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Sr. Kaiserlichen Majestät,

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(1)

R e g l e m e n t

z u r V e r w a l t u n g

d e r

E h s t l ä n d i s c h e n a d e l i c h e n

Privat-Bank [SteMfcgeffaJ

I 8 О 2 «

R e v a l,

g e d r u c k t b e y J o h q n n G o t t f r i e d M L ? u t h

(2)

Translate ч

B e f e h l

Sr. Kaiserlichen Majestät,

Selbstherrschers aller Reußen ic. ic. к.,

a u è

d e m d i r i g i r e n d e n S e n a t e , a n

d i e E h s t l ä n d i s c h e G o n v e r n e m e n t ö r e g i e r u n g .

9«ttf Sr. Kaiserlichen Majestät namentlich?«, dem dirigirenden Senate am izten des verwichenen AOctobermonats, unter Sr. Majestät eige.ikändi-

^ ger Unterschrift ertheilten, Allerhöchsten Befehl, S jn welchem enthalten ist: „Indem Wir dm aller-

unterthänigsten Gesuchen des, stch zur Einrich- tung der Privatleikebanken vereinbaret habenden Adels des Lieft und Ehstlândischen Gouverne- ments, die in der Person der Bevollmächtigten desselben und zwar des ersten: der Landràthe Sievers und Richter, und des letztem- des Adels- Marschalls Berg und des verabschiedeten Oberst- lieutenants Stackelberg, angebracht worden find,

willfahren, und nachdem Wir erwogen haben.

(3)

п

daß der ?ldel dieser Gonvcrnements, welcher nach der Btschaffenheit feiner Güter, die nicht nach Seelen, sondern den Anlagen berechnet werden, nicht im Grande ist, ander, dem Adel der üdri-

gen Gouvernements, durch Anleihen aus den Reichsbanken eröffneten Hülfe, Antheil zu neli- men, in Privatschulden gcratbm ist, die selbigen, wegen der hoben Zinsen, belästigen, und seine Ca- pitalien zur Vervollkommnung der wirthfch stti- chen Einrichtungen anzuwenden verhindern; so Halen Wir, um denselben aus dieser drückenden Lage zu ziehen, auf dem Fuß der, von demselben vorgestellten und hiebeygesügten Reglements, mit dem Zusätze, der, von dem Land^atb, Baron Un- gern Starnberg, Namens des ganzen Adels, zn dem Lieflandischen hinzugefügten Puuete, dem Acel dieser Gouvernements erlaubt, adeliche Privat­

bänke zu ^richten, welche, gegen V rpfàndung des unbeweglichen Vermögens, Darlebne zu mä­

ßigen Zinse», vermittelst des allgemeinen Crédits und gegen Garantie aller, zu dieser Einrichtung sich vereinbart habenden Edelleute, ausgeben, und einem jcd.'n von ihnen zur Berichtigung der

P

ivatschulden und zur Vervollkommnung der

W.rlschast, Mittel an die Hand geben werden.

(4)

III

Um aber dieser Anstalt, bey deren ersten Begrün­

dung, die nötbige Hülfe zu leisten, haben AZu- de.

fohlen, auf Rechnung des sich »ereinbart badenden Adels, unter gewissen Brdingungen, fünfmahl hunderttausend Rubel in Silber Münze für jedes Gouvernement, aus den Schakverwaltungen, als tiu Darlehn, auszuzahlen und außerdem, der EhstlànUfchen adelichen Bank auf besondere, an den Verwalter der Psiichten eines Reichs-Schatz- meisters erlassenen Ukase enthaltenen Regeln, eine Anleibe von zw:'y Millionen Rubeln in Asstgnatio- nen, gegen Verpfandung der unbeweglichen Güter, und gegen die Garantie des ganzen zu diesem Creditsystem hinzugetretenen Adels, aus der Reichseasse zu eröffnen. Der dirigirende Senat wird feiner Seits nicht unterlassen, nach dem In- halt der Reglements für diese Anstalten, wegen der gehörigen Hülfsleistung und wegen genauer Befolgung dessen, was jemand angeben wird, der Bebörde die Vorschriften zu erteilen. „hat der dirigirende Senat befohlen : zur schuldigen Befol­

gung dieses Sr. Kaiserlichen Majestät Allerhöch­

sten Befehls, an den Verwalter des Lief-, Ehst- und Curländischen Gouvernements, Herrn Gene­

ralen von der Infanterie und Ritter, Fürsten Go-

(5)

IV

litzin, desgleichen auch an die Lief- und EWändi- sche Gouvernementsregierung Ukafen zu senden, an we che auch von den beigelegten Reglements und den Zulatzpuneten zu dem Reglement der Lief- ländischen Bank, Abschriften zu begleiten; zur all«

gemeinen Nachricht, wegen der zu errichtenden Banken aber, die Einrückung in die Reichszeitun- gen beydcr Residenzen, der Et. Petersburgischen Akademie der Wissenschaften und der Mosrowi- schen Universität vorzuschreiben. Das oberwähnte Reglement von der Bank des Ehstländischen Adels folgt hieben abschriftlich. Den чгеп Novbr. 1802.

Pus dem dritten Departenient.

Statt des Oberftc^etairen,

Hofratb, Peter Löwenbagen.

Secrétaire Andrey Wladislawlew.

Registrator/ Alexander Kalinnikow.

Auf namentlichen Befehl, betreffend dje Errichtung der Privat- adelichen Bänke in Lief- und Ehsttand.

In fidem versionis: I. Krook, Collegienassessor.

(6)

Translat.

C r e d i t - S y s t e m .

Ü0er Zweck der in Ehstland zu errichtenden Credit»

Cassa (adelichen Privatbank), ist die Wiederherstellung und Erhaltung des gefallenen Crédits der Güterbesitzer dieses Gouvernements.

Der Fond dieser Cassa (der adelichen Privatbank, besteht in dem unbeweglichen Vermögen derjenigen Ehstlandischen Güterbesitzer, die zur Erhaltung eines Vorschusfts, ihr unbewegliches Eigenthum der Cassa verpfänden: wofür alle schulvenfreye Güterbesitzer ga- rantiren.

Diese Credit-Cassa in Ehstland, zu deren Errichtung Se. Kaiserl. Majestät die Allerhöchste Er- laubniß zu ertheilen, Allergnädigst geruhet haben, wird von Gliedern, die aus der Ritterschaft zu erwählen sind, verwaltet, und letztere werden amhorisiret, zur Unterstützung der hülfsbedürftigen Güterbesitzer, ent­

weder Cassa scheine in Umlauf zu bringen, oder baare Geldanleihen zu machen, und dagegen landschaftliche Obligattones, oder Beschreibungen auszufertigen.

A 2

(7)

— 4 -

I . K a p i t e l .

Von Cassascheinen, und wie bey ihrer Ausfertigung zu verfahren ist.

§

I.

scheine der Credit-Casia sind Verschreibmigen, oder Verblndungsschrlften, welche

a) unter der allgemeinen Garantie aller dem Cre- ditsystem beygetretenen Ehstlandischen Güterbesitzer, und

b) einem jeden Gutsbesitzer, der um eine Anleihe sucht, unter Verpfandung seines unbeweglichen Vcr- mdgens ausgetheilt, und

c) nach vorhergegangener sechsmonatlichen Auf- kündigung bezahlt werden.

§ 2.

