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Entgeltvereinbarung SGB XII Haus Hardenberg

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Zwischen der

FREIEN HANSE ^^^_^ STADT BREMEN,

vr^^g^^-^

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

und

Haus Hardenberg, SonderpädagogischeWohngemeinschaften, Peter Bethman, Schwachhauser Ring 40, 28209 Bremen

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII

geschlossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungshilfeleistungen, weiche die Haus

Hardenberg Sonderpädagogische Wohngemeinschaften, Peter Bethmann, Schwachhauser Ring

40, 28209 Bremen, im folgenden Einrichtungsträger genannt, für im wesentlich geistig- und mehrfachbehinderte volljährige Menschen mit einem Hilfeanspruch nach § 53 ff. Zwöftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Xl!) in Verbindung mit § 54 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im vollstationären Wohnheim in der Herderstraße 68, 28203 Bremen erbringt.

1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Nähres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung

und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertrages

nach § 79 Abs. 1 SGB Xli (BremLRV SGB Xl!) vom 28.06.2006 sowie die Ergänzungs-

Vereinbarung zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII Anwendung.

2. Leistungsvereinbarung

2.1 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenvertraglich festgelegten Leistungstyp 01, Heimwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen (siehe Anlage 1 und Anlage 2).

2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestim-

mungen sowie der der Entgeltbemessung zurunde liegenden personelien Ausstattung erbracht.

Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen

nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfail gewähr"

leistet ist.

2.3 Dieser Vereinbarung Siegt eine Anzahl von 8 Piätzen an folgenden Standorten zugrunde:

Herderstraße 68, 28203 Bremen 8 Wohnheimplätze.

Diese Plätze sind vorrangig für Bremer Lejstungsberechtigte vorzuhalten. Näheres zur räumlichen erforderlichen Ausstattung und den Bewertungsgrundsätzen und dem Berechnungsverfahren des

Investitionsbetrages nach § 76 (2) SGB XII ist der Anlage 4 zum BremLRV SGB XII zu entnehmen.

(2)

Seife 2 der Vereinbarung über ein Leisfungsentgeit für die Zeit vom 01.01.2017 bis mindestens 31.12.2018

2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungangebotes

Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

3. Vergütungsvereinbarung

3.1 ZurAbgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird gemäß der abgestimmten Persorialschlüssel für die Hilfebedarfsgruppen 1 bis 5 für den unter Ziffer 1.1 genannten Personenkreis für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. Dezember 2017 ein Entgeitsatz in € pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

HNfebedarfs- gruppe 1 Hiifebedarfs- gruppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 HEifebedarfs- gruppe 5

Grund- Maßnahme- Ergänzungs" investitions- klientenbe" Konvergenz- Gesamt- pauschale Pauschale pauschale betrag zogene Zu- pauschale entgelt

satzpauschale

15,42 26,32 12,65 11,74 0,00 66,13 15,42 44,23 12,65 11,74 0,00 84,04 15,42 71,54 12,65 11,74 0,00 111,35 15,42 120,00 12,65 11,74 0,00 159,81 15,42 169,31 12,65 11,74 0,00 209,12

3.2 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit wird analog der unter Ziffer 3.1 genannten Regelung

folgendes Piatzgeld (laut § 18 Absatz 1 des BremLRV nach § 79 Abs. 1 SGB Xl! 10 % Abschiag von der Grund- und Maßnahmepauschale) in € pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag festgeiegt:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hiifebedarfs- gruppe 2 HEifebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- Hilfebedarfs- gruppe 5

Grund- pauschale

13,88 13,88 13,88 13,88 13,88

Maßnahme- Pauschale

23,69 39,81 64,39 108,00 152,38

Ergänzungs- pauschale

12,65 12,65 12,65 12,65 12,65

investitions- betrag

11,74 11,74 11,74 11,74 11,74

klientenbe- Konvergenz- zogene Zu- pauschale . satepauschale

0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

Gesamt-

Entgelt

61,96 78,08 102,66 146,27 190,65

Rundungsdifferenzen sind mögiich.

