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Entgeltvereinbarung SGB XII / Sozialwerk der freien Christengemeinde / Investitionskosten nach § 75 Abs.5 SGB XII / Oslebshauser Landstraße 20 , 28239 Bremen / ab 01.01.2021

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Aktie "Entgeltvereinbarung SGB XII / Sozialwerk der freien Christengemeinde / Investitionskosten nach § 75 Abs.5 SGB XII / Oslebshauser Landstraße 20 , 28239 Bremen / ab 01.01.2021"

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT BREMEN

vertreten durch die Senatorin flir Soziales, Jugend, Integration und Sport

und dem

Sozialwerk der Freien Christengemeinde Bremen e.V.

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Absatz 5 SGB XII

geschlossen:

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI fur die vollstationare Dauerpflegeeinrichtung, Heimstatte am Oslebshauser Park, Oslebshauser Landstrafie 20 in 28239 Bremen.

2. Leistungsvereinbarung

Die vollstationare Dauerpflegeeinrichtung stellt 70 bezugsfertig ausgestattete Platze in 66 Einzelzimmern und 2 Doppelzimmern fur nach dem SGB XI pflegebedurftige Menschen zur Verfligung. Eingeschlossen sind auch Menschen mit einem Hilfebedarf nach § 61 SGB XII (PflegestufeO).

3. Vergiitungsvereinbarung

Fur die Bereitstellung und Erhaltung der betriebsnotwendigen Anlagen einschlieBlich ihrer Ausstattung der o.g. vollstationaren Dauerpflegeeinrichtung, werden pro Belegtag und Person Investitionsfolgekosten in Hohe von

pro Person/tagl. 13,32 Euro vereinbart.

Diese Kosten werden vom Trager der Sozialhilfe nur fur Personen ubernommen, die a.) einen Anspruch auf stationare Pflege nach den Leistungsvorschriften des SGB XI

oder des SGB XII.

und

b.) aufgmnd ihrer personlichen fmanziellen Verhaltnisse einen Anspruch aufHilfe nach den Vorschriften des SGB XII haben.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung uber Investitionsfolgekosten fur das Kalenderjahr 2021

3.1 Bemessungsgrundlage

Die Bemessung und Berechnung der Investitionsfolgekosten richtet sich nach den Bestimmungen mid Bewertungskriterien der Anlage 4a zum Brem LRV SGB XII erganzt durch die Verordnung zur Durchflihrung des Bremischen Ausfuhrungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV), neueste Fassung.

Fur die o.g. Dauerpflegeeinrichtung werden folgende investionsbedingte Folgekosten vereinbart:

e € 79.842 nlagen € 0 en und Einbauten € 48.

aftsausstattung € 47.

l. Buro € 9.02 r, Scanner € 7.6

ienste €22.33 e € 14.056 . An]. Gerate € 25.8 tzeuge € 4.81

cht/Leasingp.a. €

dkapital € 24.60 nkapital €15.940

nstandsetzung € 3

olgekosten € 3

Hieraus ergeben sich unter Berucksichtigung von 2 elegungstagen tagliche Investitionsfolgekosten in Hohe Euro 13,32.

3.2 Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung gilt fur die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021.

4. Priifungsvereinbarung

Zur Berechnung und Vereinbarung der entsprechenden Investitionsfolgekosten fur Folgejahre, sind vom Eim'ichtungstrager die in der Anlage 4 zum BremLRV SGB XII genannten Unterlagenjeweils bis zum 31.10. des laufenden J.ahres beim Kostentrager einzureichen. Diese Unterlagen stellen einerseits die Basis fur Folgevereinbarungen und

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung uber Investitionsfolgekosten fur das Kalenderjahr 2021

andererseits die Grundlage fur Prufungen dar. Der Trager der Sozialhilfe ist berechtigt vor Ort Prufungen inbesondere bezogen auf die Ausstattung der Einrichtung

vorzunehmen.

5. Sonstige Bestimmungen

Bel Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die librigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung moglichst nahe kommt. Im ubrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff.

des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) uber den offentlich-rechtlichen Vertrag..

Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach MaBgabe der Vorschriften des BremIFG im elektronischen Informationsregister veroffentlicht. Unabhangig von einer moglichen Veroffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsantragen nach dem BremIFG sein.

Bremen, den 02.02.2021

Die Senatorin Soziales, Jugend, Integration und Sport

Im Auftrag

Einrichtungstrager

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