Sie leisten dem Inhaber derselben die erforderliche Sicherheit:

a) weil auf dem, im Cassascheine zur 5)ypo- theque verschriebenen Vermögen, nur zwey Drittel des wahren Werths geben wird.

b) weil alle Ehstlandische Güterbesitzer, die sich Zu dem Creditsystem verbunden haben, für die richtige Be- zahlung, mit ihrem gemeinschaftlichen Vermögen ga- rantiren.

§ Z.

Die Cassascheine werden zur Unterstützung derer- jenigen ausgefertigt:

(8)

— 5 —

a) die beweisen können, daß sie sie zur Tilgung nothdürftig coi!îraI)trtcr schulden brauchen;

b) die selbige zum Ankauf von Grundstücken brau- chen, die im Ehstlandischen Gouvernement belegen sind;

c) die Gewerke und Fabriken auf lhren Gütern anlegen, oder in Aufnahme dringen wollen;

d) die darthun, das; ihnen der Vorschuß erfor- derlîch ist, um einen, oder den andern Gutsbesitzer, der gleich anfänglich zur allgemeinen Garantie beygetreten ist, zu unterstützen.

§ 4.

Dergleichen Cassascheine können nicht in kleinern Summen, als zu 500 Rbl S. M., oder 500 Rbl. B.

Ä. ausgefertigt werden; die Ausfertigung derselben auf größere Summen aber, hangt von der Willkühr des- jenigen ab, der um den Vorschuß bittet.

§

5.

Die Zinsen für dergleichen, von der Credit --Cassa ausgefertigten Cassascheine, müssen in gangbarer Münze, und zwar in der verschriebenen Münzsorte, ausbezahlt werden.

§ 6.

Die Inhaber der Cassascheine müssen sich perfön*

[ich, oder durch einen, mit einer gerichtlich beglaubig-

tax Vollmacht versehenen (Bevollmächtigten* zum Em­

pfange der Zinsen melden, diese 'Cassascheine in. ori­

gine produciren, und über den Empfang der Zinsen qmttiren.

(9)

§ 7.

Auf dem Cassascheine wird, nach erfolgter Récogni­

tion, unter der Namensunterschrift eines Mitgliedes der Cassaverwalrung, die Zinsenzahlung bemerkt, und zu- gleich m Dem Journale der Cassaverwaltung verzeichnet.

§ 8.

Die Cassascheine der Ehstländischen Credit-Cassa, können von nd zu Hand rouliren; müssen jedoch von dem ersten Empfänger, gleich rote von allen nachfolgen­

den Inhabern, mit der namentlichen Anzeige, auf wen sie transportât werden, endossirt werden. Die En»

dossements müssen völlig ausgeschrieben werden, und dürfen in Ыапсо gar nicht statt finden.

§ 9-

Die Inhaber der Cassascheine, können mit der Beobachtung der halbjähngm Aufkündigung, von der Credit'Cassa die Zahlung der ihnen, laut den Cassa- scheinen gebührenden CapitaUen verlangen, welche, so­

bald die vorläufige Aufkündigung eingegangen, ohn- fehlbar in dem, in dem Cassascheine angesetzten Ter- Mine abgetragen werden.

§

IO.

Die Credit Cassa stellt alle Cassascheine nur im Märzmonate und am Tage der Geburt Johannis des Taufers, d. i am 24sten Juny aus, und daher mus»

fen die Zahlungen der Kapitalien, nach den Cassa-

(10)

scheinen, in keinen andern, als in diesen

Terminen,

be­

werkstelligt werden.

/ *

§ I i .

Wer per Haaken einen Vorschuß, aus der Credit- Cassa fordert, bittet darum bey der Credit Cassa schriftlich sieben Monate, vor dem zur Auszahlung der Geloer angesetzten Termin. Wer die Taxation seines Gutes verlangt, bittet um diese 3 Monate früher, von dem Tage angerechnet, da er sein Gesuch m der Cassa- Verwaltung eingereicht hat.

§

12.

Bey der Überreichung des Gesuchs, ist er durch gerichtliche Attestate darzuthun verbunden:

a) die Art und Weise, wie er sein Gut besitze;

b) das Recht, es der Crédita Cassa zu verpfän­

den;

c) daß, außer den angegebenen Schulden, fein?

andere darauf haften; daß es unter keinem Verbote der Gerichtsmstanzen wegen Proceßsachen, oder anderer Betreibungen stehe, sondern frcy von dergleichen Gradationen sey.

§ IZ.

Sodann übernimmt die Credit-Cassa die Berichti- gnng der auf dem verpfändeten Vermögen, gerichtlichen Zeugnissen nach, ruhenden Schulden, und zahlt dem Darlehnsucher, den Ueberrest des Geldes aus.

\

(11)

§ 14*

Vierzehn Tage a dato des eingereichten Gesuchs, ist die Verwaltung dem Darlehnssucher die Resolution zu ertheilen verpflichtet: ob seinem Gesuche deserirt wer- den fänn,- oder (tut; welchen Gründen selbiges abzuschla- gen ist.

§

и.

Nach ertheilter Resolution, fordert die Cassaver- waltung, durch ein in die St. Petersburgschen und Rlgtschen Zeitungen, imqleichen in das diesige Wochen­

blatt einzurückendes proclama, alle diejenigen auf, die an das zu verpfändende Gut, eine Anforderung haben.

§

16.

Dieses proclama läuft 4 Monate, und die damit verbundenen Kosten, ist der Gutsbesitzer, der um die Anleihe gesucht hat, zu tragen, und selbige sogleich zu erlegen verpflichtet.

§ 17.

Wer sich bey diesem proclama nicht meldet, geneh­

migt, daß das Gut der Cassa verpfändet werden könne, und cedirt den Vorzug seiner etwanigen Forderung

wegen, der Credit -Cassa.

§ 18.

Die Cassascheine werden unter einer, für jedes Gut besonderen Nummer uusgefertigt.

(12)

-, 9 -

§

19-

Sie werden von dem Gutsbesitzer, als ersten Em- pfanger derselben, von z Mitgliedern der C^ssaVer­

waltung, vom Secretaire und von dem angestellten Protocollisten unterschrieben und das Siegel der Ver-

waltung beygedruckt.

§

20,

Die zu erteilenden Cassascheine müssen, wenn sie ausgegeben werden, in die zu führenden Register der^

Cassaverwaltung eingetragen werden.

I L K a p i t e l .

Von landschaftlichen Obligationen und Aufnehimmg der Darlehn?.

§ I'

üDa zum ersten Etablissement der Credit- Casse, ein Fond von baarem Gelde erforderlich ist; so ist die verordnete Cassa - Verwaltung verpflichtet und wird authorisiret, die ndthige Geldanleihe zu bewerkstelligen, und wenn sie die erforderlichen Summen ausfindig ge­

macht hat, stellt selbige Verwaltung an diejenigen, Hey denen sie die Anleihe macht, über die von ihnen geliehenen Geldsummen, Verschreibungen, unter hem Namen: landschaftlicher Obligationen aus.

(13)

— IO —

§ 2.

Findet die Vmvaltnng feine Gelegenheit, im Reiche die erfoderlichen bahren Gelder anzuleiten; so

hegt es derselben und nur in diesem Falle ob, im Auslande gegen zu ertheilende landschaftliche Obliga­

tionen/ Capitale zu negocitrett und aufzunehmen.