3.3 Zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird gemäß der abgestimmten Personaischlüsse!

für die Hilfebedarfsgruppen 1 bis 5 für den unter Ziffer 1.1 genannten Personenkreis für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein Entgeitsatz in € pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hiifebedarfs- Hilfebedarfs- Hilfebedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5

Grund- pauschale

16,26 16,26 16,26 16,26 16,26

Maßnahme- Pauschale

24,33 39,49 62,58 103,55 145,22

Ergänzungs- pauschale

16,34 16,34 16,34 16,34 16,34

Investitions- betrag

13,01 13,01 13,01 13,01 13,01

kiientenbe" Konvergenz- zogene Zu- pauschale satzpauschale

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Gesamt-

entgelt

69,94

85,10

108,19

149,16

190,83

(3)

Seite 3 der Vereinbarung über ein Leistungsentgeltfür die Zeit vom 01.01,2017 bis mindestens31.12.2018

3.4 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit wird analog der unter Ziffer 3.1 genannten Regelung

folgendes Piatzgeld (laut § 18 Absatz 1 des BremLRV nach § 79 Abs. 1 SGB XII 10 % Abschlag von der Grund- und Maßnahmepauschale) in € pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag festgelegt:

Grund- pauschale

Maßnahme- Pauschale Hilfebedarfs-

gruppe 1 Hilfebedarfs- gruppe 2 HEIfebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 Hiifebedarfs- gruppe 5

Rundungsdifferenzen sind möglich.

14 14 14 14 14

.63 ,63 ,63 ,63 ,63

21 35 56 93 130

,90 ,54 ,32 .19 ,70

Ergänzungs-' Investitions" klientenbe- Konvergenz- Gesamt- pauschale betrag zogene Zu- pauschale Entgelt

satzpauschale

16,34 13,01 0,00 . 65,88 16,34 13,01. 0,00 79,52

16,34 13,01 0,00 100,30

16,34. 13,01 0,00 137,17

16,34 13,01 0,00 174,68

3.5 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind den als Anlage 3 und 4

beigefügten Berechnungsbiättern zu entnehmen.

3.6 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme

der Vergütung des zuständigen Sozialhilfeträgers im Einzeifali vorliegt.

4. Prüfungsvereinbarung

Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftiichkeit und der Qualität der Leistung nach

§ 76 Abs. 3 SGBXII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen

(Betreuungstage, Personaleinsatz, eingesetzte Instrumente und Maßnahmen der Qualitätssiche- rung) unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.03. des jeweiligen folgenden

Kalenderjahres (hier: 2018) an die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

zu übermitteln.

5. Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2017 für eine unbestimmte Dauer; die MEndestiaufzeit beträgt 24 Monate (also mindestens bis zum 31.12.2018).

6. Sonstiges

6.1 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen

ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen

gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch SoziaEgesetzbuch (SGB X) über den

öffentlich "- rechtlichen Vertrag.

6.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer informationsfreiheitsgesetz (BremiFG). Bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informationsregister veröffentiicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.

(4)

Seite 4 der Vereinbarung über ein Leistungsentgeltfür die Zeit vom 01.01,2017 bjsmindestens31.12.2018

Bremen, April 2018

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Einrichtungsträger:

rechtsverbindliche Unterschrift/Stempel

Anlagen:

Aniage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5

Leistungsbeschreibung des LeEstungstypes Nr. 01 für 2017 Leistungsbeschreibung des'Leistungstypes Nr. 01 für 2018

Kalkulationsunterlagen gemäß Anlage 3 zum BremLRV SGBXII 2017

Kalkulationsunterlagen gemäß Anlage 3 zum BremLRV SGB XII 2018

bauliche und räumliche Ausstattung

(5)

AnLaaeJLl zum BremLRV SGB Xl)

Leistungstyp Nr. 01

Heimwohnen

für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung

1 Kurzbeschrei- bung/ Begriff/

Rechtsgrundtage

2 Personenkreis

3 Zielsetzung

Wohnheime sind stationäre Einrichtungen der Eingiiederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 SGB Xi! in Verb. mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, die zum Zwecke der Betreuung, Unterstützung, Förderung und Versorgung für den Personenkreis erwachsener behinderter Menschen nach § 53 SGB X!l und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII, betrieben werden,

Das Heimgesetz findet Anwendung.

