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PH-191118-SOP-Aut-idem-Regelung

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Patientenhinweis

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/praxis/verordnungen

LANR : «LANR»

Stand: 18. November 2019

iStockphoto.com/Claudiad

Ihr Arzt ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet!

aut-idem (lat. „das Gleiche“)

Für einen Großteil der verfügbaren Arzneimittel bzw. Wirkstoffe gibt es von verschiedenen Herstellern unterschiedliche Ausführungen. Es gibt sogar Hersteller, die mehrere wirk- stoffgleiche Arzneimittel anbieten.

Nachdem Ihr Arzt dem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 Sozialgesetzbuch V) ver- pflichtet ist, hat er alle zur Verfügung stehenden Wirtschaftlichkeitsreserven zu nutzen!

Hierzu gehört auch die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels zu ermöglichen. Dies ge- schieht, indem er auf Ihrem Rezept „aut-idem“ zulässt (kein Kreuz). Das abzugebende, wirk- stoffgleiche Präparat muss in Wirkstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arznei- mittel identisch und für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein sowie die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben. Mit Hilfe dieser Kriterien ist die medizinische Qualität des Alternativpräparats gegeben. Nur in zwingenden medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein Austausch ausgeschlossen werden.

Verordnungsmenge

Bei der Verordnung von Arzneimitteln wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nur durch die Auswahl eines preisgünstigen Präparates Rechnung getragen, sondern auch durch die ver- ordnete Menge. Vor jeder Wiederholung einer Verordnung muss ärztlicherseits geprüft wer- den, ob diese erforderlich ist und ob die verordnete Menge mit der vorgesehenen Anwen- dungsdauer übereinstimmt.

Vertragsärzte dürfen Verordnungen nur ausstellen, wenn sie sich persönlich vom Krankheits- zustand des Patienten überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Be- handlung bekannt ist. Deshalb ist grundsätzlich nicht mehr als der Quartalsbedarf zu verord- nen.

Rabattverträge

Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Herstellern aus der Pharmaindustrie ab. Ziel ist auch hier das Gesundheitswesen zu entlasten. Aufgrund der Rabattverträge haben Apothe- ken vorrangig ein krankenkassenspezifisch rabattiertes Fertigarzneimittel abzugeben. Ist

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Patientenhinweis 18. November 2019 Seite 2

kein rabattiertes Arzneimittel verfügbar, gibt die Apotheke in der Regel eines der vier preis- günstigsten ab. Ist das verordnete Arzneimittel eines der vier preisgünstigsten, darf das er- setzende Arzneimittel nicht teurer sein als das namentlich verordnete.

Ihr Wunscharzneimittel - Kostenerstattung im Einzelfall

Entscheiden Sie sich im Einzelfall für ein wirkstoffgleiches aber anderes Arzneimittel als das von Ihrem Arzt verordnete, bezahlen Sie den Apothekenverkaufspreis des Medikaments in der Apotheke und erhalten eine Kopie des Originalrezeptes zur Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse ausgehändigt. Selbstverständlich darf nur nach den aut-idem-Regelungen ausgetauscht werden!

Den Krankenkassen dürfen durch die Kostenerstattung im Einzelfall keine zusätzlichen Kos- ten entstehen. Hierzu informiert Sie Ihre Krankenkasse!

Nachträgliche Verordnung

Wünschen Sie von Ihrem Arzt eine nachträgliche Verordnung, z. B. weil Sie das Medikament vorab schon in der Apotheke gekauft haben, so ist dies unzulässig. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass Ihr Arzt sich vor der Verordnung persönlich von Ihrem Krankheitszu- stand überzeugt haben muss oder dieser ihm aus der laufenden Behandlung bekannt sein muss.

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