichtigen bestimmt sind. Dieam Rand der Anleitung angegebenen Zahlen stimmen mit den Zeilennum- mern in den amtlichen Vordrucken überein.

DerHauptvordruck ESt 1 Aist zusammen mit derAnlage Vor- sorgeaufwandund derAnlage Nsowie ggf. der Anlage Kind auch für einenAntrag aufDurchführung einerArbeitnehmerveranla- gung(früher alsLohnsteuerjahresausgleichbezeichnet) zu ver- wenden, wenn nicht die Voraussetzungen für die Abgabe des ver- einfachten ErklärungsvordrucksESt 1 Vvorliegen.

2. Statistische Angaben

Nach dem Gesetz über Steuerstatistiken vom 11.10.1995 (BGBl I S. 1250, 1409, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.7.2008 (BGBl I S. 1626)) wird nur alle drei Jahre eineEinkom- mensteuerstatistikdurchgeführt, zuletzt für den VZ 2007. Daher werden für den VZ 2009 keine ergänzenden Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen über eine gesonderte»Anlage St «erho- ben.

Ab dem VZ 2007 werden die Daten für dieLohnsteuerzerle- gung, nach denen sich der Länderfinanzausgleich richtet, zwar jährlichermittelt (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken).

Grundlage hierfür bilden jedoch die von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Daten derLohnsteu- erbescheinigungsowie die ersatzweise ausgestelltenLohnsteuer- belege(Lohnsteuerkarten/Besondere Lohnsteuerbescheinigung), sodass sich hierdurch keine Auswirkungen auf die Einkommen- steuererklärung ergeben. Arbeitnehmer sollten jedoch darauf ach- ten, dass sie die vom Arbeitgeber ausgehändigten Lohnsteuerbe- lege auch dann ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einreichen, wenn sie keine Einkommensteuererklärung abgeben.

3. Steuererklärungsfristen

Die Einkommensteuererklärung 2009 ist bis zum31.5.2010abzuge- ben. Für Steuerpflichtige mit Gewinnen aus Land- und Forstwirt- schaft endet bei abweichenden Wirtschaftsjahren die Erklärungs- frist nicht vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt. Sofern die Steuerer- klärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigun- gen, Behörden oder Körperschaften i.S. der §§ 3 und 4 Steuerbera- tungsgesetz angefertigt werden, gilt vorbehaltlich eines entspre- chenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder für den VZ 2009 allgemein eine verlängerte Erklärungsfrist bis zum 31.12.2010(für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- schaftsjahr ermitteln, bis zum 31.3.2011). Aufgrund begründeter Einzelanträge können die genannten Erklärungsfristen vom Finanzamt verlängert werden.

Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 von Arbeitnehmern (sog. Antragsveranlagung) ist bis spätestens 31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nach Auf- hebung der bisherigenZweijahresfristin § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 gilt nunmehr rückwir- kend ab dem VZ 2005 für den Antrag auf Veranlagung eineVier- jahresfrist(vgl. § 52 Abs. 55 Buchst. j EStG); zur Auslegung die- ser Überleitungsvorschrift für VZ vor 2005, wenn der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bis zum Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 (28.12.2007) beim Finanzamt einge- gangen ist und über den Antrag bis zu diesem Tag noch nicht bestandskräftig entschieden war vgl. BFH-Urteile vom 15.1.2009, VI R 23/08 – BFH/NV 2009 S. 755 und VI R 63/06 – BFH/NV 2009 S. 1105. Für erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegan- gene Antragsveranlagungen für einen VZ vor 2005 bleibt es aber bei der zweijährigen Antragsfrist (vgl. Urteil des FG Rheinland-

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Pfalz vom 11.12.2008, 6 K 1801/08, EFG 2009 S. 413 – Revision ein- gelegt – Az. beim BFH: VI R 1/09).

Die für Pflichtveranlagungen geltende Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (von maximal 3 Jahren) greift bei der Antragsveranlagungnicht. Die zur Frage der Verfassungs- mäßigkeit der Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Bun- desverfassungsgericht anhängig gewesenen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.5.2006, BStBl II S. 808 und 820) haben sich durch die Gesetzesänderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 erledigt; hieraus kann kein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit Pflichtveranlagungsfäl- len, die unter Berücksichtigung der dreijährigen Anlaufhemmung innerhalb von 7 Jahren abgegeben werden können, abgeleitet wer- den. Eine Verlängerung der vierjährigen Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen ist nicht möglich, ebenso scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO aus.

Eine Erklärung zurFeststellungdesverbleibenden Verlust- vortrageskann grundsätzlich nur innerhalb von 7 Jahren nach dem Verlustfeststellungsjahr abgegeben werden (z.B. für einen Verlust aus dem Jahr 2003 noch bis 31.12.2010). Da für dieVerlust- feststellungeine allgemeine Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 AO besteht, ist die (dreijährige) Anlauf- hemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine Erklärungspflicht für die Ein- kommensteuer besteht, z.B. in den Fällen derAntragsveranla- gungnach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Hat das Finanzamt demgegen- über ihm aus einer Steuererklärung bekannte Verluste pflichtwid- rig nicht festgestellt, kann die Feststellungunbefristetnachgeholt werden (§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG, § 181 Abs. 5 AO). Zur Durchfüh- rung unbefristeter Feststellungen in Altfällen, in denen die Feststel- lungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jahressteuergeset- zes 2007 (19.12.2006) bereits abgelaufen war, vgl. im Übrigen BFH- Urteil vom 10.7.2008, IX R 90/07. Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlust- entstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 17.9.2008, IX R 70/06 – BFH/NV 2009 S. 65 – Ände- rung der Rechtsprechung gegenüber den BFH-Urteilen vom 9.12.1998, XI R 62/97 – BStBl 2000 II S. 3 und vom 9.5.2001, XI R 25/

99 – BStBl 2002 II S. 817). Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzver- waltung das vorgenannte BFH-Urteil vom 17.9.2008 anwenden wird.

Für den Antrag auf Festsetzung derArbeitnehmer-Sparzulage wurde die bisher geltendezweijährige Antragsfristaufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 2 VermBG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung). Die geänderte Vorschrift ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 angelegt wurden oder in Fällen, in denen über einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage bis zum Tag der Verkündung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversiche- rung (22.7.2009) noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

Hiernach gilt auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für das Kalenderjahr 2009 muss daher bis spätestens31.12.2013gestellt werden (vgl.

Anlage N, Zeile 80).

4. Steuererklärungspflichten

Unbeschränkt Steuerpflichtigehaben eine Einkommensteuerer- klärung für dasKalenderjahr 2009abzugeben, und zwar:

(1) für den Fall, dasskeine lohnsteuerpflichtigen Einkünftevor- liegen,

(a) Ehegatten,die zu Beginn des Kalenderjahrs 2009 nicht dau- ernd getrennt gelebt haben oder bei denen diese Vorausset- zung im Laufe des Kalenderjahrs 2009 eingetreten ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15 668€betragen hat oder einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt oder

beide Ehegatten für das Kalenderjahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;

(b) andere Personen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7834€betragen hat;

(c) nicht dauernd getrennt lebendeEhegatten und andere Perso- nen,wenn neben inländischen steuerpflichtigen Einkünften auch

(aa)Einkünfte aus dem Auslandbezogen worden sind, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach ande- ren zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass im Inland steuerfrei sind, oder (bb)Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Elterngeld,

Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeldoder andere Einkommensersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen worden sind,

und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe und Zusammenset- zung der inländischen steuerpflichtigen Einkünfte;

(2) für den Fall, dasslohnsteuerpflichtige Einkünftevorliegen (a) nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (siehe 1a) und

andere Personen,wenn

(aa) diepositive Summeihrer Einkünfte, die nicht der Lohn- steuer zu unterwerfen waren oder die nach einem Dop- pelbesteuerungsabkommen, nach anderen zwischen- staatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstä- tigkeitserlass freigestellten ausländischen Einkünfte und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuer- freien Einkommensersatzleistungen (siehe 1c, bb) jeweils mehr als410€betragen habenoder