A n merk u n g. D:e sichere Wiederbezahlung ait die Creditoren der von ihnen, durch die Credit-Casse geliehenen baaren Geldsummen, wird eines Theils, durch das unverschuldete unbewegliche Vermögen aller der Güterbesitzer, die bey der ersten anfänglichen Ein­

richtung der Credit-Cassa dazu beigetreten sind, um A ntheilb a ber, oder Caventen für die gemeinschaft­

lichen Schulden zu seyn, und in dieser Absicht, ihr un­

bewegliches Vermögen zum Unterpfande an die Cassa geqeb'n haben; andern Theils, durch das Vermögen aller demjenigen geleistet, denen die Credit - Cassa einen Vorschuß, sowohl vermittelst Cassascheine, als auch an baarvm Gelde gemacht bat ; indem sie ihr Vermögen für einen geringer» Preis, als es werth ist, das heißt: mir für з annimmt, und dadurch der übrige dritte Theil des wahren Wcnhs, zur allgemeinen Hy­

pothèque verbleibet.

§ Z.

Die landschaftlichen Obligationen, werden auf eine so große Summe ausgestellt, als die Credit - Cassa wirklich zum Darlehn bekommen hat; sie können aber auch in kleinere Summen vertheilt werden, wenn der Gläubiger es verlangen sollte. .

(14)

§ 4.

Die landschaftliche! Obligationen werden auf den Namen desjenigen g^chrieben, von dem die Credit- Cassa das Darlehn wtrklich bekommen hat.

§ 5-

Die Credit-Cassa kann, gegen Austheilung der landschaftlichen Obligationen, nicht mehr als 100,000 Rub. Silb. Mze., oder 100,000 Nub. Banco-Assign.

entlehnen und diese Gumme muß, so bald die Credi- torcs es verlangen, unumgänglich abgetragen werden;

jedoch sind sie verbunden, sechs Monate vorher der Cassa - Verwaltung anzuzeigen, daß sie ihre Capitalia zurückzuhaben wünschen.

§ 6.

Falls außer der erwähnten Summe, der Credit- Cassa baare Geldanleihen erforderlich sind; so können selbiqe nur mit den Bedingungen gemacht werden, daß die Bezahlung derselben nicht eher erfolgt, als nach Verlauf mehrerer Jahre und zwar wird auch dann, tvch vorhergegangener Monatlichen Aufkündigung, das Capital lahrlich abgetragen werden.

§ 7.

Um genau die Summe des baaren Geldes, die bey dem ersten Etablissement der Credit - Cassa zur Ver- theilung, an die Darlehnsucher erforderlich feyn dürfte,

(15)

bestimmen zu können, ist die Cassa-Verwaltung nach­

folgende Vorkehrungen zu treffen verpflichtet:

a) Sammtiiche Güterbesitzex, die ihre Güter der Credit -- Cassa zu verpfänden und einen Vorschuß in baarem Gelde zu erhalten wünschen, dahin aufzufor- dem: bestimmt und in einer festgesetzten Frist, ihr unumgänglichstes Bedürfniß des baaren Geldes anzu­

geben.

b) Die Güterbesitzer zu verbinden, zugleich mit dieser Anzeige aufzugeben, zu welchem Gebrauche na­

mentlich, sie das verlangte baare Geld nöthig haben.

Nach geschehener Einziehung dieser Nachrichten, be- prüft die Cassa-Verwaltung das Bedürfnis; eiiies jeden Darlehnsuchers und entscheidet: ob das Verlangen zu-

zugestehen oder abzuschlagen sey.

§ 8.

Die Cassa - Verwaltung beprüft die Nothwendig- kett der verlangten baaren Geldvorschüsse, nach folgen­

den Hauptgrundsätzen:

a) Wenn das baare Geld, zur Tilgung solcher Capitalien verlangt wird, deren Zahlungstermin her­

annahet, und die bereits aufgekündigt worden, be- sonders aber solcher Schulden, die nicht innerhalb Ehstlands, sondern außerhalb dessen Grenzen befriedigt werden müssen, auch wenn es zur Tilgung dringender Wechselschulden, oder anderer dergleichen Prâtensio- nen verlangt wird, durch deren Nichtbezahlung der Gutsbesitzer dem Rum ausgesetzt werden könnte.

b) Zu Unternehmung neuer Entreprise», kann die CM - Verwaltung im ersten Anlange keine, baamt

(16)

— 13 ~

Geldvorschüsse machen, um sich in keinen zu großen, dem Allgemeinen nachcheiligen Geldnegocen zu ver- wickeln.

§ 9.

Die Zinsen fur alle dergestalt von der Credit- Cassa, gegen Ausstellung landschaftlicher Obligationen geliehenen Capitalien, werden in baarem Gelde, in den dazu bestimmten Terminen ausgezahlt.

§ 10,

Die Inhaber der landschaftlichen Obligationen, melden sich persönlich, oder durch einen Bevollmäch­

tigten zum Empfange der ihnen gebührenden Zinsen;

es sey denn, daß bey der gemachten Anleihe, ein an- deres verabredet worden wäre.

§ 11. •

. Die von den Gevollmächtigten producirten Voll- machten , bleiben bey denen Acten der Credit - Cassa

liegen«

§ Î 2 .

Beym Empfange der Zinsen, braucht die land- schaftliche Obligation nicht in origine produciret zu werden, und über den Empfang der bezahlten Zinsm quittiret der Empfanger in einem separaten Buche.

(17)

— 14 —

§ IZ.

-•V '7

Gegen landschaftliche Obligationen, kann die Cas- sa -, Verwaltung gleichfalls im Laufe der künftigen Zeit, Geld negocuren, wenn sie des baaren Geldes zur Einlösung ihrer ausgestellten Cassa-Scheine, die in der vorgeschriebenen Frist zur Zahlung produciret worden, bedarf.

§ 14.

Die landschaftlichen Obligationen, können ande­

ren übertragen und cediret werden; jedoch ist die Cassa - Verwaltung davon zu benachrichtigen.

I I I . K a p i t e l . Von Privat - Pfand - Verschreibungen.

§ I.

Die Ehsilandifche Credit - Cassa empfangt von allen denenjenigen, zu deren Unterstützung sie Cassa- Scheine ausgefernget, oder denen sie einen Vorschuß an baarem Gelde geleistet hat, Pfandverschreibungen, denen der Vorzug vor allen andern öch-uldett des Débitons zusteht, um die Credit - Cassa solcherge- stalt, wegen der geleisteten Unterstützung hinlänglich

zu

sichern.

(18)

§ 2.

Ue6er die, von der Credit - Cassa geleistete Ht*

terstützunq, wird von einem jeden Anleider an dieselbe, eine Pfandverschrelbunq ausqestellt, oder es werden nach Beschaffenheit der Umstände, mehrere Pfand- verschreibungen, nach Vercheilung der Anleihe m mehrere Theile, oder über tlemm Summen ertheilt.

§ z.

Vermöge dieser Pfandverschreibungen, verpfan- det der Schuldner, nach Maaßgabe des ihm geleiste- ten Vorschusses, der Credit - Cassa sein ganzes un- bewegliches Vermögen, oder einen Theil desselben.

§ 4-

Die Zinsen, für die der Credit - Cassa ausgestell- ten Pfandverschreibungen, müssen in baarem Gelde und in der schuldigen Münzsorte erlegt werden.

§ 5.

