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Landtagsrede vom 09.11.2011

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Nr. 224/11 / Frank Rasche Pressestelle

Lavesallee 6, 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6259

Fax: (0511) 120-6555 www.mi.niedersachsen.de

E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de

Gesetzentwurf zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Rede des Innenministers Uwe Schünemann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.11.2011; TOP 11 zum Gesetzentwurf der Landesregierung

Sehr geehrte Damen und Herren, das Aufnahmegesetz des Landes regelt

• die Aufnahmeverpflichtung der Kommunen für bestimmte ausländische Personen und Personengruppen

• die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im übertragenen Wirkungskreis sowie

• die damit verbundene Kostenabgeltung durch das Land

Die jährliche Kostenabgeltungspauschale wurde mit dem Aufnahmegesetz von 2004 festgesetzt und seitdem nicht verändert. Die Pauschale soll mit dem vorliegenden

Gesetzentwurf von derzeit 4.270 Euro auf 4.548 Euro im Jahr 2011 und auf 4.826 Euro ab dem Jahr 2012 erhöht werden, um die Kostenabgeltung an die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre anzupassen.

Damit wird einer seit längerem von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und von den Kommunen erhobenen Forderung Rechnung getragen.

Mit dem Aufnahmegesetz werden die notwendigen Ausgaben der Kommunen für die

Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten abgegolten. Die Ermittlung dieser Kosten zum Zwecke der Anpassung der bisher geltenden Kostenabgeltung war allerdings mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Für eine sachgerechte Feststellung der notwendigen Ausgaben wurden verschiedene Rechenmodelle betrachtet und geprüft.

Grundlage der bisher geltenden Pauschale waren die durchschnittlichen tatsächlichen

Ausgaben der Kommunen nach der Asylbewerberleistungsstatistik und zwar unter Betrachtung einer repräsentativen Auswahl von vier Kommunen. Die mit dem Aufnahmegesetz von 2004 festgelegte Pauschale in Höhe von 4.270 Euro war zu diesem Zeitpunkt in der Höhe

angemessen und auskömmlich.

Eine Anpassung der Kostenpauschale nach der seinerzeit gewählten Berechnungsmethode kam nicht wieder in Betracht, da keine stetige nachvollziehbare Entwicklung der Kosten bei den Referenzkommunen zu verzeichnen war.

NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR INNERES UND SPORT

09.11.2011

- ES G ILT D AS G ESPR O CH EN E WO RT !

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Nr. 224/11 / Frank Rasche Pressestelle

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Verworfen als Berechnungsmodell wurde auch der Ansatz, die Ausgaben der Kommunen nach der Asylbewerberleistungsstatistik zugrunde zu legen. Diese Ausgaben spiegeln zwar die tatsächlichen, nicht aber die notwendigen Kosten wider. Nur für letztere tritt das Land ein.

Ich will Ihnen dies an einem Beispiel verdeutlichen:

Einige Kreistage und Räte haben Resolutionen verabschiedet, in denen sie sich gegen die Rückführung von Roma in das Kosovo aussprechen. Die an sich ausreisepflichtigen Personen verbleiben in Niedersachsen und – als Empfänger von Leistungen nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz – auch in der Kostenabgeltungspflicht des Landes. Von der Größenordnung her geht es teilweise um ein Drittel der Gesamtzahl der Personen, für die die Kommune eine Kostenabgeltung erhält.

Diese Beispiele zeigen, dass die tatsächlichen Ausgaben nach der Asylbewerberleistungs- statistik keine solide Basis für die Kostenabgeltung bilden.

Zur Ermittlung der notwendigen Kosten wurde daher letztlich eine Berechnungssystematik mit allgemein messbaren tatsächlichen Preis- und Kostenentwicklungen der vergangenen Jahre gewählt. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt bei der Festsetzung der jährlichen Kostenabgeltungspauschale folgende Kriterien:

1. Erhöhung der Regelsätze für Leistungen nach dem Zwölften Buch des

Sozialgesetzbuchs vom Zeitpunkt der letzten Festsetzung bis zum Dezember 2010 2. Steigerung der Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach der

amtlichen Statistik des Verbraucherindexes und der Leistungen bei Krankheit der tatsächlichen Aufwendungen nach der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik um insgesamt 14 Prozent und

3. Erhöhung bei den Verwaltungs- und Arbeitsplatzkosten

Des Weiteren wurden Veränderungen bei der Zusammensetzung des leistungsberechtigten Personenkreises einbezogen.

Dafür wurden die Entwicklungen des Verhältnisses der Altersstrukturen als auch die der jeweiligen Anteile an Grundleistungsempfängern und von Leistungsempfängern analog des Sozialgesetzbuchs berücksichtigt.

Ich will nicht verschweigen, dass die Kommunalen Spitzenverbände die vorgesehene Erhöhung der Pauschale als unzureichend erachten.

Insbesondere wünschen sie sich eine separate Abrechnung von hohen Krankenkosten zusätzlich zur Pauschale. Diesem Vorschlag ist jedoch - wie bereits im Gesetzgebungs- verfahren zum Aufnahmegesetz von 2004 - eine klare Absage zu erteilen. Neben einem erhöhten Verwaltungsaufwand würde das Land die Krankenkosten doppelt erstatten, da in der Berechnung der Pauschale bereits sämtliche Kosten hierzu eingeflossen sind.

Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Interessen der Kommunen an einer auskömmlichen Kostenabgeltung sowie die Interessen des Landes, nur die wirklich

unvermeidlichen Kosten zu erstatten. Mein Haus wird dies in den Ausschusssitzungen gerne näher erläutern und belegen.

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