(bb) einer der Ehegatten oder eine andere Person Einkünfte ausmehreren Dienstverhältnissenbezogen hatoder (cc) nur diegekürzte Vorsorgepauschaleanzusetzen ist, der

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2009 oder für einen Teil des Kalenderjahres 2009 jedoch unter Berücksichti- gung der ungekürzten Vorsorgepauschale vorgenommen wurde,oder

(dd) auf derLohnsteuerkartevom Finanzamt einFreibetrag eingetragen worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfrei- beträge)oder

(ee) bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder

– beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragenoder

– beide Elternteile eine Aufteilung des einem Kind zuste- henden Pauschbetrags für Behinderte/Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen oder

(ff) für einen Steuerpflichtigen ein sonstiger Bezug (z.B. Ent- lassungsabfindung) vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurdeoder

(gg) der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus frü- heren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S in der Lohnsteu- erbescheinigung)oder

(hh) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 EStG auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte i.S. des

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt worden istoder (ii) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des

§ 1 Abs. 3 oder des § 1a EStG gehört, das Betriebsstättenfi- nanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39c Abs. 4 EStG erteilt hatoder

(jj) dieVeranlagung beantragtwird, z.B. zurRückzahlung von Lohnsteuer,zur Anwendung ermäßigter Steuersätze auf außerordentliche Einkünfte, zur Berücksichtigung von Steuervergünstigungen zur Förderung des Wohneigen- tums oder von Verlusten oder Verlustabzügen, zur Anrech- nung von Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag/

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Körperschaftsteuer oder zur Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen nach § 34f EStG (sog. Baukinder- geld). Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 muss bis zum 31.12.2013 abgegeben werden (vgl.

oben unter 3. »Steuererklärungsfristen«).

(b) nicht dauernd getrennt lebendeEhegatten(siehe 1a), wenn (aa)beide EhegattenEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

bezogen haben, einer von ihnen nach derSteuerklasse V oder VIbesteuert worden istoder

(bb) die Ehe im Kalenderjahr 2009 durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und ein Ehegatte der auf- gelösten Ehe im Kalenderjahr 2009 wieder geheiratet hat oder

(cc) einer der Ehegatten diegetrennte Veranlagungbean- tragt oder

(dd) beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagungbeantragen;

(3) für den Fall, dass zum 31.12.2008 einverbleibender Verlust- vortragfestgestellt worden ist.

Ab dem VZ 2009 besteht darüber hinaus fürKirchensteuerver- pflichtete, bei denen die als Zuschlag aufKapitalerträgezu erhe- bende Kirchensteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten (z.B. Bank) nicht einbehalten wurde, eine gesonderte Verpflich- tung zur Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung von Kirchensteu- er auf Kapitalerträge.

Außerdem ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer hierzuvom Finanzamtbesondersaufgefordertwird. Wer spä- ter erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüg- lich mitzuteilen.

Der BFH vertritt in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 21.9.2006, BStBl 2007 II S. 45 und 47) die Auffassung, dass auch in Fäl- len mit einernegativenSumme der Einkünfte von mehr als 410€, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, eine Pflichtveranlagungnach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen ist.

Auf die Fristen in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Antrag auf Verlustbe- rücksichtigung komme es daher nicht an. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 (BStBl 2007 I S. 28) daraufhin die Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf Fälle mit einer positivenSumme der Einkünfte von mehr als 410€, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, beschränkt.

Dies soll auch fürVZ vor 2006gelten (§ 52 Abs. 55j EStG). Es bleibt abzuwarten wie der BFH auf diese gesetzliche Neuregelung reagieren wird; in vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 noch anhän- gigen Verfahren für VZ vor 2006 hat er jedenfalls keine Veranlassung gesehen, von seiner o.a. Rechtsauffassung abzurücken (BFH-Urteil vom 29.11.2006, BStBl 2007 II S. 129). Das FG Köln hält die rückwir- kende gesetzliche Begrenzung der Amtsveranlagung auf Fälle positi- ver Einkünfte von über 410€sogar für verfassungswidrig (Vorlagebe- schluss vom 26.11.2007 – 10 K 6227/04). Die Brisanz dieser Begren- zung hat sich jedoch durch die Aufhebung der Zweijahresfrist nach

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und die Möglichkeit, nunmehr innerhalb der vierjährigen Frist für Antragsveranlagungen eine Steuererklärung abzugeben, etwas entschärft.

Geklärt ist inzwischen, dass es in Fällen, in denen das Finanz- amt die Besteuerungsgrundlagen zunächst nach § 162 AO geschätzthat, für die Durchführung der Veranlagung keines frist- gemäßen Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mehr bedarf (BFH- Urteil vom 22.5.2006, BStBl II S. 912). Der Steuerpflichtige ist in einem solchen Fall auch dann zur Einkommensteuer zu veranla- gen, wenn sich aus der im Rechtsbehelfsverfahren eingereichten Einkommensteuererklärung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen.

Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) haben eine jähr- liche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr bezo- genen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese Einkünfte die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, und über Einkünfte i.S. der §§ 2 und 5 des Außensteuergesetzes.

Ab dem VZ 2009 sind auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzuge- ben, wenn bei ihnen auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG Werbungskosten, Sonderausgaben i.S. des § 10b EStG oder ein Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag nach

§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG eingetragen worden sind. Zur Einkommen- steuererklärung bei beschränkter Einkommensteuerpflicht gehören der gesonderteHauptvordruck ESt 1 Csowie zusätzlich die für die Erklärung der inländischen Einkünfte erforderlichenAnlagen L, G, S, V, Nusw. Für die Abgabe von Steuererklärungen durch beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gelten die allgemeinenSteuer- erklärungsfristen entsprechend (vgl. oben unter 3. »Steuererklä- rungsfristen«). Einen Antrag auf Veranlagung können auch Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder Einkünften i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG stellen, wenn sie Staatangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates (Norwegen, Island, Leichtenstein) sind und dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50 Abs. 5 Satz 7 EStG). Dieser Antrag kann – analog den Fristen für die Antragsveran- lagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31.12.2013 gestellt werden.

5. Amtliche Vordruckmuster

Die Steuererklärungensind auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (vgl. oben unter 1.) abzugeben; diese sind bei den Finanzämtern und auch bei vielen Kommunen erhältlich. Vordru- cke aus anderen Bundesländern könnenohneEinschränkungen verwendet werden; diese stimmen inhaltlich in allen Bundeslän- dern überein.

Für die Einkommensteuererklärung 2009 werden für alle Bun- desländer einheitliche beleglesegerechte Vordruckeaufgelegt.

Die Beleglesevordrucke können von den Finanzämtern über Scan- ner eingelesen und maschinell weiterverarbeitet werden. Für den VZ 2009 erfolgt im Bundesgebiet allerdings immer noch kein flä- chendeckender Scannereinsatz, sondern vorerst nur bei einzelnen Finanzämtern.

6. Internet-Formulare

Die Bundesfinanzverwaltung hat auf ihren Webseiten (www.for- mulare-bfinv.de) ein Formularcentereingerichtet. Dort können die Steuererklärungsvordrucke mit Hilfe desProgramms»Forms- ForWeb« online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf- Dokument heruntergeladen werden. Eine Übersendung dieser Vor- drucke an das zuständige Finanzamt per E-Mail ist allerdings nicht möglich; die Vordrucke müssen ausgedruckt und unterschrieben beim Finanzamt eingereicht werden. Zur elektronischen Übermitt- lung von Steuererklärungen vgl. unten unter 8. »ELSTER-Formu- lar«.

7. Nichtamtliche Vordrucke

Die Verwendungnichtamtlicher Vordrucke, d.h. von Vordrucken, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen herge- stellt worden sind, ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmes- sungen denamtlichen Vordruckenentsprechen (vgl. BMF-Schrei- ben vom 27.12.1999, BStBl I S. 1049). Die Vordrucke müssen danach insbesondere

앫 im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen;

앫 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar sein;

앫 beidseitig bedruckt und gut lesbar sein.

Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind zugelassen; der Gründruck kann

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durch entsprechende Graustufen ersetzt werden. Soweit die Seiten des vierseitigen Hauptvordrucks der Steuererklärung auf zwei getrennten Blättern gedruckt werden, sind sie dem amtlichen Vor- druck entsprechend miteinander zu verbinden (z.B. durch Klebe- heftung). Soweit Unterscheidungsmerkmale für die Kennzeich- nung nichtamtlicher Vordrucke vorgesehen sind, ist die entspre- chende Eintragung vorzunehmen. Die Unterscheidungsmerkmale (z.B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vor- druck. Bei mehrseitigen Erklärungsvordrucken ist aus verwal- tungstechnischen Gründenauf jeder Seitelinks oben die Steuer- nummer einzutragen.

Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann »nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck« abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (BFH-Urteil vom 22.5.2006, BStBl 2007 I S. 2).

8. Elektronische Steuererklärungen mit ELSTER/

ElsterFormular

ELSTERbietet allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Einkom- mensteuererklärung elektronisch über das Internet an das Finanz- amt zu übermitteln. Dazu kannElsterFormular, das Steuerpro- gramm der deutschen Finanzverwaltung oder aber jedesandere Software-Produktverwendet werden, in das die ELSTER-Software integriert ist. Das Programm ElsterFormular ist bei allen Finanzäm- ternkostenlosauf CD-ROM erhältlich oder kann unter www.elster- formular.de heruntergeladen werden.

Die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Steuer- erklärungsdaten sind im Einzelnen in derSteuerdaten-Übermitt- lungsverordnungvom 28.1.2003 (BStBl 2003 I S. 162, geändert durch Verordnung vom 20.12.2006, BStBl 2007 I S. 94) sowie im BMF-Schreiben vom 15.1.2007 (BStBl 2007 I S. 95) geregelt. Zum Schutz des Steuergeheimnisses werden die Steuerdaten verschlüs- selt vom Anwender in die Rechenzentren der Bundesländer über- mittelt. Dazu wurde eine hybride Verschlüsselung gewählt, die dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entspricht (Näheres hierzu unter www.elster.de).

Die Daten können über ELSTER in zwei Varianten an die Finanzverwaltung übermittelt werden:

Datenübermittlung mit Abgabe einer komprimierten Steu- ererklärung

Die Daten der Steuererklärung werden von der Software (ElsterFor- mular oder Fremdsoftware) über die integrierteELSTER-Client- software gesendet. Die nach dem Sendevorgang ausgedruckte Steuererklärung, die nur die gesendeten Daten enthält (=kompri- mierte Steuererklärung) ist vom/von den Steuerpflichtigen zu unterschreiben und beim Finanzamt einzureichen. Die gesendeten Daten werden vom Finanzamt bei der Bearbeitung der kompri- mierten Steuererklärung über die sog. Telenummer aufgerufen und für die Festsetzung übernommen, soweit die sachliche Prüfung keine Abweichungen erfordert.

Authentifizierte Datenübermittlung einer papierlosen Steu- ererklärung

Die Daten der Steuererklärung werden von der Software über die integrierteELSTER-Clientsoftware authentifiziert als papierlose Steuererklärungübermittelt. Bei dieser Form der Datenübermitt- lung der Steuererklärung ersetzt dieAuthentifizierungdes Daten- übermittlers (z.B. des Steuerberaters) die Vorlage einer vom Steuer- pflichtigen zu unterschreibendenSteuererklärung. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat wird vom ELSTER- Online-Portal(www.elsteronline.de) im Rahmen einereinmali- gen Registrierungkostenlos erstellt und kann dann für die Daten- übermittlung verwendet werden (Registrierungsart »ELSTERBa- sis«). Es besteht auch die Möglichkeit ein elektronisches Zertifikat auf einen speziellenUSB-Sicherheits-Chip (ELSTER-Stick) kos- tenpflichtig laden zu lassen (Registrierungsart »ELSTERSpezial«)

oder alternativ vorhandene von ELSTER unterstützteSignaturkar- tenfür dasAuthentifizierungsverfahrenzu registrieren (Regis- trierungsart »ELSTERPlus«). Es kann auch ein sog.Firmenzertifi- kat(z.B. für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen aller Mandanten einer Steuerberatungskanzlei) erworben werden.

Im Finanzamt werden die authentifiziert übermitteltenpapier- losen Steuererklärungendem Sachbearbeiter zur weiteren Bear- beitung angezeigt. Nur gesetzlich vorgeschriebene Belege sind dem Finanzamt noch formlos einzureichen (siehe unten).

Die Teilnahme am ELSTER-Verfahren bzw. die Verwendung von ElsterFormular hat gegenüber der Abgabe der Steuererklärung auf Papier eine Reihe vonVorteilen. So bietet ElsterFormular insbeson- dere die Möglichkeit der Übernahme vonVorjahresdaten,erwei- terte Eingabemöglichkeitengegenüber den Vordrucken, gezielte Ausfüllhinweise, einePlausibilitätsprüfungsowie eineSteuer- berechnung. Hierdurch wird die Erstellung der laufenden Steuer- erklärung erheblich erleichtert. Zudem besteht die Option der Bescheiddatenbereitstellung/-abholung. Nach der Erstellung des Steuerbescheids werden die Bescheiddaten von der Steuerver- waltung über ELSTER elektronisch zum Abholen/zur Übernahme in die verwendete Steuersoftware bereitgestellt. Diese können dann maschinell mit den erklärten Daten abgeglichen werden;

Abweichungen werden angezeigt.

Ein weiterer Vorteil des ELSTER-Verfahrens ist, dass durch die Übernahme der gesendeten Daten Erfassungsfehler im Finanzamt von vornherein vermieden werden; Anträge auf schlichte Ände- rung sind nur noch im Ausnahmefall erforderlich. In der Regel erfolgt die Festsetzung und ggf. Erstattung von zuviel gezahlter Steuer schneller als bei der Abgabe einer herkömmlichen Steuerer- klärung auf Papier. Die Finanzämter sind angewiesen, die ELSTER- Erklärungenzeitlich bevorzugtzu bearbeiten. Es sind zudem nur die gesetzlich vorgeschriebenenBelege(z.B. Spendenbestätigun- gen, Bescheinigungen über Lohn- und Einkommensersatzleistun- gen) einzureichen. Sonstige Belege (z.B. Belege über Arbeitsmittel, Bestätigungen zu Versicherungsleistungen) sind nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Diese Anleitung enthält in den Erläu- terungen zu den einzelnen Steuererklärungsvordrucken gezielte Hinweise zur Anwendung von ElsterFormular; diese Hinweise sind mit dem Logo besonders gekennzeichnet.

Rechtsänderungen ab 2010:

Die Bundesregierung plant, den Steuerpflichtigen künftig ein vorausgefülltes Einkommensteuererklärungsformular – quasi als Veranlagungsvorschlag – zur Verfügung zu stellen. Be- dingung dafür ist, dass Bücher, Aufzeichnungen und steuerlich wichtige Unterlagen und Nachweise dem Finanzamt in elektro- nischer Form vorliegen. Der Einstieg in ein solches elektroni- sches Verfahren wurde durch das sog.Steuerbürokratieabbau- gesetzvom 20.12.2008 (BGBl I S. 2850) geschaffen. Hiernach ist u.a. bereits ab dem VZ 2009 die Möglichkeit vorgesehen, dass bestimmte Belege und Unterlagen, die bisher in Papierform vor- gelegt werden mussten, dem Finanzamt elektronisch übermit- telt werden, beispielsweise Nachweise über Spenden (vgl.

Hauptvordruck,Zeilen 50 bis 52und54).

Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (sog.

Riester-Rente) ist nach dem 31.12.2009 nur noch möglich, wenn dem Anbieter gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer i.S. des § 139b AO an die zentrale Stelle elektronisch übermitteln darf (§ 10a Abs. 2a und 5 EStG).

Damit wird der elektronische Abgleich der Daten mit dem BZSt bzw. den Finanzämtern erleichtert und für den Steuerpflichti- gen insoweit die Abgabe der Anbieterbescheinigungen entbehr- lich.