Der richtige Abtrag der Zinsen, laut den Pfand- verschreibungen, wird unter der eigenhändigen Unter­

schrift der Verpfände?, oder ihrer Gevollmächtigten, auf den Verschreibungen selbst bemerkt und von emm Mitglieds der Cassa » Verwaltung beglaubiget.

§ 6.

Die Pfandverschreibungen werden in duplo ausge?

fertigt; das eine Eremplar auf dem gesetzlichen

Slem»

(19)

6- іб —" *

pelbogcn, das andere auf ordinairem Papier: letzte- res, оіб die Abschrift, wird in dem Archiv der Rit­

terschaft, ersieres, als das Õriginaldoeument, sorg- faltig bey den Acten der Cassa - Verwaltung aufbe- wahret. Nach geleistetem Abtrage des ganzen geliehenen Capitals, werden beyde Exemplare dem Aussteller derselben retradiret.

§

7.

Die Debitors der Credit - Cassa, können nach ihrer Willkühr und einer vorhergegangenen siebenmo- tätlichen Aufkündigung, einen. Abtrag des ganzen schuldigen Capitals, oder eines Theils desselben leisten.

§ 8.

Der Abtrag der geliehenen Capitalien, kann m baarem Q)cit>e, oder in Cassa - Scheinen geschehen:

nur muß bey der zu bewerkstelligenden Aufkündigung zugleich angezeigt werden, in weicher Art die Be- zahlung geleistet wird, damit die Credit - Cassa nach Maaßgabe dessen, ihre Verfügungen treffen könne, dap die einlaufenden baaren Gelder, nicht, lahm lie- gen bleiben.

§ 9-

Die Credit - Cassa fordert von ihren Debitoren, nicht mehr als j Ptocent des verliehenen Capitals.

§ 10.

(20)

§ IO,

Die Aufkündigung des Abtrags der fünf Procente des Capitals, muß 4 Monate vor dem eintretenden Zahlungstermine geschehen.

$ I I *

Zur Bestreitung der Kosten, die die jährliche Un- terhaltuug der Credit - C.ssa erfordert, als Mieche eines Hauses, Salarium der abzustellenden Canzel- ieyoPciüttten, Anschaffung von Holz, Licht UND an­

derer Canzelleyausgaben, Kosten der Einziehung und Uebermachung oer von auswärtigen Gegenden, zu ent­

lehnenden Capitalien und dafür zu zahlenden Jnteres- sen, UND ferner um die etwa zurückbleibenden Zinsen suppliren zu können, zahlen alle Debitores der Credit- Cassa alö Beytrag jahrlich 1 Procent des schuldigen Capitals.

.

§

12.

Dieser Beytrag von i Procent wird, in gleichen Terminen mit denen Zinsen zu

5

Procent entrichtet.

§ I Z .

Wenn die Credit » Cassa, aus dem geleisteten Bey- trage zu i Procent, nach Bestreitung aller obigen Ko- sten, einen Ueberschuß haben und daraus ein beson- deres Kapital zusammen bringen wirb; sv muß Du er Beytrag fur die Zukunft verringert werden. Die

(21)

— 18 "~

Bestimmung der Verringerung desselben, wird als- dann der Versammlung der adekchen Gemeinschaft überlassen.

I V . K a p i t e l .

Vo" denen Güterbesitzern, die einen Vorschuß aus der Credit * Cassa zu fordern berechtiget sind, und vo»

der Größe des ihnen zu leistenden Vorschusses.

§ I .

Alle diejenigen, die gleich anfanglich bey der Anle- gung der Crevit-Cassa Antheil daran genommen, das heißt, die zur Leistung einer Garantie für selbige sich verbunden haben, sind berechtigt, einen Vorschuß aus dieser Credit - Cassa zu verlangen.

§ 2.

Bey der Verpfandung der Güter an die Credit- Cassa, wird als allgemeiner Grundsatz festgesetzt^ daß der Eystlandische Landbaaken für 2000 Rub. S. M.

cder 2000 Rub. B. A. und der Stranvhaaken z für locoRub. S. M. oder 1000 Rub. B. A. zur Hy- rocheke. angenommen werden soll. . ' •

(22)

§ 3*

Denenjenigen Darlehnsuchern, die diesen ange- nommenen Vorschuß pr. Haaken, für sich nicht vor­

teilhaft finden, steht es fret), um eine Localtaxation ihres Gutes zu bitten. Eine solche Taxation, wird auf Kosten desjenigen, der darum bittet, veranstaltet und nach Beschebung dessen, erhält er von der Cre- dit-Cassa einen Vorschuß auf zwey Drittel des mfy ren Wcrthes des zu verpfändenden Guts.

§ 4 •

In dem desfalls zu überreichenden Gesuche, muß der Gutsbesitzer alle diejenigen Umstände und Apperti- nentien selbigen Gutes anzeigen, auf welche bey der anzustellenden Taxation, Rückficht zu nehmen ist.

§ 5.

Zur Taxation des Gutes des Supplikanten, wird von der Credit - Cassaverwaltung eine eigene Com- Mission ernannt, die aus anerkannt rechtschaffenen und unpartheylschen Männern bestehen muß, auch von den Verwandten des Supplicanten, die nicht näher, als im dritten Grade verwandt sind , und gegen die er nicht* einzuwenden hat.

§ 6.

Die Commission ist verpflichtet:

a) Em ordentliches Protocol! über alle Gegen­

stände, die der Hemmung werty sind, zu fuhren.

B 2

(23)

b) Diejenigen Personen in Eid zu nehmen, die ihr über tue Wahrheit der., zu untersuchenden Gegen-

stände, umständliche Nachrichten geben können.

c) Nach Beendigung des ihr übertragenen Ge- schästs, ihr Gutachten mit ihrem geführten Protocolle der Credit - Cassaverwaltung zur Beprufung zu uber­

liefern, die hierauf die Taxation bewerkstelligt.

§ 7-

In der Taxationsresolution, müssen alle diejeni- gen Momente erörtert werden, die derjenige, der die Taxation in loco verlangle, in Erwägung zu ziehen, gebeten hat.

1 § 8 .

Der ' Credit - Cassaverwaltung steht es gleichfalls frey, und liegt ihr ob, eine Localtaxation des zu ver- pfändenden Gutes zu bestimmen, falls sie durch einge- tretene Umstände veranlaßt werden sollte, bey dem Ansuchen, um einen Vorschuß, dem 2ten § gemäß, das zu verpfändende Gut eines genngern Preises werth zu finden. In diesem Falle, tragt die Credit - Cassa die Kosten. -

(24)

V . K a p i t e l .

Von Aufkündigung der Cassascheine, um laut selbigen die Bezahlung in baarem Gelde zu erhalten.

• § I.

Wer seinen Cassaschein in baares Geld verwandeln will, ist denselben 6 Monate vor dem eintretenden Zahlungstermine bcy der Cassa - Verwaltung aufzu­

kündigen, verpflichtet.

*

§ 2.

Bey dieser angezeigten Aufkündigung, wird der Cassaschein in origine producirèt, und nach erfolgter Récognition, unter der eigenhändigen Namensunter- schrift eines Mitgliedes der Verwaltung, auf dem Cas- safcheine selbst bemerkt, daß die Aufkündigung gehörig bewerkstelliget worden. Zugleich wird die geleistete Aufkündigung in dem Protocolle und in einem darüber zu führenden Register, von dem Secretaire verzeichnet.

