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Fernmelderechtliche Bewilligungen für MUX A - Gutenstein und Waldegg

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Academic year: 2022

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(1)

KOA 4.200/08-020

Bescheid

I. Spruch

1) Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 256454p, HG Wien), Würzburggasse 30, 1136 Wien, wird gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr.

52/2007, in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) zugeordnet:

01W101. Übertragungskapazität „SFN Gutenstein-Waldegg Kanal 26“, gebildet aus

a. „GUTENSTEIN (Residenzberg) Kanal 26“ (Beilage 01W101a)

b. „WALDEGG (Kressenberg) Kanal 26“ (Beilage 01W101b)

2) Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 PrTV-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technische Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) erteilt:

01W101. Übertragungskapazität „SFN Gutenstein-Waldegg Kanal 26“, gebildet aus

a. „GUTENSTEIN (Residenzberg) Kanal 26“ (Beilage 01W101a)

b. „WALDEGG (Kressenberg) Kanal 26“ (Beilage 01W101b)

(2)

3) Die Bewilligungen gemäß Spruchpunkten 1) und 2) sind gemäß § 25 Abs. 3 PrTV-G in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Z 9 PrTV-G, § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 TKG 2003 bis zum 01.08.2009 befristet.

4a) Die Bewilligungen gemäß Spruchpunkt 2) gelten gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfen und jederzeit widerrufen werden kann.

4b) Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 2) verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

II. Begründung

Rechtlicher Rahmen

Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) wurde mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, die Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“), im Folgenden: „Multiplex- Zulassung“, erteilt.

Nach § 12 PrTV-G hat die Zuordnung der drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort an Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge näher genannter Kriterien zu erfolgen.

Gemäß § 25 Abs. 3 PrTV-G werden fernmelderechtliche Bewilligungen (im Wesentlichen Frequenzzuteilungen nach § 54 TKG 2003 und Funkanlagenbewilligungen nach § 74 TKG 2003) dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Multiplex-Plattform oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Antrag der ORS

Am 10.11.2008 langte ein Antrag der ORS auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs der im Spruch genannten Funkanlagen und auf Zuordnung der entsprechenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von DVB-T über die erste Bedeckung der terrestrischen Multiplex-Plattform (MUX A) ein.

Frequenzzuordnung (Spruchpunkt 1) und Funkanlagenbewilligung (Spruchpunkt 2)

Die bewilligten Funkanlagen „GUTENSTEIN (Residenzberg) Kanal 26“ und „WALDEGG (Kressenberg) Kanal 26“ bilden gemeinsam die Übertragungskapazität „SFN Gutenstein- Waldegg Kanal 26“.

Die beantragte Funkanlagen liegen im Allotment-Gebiet „SFN Burgenland Nord –

(3)

Gemäß den Auflagen in den Spruchpunkten 4.1.4 und 4.1.5 des Multiplex- Zulassungsbescheides KOA 4.200/06-002 sind „bei der Planung des Sendernetzes frequenzökon[o]mische Prinzipien, insbesondere durch den Einsatz von Gleichwellennetzen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit weitestgehend zu beachten“ und ist

„der Umfang der Zuordnung von Übertragungskapazitäten […] auf jenes Ausmaß begrenzt, das zur Versorgung des Bundesgebietes mit zwei Bedeckungen ohne vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgung der jeweiligen Bedeckung erforderlich ist.“

In der Begründung zu Spruchpunkt 4.1.4. wird ausgeführt, dass der durchgehende Einsatz von SFNs in den jeweiligen Allotmentgebieten eine vergleichsweise kostenintensive Netzvariante darstellt. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit sei bei der Planung des Sendernetzes jedoch auch zu beachten. Daraus ergibt sich, dass es in Einzelfällen möglich sein soll, aus Wirtschaftlichkeitsgründen auch innerhalb eines Allotments zusätzliche Frequenzen einzusetzen, solange dies nicht zu einer vermeidbaren Doppel- oder Mehrfachversorgung führt (Spruchpunkt 4.1.5) und – im Regelfall – auch nicht zusätzliche Layer aus dem Frequenzplan GE06 herangezogen werden (vgl. Begründung S. 40).

Die technische Überprüfung hat die Angaben der ORS, nach der ein Einsatz eines „on channel Repeaters“ auf K52 technisch nicht möglich ist und der Einsatz einer Richtfunkstrecke nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand möglich wäre, bestätigt. Aus frequenzplanerischer Sicht kann daher dem begrenzten Einsatz der beantragten K26 für diese Zwecke zugestimmt werden, zumal dieser Kanal zusätzlich zu den Einträgen im GE06 Plan eingesetzt werden kann.

Die beantragte abgestrahlte Leistung überschreitet betreffend der bewilligten Standorte die koordinierten Werte nach GE06 Plan. Der Antrag ist daher mit den genannten Einschränkungen fernmeldetechnisch realisierbar.

Da ansonsten kein Grund für eine Ablehnung der beantragten Bewilligungen vorlag, waren sie spruchgemäß zu erteilen, wobei hinsichtlich der Standorte „GUTENSTEIN (Residenzberg) Kanal 26“ und „WALDEGG (Kressenberg) Kanal 26“ die in den Spruchpunkten 4a bis 4b verfügten Bedingungen und Auflagen zu erteilen waren.

Die Frequenzen stehen somit auf die bewilligte Dauer (siehe dazu Spruchpunkt 3) zur Verfügung.