Elngliederungshilfe in einem Wohnheim können wesentlich geistig und mehrfach behinderte voHJährige Menschen erhalten, die

• ohne persönliche Betreuung, Unterstützung und Förderung nicht selbständig leben können,

• und die nicht in der Lage sind, einen Teil des Tages und/oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung leben können.

Der Personenkreis umfasst Menschen mit geistiger und mehrfacher Behindemng und Menschen mit geistiger und mehrfacher BehEnderung, die erheblichen zusätzli- ehern Hiifebedarf haben.

Der Personenkreis kann im Ausnahmefail und nach Vereinbarung auch Jugendli- ehe mit geistigen, körperlichen und/oder mehrfacher BehEnderung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschließen.

Die Betreuung in einem Wohnheim hat zum Ziel:

* die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu überwin- den bzw. zu mildem,

• den behinderten Menschen nach seinen Mögiichkeiten zur Teilhabe am Leben in die Gesellschaft zu befähigen,

• den Menschen zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung zu befähi- gen und soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu machen,

• eine Stabilisierung der Lebens" und Betreuungssituation zu erreichen oder

• HospitaUsierung, insbesondere Aufenthalte in stationärer psychiatrischer Be- handiung zu vermeiden

• Die Erlangung bzw. Beibehaitung einer angemessenen Tätigkeit.

Leistungen 4.1 Unterkunft

und Verpfle- gung

Das Wohnen in der Einrichtung umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Bereitsteliung/Sicherstellung von Verpflegung.

Wohn- und Nutzraum: .

Der Einrichtungsfräger steht behindertengerechte/-freundliche Wohn-, GemeEn- schafts- und Nutzflächen zur Verfügung und stattet diese mit angemessenem !nven"

far aus. Er hält diese - bei Mietobjekten im Rahmen der vertragsüblichen Bedingun- gen für Gewerbemietobjekte instand und bewirtschaftet (Pflege und Reinigung) sie.

Versorauna/Hauswirtschaft:

Leistungstyp Heimwohnen Seite 1 von 4

(6)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII

4.2 Art, Inhalt und Umfang der Leistun- gen

4.3 Direkte per- sonenbezo- gene Leis- tungen

4.4 Indirekte personen- bezogene Leistungen

)er Einrichtungsträger stellt die Versorgung mit und die Aufbewahrung (je nach EE- ien- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken sicher. Zur Versorgung :ehören in der Regel drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot) lit einem warmen Essen am Tag, soweit ein Teil der Versorgung (z.B. Mittagessen) icht anderweitig (WfB, Tagesstätte) sichergestellt wird sowie Zwischenmahlzeiten nd die Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Ernäh- jng ist ausgewogen.

hfcfiene und Gesundheit:

)er Einrichtungsträger gewährleistet die Sicherstetlung der Körperpflege. Zur ge- undheitlichen Betreuung zählen ebenfalls die Grundpflege sowie die Begleitung bei

^rztbesuchen, Medikamenteneinnahme und -kontroile etc ieinicjuna:

)er Einrichtungsträger stellt die regelmäßige Reinigung der Bewohn erz immer sowie Her anderen Nutz- und GemeinschafEsflächen sicher.

Väschereiniauna und Pfiege:

»er Einrichtungsträger sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Be- /ohner und Bewohnerinnen.

