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KINDERSOMMERFERIEN -AKTIONEN

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Academic year: 2022

Aktie "KINDERSOMMERFERIEN -AKTIONEN"

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Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at

Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX, IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UID: ATU36832905 STGD Innsbruck Betriebe

Veranstalter von Sommerferien-Aktionen, die mindestens 6 Tage dauern, können bei der Stadt Innsbruck um einen Kostenzuschuss von EUR 5,50 pro Person und Verpflegungstag für unterstützungswürdige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, mit Hauptwohnsitz in Innsbruck ansuchen. (Personen mit Behinderung erhalten EUR 11,00 pro Person und Verpflegungstag)

Der Antrag ist nach Beendigung der Aktion, jedoch spätestens bis 25. September des laufenden Jahres einzureichen.

Stadtmagistrat

Referat Standortentwicklung und Tagesbetreuung

Sachbearbeiter Daniel Bonora-Burgstaller, BA

Telefon +43 512 5360 4214

E-Mail post.bildungsservice

@innsbruck.gv.at

AntragstellerIn Adresse

Telefon E-Mail

Verantwortliche/r Funktion

Adresse

Telefon E-Mail

Vereinsregisternummer

IBAN BIC

Zweck des Vereins

KINDERSOMMERFERIEN -AKTIONEN

Ansuchen für einen Kostenzuschuss

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Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at

Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX, IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UID: ATU36832905 STGD Innsbruck Betriebe

Subventionsordnung und Datenschutz

In Kenntnis der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (beziehbar im Amt Finanzverwaltung und Wirtschaft / Referat Subventionswesen oder unter www.innsbruck.gv.at/subventionsordnung) verpflichte ich mich, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten.

Für die Bearbeitung dieses Subventionsansuchens werden auch die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet. Die Richtigkeit der angegebenen Daten wird in elektronischen Registern (zum Beispiel: Melderegister, Vereinsregister, …) überprüft (§ 17 Abs. 2 E‐Government‐Gesetz) und bei Bedarf an Dritte (zum Beispiel: Finanzbehörden, Banken, weitere Subventionsstellen, …) übergeben.

Ich bin berechtigt das Subventionsansuchen jederzeit schriftlich zu widerrufen, doch wird mit dem Widerruf das Erlöschen des Subventionsansuchens bewirkt. Die Verwendung der Daten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten erfolgt bei negativer Entscheidung für 3 Jahre und bei positiver Entscheidung für 7 Jahre. Durch Pseudonymisierung können die Daten des Subventionsansuchens für statistische Zwecke verwendet werden.

Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch bei Einwilligung. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Verfahrens gesetzlich vorgeschrieben. Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen die Datenschutzbeauftragte unter datenschutz@innsbruck.gv.at. zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.at, www.dsb.gv.at).

 Ich stimme zu, dass der Name des Förderempfängers/In veröffentlicht wird, wenn die Kriterien für die Veröffentlichung, nach der Subventionsordnung erfüllt werden.

Datum: ___________________________ Stempel: __________________________________

Unterschrift: ____________________________________________________________________

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Turnus Datum von - bis

genaue Ferienortadresse Verpflegs- tage

Gesamtteilnehmer- Innen

Unterstützungs- würdige

Begleitpersonen davon Ehrenamtliche

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Unterstützungswürdige Kinder und Jugendliche

Name des Kindes/Jugendlichen

Geburtsdatum Erziehungsberechtigter Adresse in Innsbruck Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten, dass das Familiennettoeinkommen maximal Euro 600,00 pro

Mitglied beträgt

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