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Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeutenund des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zurÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und andererGesetze

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

PsychThG/SGB5uaÄndG

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat:

"Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 19.12.1998 I 3853 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)  Art. 1: PsychThG 2122-5

Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10 und 11: Übergangsvorschriften Art. 12 und 13: Änderungsvorschriften

Art. 14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 15: Inkrafttreten

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   -

Art 2 bis Art 9 (weggefallen) -

Art 10 Überleitungsvorschrift

Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur

Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.

Art 11   -

Art 12 und Art 13 (weggefallen) -

Art 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 15 Inkrafttreten (1)

(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.

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