>ie personenbezogenen Leistungen orientieren sich an den Em Rahmen des Ge- amtplanes nach § 58 SGB XII und den im Begutachtungsverfahren festgestellten idividueilen Hilfebedarfen. Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach Hiifebe- arfsgruppen und wird im Einzelfall auf der Grundlage des H.M.B.-W.-Verfahrens istgelegt.

>ie Leistungen werden als Beratung, Begleitung, Unterstützung, Erschiießung von iilfen im Umfeld, Anleitung, stellvertretende Ausführung, Beaufsichtigung und Kon-

•olle, zieigerichtete Förderung und umfassende Betreuung regelmäßig im Rahmen es begutachteten Betreuungsumfanges erbracht, Die HEifen können individuell oder n Rahmen von Gruppehangeboten geleistet werden.

:u den direkten personenbezogenen Leistungen gehören Förder- und Unterstüt"

ungshiifen bei der

alltäglichen Lebensführung individuellen Basisversorgung Gestaltung sozialer Beziehungen

Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben Kommunikation und Orientierung,

emotionaien und psychischen Entwickiung,

Gesundheitsförderung und -erhaltung . ^ u den indirekten Leistungen gehören die Förderung und Pflege von Kontakten zu .ngehörigen sowie Personen des unmittelbaren Wohnumfeldes, die Zusammenar- eit mit gesetzlichen Betreuern, mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken und psychiat- sehen Behandiungszentren sowie anderen externen Fachkräften und Kooperati- nspartnern, mit Ämtern und Behörden sowie die Beteiligung an der Begutachtung nd Hilfepianung und deren Fortschreibung einschl. der Erstellung von EntwEcklungs- Verlaufsberichten sowie Teiinahme an Fallkonferenzen.

4.5 Sonstige Leistungen

4.6 Leistungs- ausschluss

Zu den sonstigen Leistungen gehören insbesondere

• Organisation und Leistung des Dienstes, Fall-, Teambesprechungen, Arbeits- kreise etc,

• Verwaltung und öffentlichkeitsarbeit

• Fortbildung und Supervision

• Qualitätssichernde Maßnahmen/Dokumentation '

Leistungen, für die andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind, gehören nicht zu den Leistungen in einem Wohnheim.

Lejstungstyp Heimwohnen Seite 2 von 4

(7)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB Xl!

5 Personal 5.1 Allgemeine

Anforderun- gen an die personelle Ausstattung

5.2 Betreuungs- personal

5.3 Anzahl Betreuungs- personal

5.4 Nachtdienst

5.5 Tagesstruktur 5.6 Fachliche

Ltg./Koordi- nation 5.7 Hauswirt-

schaft/Reinig ung / Haus- tee h ni k

Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderlichen Betreuungsleistungen.

Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72 a Satz 1 SGB Vill genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einsteliung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittiungen zur Strafver- folgung eingeleitet worden sind.

Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hin- sieht ausreichend erfüllt.

Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist erforderiich.

Die Bestimmungen der Heimpersonalverordnung sind zu beachten.

Bei der Betreuung sind im ausreichendem Umfang Fachkräfte einzusetzen.

Zu den Fachkräften zählen Erzieherinnen und Erzieher, Heiferziehungspfiegerinnen und Heilerziehungspfteger, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Personal, Sozial- Pädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeitermnen und Mitarbeiter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Ergänzende Betreuung erfolgt durch zieigrup- penerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufserfahrung.

Die Anzahl der Personalste! l en für die Betreuung richtet sich nach den in den Jeweiii- gen Hiifebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Betreuungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personaischlüsseh (Mitarbeiter zu Anzahl der Betreuten) bemessen.

Hilfebedarfsgruppe 1: 1:10 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,70 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,60 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,45 HEIfebedarfsgruppe 5: 1: 1,00

Die Personalschlüssel enthalten die Betreuung am Tage (inklusive aller Leistungs- Zeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Quaiitätssicherung.