§ 3.

Am Schluß des Termins, in welchem dergleichen Aufkündigungen erfolgen müssen, ist die Cassa - Ver- waltung verpflichtet ^.eine genaue Berechnung anzufer- tigen: wieviele Capitale im nächsten Zahlungstermins zu zahlen sind und die Ober - Verwaltung der Credit Cassa davon zu benachrichtigen.

(25)

§ 4*

Die Cassa - Verwaltung ist alsdann verpflichtet, durch oben angeführte öffentliche Blatter bekannt zu machen, welche Cassascheine aufgekündiget worden sind, um die Bezahlung laut selbigen zu erhalten.

§ V

Die Cassen - Verwaltung ist schuldig und gehalten, für die Herbeyschaffung der erforderlichen baaren Gel- der zum Termine, zur Honorirung der geschehenen Auf-, kündigungen der Cassascheine, zeitig Sorge zu tragen.

§ 6.

Die Herbeyschaffung der erforderlichen Geldsum­

men, geschieht von der Credit - Cassa:

a) Durch den Transport der aufgekündigten Cas­

sascheine an andere Creditoren, die selbige an sich brin- gen wollen.

b) Durch die Anleihe der Gelder außerhalb den Grenzen des Ehstlandischen Gouvernements.

c) Durch den, von sammtlichen Debitoren der Cassa, zu bewerkstelligenden Abtrag der 5 Procent von den schuldigen Capitalien.

(26)

— 23

V I . K a p i t e l .

Von Verfälschung der Cassascheine, und wie dabey zu ver- fahren; ungleichen was zu beobachten, wenn ein Cassa- schein von abhanden gekommen ist.

§ I.

Die auszufertigenden Cassascheine der Ehstlandischen Credit Cassa reprâsentiren nicht, wie anderes von der Obrigkeit verordnetes Papiergeld, würklich baare Mün­

ze , sondern sind bloß Beschreibungen über geschehene Darlehne (Darlehnscontracte), und können nur in dieser Hinsicht, aus einer Hand in die andere transpor­

tai werden; daher kann ihre Roulance nicht groß seyn, und schon dieses sichert selbige für еще etwanige Verfälschung.

§ 2.

Jedoch müssen, zur mehreren Vorsicht, die ausge- theilten Cassascheine zum Empfange der Zinsen, bey jedem Zahlungstermin der Cassenverwaltung m origine prasentirt werden, und wird diese daher bey deren Un- tersuchung Gelegenheit haben zu ersehen, ob keine falsche sich eingeschlichen haben.

§

Z.

Wird der Credit-Cassa ein Cassaschein prasentirt, dm sie fur falsch erkennt, oder verdächtig findet; soist sie berechtigt, selbigen., gegen Erthellung eines Zeug»

(27)

ч

h darüber, an denjenigen, der ihn prasentirt hat, zurückzubehalten.

§ 4>

Wird die Person entdeckt, die sich einer Versal- schung schuldig gemacht-; so ist selbiqe wqleich dem ge- hörigen Gerichte zur gesetzlichen Ahndung, zu über- geben.

§ 5-

Kommt jemandem ein Cassaschein von abfanden, so ist er verpflichtet, solches sogleich, unter Bemerkung der darin aufgenommenen Nummer und der dann ver­

zeichneten Hypotheke, der CassaverwaUung anzuzeigen.

§ 6 .

Die Cissaverwaltung ersucht alsdann die e^ecutivi»

sche Behörde, soaleich öffentlich bekannt zu machen, daß ein solcher Cassaschein verloren gegangen ist.

§ 7-

Im eingetretenen Termin zur Zahlung der Zinsen, empfangt selbige derjenige, den die Cassoverwaltung als den letzten Inhaber des verlornen Cassascheins ge- kannt, und der die Anzeige des Verlustes desselben qe- than hat, gegen eine von ihm auszustellende Verbin- du?!gsschrift und zu leistende Bürgschaft, d.iß er die Zinsen zuiuckzuzahien sich verpflichte, wenn sich ein an-

(28)

- 25

derer als gesetzlicher Inhaber des als verloren ange- gebenen Cassascheines meldet.

§ 8.

Zugleich laßt die Cassaverwaltung alsdann auf dem vorgeschriebenen Wege öffentlich bekannt machen, daß der verloren gegangene Cassaschein, wenn er nicht im Termine zur Zahlung der Zinsen, für das folgende J.hr in origine prasentirt wurde, als nicht mehr gül­

tig anzusehen sey, und nicht weiter wurde bezahlt werden,

§ 9-

Hat sich im Laufe eines Jahrs der verlorene Cassa- schein nicht gefunden, und wird in dem Termine, da die Zinsen für das verflossene Jahr gezahlt werden, derselbe nicht in origine producirt; so kann der letzte Eigenthü- mer desselben die Ausfertigung eines neuen Cassascheines fordern; jedoch muß in selbigem bemerkt werden, daß er in Stelle des verloren gegangenen Cassaschemes er- theilt worden ist«

(29)

— 26 —.

V I I ; K a p i t e l .

Von Betreibung der rückstandig gebliebenen Zinsen, und wie zn verfahren, wenn daS Vermögen des Debitors in Concurs gerath.

§

I. "

Damit die Credit-Cassa ihrer übernommenen Verbind?

lichkeit, immer vollkommene Genüge leisten, und wegen der, denen Inhabern der Cassascheine, ungleichen denen Inhabern der landschaftlichen Obligationen zu leisten- dm Zinsenzahlung, nie in eimge Geldverlegenheit komme und m unnbthigen Negocen verwickelt werde, und da überhaupt alles darauf ankömmt, die Cassa, für allen möglichen Verlust und Schaden zu sichern; so ist nothwendig: -

a) daß die Debitores, sowohl die Interessen für die ihnen vorgeschossenen Capitalien, als auch die Ca- pitalien selbst, wenn die Zahlungstermine eintreten, ac- curat abtragen, und daß selbige, im Fall sie nicht im Termine abgetragen worden, durch die Execution dazu angehalten und aus ihrem unbeweglichen Vermögen, ohne Aufschub beygetriebm werden. ;

b) daß die Cassaverwaltung berechtigt sey, erfor- derlichen Falls, auf das ihr verpfändete unbewegliche Vermögen, ein Sequester zu legen;

c) daß zur Erfüllung der,' in solchen Fallen von der Credlt - Cassa getroffenen Maaßregeln und gemachten Verfügungen, auf ihre Requisition, von allen Gerichts- behörden, die schleunigste und thätigste Hülfe gelei- siet werde.

(30)

— 2? —

§ 2.

Da der erste Gegenstand der Errichtung der Cre-

bit : Cassa derjenige ist , um besonders denenjemgen, die in äußerster Noth sind, eine Abhelfe zu thun; so ist auch Rücksicht darauf zu nehmen, wenn einer, oder der andere Debitor der Credit - Cassa, nicht durch eigenes Verschulden, sondern durch eingetretene Un- glückssalle, den aufgekündigten Abtrag des Capitals von 5 Procent zu berichtigen unvermögend ist: jedoch wird Niemand von dem Abtrage der Zinsen, die unum- gänglich entrichtet werden müssen, befteyt.

§ z.