Ab demVZ 2011sind Steuerpflichtige mitGewinneinkünften (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) gesetzlich verpflichtet, ihreSteuererklärungelek- tronisch durch Datenfernübertragung beim Finanzamt einzu- reichen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die nach § 46 Abs. 2

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Nr. 1 EStG zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn also neben dem Arbeitslohn steuerpflichtige Nebeneinkünfte oder Progressionseinkünfte von mehr als 410€vorliegen. Keine Ver- pflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung be- steht für Arbeitnehmer, die nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG ver- anlagt werden, insbesondere bei einer Antragsveranlagung.

Eine entsprechende Verpflichtung zur elektronischen Abgabe besteht auch fürBilanzensowieGewinn- und Verlustrech- nungen (erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen). Da die technischen und organisatori- schen Voraussetzungen für das Projekt »E-Bilanz« sehr umfang- reich sind, ist eine zeitliche Verschiebung nicht ausgeschlossen.

Das BMF wurde deshalb im Rahmen des Steuerbürokratieab- baugesetzes ermächtigt, den Starttermin erforderlichenfalls zu verschieben (§ 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG).

Das Finanzamt kann aber sowohl für Steuererklärungen als auch für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungenauf Antragzur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Eine unzumutbare Härte kann vorlie- gen, wenn eine Datenübermittlung wirtschaftlich oder persön- lich nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die die erforderliche technische Ausstattung nicht vorhanden ist und nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand ge- schaffen werden könnte.

(7)

Teil I

Erläuterungen zu den Vordrucken

– Die Zahlenangaben am Rand dieser Anleitung entsprechen jeweils den Zeilennummern in den amtlichen Vordrucken –

1. Hauptvordruck »ESt 1 A«

1.1 Vorbemerkungen

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist insbeson- dere der vierseitigeHaupterklärungsvordruck ESt 1 Aauszufül- len, der wegen der zugehörigen Anlagen auch Mantelbogen genannt wird. Der Hauptvordruck ESt 1 A kann zusammen mit der Anlage N und ggf. der Anlage Kind auch alsAntrag auf Einkom- mensteuerveranlagungzur Erstattung von Lohnsteuer (früher:

Lohnsteuerjahresausgleich) verwendet werden. Dabei muss jeder Ehegatte, der Arbeitslohn, bestimmte Lohn- und Einkom- mensersatzleistungen, steuerfreien Arbeitslohn für eine Auslands- tätigkeit oder vermögenswirksame Leistungen erhalten hat, eine eigene Anlage Nabgeben.

Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveran- lagung kann z.B. auch dann zweckmäßig sein, wenn – trotz der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer – von Kapitalerträgen einbe- haltene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf.erstattetwer- den soll (vgl. Anlage KAP unter 7.3). Dies gilt insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbe- trags oder zur Überprüfung des Steuereinbehalts von Kapitaler- trägen dem Grunde und der Höhe nach (§ 32d Abs. 4 EStG).

Hierfür sind der Hauptvordruck und der VordruckAnlage KAP zu verwenden.

Der Hauptvordruck ESt 1 A ist – ergänzt um einen oder mehrere Anlage-Vordruck(e); vgl. Seite 1 dieser Anleitung – von allen erklärungspflichtigen Personen auszufüllen, die der unbe- schränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, d.h. ihren Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Wegen weite- rer Fälle, in denen unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt oder auf Antrag angenommen wird, vgl. die Ausführungen zu denZeilen 97 bis 100und101 bis 106des Hauptvordrucks.

Für Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres 2009 vorgelegen haben oder im Laufe des Kalenderjahres 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

Machen sie von der Möglichkeit derZusammenveranlagung(mit Anwendung des Splittingtarifs) Gebrauch, so ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben und ein Vordruck ESt 1 A für beide Ehegatten zusammen auszufüllen. Machen die Ehegatten von dergetrennten VeranlagungGebrauch, so hat jeder Ehegatte für sich einen Vor- druck ESt 1 A auszufüllen und die erforderlichen weiteren Anlage- Vordrucke beizufügen. Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Ehe- schließung im Jahr 2009 beide Ehegatten für dieses Jahr diebeson- dere Veranlagung wählen (vgl. Erläuterungen zuZeile 19 des Hauptvordrucks).

Kinder, die im Kalenderjahr 2009eigene Einkünftebezogen haben, müssen eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der auf den Seiten 2 und 3 dieser Anleitung genannten Pflichtveranlagungsgründe vorliegt. Eine Zusammenveranlagung zwischen Eltern und Kindern kommt nicht in Betracht.

1–2 Der Hauptvordruck ESt 1 A und die entsprechenden Anlage-Vor- drucke sind auch dann zu verwenden, wenn entweder i.V. mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung oder gesondert

앫 ein Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage gestellt wird (vgl. Anlage N, Zeile 80),

앫 zur Feststellung desverbleibenden Verlustvortragsnach § 10d Abs. 4 EStG (vgl. Hauptvordruck, Zeilen 92 bis 93) oder 앫 zur Festsetzung derKirchensteueraufKapitalerträgebei feh-

lendem Einbehalt im Rahmen der Abgeltungsteuer (vgl. Anlage KAP, Zeile 6) eine Erklärung eingereicht wird.

In den Zeilen 1 bis 2 des Hauptvordrucks ist die Art der Erklärung bzw. des Antrags durch Ankreuzen entsprechend kenntlich zu machen.

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung (Vordruck ESt 1 V) abgeben. Hierzu wird auf die Erläuterungen zumverein- fachten Erklärungsvordruck »ESt 1 V«(vgl. unter 6. dieser Anlei- tung) hingewiesen.

Mit Wirkung ab 1.1.2002 wurde die DM endgültig durch den Euroals neue Währung abgelöst. Der amtliche Umrechnungskurs für 1 Euro betrug1,95583 DM(vgl. auch Euro-Einführungsschrei- ben des BMF vom 15.12.1998, BStBl I S. 1625 und vom 15.4.1999, BStBl I S. 437). In der Einkommensteuererklärung 2009 (ein- schließlich der Anlagen) sind alle Beträgein Euroeinzutragen, soweit nicht im Vordruck ausnahmsweise etwas anderes angege- ben ist (z.B. Werte in DM in denZeilen 103 bis 113derAnlage L).

1.2 Steuernummer, Identifikationsnummer

3–4 Alle natürliche Personen erhalten quasi mit der Geburt auf der Grundlage von §§ 139a, 139b AO eine bundeseinheitlicheIdentifi- kationsnummerfür steuerliche Zwecke. Die Identifikationsnum- mer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Grund von Mitteilungen der kommunalen Meldebehörden automatisch verge- ben und dem Bürger entsprechend mitgeteilt. Ein Antrag auf Ver- gabe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Identifikationsnum- mer wurde von den Gemeinden auch auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010 eingetragen (§ 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).

Die Identifikationsnummer giltbundesweitund bleibtdauer- haftbestehen (z.B. bei einem Umzug). Hierdurch ist es künftig möglich, steuerlich relevante Daten (z.B. elektronische Lohnsteu- erbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen) jedem Steuer- pflichtigen eindeutig zuzuordnen.

Die Identifikationsnummer besteht aus elf Ziffern, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden. Die 11. Ziffer ist eine Prüfziffer. Sie wird ohne Trennstriche in dreistelligen Kolonnen von hinten beginnend dargestellt (Bei- spiel: 12 345 678 901).

Die Identifikationsnummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben, also auch in der Einkommensteuererklärung 2009 (Zeile 4). Ehe- gatten erhalten jeweils eine eigene Identifikationsnummer. Die bis- herigeSteuernummer(anzugeben inZeile 3) bleibt als Ordnungs- kriterium parallel zur neuen Identifikationsnummer vorerst beste- hen, weil die Finanzverwaltung eine Zeitlang intern mit ihr weiter- arbeitet. Um das Scannerverfahren nicht zu behindern, sollte die Steuernummer fortlaufend ohne Trennstriche angegeben werden.

