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oder Erklärungen gegenüber naheste- henden Personen lediglich ebenso An- haltspunkte wie religiöse Einstellung, Schmerzen und Lebenserwartung. Hat der Patient zu einem früheren Zeitpunkt einen Dritten legitimiert, für ihn zu ent- scheiden, so muß der Arzt bei der Ermitt- lung des mutmaßlichen Patientenwillens den Dritten mit einbeziehen.
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Ist der Patient minderjährig und noch nicht entscheidungsfähig, so ist die Ent- scheidung der gesetzlichen Vertreter ein- zuholen und zu beachten, sofern die Ent- scheidung nicht gegen das Interesse des Patienten oder trotz der Einschränkung der Einsichts- und Willensfähigkeit gegen dessen erkennbaren Lebenswillen gerich- tet ist. Ist für einen nicht entscheidungs- fähigen Patienten ein Betreuer bestellt, so gilt das gleiche.
2. Bei Patienten mit irreversibel ver- laufenden Erkrankungen oder Verlet- zungen mit infauster Prognose kann, ins- besondere im terminalen Stadium, die Linderung des Leidens so im Vorder- grund stehen, daß eine daraus möglicher- weise folgende Lebensverkürzung hinge- nommen werden darf. Dasselbe gilt für Neugeborene mit schweren, mit dem Le- ben nicht zu vereinbarenden Mißbildun- gen.
Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des Todesein- tritts für den Sterbenden eine nicht zu- mutbare Verlängerung des Leidens be- deutet und das Grundleiden mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beein- flußt werden kann.
Eine gezielte Lebensverkürzung durch Eingriffe, die den Tod herbeifüh- ren oder beschleunigen sollen, ist unzu- lässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten ge- schieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist unärztlich.
111. Beistand
Der Arzt steht einem dem Tode na- hen Kranken, Verletzten oder sterben- den Patienten auch menschlich bei. Die- ser Patient hat Anspruch auf menschen- würdige Unterbringung, bestmögliche Pflege und intensive menschliche Zuwen- dung. Gegenüber einem Patienten im ter- minalen Stadium ist der Arzt berechtigt, die Aufklärung über seinen Zustand auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken, um ihm Angst zu erspa- ren. Der Arzt kann dem Patienten nahe- stehende Personen unterrichten, wenn der mutmaßliche Wille des Patienten dem nicht entgegensteht und wenn es tunlieh und geboten ist. 0
Ergänzung der NUß-Richtlinien
Der Bundesousschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung om 11. Mai 1993 beschlossen, die Richtlinien des Bundesousschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUß- Richtlinien) in der Fassung vom 4.
Dezember 1990 in der Anlage 2 (,,nicht anerkannt'/ wie folgt zu er- weitern:
13. Verfahren der refraktiven Augen- chirurgie
(z. B. radiäre Keratotomie und photo- refraktive Keratomileusis)
Die Ergänzung der Richtlinien tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Köln, den 11. Mai 1993
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende -Schroeder-Printzen-
Anmerkung:
Diese Ergänzung der NUß-Richtlini- en ist am 21. August 1993 im Bundesan- zeiger Nr. 156/93 veröffentlicht und da- mit zum 22. August 1993 in Kraft gesetzt
~~~ 0
Lehrgang zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit -
Dezember 1993
KV Bayerns, 11. Dezember München, Ärztehaus Oberbayern, El- senheimerstr. 39, 80687 München. Be- ginn 8.45 Uhr - Ende gegen 15.30 Uhr.
Anmeldungen an die KV Bayerns, Lan- desgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstr. 16, 81677 München, Tel:
A,-2406 (60) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 37, 17. September 1993
0 89/41 47-3 56 (Frau Kattner). Teilnah- megebühr von 30,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mittels des beiliegenden Überweisungsträgers zu entrichten.
~ Weitere Termine für den Zeit- raum September bis November entneh- men Sie bitte Heft 36/1993. 0
Vertragsarztsitze
KV Niedersachsen
Der einzige in der Kreisstadt Gifhorn (Einzugsgebiet ca. 80 000 Einwohner) praktizierende Hautarzt sucht zum 1. 1. 1994 oder früher einen Praxisnach- folger.
~ Auskünfte: Kassenärztliche Verei- nigung Niedersachsen, Bezirksstelle Braunschweig, An der Petrikirche 1, 38100 Braunschweig, Tel: 05 31/24 14-0.
KV Nordrhein
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Köln, schreibt auf Antrag des bisherigen Praxisinhabers wegen Verzichts auf die Zulassung fol- genden Vertragsarztsitz aus:
Arzt für Innere Medizin in Köln.
Wir weisen darauf hin, daß sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen.
~ Schriftliche Bewerbungen bis spä- testens drei Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Clever Straße 13 -15, 50668 Köln, Tel:
02 21/77 63-1 94.
KV Rheinhessen
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen schreibt auf Antrag der be- troffenen Erben den folgenden Vertrags- arztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus:
Internistische Praxis in Bingen.
~ Schriftliche Bewerbungen bis spä- testens vier Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung an die KV Rheinhessen, 55118 Mainz, Hindenburg- straße 32, Tel: 0 61 31/63 02-22. 0