Jeder Debitor, den solches betrifft, muß von dem Unglücke, das sich mit ihm ereignet und wodurch er außer Stande gesetzt worden, die geforderte Capital- Zahlung zu leisten, sogleich die Cassaverwaltung benach- richtigen.

§ 4*

Sobald eine solche Nachricht eingegangen, muß die Cassaverwaltung, ohne den geringsten Aufschub, die gehörige Untersuchung anstellen: ob der erlittene Unglücksfall des Débitons, ihn außer Stande setzt, die Capitalzahlung von 5 Procent im Termine zu lei­

sten; webet) sie nicht unterläßt zu untersuchen, ob der Schuldner semm Verfall, sich nicht selbst beyzumessen habe.

(31)

— 23 —

§ ?.

Nach Erwägung der erörterten Umstände, macht alsdann die Cassaverwaltung die Be'ttmmung wegen der erforderlichen Dilation zur Zahlung der Capital- . gelder, oder halt ihn zur schleunigen Zahlung dersel­

ben an.

§ 6.

Wenn das der Creditcassa verpfändete unbewegliche Vermögen in Eoncurs gerath; so werden während dem Laufe des, der gerichtlichen Ordnung nach, zu ver- handelnden Concursprocesses, die der Credit-Cassa von selbigem Vermögen zukommenden Zinsen, aus denen vor andern Revenuen des Vermögens vorzugsweise eingehenden Schulden berichtiget, der Ueberrest der Re- venüen aber erst zur Concursmassa, an das Gericht vor welchem der Concursproces; schwebt, eingeliefert.

§

7.

Da der von der Cassa zu leistende Vorschuß, nie mehr als zwey Drittel des wahren Werthes eines Grundstücks betragen kann ; so ist bey der, im Falle eines entstehenden Concurses, eintretenden Subbasta- tion eines unbeweglichen Vermögens, die Cassaver­

waltung nicht eher in den Zuschlag zu willigen befugt, bis der dafür zu Zahlende Kaufschilling, die Summe des von der Credit - Cassa g^gebeney Darlehns erreicht.

(32)

§ 8-

Wann bey dem Verkaufe des der Credit - Çftifa verpfändeten unbewegktchen Vermögens, die darauf ruhende Forderung der Credit - C. ssa nicht völlig her­

aus gebracht wird; so bestimmt die Cassaverwaltung die Maaßregeln, die sie um sich zu decken, am sicher- sien und zweckmäßigsten findet.

§ 9*

Im Fall die Credit » Cassa darin willigen müste, daß ein zu subhastirendes Vermögen, wegen statt ge­

fundener Détérioration, zu emem geringem Preise verkauft würde, als wofür es bey der Verpfandung tazirt worden; so ertheilet die Credit > Cassa dem Käu-

fer Cassascheine nur auf 2drittel des für selbiges Ver- mögen bezahlten Kaufschillings: und da hiedurch der Werth der vorigen Hypotheke verringert wird; fo ist der Kaufer verbunden, die die vorige Hypotheke über- steigenden Gelder, sogleich in der Credit - Cassa ab- zutragen.

(33)

î 3О

V I I I . K a p i t e l .

Von der einznseßenden Oberverwaltung, zur Direction über die Credit - Cassa des Ehstländischen Adels»

§ l.

Der Oberverwaltung, ist die im nachfolgenden Ka- pitel zu erwähnende Cassaverwaltung, untergeordnet.

Sie besteht aus dem Ritterschaftshauptmanne, der den Vorsitz hat und aus 4, im Ehstländischen Gouverne- ment angesessenen Edelleuten.

§ 2.

Zu Mitgliedern dieser Oberverwaltung, schlagt ein jeder Kreis, deren es 4 in Ehstland giebt, 2 Candida- ten vor, von welchen diejenigen zu Mitgliedern er*

nannt werden, die nach geschehener Balotte der adeli­

chen Gesellschaft, die meisten Stimmen haben werden.

§ 3.

v

, •

Die Wahl der Mitglieder der Oberverwaltung dçr Credit - Cassa, wird alle 3 Jahre bewerkstelliget.

§ 4.

Im Fall einer vor der neuen Wahl eingetretenen Vacance, ernennt die Oberverwaltung einen, von den übrigen 4, von den Kreißen in Vorschlag gebracht ge-

wesenen Candidaten, zu diesem Amte.

(34)

5 5.

Die Glieder der Oberverwaltung, werden bey dem Antritte ihres Amtes, ш dem Oberlandgerichte beeidigt.

§ 6.

Die Verpflichtung der Oberverwaltung ist:

. . a) Beym Schlüsse eines jeden Zahlungstermines, die Cassa aufs genaueste zu revidiren.

b) Zu untersuchen, ob die über Einnahme und Ausgabe geführten Bücher, die Protocolle, Register und andere Schriften richtig geführt worden.

c) Die w der die Cassaverwaltung zu erhebenden Klagen anzunehmen, felbige gehörig zu untersuchen und die Klager scwohl, wie die Cassaverwaltung, itt ihren Rechten zu fchützen.

d) Wenn nach angestellter Untersuchung, der Vorsitzer der Cassaverwaltung , oder einer der Mitglie- der derselben, der Uebertretung ihres Amts schuldig befunden wird; so entfernt die Oberverwaltung t>cu Schuldigen vom Amte, bis zur nächsten Versammlung des Adels und uberläßt die weitere Beahndung, der Entscheidung der gemeinschaftlichen adelichen Versamm- lung, welche wenn das begangene Vergehen, ihrer Meinung nach, sich zu einer richterlichen Untersu,

chung qualisiciret, sodann dem Ritterschaftshauptman- ne übertragt,

Die

Klage bey dem gehörigen foro zu erheben.

(35)

— 32 —

§ 7.

Die Glieder der Oberverwaltung kbnnen keine Aem- ter bey den übrigen Gerlchtsin>«anzen bekleiden.

§ 8.

Bloß dieselben gesetzlichen Gründe, die einen von den Aewtern bey den Gerichtsinftanzen entbinden, kön­

nen einen berechtigen, das Amt eines Mitglieds der Oberverwaltung abzulehnen.

I X . K a p i t e l .

Von der Errichtung der Credit«-Cassa - Berwaltmiz.

§ r.

In der Credit-Cassa-Verwaltung sitzen:

a) ein Vorsitzer und vier Beysitzer.

b) Zum Amte eines Vorsitzers der Cassaverwaltung, schlagt die Oberverwaltung zwey Candidate», und der Ausschuß, oder die Delegaten der Ritterschaft, gleich- salls zwey Candidaten vor.

c) Aus diesen vier vorgeschlagenen Candidaten, die zum Corps der Ehstlandischcn Ritterschaft gehörige, im Lande angesessene Personen fepn müssen, wählt die ade-

(36)

adeliche Gesellschaft den Vorsitzer der Cassaverwaltung, nach der Mehrheit der Stimmen.

d) Zu hnmt Bey sitzern, schlägt jeder Kreis drey Candidaten vor, von welchen diejenigen, die bey der allgemeinen Wahl des Adels, die meisten Stimmen h ben, zu diesem Amte berufen werden, so daß aus jedem Kreise, ein Mitglied in der Cassavenvcurung seytt wird.

e) Alle drey Jahre, wird die Wahl des Vorsitzers, imglelchen der vier Beysitzer erneuert.

§ 2.