Das Wohnheim ieistet in der Regel an sieben Tagen in der Woche Nachtdienst und/oder Nachtbereitschaftsdienst. Einzelvertragliche Festlegungen erfolgen ent- sprechend der Jeweiligen Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der Betriebs- große über eine Ergänzungspauschaie,

Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.

Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich "-pädagogische Leitung der Einrichtung, die Koordination und Qualitätssicherung und ist Bestandteil der Betreu- ungsschlüssel in den jeweiligen HBG's.

Der Träger stellt die Reinigung, Bewirtschaftung sowie Betriebsfähigkeit der Einrich- tung sicher. Die Finanzierung erfolgt über eine piatzbezogene Pauschale.

Leistungstyp Heimwohnen Seite 3 von 4

(8)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII

5.8 Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung 6 Räumliche und

sachliche Ausstat- tung (Betriebs- notwendige Anla- gen)

7 Qualität

8 Vergütung

Der Träger stellt die betriebliche Leitung und Verwaltung der Einrichtung si- eher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschale.

Die Zimmergröße und Ausstattung orientiert sich an den Vorschriften der Heimmindestbauverordnung.

Wohnheime bieten in der Regel für die Bewohner Einzelzimmeran. Ausstat- tung und Möbiierung sind Bestandteji des Leistungsangebotes.

Für die gemeinschaftliche Nutzung werden vom Träger entsprechende Räum- llchkeiten zur Verfügung gestellt (GemeinschaftsraumA/Vohnküche, Küche, Bad/WC) und ausgestattet (Wand- und Bodenbeläge, Möbel, Hausrat etc.).

Die Ausstattung mit Büro-, Besprechungs- und ggf. Gruppenräumen sowie mit angemessenen Kommunikationsmitteln und DatenverarbeitungsmöglichkeEten sowie notwendige behindertengerechte Fahrzeuge erfolgt bezogen auf die Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw, Bewohnerinnen und Bewoh1- nern.

Der Einsatz von Sachmittein für die Betreuung und Verwaltung ist im ange- messenen Umfang sicherzustellen.

Strukturqualität

Einhalten aller Verträge und gesetzlicher Auflagen Vorliegen eines Heimvertrages,

Betreuung auf der Basis eines schriftlichen Einrichtungskonzeptes regelmäßige Faiibesprechungen, bedarfsgerechte Team" und Fallsupervi- sion u. bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung

Kooperation in der regionalen psychosoziaien Versorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung

Prozessqualttät

Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung, Fortschreibung, Dokumentation und Koordination des individuellen Hiifeplanes unter EinbezEehung der Betroffe- nen, seiner Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen

flexible und bedarfsgerechte Dienstpiangestaltung ErgebnisqualEtät

Grad der Zufriedenheit der Betroffenen

regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß der individuelien Hilfeplanziele

Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maß- nahmen

Die Leistungen im vollstationären Wohnen werden vergütet

a) durch Maßnahmepauschalen nach Hiifebedarfsgruppen zurAbdeckung der Betreuungsleistungen

b) durch eine Grundpauschale zurAbdeckung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Leistungen für Geschäftsführung, Leitung, Or- ganisation und Verwaltung des Heimes sowie anteiliger Sachkosten c) durch einen Investitionsbetrag zurAbdeckung der Kosten, die der Nutzung

der Anlage und Ausstattungen sämtlicher Wohn- und Nutzungsräume zu- zurechnen sind.

d) durch einrichtungsbezogene Ergänzungspauschaien (Nachtdienst, kleine Betriebsgrößen) und personenbezogene Zusatzpauschalen (klientenbezo- gene Besonderheiten, Tagesstruktur)

Leistungstyp Heimwohnen Seite 4 von 4

(9)

Anlage 2,1 zum BremLRV SGB X!

