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In Analogie zum „ökologischen Leistungsausweis“ in der neuen Agrargesetzgebung soll vor allem das 5

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M 023/2000 VOL 21. Juni 2000 43C Motion

2097 Kaufmann, Bern (SP)

Mitunterzeichner: 21 Eingereicht am: 31.01.2000

Waldökologie verstärken

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat Änderungen im Kantonalen Waldgesetz vorzulegen, welche auf eine verstärkte Ökologisierung und auf eine standortgerechte Waldbewirtschaftung abzielen. In Analogie zum „ökologischen Leistungsausweis“ in der neuen Agrargesetzgebung soll vor allem das 5. Kapitel KwaG

„Beiträge“ so umformuliert werden, dass kantonale Beiträge (vor allem die eigenständigen Kantonsbeiträge, Artikel 47 ff KwaG) nur noch in Waldreservaten oder bei standortgemässer Bewirtschaftung ausgerichtet werden.

Begründung:

Die neuere bernische Waldgesetzgebung hat geht durchaus von einem ökologischen Ansatz aus und sieht insbesondere auch die Ausscheidung von Waldreservaten vor. So will es das seit Mai 1997 in Kraft gesetzt KwaG.

Die Praxis hinkt allerdings den schönen Grundsätzen weit hinterher. Dies nicht zuletzt, weil ein eigentliches Anreizsystem für ökologischere Wirtschaftsweise fehlt. Statt dessen besteht bezüglich den staatlichen Beiträgen das Risiko von „Giesskannensubventionen“.

Angesicht der offiziell immer wieder festgestellten Waldschäden (vgl. jährliche Berichte der Regierung!) und der „Lothar“ Katastrophe drängt sich eine schnellere Gangart in Richtung Waldökologie auf. Ähnlich wie in der Landwirtschaftspolitik ist ein ökologischer Umbau angesagt und sind entsprechende Instrumente (z.B. wirtschaftliche Anreizsysteme) gezielt einzusetzen. Nicht weniger staatliches Geld soll in die Waldwirtschaft gehen, vielmehr sollen die Mittel noch zielgerichteter ausgerichtet werden.

Gerade weil dieser „Umbau“ beim Wald viel mehr Zeit braucht, muss umso schneller begonnen werden.

Antwort des Regierungsrates

Die Forderung nach einer naturnahen Bewirtschaftung der Wälder ist im neuen kantonalen Waldgesetz (KWaG), welches seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist, enthalten (KWaG Art. 8 und KWaV Art. 9). Der Forstdienst bemüht sich denn auch seit Jahren um eine Verbesserung, z.B. hin zu standortsgerechteren Baumartenmischungen. Neben der Beratung der Waldbesitzer nimmt er auch über die Gewährung von Beiträgen Einfluss.

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Wälder mit standortsfremden Bestockungen gibt es auch im Kanton Bern. Die meisten Wälder im Kanton Bern weisen jedoch bereits heute standortsgerechte Baumartenmischungen auf. Beim Jungwald ist dies erfreulicherweise besonders ausgeprägt.

Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit ist die Baumartenmischung lediglich ein Kriterium.

Interessanterweise sind es vorab lichtbedürftige Tier– und Pflanzenarten, welche im Wald gefährdet sind. Viele Wälder sind zu dunkel, weil sie in den letzten Jahrzehnten zu wenig bewirtschaftet wurden. Es ist deshalb gerade auch aus Gründen der Artenvielfalt und der Nachhaltigkeit sinnvoll, den ökologischen, einheimischen Rohstoff Holz vermehrt zu nutzen und zu verwenden.

Bei einem Vergleich mit der Landwirtschaft gilt es festzuhalten, dass im Wald seit Jahrzehnten auf den Einsatz von Chemie und Dünger weitgehend verzichtet wird. Im Wald ist in den wesentlichen Punkten der ökologische Stand des biologischen Landbaus längstens erreicht.