1.3 Zuständiges Finanzamt

5–6 Für die Besteuerung des Einkommens ist bei natürlichen Personen das Finanzamtzuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Steuerpflichtigevorwiegend aufhält, maßgebend. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich die Familie des Steuerpflichtigen vorwie- gend aufhält. Auch für die Durchführung der Einkommensteuer-

Teil I: Hauptvordruck

Zeilen 1–6

(8)

veranlagung vonArbeitnehmernkommt es auf den derzeitigen Wohnsitz an. Arbeitnehmer haben deshalb die Einkommensteuer- erklärung 2009 (einschließlich eines Antrags auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung; früher: Lohnsteuerjahres- ausgleich) ebenfalls bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sie gegenwärtig wohnen.

Ehegatten, die im Kalenderjahr 2009erstmals dauernd getrennt gelebt haben, können die Steuererklärung noch bei dem Finanzamt einreichen, das zuletzt mit ihrer Besteuerung befasst war.

1.4 Allgemeine Angaben 1.4.1 Angaben zur Person

7–18 Die in den Zeilen 7 bis 18 – in denweißenFeldern des Vordrucks – verlangten Eintragungen betreffen die allgemeinen Angaben zur Person. Neben dem vollständigenNamenund der jetzigen Anschrift ist u.a. dasGeburtsdatumanzugeben. Die für dieEhe- frauin denZeilen 14 bis 18vorgesehenen Angaben sind auch dann einzutragen, wenn die Ehefrau keine eigenen Einkünfte bezogen hat.

Falls die im Vordruck vorgesehenen Schreibstellen (Kästchen für GROSSBUCHSTABEN inBlockschrift, wenn die Vordrucke hand- schriftlich ausgefüllt werden) nicht ausreichen, sind der Vorname, die Straßenbezeichnung usw. in geeigneter Weise abzukürzen.

Das Geburtsdatum (Zeilen 8 und 14am rechten Vordruckrand) kann für die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen von Bedeutung sein, vgl. Erläuterungen zu Zeile 19.

InZeile 12bzw. für die Ehefrau inZeile 18ist der ausgeübte Berufoder die Art der Tätigkeit möglichstgenauanzugeben. Als Wohnortgilt der Ort desderzeitigenWohnsitzes. Bei verheirate- ten Steuerpflichtigen, die nicht dauernd getrennt leben und eine Familie haben, ist in der Regel der Wohnsitz der Familie maßge- bend.

1.4.2 Religionszugehörigkeit 1.4.2.1 Kirchensteuererhebung

Die Angaben über dieReligionszugehörigkeitsind für die Erhe- bung der Kirchensteuervon Bedeutung. Alle öffentlich-rechtli- chen Religionsgemeinschaften haben zwar das Besteuerungsrecht für ihre Kirchenangehörigen, nicht alle haben jedoch die Erhebung der Kirchensteuer der Finanzverwaltung übertragen. Einzelheiten ergeben sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder.

Die in den einzelnen Ländern geltendenKirchensteuersätze undMindestbeträgesind aus der in dieser Anleitung enthaltenen Zusammenstellung ersichtlich (vgl. Teil II Tz 10.). Die Kirchen- steuer wird mit dem maßgebenden Prozentsatz (8% oder 9%) aus der festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Über Besonderhei- ten der Kirchensteuer (z.B. bei glaubensverschiedenen Ehegatten) gibt das zuständige Finanzamt Auskunft. Bei hohen zu versteuern- den Einkommen kann eine Begrenzung (sog.Kappung) der Kir- chensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz (je nach Religionsge- meinschaft 2,75% bis 3,5%) des zu versteuernden Einkommens in Betracht kommen. Auskünfte hierüber erteilt auch die jeweilige Religionsgemeinschaft.

Bei Kircheneintrittoder Kirchenaustritt oder Wechsel der Religionszugehörigkeitsind dem Finanzamt die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

1.4.2.2 Religionsschlüssel

In der gemeinsamen Steuererklärung von Ehegatten ist die Religi- onsgemeinschaftfür jeden Ehegattenmit dem maßgebendenReli- gionsschlüsselanzugeben (Zeile 11 und 17am rechten Vordruck- rand). Nicht kirchensteuerpflichtige Personen tragen dort »VD« (=

»verschieden«, z.B. bei anderen Religionsgemeinschaften, konfes- sionslos) ein. Ein konfessionsloser Ehegatte darf nicht durch ein staatliches Gesetz zur Erfüllung der Kirchensteuerpflicht seines Partners herangezogen werden (Beschlüsse des Bundesverfas- sungsgerichts vom 14.12.1965, BStBl 1966 I S. 192, 196, 205). Dage- gen sind Gesetzesregelungen, wonach in glaubensverschiedenen

Ehen die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der Einkommensteuer erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, nicht verfassungswidrig (BFH-Urteil vom 8.4.

1997, BStBl II S. 545).

Zur Bezeichnung der Religionsgemeinschaft können folgende Abkürzungen benutzt werden:

EV= Evangelisch;LT= Lutherisch (Evangelisch-Lutherisch);

RF = Reformiert (Evangelisch-Reformiert);FR = Französisch- Reformiert;RK= Römisch-Katholisch;AK= Alt-Katholische Kir- che;FA= Freie Religionsgemeinschaft Alzey;FB= Freireligiöse Landesgemeinde Baden; FG = Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz; FM = Freireligiöse Gemeinde Mainz; FS= Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M.; IB = Israelitische Religionsgemein- schaft Baden;IL= Israelitische Kultussteuer Land Hessen;IS= Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern); Israelitische Kultussteuer Frankfurt; Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuz- nach; Synagogengemeinde Saar;IW= Israelitische Religionsge- meinschaft Württemberg;JD= Jüdische Kultussteuer (Nordrhein- Westfalen);JH= Jüdische Kultussteuer (Hamburg).

1.4.2.3 Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer

Werden beim SteuerpflichtigenKinderberücksichtigt (vgl. Anlage Kind,Zeilen 4 bis 20), so bemisst sich dieKirchensteuerstets nach der Einkommensteuer, die bei einem Abzug von Kinderfreibe- trägen und Freibeträgen für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes festzusetzen wäre (§ 51a EStG). Das zu versteuernde Einkommen wird für die Ermittlung der Kirchen- steuer um die genannten Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann gekürzt, wenn beim Steuerpflichtigen statt des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erzie- hungs- oder Ausbildungsbedarf das Kindergeld in Betracht kommt, wenn dieses für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Kirchensteuer wird sodann mit dem maßgebenden Prozentsatz aus der verminderten Einkommensteuer berechnet.

Die Steuerbefreiung für Dividenden und bestimmte Veräuße- rungserlöse nach § 3 Nr. 40 EStG und die pauschalierte Anrech- nung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG sind bei der Kirchensteuerberechnung nicht anzuwenden. Nach

§ 51a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist die festgesetzte Einkommen- steuer für die Berechnung der Kirchensteuer entsprechend zu kor- rigieren.

1.4.2.4 Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte gelten mit der Einführung derAbgeltungsteuerneue Regelungen. Der Kir- chensteuerpflichtige hat ab dem VZ 2009 einWahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehal- ten (Variante 1) oder von dem für ihn zuständigen Finanzamt ver- anlagen lassen (Variante 2):

Variante 1: Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichti- gen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer – wie die Steuer auf Kapitalerträge – im Abzugsverfahren von der Bank (Kirchen- steuerabzugsverpflichteter) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt (§ 51a Abs. 2c EStG). Die so abgeführte Kir- chensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Eine besondere Veranlagung ist insoweit entbehr- lich. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden. Ein Widerruf der Erklärung ist lediglich für die Vergangenheit ausgeschlossen.

Variante 2: Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug einbehalten lässt, wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt (vgl. obenZeilen 1 bis 2und Anlage KAP,Zeile 6). Dazu hat er dem Finanzamt die einbehaltene Kapi- talertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen (§ 51a Abs. 2d EStG).

