• Keine Ergebnisse gefunden

Novellierung des Bayerischen BestattungsgesetzesGenerelle Bestattungspflicht – pro und contra

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Novellierung des Bayerischen BestattungsgesetzesGenerelle Bestattungspflicht – pro und contra"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

246 Bayerisches Ärzteblatt 4/2005

Zur Diskussion gestellt

Nach bisheriger Rechtslage besteht in Bayern weder für Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 Gramm, noch für Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspflicht. Fehlgeburten kön- nen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) bestat- tet werden. Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen so- wie Fehlgeburten, für die keine Bestattung gewünscht wird, unterliegen nach dem BestG einer Beseitigungspflicht, die „unverzüglich in schick- licher und gesundheitlich unbedenklicher Weise“ zu erfolgen hat. Die CSU-Landtagsfraktion hat Anfang 2005 einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass Fehlgeburten sowie Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen zur Ruhe gebettet werden müssen. Begrün-

det wird die Gesetzesänderung mit dem Argument, wonach die derzeit gültigen Regelungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn des menschlichen Lebens sowie der Reichweite der Menschen- würde und der daraus resultierenden Verpflichtung zum Lebensschutz nicht gerecht werden. Mehr noch: Ist es den Eltern nicht möglich oder nicht zumutbar, die Fehlgeburt, den Fetus oder den Embryo „zur Ruhe zu betten“, müssen dies Krankenhäuser oder Ärzte übernehmen.

Das Bayerische Ärzteblatt bat Dr. Ingrid Fickler (CSU), MdL und Dr. H.

Hellmut Koch, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer, ihre kon- troversen Standpunkte beim Thema „Generelle Bestattungspflicht“ kurz darzustellen.

Novellierung des Bayerischen Bestattungsgesetzes Generelle Bestattungspflicht – pro und contra

Verpflichtung zur kostenpflichtigen

„schicklichen Beseitigung“

Mit der Novelle des Bestattungsgesetzes setzen wir die Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichtes über Beginn und Ende der Menschen- würde um: der grundgesetzliche Schutz der Menschenwürde beginnt spätestens mit der Nidation und dauert über den Tod hinaus an – un- abhängig davon, ob der Mensch geboren wird oder nicht. Elternini- tiativen und Kirchen beklagen, dass es keinen Ort gibt, an dem Be- troffene ihren Verlust betrauern und Zwiesprache halten können.

Trauer zulassen und damit bewältigen zu können ist für Eltern, die eine Fehlgeburt zu beklagen haben, wichtig. Noch wichtiger ist dies für Frauen nach der Extremsituation eines Schwangerschaftsab- bruchs. Wir wollen mit dem Gesetz diesen Menschen helfen: Auf Wunsch der Eltern können Fehlgeburten ebenso wie Feten und Em- bryonen aus Abbrüchen individuell bestattet werden. Findet keine In- dividualbestattung statt, müssen Fehlgeburten und Embryonen auf ei- nem Gräberfeld zur Ruhe gebettet werden. Hierfür bietet sich, wie in einigen Krankenhäusern praktiziert, eine Sammelbestattung mit vor- heriger Einäscherung an. In erster Linie wird den Eltern das Recht und die Pflicht zugesprochen, die Zur-Ruhe-Bettung durchzuführen.

Da gerade bei Schwangerschaftsabbrüchen den Betroffenen die Frage nach dem „Ob“ und „Wie“ einer Bestattung oft nicht zumutbar ist, verpflichtet das Gesetz subsidiär die „Inhaber des Gewahrsams“, also die Krankenhäuser oder den behandelnden Arzt, die Zur-Ruhe-Bet- tung durchzuführen. Die Betroffenen sind über ihr Recht zur Indivi- dualbestattung oder der Zur-Ruhe-Bettung durch die Inhaber des Gewahrsams zu informieren. Eine Belastung des Arzt-Patienten-Ver- hältnisses vermag ich darin nicht zu erkennen. Die Kosten einer Zur- Ruhe-Bettung sind gering: sie wurden von den Kommunen als Träger der Krankenhäuser mit rund 200 Euro pro Sammelbestattung (ca. 32 Feten) beziffert. Niedergelassene Ärzte können durch Kooperationen untereinander oder mit Krankenhäusern die Kosten gering halten.

Das Gesetz stellt keine neuen Anforderungen, sondern konkretisiert die Verpflichtung zur kostenpflichtigen „schicklichen Beseitigung“.