Befristung (Spruchpunkt 3)

Gemäß § 25 Abs. 3 PrTV-G sind fernmelderechtliche Bewilligungen längstens auf Dauer der Multiplex-Zulassung zu befristen. § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 TKG 2003 sehen ebenfalls vor, dass Frequenzzuordnungen bzw. Funkanlagenbewilligungen zu befristen sind.

Die im Multiplex-Zulassungsbescheid KOA 4.200/06-002 festgelegten technischen Parameter entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik, welcher, wie bereits im oben zitierten Bescheid der KommAustria ausgeführt wurde, möglichen Änderungen unterworfen ist. Aus diesem Grund wurde die Festlegung der technischen Parameter im Punkt 4.2.6. des Bescheides der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, auf die Dauer von drei Jahren, nämlich bis 01.08.2009, befristet. Da sich mögliche Änderungen der technischen Parameter auch auf die technischen Parameter der Übertragungskapazität auswirken, war die zeitlich begrenzte Zuordnung der bescheidgegenständlichen Übertragungskapazität bis 01.08.2009 geboten.

(4)

Über eine Verlängerung der Zuteilung der Übertragungskapazität wird die Behörde gleichzeitig mit der Festlegung der ab 01.08.2009 geltenden technischen Parameter absprechen.

Auflagen hinsichtlich des bewilligten Versuchsbetriebs (Spruchpunkte 4a und 4b)

Gemäß § 81 Abs. 6 können Funkanlagenbewilligungen Bedingungen enthalten, deren Einhaltung nach dem Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Übertragungskapazitäten Standorte „GUTENSTEIN (Residenzberg) Kanal 26“ und „WALDEGG (Kressenberg) Kanal 26“ um mit dem GE06 Abkommen nichtkonforme Übertragungskapazitäten handelt und noch nicht alle betroffenen Nachbarverwaltungen zugestimmt haben, konnte lediglich ein Versuchsbetrieb gemäß 15.14 VO Funk bewilligt werden.

Sollten wider Erwarten Störungen von bestehenden Sendern von Seiten der Slowakischen Verwaltung gemeldet werden, so hat die ORS entsprechende Schritte (wie z.B.

Leistungsreduktion oder Anpassen der Parameter) zu setzen, um diese Störungen zu minimieren.

Die Behörde hat daher von der Möglichkeit zur Erteilung entsprechender Auflagen Gebrauch gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 02. Februar 2009

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris Behördenleiter

(5)
(6)

Beilage 01W101a zum Bescheid KOA 4.200/08-020

1 Multiplex-Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner A-WN

4 Name der Funkstelle GUTENSTEIN

5 Standortbezeichnung Residenzberg

6 015E52 13 47N52 19 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 809

8 System DVB - T

9 Kanal 26

10 Mittenfrequenz in MHz 514

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 8k

13 16-QAM

14 3/4

15 1/4

16 SFN - Kenner 01W101

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 78

18 Gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -3,0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-7,0°

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 17,0

23 u

24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 27,0

25 Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

dB H 19,0 23,0 23,0 20,0 22,0 26,0

dB V

Grad 60 70 80 90 100 110

dB H 27,0 27,0 27,0 26,0 24,0 22,0

dB V

Grad 120 130 140 150 160 170

dB H 20,0 15,0 14,0 12,0 13,0 16,0

dB V

Grad 180 190 200 210 220 230

dB H 18,0 22,0 23,0 24,0 24,0 24,0

dB V

Grad 240 250 260 270 280 290

dB H 24,0 23,0 18,0 14,0 18,0 16,0

dB V

Grad 300 310 320 330 340 350

dB H 14,0 18,0 20,0 21,0 21,0 20,0

dB V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 300 744 27

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung WIEN 1 - K24

(bei Ballempfang Muttersender und Kanal) Geographische Koordinaten (in ° ' ")

Spektrummaske (kritisch / unkritisch) Modulation

Code Rate Guard Interval

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

(7)

Beilage 01W101b zum Bescheid KOA 4.200/08-020

1 Multiplex-Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner A-WN

4 Name der Funkstelle WALDEGG

5 Standortbezeichnung Kressenberg

6 016E01 11 47N52 15 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 760

8 System DVB - T

9 Kanal 26

10 Mittenfrequenz in MHz 514

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 8k

13 16-QAM

14 3/4

15 1/4

16 SFN - Kenner 01W101

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 52

18 Gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -3,0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- +/-6,0°

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 17,0

23 u

24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 27,0

25 Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

dB H 19,0 16,0 17,0 13,0 12,0 12,0

dB V

Grad 60 70 80 90 100 110

dB H 12,0 22,0 26,0 27,0 26,0 22,0

dB V

Grad 120 130 140 150 160 170

dB H 13,0 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0

dB V

Grad 180 190 200 210 220 230

dB H 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0

dB V

Grad 240 250 260 270 280 290

dB H 14,0 17,0 19,0 19,0 17,0 17,0

dB V

Grad 300 310 320 330 340 350

dB H 20,0 22,0 20,0 17,0 17,0 18,0

dB V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 300 744 27

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung GUTENSTEIN - K26

(bei Ballempfang Muttersender und Kanal) 30 Bemerkungen

Geographische Koordinaten (in ° ' ")

Spektrummaske (kritisch / unkritisch) Modulation

Code Rate Guard Interval

Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF, entsprechen.

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