1.4.2.5 Besonderes Kirchgeld

Die Religionszugehörigkeit kann auch von Bedeutung sein, wenn in einzelnen Bundesländern aufgrund der Kirchensteuergesetze

Teil I: Hauptvordruck

Zeilen 7–18

(9)

einbesonderes Kirchgeldvon Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemein- schaft angehört (sog. Kirchgeld inglaubensverschiedenerEhe).

Näheres ist in den Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden festgelegt (vgl. z.B. für Bayern im BStBl 2009 I S. 366, für Baden- Württemberg im BStBl 2009 I S. 678, für Berlin im BStBl 2009 I S. 751, für Bremen im BStBl 2008 I S. 505, für Hamburg im BStBl 2008 I S. 376, für Mecklenburg-Vorpommern im BStBl 2009 I S. 334, für Niedersachsen im BStBl 2009 I S. 674, für Nordrhein-Westfalen im BStBl 2009 I S. 673, für Rheinland-Pfalz im BStBl 2009 I S. 541, für Sachsen im BStBl 2008 I S. 379, für Schleswig-Holstein im BStBl 2009 I S. 849, für Thüringen im BStBl 2009 I S. 675).

1.4.3 Familienstand

Die näheren Angaben über denFamilienstandin Zeile 13 sind von Bedeutung für die Anwendung der Tarifbestimmungen, für die Berechnung des Höchstbetrags für Sonderausgaben und für die Ehegattenbesteuerung. Im Falle einerEhescheidungim Jahr 2009 ist auch anzugeben, seit wann die Ehegatten vor der Scheidung dauernd getrenntgelebt haben.

Ob jemandverheiratetist, beurteilt sich nach dem bürgerlichen Recht (BFH-Urteil vom 21.6.1957, BStBl III S. 300). Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteilig- ten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört.

Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausge- schlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (BFH-Urteil vom 6.12.1985, BStBl 1986 II S. 390). Eine Ehe ist beiScheidungoderAufhebung nach § 1564 BGB, § 29 Ehegesetz erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese bürgerlich-rechtliche Regelung ist auch für das Ein- kommensteuerrecht maßgebend (BFH-Urteil vom 9.3.1973, BStBl II S. 487). Wird eine Ehefür nichtig erklärt(§ 23 Ehegesetz), so wird sie einkommensteuerrechtlich bis zur Rechtskraft der Nichtigerklä- rung wie eine gültige Ehe behandelt. Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Einever- witwete Person, die eine neue Ehe eingegangen und danach geschieden worden ist, wird wieder als verwitwet behandelt (BFH- Urteil vom 9.6.1965, BStBl III S. 590 sowie BFH-Beschluss vom 19.7.1974, BStBl II S. 683). Nicht verheiratet sind Personen, die nach § 1 Abs. 1 desLebenspartnerschaftsgesetzesvom 16.2.2001 (BGBl I S. 266) durch amtliche Eintragung eine gleichgeschlechtli- cheLebenspartnerschaftbegründet haben. Partner einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft werden nicht wie Ehegatten nach § 26 EStG veranlagt (BFH-Urteile vom 26.1.2006, BStBl II S. 515 und vom 20.7.2006, BStBl II S. 883). Die Eintragung der Partnerschaft begründet aber u.a. gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten (vgl. Anlage Unterhalt, unter 3.).

Ehegattenleben dauernd getrennt, wenn nach dem Gesamt- bild ihrer gegenseitigen Beziehungen die zum Wesen der Ehe gehö- rende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer aufgehoben ist. Dabei ist unterLebensgemeinschaftdie räumliche, persönli- che und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unterWirtschafts- gemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusam- menlebens zu verstehen (BFH-Urteil vom 15.6.1973, BStBl II S. 640). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gilt nicht schon als aufgehoben, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen oder infolge zwingender äußerer Umstände vorüberge- hend räumlich voneinander getrennt leben müssen (R 26 Abs. 1 EStR).

1.5 Veranlagungsart bei Ehegatten, Steuertarif, Altersentlastungsbetrag

1.5.1 Veranlagungswahlrecht

19 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h.

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; vgl. aber auch Erläuterungen zuZeilen 97 bis 100und101 bis 106) undnicht dauernd getrenntleben und bei denen diese

Voraussetzungen zu Beginndes Jahres 2009 vorgelegen haben oderim Laufedes Jahres 2009 eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung undZusammenveranlagung wählen.

Dieses Wahlrecht steht den Ehegatten auch dann zu, wenn sie erst am 31.12. des Veranlagungsjahres geheiratet haben. Im Falle der Auflösung einer Ehe und Wiederverheiratung eines Partners im gleichen Jahr kann das Wahlrecht nur im Verhältnis zu dem Partner derneuenEhe ausgeübt werden, soweit insofern die Vorausset- zungen für das Wahlrecht vorliegen (Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts vom 3.6.1987, BStBl 1988 II S. 395). Diese sich aus

§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebende Rechtslage gilt jedoch dann nicht, wenn die erste Ehe durchTodaufgelöst worden ist und die Ehegatten derneuenEhe diebesondereVeranlagung nach § 26c EStG (vgl. unter 1.5.5) wählen. In diesem Fall wird dem vorüberge- hend verwitweten Ehegatten ein Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung mit demverstorbenen Ehegatten aus der ersten Ehe eingeräumt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 EStG, R 26 Abs. 2 EStR). Wegen derSonderregelung für EU/EWR-Bür- germit fast ausschließlich inländischen Einkünften, wonach eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif u.U. auch möglich ist, wennnur ein Ehegatteim Inland lebt oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, vgl. die Ausführungen zuZeilen 101 bis 106des Hauptvordrucks.

Die Wahl der Veranlagungsart ist auchnach dem Tod eines Ehe- gattenfür dasTodesjahrmöglich, wobei bezüglich der Antragstel- lung an die Stelle des Verstorbenen dessenErbentreten. Falls die zur Wahl der Veranlagungsart erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben werden, wird nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt, dass eine Zusammenveranlagung gewählt wird, wenn der Erbe Kennt- nis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist grundsätzlich getrennt zu veranlagen (BFH-Urteil vom 21.6.2007, BStBl II S. 770).

1.5.2 Zusammenveranlagung

DieZusammenveranlagungwird durchgeführt, wennbeideEhe- gatten diese Veranlagungsart wählen (erstes Ankreuzfeld in Zeile 19 des Hauptvordrucks). Wird eine Erklärung über die Wahl der Veranlagungsart nicht abgegeben, so wird – sofern die oben unter 1.5.1 genannten Voraussetzungen für das Wahlrecht vorliegen – vom Finanzamt unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenver- anlagung wählen.

Bei derZusammenveranlagungbilden die Ehegatten bezüg- lich des Einkommens und der Ermittlung des zu versteuernden Ein- kommens eine Veranlagungseinheit. Diese bewirkt zwar, dass bestimmte Abzugsbeträge (z.B. Sonderausgabenhöchstbetrag) den Ehegatten gemeinschaftlich zwar nur einmal gewährt werden, gibt jedoch auch beiden Ehegatten Anteil an einer steuerlichen Ver- günstigung, die etwa nur einem von ihnen zustehen würde. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog.Splittingverfahren. Dabei wird zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehe- gatten halbiert. Für diesen Betrag wird sodann unter Anwendung der Grundtabelle die tarifliche Einkommensteuer ermittelt und der sich daraus ergebende Steuerbetrag verdoppelt. Zur Vermeidung dieser Rechenarbeit ist die besondereSplittingtabelleerstellt wor- den, in der derSplittingtarif(vgl. unter 1.5.6) bereits berücksich- tigt ist. Die Zusammenveranlagung ist für Ehegatten in der Regel die günstigste Veranlagungsart (insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen der Ehegatten).

Partner einereingetragenen Lebenspartnerschaft(§ 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) haben keinen Anspruch auf Durch- führung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (BFH-Urteile vom 26.1.2006, BStBl II S. 515 und vom 20.7.2006, BStBl II S. 883).