Mit einer Aufklärungskampagne werden Krankenhäuser, Ärzte und Hebammen über das Gesetz und bestehende vorbildliche Initiativen informiert.

Bestattungsmög- lichkeit statt Bestattungspflicht

Die CSU will mit ih- rem Gesetzentwurf eine generelle Pflicht einführen, dass alle Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Feten und Embryo- nen auf einem Friedhof „zur Ruhe gebettet“ werden. Über diese Be- stattungspflicht haben Arzt beziehungsweise Krankenhaus – die Ver- fügungsberechtigten – zu informieren. Allerdings wird die Pflicht zur Durchführung und zur Kostenübernahme in der Mehrzahl der Fälle den Arzt oder das Krankenhaus treffen. Davon geht jedenfalls der Gesetzentwurf aus.

Vor allem mit Blick auf die Feten und Embryonen aus Schwanger- schaftsabbrüchen habe ich mich gegen die Bestattungspflicht und die daraus resultierende Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie die Pflicht zur Kostentragung durch Ärzte und Krankenhäuser ausgesprochen. Dass bei einer Abtreibung künftig der Arzt die Schwangere über ihre Beerdingungspflicht aufklären und letztendlich für die Beerdigung des Embryos beziehungsweise des Fetus aufkom- men muss, setzt Frauen und Ärzte zusätzlich unter Druck. Unabhän- gig davon, wie man zu Abtreibungen steht: Wenn sich eine Frau für eine Abtreibung entschieden hat und das Kind nicht austragen will, ist die Frage, ob sie eine Bestattung des Fetus oder Embryos wünscht absurd und gegen jede Menschlichkeit. Wenn die Frau von sich aus jedoch eine Bestattung wünscht, spricht überhaupt nichts dagegen, ihr diesen Wunsch zu erfüllen. Unstrittig ist auch, dass Eltern, die eine Fehlgeburt bestatten möchten, um in adäquater Weise trauern zu können, dies auch tun können. Dort wo bislang die Fehlgeburten nicht „schicklich“ beseitigt worden sind, muss eine neue angemessene Form gefunden werden. Damit wir uns richtig verstehen:

Ich bin für die Beibehaltung der bislang geltenden Regelungen im Bestattungsgesetz, wonach Eltern eine Bestattungsmöglichkeit haben, ihnen jedoch keine Bestattungspflicht auferlegt wird. Eines solle aber allen Beteiligten an dieser Diskussion klar sein: Keinesfalls ist eine Bestattungspflicht das angemessene Mittel, die Menschenwürde im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen zu verdeutlichen.

Dr. Ingrid Fickler CSU, MdL

Dr. H. Hellmut Koch Präsident der BLÄK

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Um etwa Salz zu reduzieren, kann man es in vielen Fällen nicht einfach weglassen, denn Kochsalz sorgt nicht nur für Geschmack, sondern hindert auch Bakterien an der Vermeh­.

Daher können Frühtests schon ungefähr zehn Tage nach der vermuteten Emp- fängnis beziehungsweise vier Tage (bei einigen Tests auch fünf Tage) vor Ausbleiben der Menstruation

Nicht selten werden sie bei der Krebsfrüherkennung per Ultra- schall zufällig entdeckt oder im Zu- sammenhang mit Schmerzen oder Blutungsstörungen diagnostiziert.. Größere

9 Auch die Leitlinie der Deut- schen Gesellschaft für Neurologie bestätigt die Wirksamkeit: „Ausrei- chend belegt ist die Behandlung mit Chinin; alle anderen Maßnah- men

Sowohl sein Vater, der durch die Regie- rungsgeschäfte stark eingebun- den war, als auch seine Mutter, eine tiefreligiöse Bergsteigerin, kamen mit dem schwärme- rischen,

Hebammen und Ent- bindungspfleger dürfen die vier Arzneistoffe in entsprechen- der Darreichungsform aber in der Apotheke ohne Rezept für ihren Praxisbedarf kaufen, um sie dann

Das zeigt, dass jeder zwar eine Vor- stellung davon hat, was Intelligenz ist und dass es etwas mit geistigen Fähigkeiten zu tun hat.. Es zeigt aber auch, wie schwammig der Begriff

Nachdem sich ihr eigentüm- liches Verhalten im Kreise der Schwestern herum gesprochen hat, trudeln auch diese nach und nach ein: Schwester Toni (Julia-Maria Köhler), ein aufsäs-