Der neuerwählte Vorsitzer tritt nicht t b n , als ein Jahr nach vollbrachter Wahl fem Amt förmlich an;

inzwischen wird er von seinem Vorgänger mir zu denen Geschäften gezogen, um auf solche Weise nur dem Ganqe derselben gehörig bekannt zu werden: wenn ein Mitglied fthlt, hat er eine Stimme.

§ z.

Wenn der Votsitzer der Cassaverwaltung mit Tode abgeht, oder durch andere Ereignisse seinem Amte vor­

zustehen behindert wird, so ver ritt im Fall einer sol- chen Vacance, der älteste Beysitzer,' das ist, der dey der Wahl die meisten Stimmen gehabt hat, ferne Stelle.

§ 4*

Einen solchen Fall hat die Cassaverwaltung sogleich der Oberverwaltung anzuzeigen, unter deren Direction

C

(37)

— 34 —

derjenige, der in das Amt des Vorsitzers getreten ist, alles zu ferner Function gehörige, m èmpfang nimmt.

§ 5.

Die Oberverwaltung beruft alsdann in die Stelle des Besitzers, der das Amt eines Vorsitzers über­

nommen hat/ aus denen vorgeschlagen gewesenen Can- didattn, denjenigen, der bey der Wahl die meisten Stimmen gehabt hat, zum Beysitzer und verfahrt auf diese Weise bey jeder eintretenden Vacance.

§ 6.

Der Vorsitzer der Credit - Cassaverwaltung, muß ein anerkannt rechtschaffener, seinen Mitbrüdern treu ergebener, in der Landwirtschaft erfahrner, mit der Rechtsgelehrsamkeit bekannter, im Ehsilandischcn Gou­

vernement angesessener und wohlhabender Mann seyn, damit fem Wohlstand ihm die Freyhett gestatte, sich seines ihm, aus allgemeinem Zutrauen auferlegten Am- tes, fleißig und thätig anzunehmen.

5 7.

Alle Glieder der Cassaverwaltung. werden beym Antritte ihres Amtes, vom Oberlandgerichte beeidigt.

§ 8.

Die Glieder der Cassaverwaltung, haben die gemeine schaftliche Obliegenheit, fur die Integrität der adelt-

(38)

•— 35 —

chcn Cassa ;u wachen, mithin gleiche Verbindlichkeit, im Fall eines Manquements mit lyrem Vermögen dafür zu haften.

§ 9-

Damit kein Mißbrauch und Manquement verbor­

gen bleiben könne; so'soll beym Schluße eiies jedm Zahlungstermins, die Cassa von der Oberverwaltung uwDim werden.

§ 10.

Die addicfic Gesellschaft erhalt bey jeder gewöhnli­

chen Zusammenkunft, von der Verwaltung der Crevit- Cassa Rechenschaft, über die adeliche Cassa.

§ i i .

Wenn die übergebene Rechnung richtig befunden wird; 'so ernennt die Versammlung des Adels, Com- missarien, die die Glieder der Cassaverwaltung qulti- rcn, um selblge dergestalt sür alle künftige Nachrech- nungen zu sichern.

§ 12.

Von den notwendig, bey beyden Verwaltungen anzustellenden C^elleyofficianten, schlagt jede Verwal- tung die ihrigen vor, welche alsdann von beyden Her- Haltungen gemeinschgstüch gewählt werden.

" C 2

(39)

§ I Z .

Die diesen Canzelleyofficianten zuzubilligenden Ga­

gen, bcfhmmt die adeliche Gesellschaft, und Otc beyden Verwaltungen reichen darüber ihre Meinungen an die Ritterschaft ein.

§ и-

Die Oberverwaltung und die Cassaverwaltung M*

ten ihre Sitzungen in einem eigenen Hanse, in welchem zugleich die Cassa U"d Мб Archiv, m feuerfesten Ge­

wölben aufbewahrt werden muß.

§ IV

Bor dem Eingange der Sessionszimmer, inêbe- sondere aber, um das ganze Jahr hindurch die Gewölbe der Cassa und des Archivs bewachen zu können, wird eine Wache nothwendig, die von denen Militärbehör­

den erbeten wird.

X . K a p i t e l .

Von denen Verpflichtungen der Cassaverwaltung»

§

N

Beyde Äerwastunqen versammeln sich in Reval

so

cfr Die Geschäfte es erfordern; ihr«' ordinaire Sitzun- geil aber halten sie während denen Zahlungstermine»

(40)

und zur Zeit der einlaufenden Aufkündigungen der Zahlung.

§ 2.

Die Beschlüsse dieser beyden Verwaltungen, wer- den nach Mehrheit der Stimmen in Erfüllung gesetzt.

Ist eins von den Mitgliedern abwesend, und tritt eine Gleichheit der Stimmen ein ; so roird bey der Ent­

scheidung , die Stimme des Secretaircn zugezogen.

Weniger als 3 Glieder, können keinen Beschluß fassen.

§ 3.

Die Hauptverpflichtung der Cassaverwaltung be­

stehet darin, daß sie auf ein? genaue und ohnfttiffore Befolgung aller Grundsatze des Credilsystems fleißig achte, alles was zum Beßten der Credit - Cassa gcrei- chet, befördere, dahingegen allem dem, was nachchei- lig seyn kann, vorbeuge und dem Einhalt chue,

§ 4*

Die Oberverwaltung hat in Gemeinschaft mit der Cassaverwaltung das Recht, der Adelsversammlung Vorschlage zu thun, welche Bestimmungen und Grund- satze im Laufe der Zeit zu treffen unumgänglich erfor­

derlich werden dürften.

§ 5.

Der Adel unterlegt seine getroffene Beschlüsse der Gouvernementsregierunq zur Bestätigung und bringt nichts, ohne Wissen der Landesobrigkeit in Ausführung.

Die Conclusa des Adels erhalten durch die erfolgte Be-

(41)

—* 38

Aatiguna der Gvuvernementsregierung, gesetzliche Kraft und Würkung.

§ 6.

Die Cassaverwaltung empfangt alle schriftliche An- trage und Bitten derjenigen, die um eine Anleihe ansuchen, und fallt darüber die erforderliche Resolution.

§ 7.

Wer mit der Resolution der Cassaverwaltung uit?

zufrieden ist, zeigt seine Unzufriedenheit an, unv tragt seine Beschwerden innerhalb wr Wochen der Oberver­

waltung vor.

§ 8.

Die Cassaverwaltung empfangt die Zinsen, von allen ihren Debitoren uns sorgt fut dm richtigen Ab­

trag der Zinsen, an ihre Creditoreê.

§ 9-

Die Cassaverwaltung ist für die erforderlichen Geldnegocen zu sorgen, verpflichtet.

§

10.

Die Cassaverwaltung führt ein ordentliches Jour- ml über die täglich vorkommenden Geschäfte, und m genaues Protocoll über alle Ausfertigungen.

§ и.

Alle Ausfertigungen werden von allen anwesende»

©licdmi der Cassaverwaltung unterschrieben und von dem Setraaire coiMaßgmret.

(42)

— 39

§ 1 2 . Die Cassaverwaltung führt:

a) Richuge Bucher, über alle eingehende und auszugebende Gelder.

b) Ein Verzeichniß aller aus der Cassaverwaltung ausgefertigten Cassascheine, imqleichen der an die Cassa enheilten Privat - PfaNdverschrribungen.

c) Ein Generalregister aller auf einem Gute ru- henden Cassascheine, mit der Anzeige: wann und wie viel derselben darauf mhdlt worden; welches einem jeden zu aller Zeit, zur nothigen Durchficht offen steht.

d) Eine richtige Annotation, über alle ben der Credit - Cassa eingehende Aufkündigungen wegen Zah­

lung der Capitalien, wie auch über diejenigen Aufkün­

digungen, die die Credit-Cassa ihrer Seils, wegen der Zahlung der ihr zukommenden Summen machet.