1.5.3 Getrennte Veranlagung

Bei dergetrennten Veranlagungwird jeder Ehegatte nach dem für Unverheiratete geltenden Grundtarif gesondert veranlagt. Sie wird bereits dann durchgeführt, wenn nureinerder Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (zweites Ankreuzfeld in Zeile 19 des Hauptvordrucks). Die Ehegatten haben hier also eineinseitiges

Teil I: Hauptvordruck

Zeile 19

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Wahlrecht. Bei der getrennten Veranlagung werden die als Sonder- ausgaben abziehbaren Beträge grundsätzlich bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie aufgrund einer eigenen Verpflichtung geleis- tet hat oder für dessen Rechnung sie im abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wurden. Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreu- ungskosten i.S. des § 9c EStG sowie außergewöhnliche Belastun- gen werden dagegen nur in der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Höhe berücksichtigt (§ 26a Abs. 2 EStG). Die getrennte Veranlagung alsAusnahmeformder Ehegattenbesteue- rung wird in der Regel nur gewählt, wenn sie zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung als die Zusammenveranlagung führt.

Die wahlweise getrennte Veranlagung wird im Allgemeinen – von Ausnahmen abgesehen – ungünstiger sein als die Zusammen- veranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs. Die getrennte Ver- anlagung kann aber z.B. zu einer Steuerersparnis führen, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und jeder Ehegatte Einkünfte, von denen der Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen worden ist, von nicht mehr als 410€hat (vgl.

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Betragen in einem solchen Fall die anderen Einkünfte beider Ehegatten jeweils mehr als 410€, aber weniger als 820€so kann u.U. die getrennte Veranlagung wegen des zweimaligen Härteausgleichs nach § 70 EStDV ebenfalls günsti- ger sein. Hierbei ist aber auch die Einkommenshöhe von Bedeu- tung.

Bei dergetrennten Veranlagunghat jeder Ehegatte für sich eine Einkommensteuererklärung mit den von ihm bezogenen Einkünf- ten abzugeben. Einkünfte eines Ehegatten sind allerdings nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Der Ehegatte muss vielmehr die Einkünfte kraft eigenen Rechts bezogen haben.

Ist ein Ehegattevon Amts wegenzu veranlagen und wird auf Antrag eines der beiden Ehegatten eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegattezwingendgetrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 EStG nicht mehr an (BFH-Urteil vom 21.9.2006, BStBl 2007 II S. 11).

Die zur Wahl dergetrennten Veranlagungerforderliche Erklä- rung kann noch im Rechtsbehelfsverfahren (mit Ausnahme des Revisionsverfahrens) und, soweit es nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steu- erbescheiden abgegeben oder widerrufen werden (vgl. BFH- Urteile vom 28.8.1981, BStBl 1982 II S. 156 und vom 25.6.1993, BStBl II S. 824). HabenbeideEhegatten diegetrennteVeranlagung gewählt, so müssen beide Ehegatten diese Erklärung widerrufen.

Hat nureinEhegatte die Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben, so ist dessen Widerruf wirksam, wenn der andere Ehegatte nicht widerspricht.

DereinseitigeAntrag eines Ehegatten auf getrennte Veranla- gung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte selbstkeine eigenen –positiven oder negativen –Einkünftehat oder wenn seine positiven Einkünfteso geringsind, dass weder eine Einkom- mensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug (z.B. bei Arbeitslohn) zu unterwerfen waren. In einem solchen Fall sind die Ehegatten zusammen zu veranlagen, wenn der andere Ehegatte dies beantragt hat (BFH-Urteile vom 12.8.1977, BStBl II S. 870, und vom 10.1.1992, BStBl II S. 297).

1.5.4 Witwensplitting

Verwitwete Personen,die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben (vgl. BFH-Urteil vom 27.2.1998, BStBl II S. 350), werden auch nochin dem auf das Todesjahr folgenden Jahr nach dem Splittingtarif besteuert.

Außerdem können Verwitwete mit Kindern u.U. einenEntlastungs- betrag für Alleinerziehendenach § 24b EStG erhalten (vgl. Erläu- terungen zu denZeilen 35 bis 40derAnlage Kind). Im Falle derAuf- lösung der EheundWiederverheiratungdes einen Partners im gleichen Jahr ist für den anderen Partner, der nicht wieder geheiratet hat, für dieses Jahr grundsätzlich der Splittingtarif anwendbar, wenn für die aufgelöste Ehe die Voraussetzungen für das Veranla- gungswahlrecht vorgelegen haben und der bisherige Ehegatte und

dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen für das Veran- lagungswahlrecht erfüllen. Diese Sonderregelung gilt jedoch dann nicht,wenn eine Ehe durchTodaufgelöst worden ist und die Ehegat- ten der neuen Ehe diebesondereVeranlagung nach § 26c EStG wäh- len, weil in diesem Fall dem vorübergehend verwitweten Ehegatten ein Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (Grundtabelle) und Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) mit dem verstorbe- nen Ehegatten eingeräumt wird (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStG).

1.5.5 Besondere Veranlagung

Für das Jahr der Eheschließung können Ehegatten statt der Zusam- menveranlagung oder der getrennten Veranlagung diebesondere Veranlagungnach § 26c EStG wählen (drittes Ankreuzfeld in Zeile 19 des Hauptvordrucks). Bei der besonderen Veranlagung werden die Ehegatten noch so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Antrag auf besondere Veranlagung kann z.B. dann vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte (oder beide) zu Beginn des Heiratsjahres verwitwet war(en) und die Voraussetzun- gen für dasWitwen-Splitting(vgl. oben unter 1.5.4) erfüllt sind.

Die besondere Veranlagung ist nur möglich, wenn sie von beiden Ehegatten gewählt wird.

Bei der besonderen Veranlagung, zu deren Durchführung jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben muss, werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuge- rechnet. Wie bei der getrennten Veranlagung sind dabei Einkünfte eines Ehegatten nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegat- ten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitge- wirkt hat. Bei der besonderen Veranlagung für das Jahr der Ehe- schließung werden auch dieSonderausgabender beiden Ehegat- ten getrennt voneinander ermittelt und angesetzt. Gleiches gilt für dieaußergewöhnlichen Belastungen, die bei jedem Ehegatten gesondert berücksichtigt werden und deren Abzugsfähigkeit sich ausschließlich nach den Verhältnissen desjenigen Ehegatten rich- tet, der die jeweilige außergewöhnliche Belastung getragen hat.

In § 26c Abs. 1 Satz 2 EStG ist klargestellt, dassZuwendungen an eine gegenüber dem Ehegatten des Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder an deren Ehegatten auch bei der besonderen Veranlagung nicht abzugsfähig sind.

1.5.6 Steuertarif

Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs ist zwischen dem Grundtarifund demSplittingtarifzu unterscheiden. Die Einkom- mensteuer bemisst sich in beiden Fällen nach demzu versteuern- den Einkommen. In dem für 2009 geltenden Grundtarif ist ein per- sönlicher Grundfreibetrag von 7834€ (bis VZ 2008: 7664€) berücksichtigt, durch den das sog. Existenzminimum steuerfrei gestellt wird. Steuerermäßigungen und Freibeträge werden durch den Abzug bestimmter Beträge vom Einkommen berücksichtigt.

DerEingangssteuersatzbeträgt ab 2009 14% (bis VZ 2008: 15%).

Die Einkommensteuer bemisst sich in den einzelnen Tarifzonen nach der reinenTarifformel ohne Tarifstufen (§ 32a EStG). Dies bedeutet, dass sichfür jeden Euroum den das zu versteuernde Einkommen ansteigt, grundsätzlich eine höhere Einkommensteuer ergibt. Ausnahmen bestehen nur dadurch, dass der sich ergebende Einkommensteuerbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden ist. Um die sog. kalte Progression abzuschwächen, wurden die Tarifeckwerte für 2009 in den einzelnen Tarifzonen um 400€angehoben.

Rechtsänderungen ab 2010:

Ab dem 1.1.2010 wird der Grundfreibetrag erneut um 170€auf dann8004€angehoben. Die Tarifeckwerte in den einzelnen Ta- rifzonen erfahren ebenfalls ab dem VZ 2010 eine weitere Anhe- bung um 330€.

