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Änderung der Geschäftsordnung der Schiedskommission

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Academic year: 2022

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Änderung der Geschäftsordnung der Schiedskommission

Die Schiedskommission hat am 19. Oktober 2021 im Umlaufweg folgende Änderungen ihrer Geschäftsordnung (Mitteilungsblatt Nr. 31/2017) beschlossen:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 15 eingefügt:

„§ 15a. Sitzungen und Abstimmungen unter besonderen Bedingungen“

2. Im § 1 entfällt der letzte Satz des Abs. 1.

3. Im § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Auf diese Wahlen ist § 9 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Nach erfolgter Wahl übernimmt die oder der neu gewählte Vorsitzende die Leitung der Sitzung.“

4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„Sitzungen und Abstimmungen unter besonderen Bedingungen

§ 15a. (1) Ist ein rechtzeitiger physischer Zusammentritt der Mitglieder zu einer Sitzung (einschließlich der konstituierenden Sitzung) aus Gründen, die die Schiedskommission weder zu vertreten hat noch beeinflussen kann, nicht möglich oder nicht allen Mitgliedern zumutbar, kann die Sitzung auf Grund eines auf elektronischem Weg (E-Mail) ergehenden Vorschlages des Vorsitzes und mit ebenfalls elektronischer Zustimmung aller stimmberechtigen Mitglieder auch in virtueller Form (insbes. Video-Schaltung) abgehalten oder unter technischer Zuschaltung einzelner Mitglieder zu einer Sitzung oder durch eine Meinungsbildung im Wege des Austausches von E-Mails samt Abstimmungen im Umlaufweg (§ 13) durchgeführt werden.

(2) Der Vorsitz hat durch Einbindung der zuständigen Einrichtungen der TU Wien sicherzustellen, dass die an der Universität notwendigen technischen Voraussetzungen für die Abhaltung einer virtuellen Sitzung und für die Teilnahme aller stimmberechtigten Mitglieder daran bzw. für die Zuschaltung und Teilnahme einzelner an der physischen Anwesenheit verhinderte Mitglieder gegeben sind und für die Sitzung zur Verfügung stehen.

(3) Voraussetzungen für die Abhaltung einer virtuellen Sitzung oder einer Sitzung unter technischer Zuschaltung einzelner Mitglieder sind, dass für alle an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder wechselseitig möglichst auch eine optische, jedenfalls aber eine akustische Verbindung in Echtzeit besteht sowie die Vertraulichkeit des Meinungsaustausches und Datenübermittlung während der Sitzung gesichert sind. Die Willensbildung der teilnehmenden Mitglieder darf nicht von außen beeinflusst werden.

(4) Alle für die Abhaltung einer Sitzung gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen (Einberufung, Tagesordnung, Anträge samt Beilagen) sind den stimmberechtigten Mitgliedern rechtzeitig vor dem Sitzungstermin auf elektronischem Weg zu übermitteln. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Abstimmungen einschließlich Wahlen sind im Rahmen der Teilnahme der Mitglieder an der (virtuellen) Sitzung bzw. im Umlaufweg mittels E-Mails (§ 13) offen (§ 10 Abs. 1) durchzuführen, das Ergebnis ist vom Vorsitz unmittelbar anschließend in gleicher technischer Form allen Mitgliedern mitzuteilen.

(2)

(6) Die Teilnahme eines Mitgliedes an einer Sitzung gemäß Abs. 1 gilt als aufrecht und das Mitglied daher im Sinne der Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse als anwesend, solange die technische Verbindung zwischen dem betreffenden Mitglied und zumindest dem Vorsitz in der (virtuellen) Sitzung nicht unterbrochen ist bzw. solange das Mitglied in dem gemäß Sitzungseinladung vorgesehenen Zeitraum für den Empfang und für die Absendung von E-Mails technisch erreichbar ist.“

Wien, am 20. Oktober 2021 Für die Schiedskommission:

Dr. Lothar Matzenauer, Vorsitzender

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