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Internationaler Datenaustausch unter der DSGVO

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Academic year: 2022

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Münchner Fachanwaltstag IT-Recht

Internationaler Datenaustausch unter der DSGVO

Daniel Kaiser Ernst & Young Law GmbH

München, 15. November 2018

(2)

Intro

Daniel Kaiser

Associate Partner, Digital Law

Phone +49 89 14331 13001 Fax +49 181 3943 13001 Mobile +49 160 939 13001 Email daniel.kaiser@de.ey.com

Ernst & Young Law GmbH Arnulfstrasse 59 80636 Munich Germany

9.937 9.437 8.598 8.074 7.920

0 5.000 10.000

FY 17 FY 16 FY 15 FY 14 FY 13

1.800

Umsatz der Ernst&Young Gruppe (in T EUR) Fiskaljahr

Fakten zu EY

Hauptsitz: Stuttgart

Rechtsform: GmbH

Mitarbeiter: 9.937

Standorte: 21

Umsatz in FY17: 1.8 Mio. EUR

1.573 1.308

1.402

1.531

(3)

• Grundlagen

• Praxisrelevante Legitimationsmechanismen

• Neuerungen unter der DSGVO (Accountability)

• Strukturierte Umsetzung in der Praxis (insb. intra group)

• Häufige Fehlerquellen

Lernziele / Agenda

(4)

Legitimation von Cross-Border Data Transfers

Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45)

Drittland / internationale Organisation oder

Gebiet / spezifische Sektoren in Drittland

z.B. EU-US Privacy Shield

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) (Art. 46 (2) lit. b iVm Art. 47)

Genehmigung durch zuständige

Aufsichtsbehörde erforderlich

Standarddatenschutz- klauseln (Art. 46 (2) lit. c und d)

Von Kommission (lit. c) erlassen bzw. von

Aufsichtsbehörde erlassen und von Kommission genehmigt (lit. d)

Verwendung ohne Abänderungsmöglichkeit

Genehmigte

Verhaltensregeln (CoC) (Art.

46 (2) lit. e iVm Art. 40)

Initiierung durch Verbände / Vereinigungen (z.B. GDV)

► Rechtsverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit in Drittland erforderlich

► Genehmigung durch

zuständige Aufsichtsbehörde

Genehmigter

Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 (2) lit. f iVm Art. 42)

Rechtsverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit in

Drittland erforderlich

Zertifizierung durch Zertifizierungsstelle /

Ad-hoc Genehmigung durch zuständige Aufsicht (Art. 46 (2) lit. f iVm Art. 42)

Vertragsklauseln (hier u.a.

P2P-Klauseln denkbar)

Bestimmungen zwischen Behörden / öffentl. Stellen

Ausnahmefälle (Art. 49)

Ausdrückliche Einwilligung

Vertragserfüllung

Rechtsansprüche

In Einzelfall (I 2-4):

Zwingende berechtigte Interessen des

Verantwortliche

Unzulässige Übermittlung / Weitergabe (Art. 48)

Herausgabe an Drittland- Behörden oder Gerichte nur auf Basis einer Inter- nationalen Vereinbarung

(5)

• Angemessenheitsbeschluss für Japan geplant

• Angemessenheitsentscheidungen nach RL 95/46/EG gelten fort (Art. 45 (9) DSGVO)

• Für USA:

– „Safe Harbor“ gekippt durch EuGH C-362/14 („Schrems“) – Nachfolger „EU-US Privacy Shield“ steht ebenfalls „auf der

Kippe“ (vgl. EP-Entschließung vom 26.6.2018)

Angemessenheitsbeschlüsse*

(6)

• Noch keine aktualisierten SCCs

• Fortgeltung der SCCs auf Grundlage der RL 95/46/EG

– C2C (Set 1 / Set 2) – C2P

• Notwendige Überarbeitung in Planung

– Anpassung der C2P an Art. 28 DSGVO – P2P-SCCs, JC-SCCs

• Für USA: EuGH-Verfahren anhängig („Schrems II“?)

– Entscheidung 2019 erwartet

Standarddatenschutzklauseln (SCCs)

(7)

• Stärker Fokus auf Verfahrensverantwortlichkeit (Wirksamkeit der definierten Maßnahmen)

– Equifax Ltd: Bußgeld iHv GBP 500.000 (ICO)

• “Praktische Essentials”:

– Konkreter Gegenstand der Verarbeitung

– Kontrolle der Beauftragten in der Dienstleisterkette – Effektive Kooperation bei Betroffenenrechten und

Datenpannen

– Angemessene und wirksame sowie nachweisbare und überprüfbare TOMs

Neuerungen unter der DSGVO (Accountability; Art. 5 (2))

(8)

Strukturierte Umsetzung in der Praxis

Vertretungsbevollmächtigte Gesellschaft

Y

Dienstleister Dienstleister B

A

Annex pro Service

Annex pro Service

Annex pro Service

Annex pro Service

Annex pro Service

Annex pro Service Annex pro

Service Annex pro

Service Annex pro

Service

RoPA Non

EU/EEA

EU/ EEA

Dynamische Verweisung auf zentrales RoPA

Muster AGB für:

• AVV, Joint Controller, C2C

• SCCs C2P, C2C

Ggf. zetrales Sourcing

via US IT-Co

(9)

• Mangelnder Fokus auf das Wesentliche

• Keine praktische Wirksamkeit

• Folgepflicht Information (Artt. 13 (1) lit. f; 14 (1) lit. f)

• Sonderproblem Stern-Modell:

– Ein Auftragsverarbeiter in der EU darf seinerseits keine C2P- SCCs mit einem Unterbeauftragten in einem Drittland

abschließen, vielmehr ist ein Direktvertrag zwischen dem Verantwortlichem und dem „ersten“ Auftragsverarbeiter

außerhalb der EU/EWR notwendig (vgl. Erwg. 23 Entscheidung 2010/87/EU)

– Grund: keine P2P-SCCs existent.

Bußgeld Art. 83 (5) lit. c: EUR 20 Mio. oder bis zu 4 %

Häufige Fehlerquellen

(10)

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Referenzen

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