Damit die aus dem Einkommensteuertarif abgeleiteten (nicht amt- lichen) Einkommensteuertabellen nicht einen unvertretbar großen Umfang annehmen, wurden sie auch für 2009 weiter in Stufen von 36€aufgestellt (vgl. die auszugsweise abgedruckte Grund- und

Teil I: Hauptvordruck

Zeile 19

(11)

Altersentlastungsbetrag 2009

* nur auszufüllen, wenn die betref- fende Person das 64. Lebensjahr vollendet hat und eigene Ein- künfte bezieht

Bruttoarbeitslohn ohne Versor- gungsbezüge . . . . Positive SummederübrigenEin- künfteohneLeibrenten (kein Ein- trag, wenn sich eine negative Sum- mer ergibt) . . . . Bemessungsgrundlage insgesamt davon ...%,höchstens je...j (siehe o.a. Tabelle) . . . . .

Steuerpfl./

Ehemann* Ehefrau*

j j

...

+ +

...

...

...

Splittingtabelleam Ende dieser Anleitung). Die in der Tabelle angegebenen Steuerbeträge gelten eurogenau (bei der Einkom- mensteuer) bzw. centgenau (bei Solidaritätszuschlag und Kirchen- steuer)nur für das exakt ausgewiesenezu versteuernde Einkom- men. FürZwischenwertedes zu versteuernden Einkommens kön- nen die Steuerbeträge anhand der Tabelle annäherungsweise geschätzt werden. Im Einkommensteuerbescheid werden die Steu- erbeträge auf Grund der maßgebenden Steuertarifformel euro- bzw. centgenau elektronisch berechnet.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BStBl I S. 432) sind die bislang vier Tarifzonen in § 32a Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2007 um eine fünfte Tarifzone erweitert wor- den. Für Einkommen ab250 001€/500 002€(Einzel-/Zusammen- veranlagung) wurde der Steuersatz von 42% auf 45% angehoben (sog.Reichensteuer). Ab dem VZ 2008 gilt derSpitzensteuersatz von 45% auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer- betrieb und aus selbständiger Arbeit. Der bei den Gewinneinkünf- ten nach § 32c EStG zu berücksichtigende Entlastungsbetrag in Höhe des dreiprozentigen Steuerzuschlags galt nur im VZ 2007 (§ 52 Abs. 44 EStG).

1.5.7 Altersentlastungsbetrag

EinAltersentlastungsbetrag(§ 24a EStG) wird Steuerpflichtigen gewährt, dievorBeginn des Jahres 2009 das64. Lebensjahr voll- endethaben, wenn sie nicht nur Pensionen oder private Leibrenten beziehen. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem gesetzlich festgelegtenProzentsatzdes Arbeitslohns (ohneVer- sorgungsbezüge)undderpositiven Summeder übrigen Einkünfte (ohneLeibrenten). BestimmteLeistungenausAltersvorsorgever- trägenund aus derbetrieblichen Altersversorgungi.S. des § 22 Nr. 5 EStG bleiben bei der Berechnung des Altersentlastungsbe- trags ebenfalls außer Betracht (vgl. BMF-Schreiben vom 23.5.2007, BStBl I S. 486). Der Altersentlastungsbetrag wirdvorder Ermitt- lung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Ein- künfte abgezogen.

Sowohl der Prozentsatz der Einkünfte als auch der Höchstbe- trag für den Altersentlastungsbetrag werden bis zum Jahr 2040 jahrgangsweise abgebaut. Für jeden Geburtsjahrgang bleiben die Werte aberzeitlebensfestgeschrieben. Die bis VZ 2009 relevanten Werte für den Altersentlastungsbetrag können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

geboren Prozentsatz der

Einkünfte

Höchstbetrag

vor dem 2.1.1941 40% 1900€

nach dem 1.1.1941 und vor dem 2.1.1942

38,4% 1824€

nach dem 1.1.1942 und vor dem 2.1.1943

36,8% 1748€

nach dem 1.1.1943 und vor dem 2.1.1944

35,2% 1672€

nach dem 1.1.1944 und vor dem 2.1.1945

33,6% 1596€

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der Altersentlastungsbe- trag für jedenEhegatten, der die Altersvoraussetzung erfüllt, nach seinen Einkünften gesondert zu ermitteln. Die Einkünfte der Ehegatten werden also nicht zusammengerechnet. Für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist es daher erforderlich, in den nicht ehegattenneutralen Erklärungsvordrucken durch Eintragungin dievorgesehenen Spaltenanzugeben, ob es sich um Einkünfte bzw. Einnahmen desEhemannesoder derEhefrau handelt.

Die Höhe desvom Finanzamtbei der Veranlagung zu ermit- telnden Altersentlastungsbetrags kann durch Eintragung der maßgebenden Beträge in das folgendeSchemaleicht überprüft werden:

1.5.8 Maßgebender Güterstand

Die in Zeile 19 vorgesehene Angabe (viertes Ankreuzfeld), ob Ehe- gatten abweichend vomgesetzlichen Güterstand(Zugewinnge- meinschaft) den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, ist insbesondere für die Beurteilung von Bedeutung, ob bestimmte Einkünfte solche des Ehemanns oder der Ehefrau sind.

Dieser Entscheidung kommt nicht nur bei der wahlweisen getrenn- ten Veranlagung, sondern auch bei derZusammenveranlagung Bedeutung zu (z.B. für die Berechnung des Altersentlastungsbe- trags durch das Finanzamt). Auch bei der steuerlichen Beurteilung von Vergütungen an Ehegatten kann der bestehende Güterstand bedeutsam sein.

Beim gesetzlichen Güterstand, derZugewinngemeinschaft, - bezieht jeder Ehegatte wie bei der Gütertrennung die Früchte aus der Nutzung seines Vermögens selbst. Bezüglich der Güterge- meinschaft hat der BFH im Gutachten vom 18.2.1959 (BStBl III S. 263) und in anschließenden Urteilen entschieden, dass die steu- erlichen Auswirkungen der Gütergemeinschaft bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich sind. Bei Einkünften aus Landwirt- schaft, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen sind in der Regel die Einkünfte auf beide Ehegatten zur Hälfte aufzuteilen.

Dies gilt auch bei wiederkehrenden Bezügen (z.B. Leibrenten), wenn das Bezugsrecht durch gemeinsame Aufwendungen der Ehe- gatten erworben wurde. Bei freien Berufen wirkt sich die Güterge- meinschaft in der Regel nicht aus, weil Gesellschaftsverträge zwi- schen freiberuflich Tätigen und Berufsfremden nicht üblich sind.

Wenn jedoch beide Ehegatten den gleichen freien Beruf ausüben oder wenn der eine Ehegatte dem anderen freiberuflich tätigen Ehe- gatten erhebliches Kapital zur Verfügung gestellt hat, so führt in diesen Fällen die Gütergemeinschaft zu einer nach den Verhältnis- sen des Einzelfalles angemessenen Aufteilung. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat die Gütergemeinschaft keine Auswir- kung. Gehört bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dieser zum Gesamtgut, so ist regelmäßig ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten anzunehmen mit der Folge, dass jedem Ehegatten bereits wegen der Beteiligung am Betriebsvermögen ein entspre- chender Anteil am Gewinn zusteht. Wenn beide Ehegatten im Gewerbebetrieb mitarbeiten – besonders häufig ist das der Fall bei Handwerkern und Einzelhandelsbetrieben –, so ist der Gewinn in der Regel zur Hälfte auf beide Ehegatten aufzuteilen. In Fällen die- ser Art spricht eine allgemeine Vermutung für die Mitarbeit beider Ehegatten im Betrieb. Wenn dagegen offenbar nur ein Ehegatte Arbeitsleistungen erbringt, so ist das bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft, an der nur einer der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehe- gatten beteiligt ist, sind dem an der Personengesellschaft beteilig- ten Ehegatten allein zuzurechnen, sofern es sich hierbei um Ein- künfte aus dem Sondergut handelt (BFH-Urteil vom 7.3.1961,

Teil I: Hauptvordruck

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