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Ethikverfahrensordnung der Universität Bremen

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(1)

Der Akademische Senat der Universität Bremen hat auf seiner Sitzung am 15.10.2003 die folgende Ordnung beschlossen:

Ordnung der Universität Bremen

für die Bildung einer Ethikkommission und für das Verfahren in der Kommission („Ethik-Verfahrensordnung“)

vom 15.10.2003 1

§ 1

Einrichtung und Aufgaben (1) In der Universität Bremen wird eine Ethikkommission gebildet.

(2) Aufgabe der Ethikkommission ist

1. die Prüfung und Beurteilung der ethischen Zulässigkeit von Forschungsvorhaben, die Untersu- chungen an Menschen, an vom Menschen genommenen Proben oder Forschungen mit perso- nenbezogenen Daten von Probanden oder Patienten beinhalten,

2. die Beratung und Verabschiedung von Grundsätzen der ethischen Bewertung von Tierversu- chen.

(3) Entscheidungen einer zuständigen Stelle der Universität über die Durchführung oder die För- derung eines Forschungsvorhabens gemäß Absatz 2 Nr. 1 sollen erst erfolgen, wenn das Votum der Ethikkommission vorliegt. Die Stellungnahme der Ethikkommission entbindet die für das Forschungs- vorhaben verantwortliche Person nicht von der Verantwortung für die Durchführung der Untersuchun- gen.

§ 2

Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Die Ethikkommission besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens fünf Hochschulleh- rer/Hochschullehrerinnen, zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, einem sonstigen Mitarbeiter/einer sonstigen Mitarbeiterin, einem Studenten/einer Studentin. Mindestens ein Mitglied muss Jurist/in sein und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Für jedes Mitglied soll ein/e Stellver- treter/in gewählt werden.

(2) Die Mitglieder werden vom Akademischen Senat für eine Amtsperiode von zwei Jahren, die Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Ethikkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und de- ren/dessen Stellvertreter/in.

§ 3 Arbeitsweise

(1) Die Sitzungen der Ethikkommission sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung ist eine Nieder- schrift mit den wesentlichen Ergebnissen anzufertigen.

(2) Die Kommission kann Sachverständige zur Abgabe von Stellungnahmen auffordern und zu ihren Beratungen hinzuziehen.

______________

1 In der Fassung der ÄO vom 17.12.2015

(2)

2 (3) Die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, dasselbe gilt für beratend hinzugezogene Sachverständige und Hilfspersonen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) Die Behandlung einzelner Forschungsvorhaben durch die Ethikkommission erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Projektleiterin/des Projektleiters oder des Konrektors für Forschung. Anträge können geändert oder zurückgenommen werden.

(5) Mit dem Antrag sind der Kommission alle erforderlichen Unterlagen vor zu legen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob, ggf. wo und mit welchem Ergebnis bereits vorher oder gleichzeitig Anträge ähnlichen Inhalts gestellt worden sind. Dazu bereits vorliegende Voten sind beizufügen.

(6) Hat die Kommission Bedenken gegen die ethische Zulässigkeit eines Forschungsvorhabens, ist der Antragsteller vor Abgabe eines Votums anzuhören. Stellt die Kommission fest, dass aus ethi- scher Sicht Bedenken gegen ein Forschungsvorhaben bestehen, so kann der Antragsteller seinen Antrag überarbeiten und ihn erneut zur Stellungnahme vorlegen.

(7) Änderungen des Forschungsvorhabens sowie alle schwerwiegenden oder unerwarteten un- erwünschten Ereignisse vor oder während der Durchführung des Forschungsvorhabens, die die Si- cherheit der Teilnehmer oder die Durchführung des Forschungsvorhabens beeinträchtigen, sind der Ethikkommission unverzüglich bekannt zu geben. Daraufhin prüft die Kommission die Wiederaufnah- me des Verfahrens. Wird das Verfahren wiederaufgenommen, prüft die Kommission, ob sie ihr frühe- res Votum aufrechterhält.

(8) Beratungen der Ethikkommission zu Gegenständen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfolgen, wenn die Kommission dies von sich aus beschließt oder der Akademische Senat, das Rektorat, der Rektor oder ein Fachbereichsrat dies fordert.

§ 4 Entscheidungen

(1) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung aus- geschlossen, wenn sie selbst an dem Forschungsprojekt, das Gegenstand der Beurteilung ist, mitwir- ken oder ihre Interessen davon berührt sind.

(2) Das Votum der Ethikkommission zu Anträgen gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 lauten entweder:

(a) “Es bestehen keine ethischen Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens.“

oder

(b) „Es bestehen keine ethischen Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens, wenn im einzelnen zu bestimmende Auflagen erfüllt werden.“

oder

(c) „Es bestehen ethische Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens.“

(3) Die Voten sind der/dem Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen. Die Voten können mit Hinwei- sen, Ratschlägen oder Empfehlungen versehen werden. Ablehnende Voten sind zu begründen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft.

(3)

3 Genehmigt durch den Rektor am 5.11.2003.

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