Im Berggebiet, dorthin wo die meisten forstlichen Beiträge hingelangen, sind die kleinsten Abweichungen zu standortsgerechten Bestockungen festzustellen. Im Mittelland, wo Beiträge vor allem aufgrund des kantonalen Waldpflegeprojektes (Waldbau A) ausgerichtet werden, sind seit Inkrafttreten des KWaG Beiträge an entsprechende Auflagen gebunden. In der Schutzwaldpflege (Waldbau B / C) konnten diese Bedingungen schon früher, auf Grund des alten Forstgesetzes durchgesetzt werden.

Bund und Kanton können Beiträge an Waldreservate leisten. Der Bund verlangt dafür ein kantonales Waldreservatskonzept. Dieses wurde vom Amt für Wald des Kantons Bern ausgearbeitet und Ende März 2000 von der eidg. Forstdirektion genehmigt. Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt i.d.R. auf der Grundlage des Regionalen Waldplanes, Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich (KWaG Art. 14).

Bisher ist ein Regionaler Waldplan in Kraft, weitere sind in Erarbeitung. Waldreservate werden für mindestens 50 Jahre errichtet. Solche Entscheide sind sorgfältig vorzubereiten, da sie weitreichende Konsequenzen haben; die Betroffenen sind miteinzubeziehen. Nach Lothar laufen gemeinsam mit den Waldbesitzern und in Zusammenarbeit mit den

zuständigen Bundesstellen Abklärungen, um Sturmschadenflächen als Waldreservate auszuscheiden.

Zur Ökologie im Wald nimmt das KWaG eine klare Aufgabenteilung vor. Für Waldreservate ist primär der Kanton zuständig, die Gemeinden sorgen für den ökologischen Ausgleich im Wald (z.B. strukturierte Waldränder, Waldlichtungen, Altholzinseln, Totholz etc.). Im Aufgabenbereich der Gemeinden beschränkt sich der kantonale Forstdienst auf Beratung und Koordination. Diese Aufgabenteilung ist zu respektieren. Zahlreiche positive Beispiele zeigen, dass hier die Gemeinden Interesse haben und Initiative entwickeln.

Eigenständige Kantonsbeiträge wurden bisher einzig im Bereich Ausbildung / Berufsbildung und für die Absatzförderung von Holz in bescheidenem Umfang

ausgerichtet. Die weiteren Möglichkeiten konnten bisher aus finanziellen Gründen bzw.

weil die entsprechenden Bestimmungen noch nicht in Kraft sind (KWaV Art. 49 und 50), nicht genutzt werden.

Eine Katastrophe wie der Sturm Lothar bringt für die Betroffenen viel Leid, grosse Probleme und fordert enormen Arbeitseinsatz. Daneben bietet ein solches Ereignis aber auch Chancen, die es zu nutzen gilt. So soll bei der Wiederherstellung der Wälder nach Lothar der Naturverjüngung viel Raum gegeben werden; standortsgerechtere

Baumartenmischungen werden gefördert. Bei Massnahmen mit Beiträgen von Bund und

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Kanton sind entsprechende Auflagen vorgesehen. Ohne Beiträge ist jedoch der Waldeigentümer weitgehend frei, wie er eine Sturmschadenfläche verjüngt.

Der Bund hat in Zusammenhang mit Lothar ein umfangreiches Evaluations– und Grundlagenprojekt erarbeitet und will gemeinsam mit Forschungsstellen, den Kantonen und der Forstpraxis Antworten suchen. Das Projekt, welches vorläufig auf die Jahre 2000 – 2003 befristet ist, geht grundsätzlichen Fragen nach, wie:

• Gibt es ursächliche Zusammenhänge? Welche?

• Braucht es neue Waldbau–Konzepte?

• Sind die staatlichen Massnahmen effektiv und effizient?

Eine grundsätzliche Überprüfung der bisherigen Strategien ist also bereits vorgesehen.

Analyse und Umsetzung sollen seriös erfolgen und mit allfälligen Änderungen des eidgenössischen Waldgesetzes koordiniert werden. Eine Änderung des kantonalen Waldgesetzes ist im jetzigen Zeitpunkt nicht ratsam.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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