1 Kunsbeschrel-

bung/ Begriff/

Rechtsgrundiage

2 Personenkreis

3 Zielsetzung

4 Leistungen 4.1 Unterkunft

und Verpfle- gung

Wohnheime sind stationäre Einrichtungen der Eingliederungshllfe gem. § 54 Abs. 1 SGB Xl! In Verb. mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, die zum Zwecke der Betreuung, Unterstützung, Förderung und Versorgung für den Personenkreis erwachsener behinderter Menschen nach § 53 SGB XII und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGBXII, betrieben werden.

Das Heimgesetz findet Anwendung..

Eingliederungshilfe in einem Wohnheim können wesentlich geistig und mehrfach behinderte volljährige Menschen erhalten, die

» ohne persönliche Betreuung» Unterstützung und Förderung nicht selbständig leben können,

• und die nicht In der Lage sind, einen Teil des Tages und/oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung leben können.

Der Personenkreis umfasst Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die erheblichen zusätzli- chem Hilfebedarf haben.

Der PersonenKreis kann im Ausnahmefall und nach Vereinbarung auch Jugendli- ehe mit geistigen, körperlichen und/oder mehrfacher Behindemng in Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschließen.

Die Betreuung in einem Wohnheim hat zum Ziel:

• die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu überwin"

den bzw. zu mildem,

• den behinderten Menschen nach seinen Mögischkeiten zur Teilhabe am Leben in die Gesellschaft zu befähigen,

• den Menschen zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung zu befähi- gen und soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu.machen,

» eine StabEHsierung der Lebens" und Betreuungssituation zu erreichen oder '

• Hospitalisierung, insbesondere Aufenthalte in stationärer psychiatrischer Be- handlung zu vermeiden

« Die Eriangung bzw. Beibehaltung einer angemessenen Tätigkeit.

Das Wohnen in der Einrichtung umfasst neben der Uberlassung der Unterkunft die Bereitstellung/SichersteHung von Verpflegung.

Wohn- und Nutzraum:

Der Elnrichtungsträger stellt behinderte ngerechte/-freund liche Wohn-, Gemein- schafts- und Nutzflachen zur Verfügung und stattet diese mrt angemessenem In- venfar aus. Er hält diese " bei Mietobjekten im Rahmen der vertragsüblichen Be- dingungen für Gewerben ietobjekte instand und bewirtschaftet (Pflege und Reini- Lelstungstyp Heimwohnen

Beschlossen in der'Vertragskommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 1 von 4

(10)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII

4.2 Art, Inhalt und Umfang der Leistungen

4.3 Direkte perso- nenbezogene Leistungen

4.4 Indirekte per"

sonenbezoge- ne Leistungen

4.5 Sonstige Leis- tungen

gun'g) sie.

Versorauna/Hauswirtschaft:

Der EEnrfchtungsträger stellt die Versorgung mit und die Aufbewahrung üe nach Eigen- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken sicher. Zur Versor- gung gehören in der Reget drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot) mit einem warmen Essen am Tag, soweit ein Tei! der Versorgung (z.B.

Mittagessen) nicht anderweitig (WfB, Tagesstätte) sichergestellt wird sowie Zwj- schenmahizeiten und die Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Ernährung ist ausgewogen.

Hvaiene und Gesundheit:

Der Elnrichtungsträger gewährleistet die SEcherstellung der Körperpflege. Zur ge- sundheitlichen Betreuung zählen ebenfalls die Grundpfjege sowie die Begleitung bei Arztbesuchen, MedEkamenteneinnahme und -kontrolle etc

Reinigung:

Der Einrichtungsträger stellt die regelmäßige Reinigung der Bewohnerzämmer so"

wie aller anderen Nutz- und Gemeinschaftsfläehen sicher.

WäschereinEauna und Pfie.qe:

Der Einrichtungsträger sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Bewohner und Bewohnerinnen.

Die personenbezogenen Leistungen orientieren sich an den im Rahmen des Ge- samtplanes nach § 58 SGB XII und den im Begutachtungsverfahren festgestellten individuellen Hiifebedarfen. Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach Hiffebe- cfarfsgrüppen und wird im Einzelfall auf der Grundlage des H.M.B.-W.-Verfahrens festgelegt.

