a) In wieweit stehen diese Verbote (der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eis- pohl, Sandwehen und Heideweiher“ in der Stadtgemeinde Bremen), die sich mit der Um- widmung
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder
14 zeltet, lagert, angelt, reitet, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-
9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen oder mit Wald bestockte Gewässerufer