Die Leistungen werden als Beratung, Begleitung, Unterstützung, Erschließung von Hilfen im Umfeld, Anleitung, stellvertretende Ausführung, Beaufsichtigung und Kon- trolle, zielgerEchtete Förderung und umfassende Betreuung regelmäßig im Rahmen des begutachteten Betreuungsumfanges erbracht. Die Hilfen können individuell 3der im Rahmen von Gruppenangeboten geleistet werden.

2u den direkten personenbezogenen Leistungen gehören FÖrder- und Unterstüt- sungshilfen bei der

> alltäglichen Lebensführung

» individuellen Basisversorgung

» Gestaltung sozialer Beziehungen

> Teilnahme am kulturellen und geseflschafttichen Leben

> Kommunikation und Orientierung,

» emotionalen und psychischen Entwicklung,

» Gesund heitsförderung und -erhaltung

?u den indirekten Leistungen gehören die Förderung und Pflege von Kontakten zu Angehörigen sowie Personen des unmittelbaren Wohnumfeldes, die Zusammenar- leit mit gesetzlichen Betreuern, mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken und psychi- atrischen Behandlungszentren sowie anderen externen Fachkräften und Koopera- lonspartnern, mit Ämtern und Behörden sowie die Beteiligung an der Begutach"

:ung und Hilfepianung und deren Fortschreibung einschl. der Erstellung von Ent- vicklungs-/ Verlaufs berichten sowie Teilnahme an Falikonferenzen.

7.u den sonstigen Leistungen gehören insbesondere

® Organisation und Leistung des Dienstes, Fall-, Teambesprechungen, Arbeifs- kreise etc.

« Verwaltung und Offenflichkeitsarbeit

« Fortbildung und Supervision

« Qualitätssichernde Maßnahmen/Dokumentation

Leistungstyp Heimwohnen

Beschlossen in derVertragskommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 2 von 4

(11)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII

4.6 Leistungs- ausschluss 5 Personal 5.1 Allgemeine An"

forderungen an die personelle Ausstattung

5.2 Betreuungsper- sonal

5.3 Anzahl Betreu- ungspersonal

5.4 Nachtdienst

5.5 Tagesstruktur

5.6 Fachliche ttg./Koordi"

nation

5.7 Hauswirtschaft / Reinigung /

Leistungen, für die andere LeEstungsträger vorrangig zuständig sind, gehören nicht zu den Leistungen in einem Wohnheim.

Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderli"

chen BetreuungsleEstungen.

Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72 a Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens aile 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Ihm bekannt wird, dass gegen eine Per- san wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfofgung eingeleitet worden sind.

Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpfiichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt.

Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist erfordertich.

Die Bestimmungen der He impersonal Verordnung sind zu beachten.

Bei der Betreuung sind im ausreichendem Umfang Fachkräfte einzusetzen.

Zu den Fachkräften zählen Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerin"

neu und Heilerziehungspfleger, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Personal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine vergielchbare Qualifikation verfügen. Ergänzende Betreuung erfolgt durch zielgruppenerfahrenes Personal ohne etnschiägige Berufserfahrung.

Die Anzahl der Personaistellen für die Betreuung richtet sich nach den in den je- weiligen Hiifebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Betreu- ungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (iMitarbeiter zu Anzahl der Betreuten) bemessen.

Hilfebedarfsgruppel: 1:10,14 Hilfebedarfsgruppe2: 1 :4,76 HEIfebedarfsgruppe 3: 1 :2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 :1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1: 1,01

Die Personalschlüssel enthalten die Betreuung am Tage (inklusive aller Leis- tungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für AusfaU/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung.

Das Wohnheim leistet in der Regel an sieben Tagen in der Woche Nachtdienst und/oder Nachtbereitschaftsdienst. Einzel verträgliche Festlegungen erfolgen ent- sprechend derjewefiigen Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der Be"

triebsgröße über eine Ergänzungspauschale.

arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb jer Wohneinheit durchgeführt.

Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich -pädagogische Leitung der Einrichtung, die Koordination und Qualitätssfcherung und ist Bestandteil der Be- reuungsschlüssel in den jeweiiigen HBG's.

Der Träger stellt die Reinigung, Bewirtschaftung sowie BetriebsfähEgkeit der Bin-

•ichtung sicher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschale. _j Lelstungstyp Hetmwohnen

Beschlossen In derVertragskommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 3 von 4

(12)

Anlage 2.1 zum BremLRV SGB X)l

Haustechnlk 5.8 Geschäftsführung

und allgemeine Verwaltung 6 Räumliche und

sachliche Ausstat"

tung (Betriebs- notwendige Anla-

gen)

7 Qualität

8 Vergütung

Der Träger stellt die betriebliche Leitung und Verwaltung der Einrichtung si- eher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschale.

Die Zfmmergröße und Ausstattung orientiert sich an den Vorschriften der Heimmindestbauverordnung.

Wohnheime bieten in der Regel für die Bewohner Einzelzimmer an. Ausstat- tung und MÖbiierung sind Bestandteil des Leistungsangebotes.

Für die gemeinschaftliche Nutzung werden vom Träger entsprechende Räum"

lichkeiten zur Verfügung gestellt (GemeinschaftsraumA/Vohnküche. Küche, Bad/WC) und ausgestattet (Wand- und Bodenbeläge, Möbel, Hausrat etc.).

Die Ausstattung mit Büro-, Besprechungs- und ggf. Gruppenräumen sowie mit angemessenen Kommunikationsmitteln und Datenverarbeifungsmögiichkeiten sowie notwendige behlndertengerechte Fahrzeuge erfolgt bezogen auf die Zahl an Mitarbeiten n nen und Mitarbeitern bzw. Bewohnerinnen und Bewoh- nern.

Der Einsatz von Sachmitteln für die Betreuung und Verwaltung ist im ange- messenen Umfang sicherzustellen.

Strukturqualität

Einhalten aller Verträge und gesetzlicher Auflagen Vorliegen eines Heimvertrages,

Betreuung auf der Basis eines schriftlichen Einrichtungskonzeptes

regelmäßige Fallbesprechungen, bedarfsgerechte Team" und Falisupen/i- sion u. bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung

Kooperation in der regionalen psychosoziaien Versorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung

Prozessqualltät

Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung, Fortschreibung, Dokumentation und Koordination des individuellen Hilfepfanes unter Einbeziehung der Betroffe"

nen, seiner Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen flexible und bedarfs gerechte Dienstplangestaltung Ergebnisqualifät

Grad der Zufriedenheit der Betroffenen

regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß der individuetlen Hilfepianziele

Überprüfung der fachlichen Angemessenheif und Umsetzung der Maß- nahmen

Die Leistungen im vaHstationären Wohnen werden vergütet

a) durch Maßnahmepauschalen nach Hilfebedarfsgruppen zur Abdeckung der Betreu u ngsleistungen

b) durch eine Grundpauschale zur Abdeckung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Leistungen für Geschäftsführung, Leitung. Or- ganlsation unct Verwalturig des Heimes sowie anfeifiger Sachkosten c) durch einen investittonsbetrag zur Abdeckung der Kosten, die der Nutzung

der Anlage und Ausstattungen sämtlicher Wohn- und Nuteungsräume zu- zurechnen sind.

d) durch einrichtungsbezogene Ergänzungspauschalen (Nachtdienst, kleine Betriebsgrößen) und personenbezogene Zusatzpauschaien (klientenbezo- gene Besonderheiten, Tagessfruktur)

Leisfungstyp Heimwohneri

Beschlossen in derVertragskommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 4 von 4

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