§ i Z .

Die Cassaverwaltung hat das Recht in eintreten- dm Fallen, Commiss rien zu ernennen, um die der Credit-Cassa zu verpfändenden Günr taprctt zu las­

sen, und andere Auftrage zu erfüllen.

§

и-

Sie fertigt für diese Cornrnissarien, die erford^rli- chen Jnstructiones aus, damit sie genau erfahren, worauf sie ihre Aufmerksamkeit zu richten habm.

§

и-

Wenn die Verwaltung über die Erfüllung der von ihr erthcil и Aufträge/ einige Erläuterungen bedarf;

te

(43)

so ist sie berechtigt, einen oder den andern der delegir- ten Commilsarieir persönlich vorzufordern.

§ 16.

Zu diesen Commissarien ernennet die Cassaverwal­

tung , tm Ehstlandischen Gouvernement angesessene Edelleute, und wird sich niemand ihren Aufträgen ent-

ziehen f es se y denn, daß einer durch andere Obliegen- heilen daran behindert würde, die er der Verwaltung gründlich anzuzeigen verpflichtet ist.

§

17.

Die Cassaverwaltung trist erforderlichen Falls, die gehörigen Maaßregeln, um durch Nachgesuchte Seque­

stration und zu veranstaltende Disposition des der Cassa verpfändeten Gutes, die Cassa für allen mögib chen Verlust zu sichern und zu bewahren.

§

18.

Die Cassaverwaltung hat das Recht, wenn sie findet-/ daß durch die unordentliche Bewirtschaftung, oder durch ven Zusammenfluß solcher Umstände, die den Zunand des Verpfänders zweifelhaft machen, der Credit. ; Cassa eine offenbare Gefahr bevorsteht^ von dem Verpfändet eine größere Sicherheit, als die er bereits geleistet hat, oder den Abtrag des Capitals selbst, zu fordern.

§ 19.

Zur Borbeua.ung und ?!bwendung aller hierdurch

<mch|cnbm Mißbrauche, ist die Cassaverwaltung ver- pflich-

(44)

— 4î —

pflichtet, che sie zur Effctuirung des gemachten Ve-.

fch lusses, b-treffend den von dem unsichern Schuldner einzufordernden Abirag des ihm erlheilten Vorschusses fchretret, der Oberverwaltung solches anzuzeigen, welche ihn entweder cmmmmt, oder verwirft. Im letztern Falle fällt der Oberverwaltung alle Verantwortlichkeit zur Last.

§ 20.

Die Cassaverwaltung muß Sorge tragen, daß keine baar eingehenden Capital im ungenutzt liegen bleiben.

§ 21,

Die Cassaverwaltung muß besonders dafür Sorge tragen, daß die bey der Credit Cassa anzustellenden Officiante», denen Geldsummen anvertrauet werven müssen, sichere Caution stellen.

§ 22.

Wenn bey der Credit Cassa, Gesuche um Vorschüsse in baarem Gelde über eine größere Summe, als sie zu negociren und auszubringen im Stande gewesen ist, ein- gehen ; so macht die Verwaltung eine unpartheyische Verkeilung des vorhandenen baaren Geldes, fur alle, die um Vorschuß bitten, und stellt den Verschlag über die geschehene VenHeilung, der Oberverwaltung zur Ap­

probation und Bestätigung ш*

§

2 Z .

Die Cassaverwaltung ist verpflichtet, einem jeden Darlehnsucher, vor dem Antritte ves Termins zur Aus-

C *<

(45)

42

zablung der Gelder, bekannt zu machen: wie viel er, nach der getroffenen Verkeilung, an frac rem G cid с aus der Cassa erhalten kann, damit ein jeder dieses wissen, und das übrige ihm nöthige baare Geld, durch ander- weitige Mittel sich anschaffen könne.

X f . K a p i t e l .

Von der Vollziehunq der Beschlüsse der Ober- und der Cassaverwaltung.

§ I.

Ein jeder, der dadurch mit dcr Credit- Sofia in Vcr- bindung getreten ist, daß er, gegen Verpfandung seines Gutes, ein Darlehn genommen hat, ist schuldig nndgehal- tat, sich den Beschlüssen und Anordnungen zu unter- werfen, die von den Behörden getroffen werden, welche die Credit-Cassa verwalten ; im Fall einer Unzufrieden­

heit aber, steht einem jeden der Weg offen, der vorge­

schriebenen Ordnung gemäß, seine Beschwerden anzu­

bringen.

§ 2.

Sollte jemand sich den, von der Ober- und Cassa- verwaltunq getroffenen, auf die in dem Reglement ent- haltenen Regeln sich gründenden Verfügungen wider- setzen; so können diese die Credit ---Cassa vermalt eit de Be- Hörden, nicht nur Geldstrafen gegen den Ungehorsamen bestimmen, sondern auch andere gesetzliche Mittel am wenden, um ihren Beschlüssen die gehörige Straft und Wirkung zu geben.

(46)

— 43 "

§ Z.

Wenn die angewandten Zwangsmittel ebne Wir- fuît g wären, und einer, oder der andere fortfahren sollte, sich den Verfügungen der eingesetzt и Verwal­

tungen zu widersetzen; so sind sie berechtigt, zu bestimmen und zu verlangen, daß der Ungehorsame seine Hypotheke von der Credit-Cassa auslose.

§ 4.

Bewerkstelligt er dieses nicht in dem bestimmten Termine; so ist das verpfändete Gut in Sequestration zu nehmen, und nach Verlauf einer zweyten, ihm zur Auslosung desselben anzusetzenden Frist, macht die Cassa- Verwaltung eine Vorstellung bey dem gehörigen Foro wegen der Subhastation selbigen Gutes.

§ 5.

Um alle diese, und jede andere von denen Verwal- hingen zu treffenden Maaßregeln, nicht kraftlos zu ma- chen, und außer Wirkung zu setzen; so wird es ein utt*

umgänglich notwendiges Erfordernis, daß alle Ge>- richtsinstanzen derLanoesobrigkeit, auf die Requisitionen der beyden, die Credit-Caffa verwaltenden BeHorden, die prompteste und unverzüglichste Hülfe und Unter- stützung leisten.

§ 6 , .

Nach erfolgter Allerhöchsten Bestätigung Seiner Kaiserlichen Majestät, ist dieses Reglement allen Behörden des Ehjlländischen Gouvernements mitzuthei- len, und durch den Druck zur allgemeinen Wissenschaft

zu bringen. - — -

(47)

Die von der Ehstländischen adelichen Credit-Cassa

^Privat 23mit"] zu erteilenden Cassascheine, müssen folgendergestalt abgefaßt seyn:

Cassaschein der privilegirten Ebstländischen Credit- Cassa über 500 Rubel Silber. Münze, zur Sicherheit der Zablnng des Capitals und der Zinsen à 5 de cen- tum. Unter Verpfandung des im Ebstländischen Gou­

vernement im N. N. Kreise, im N. N. Kirchspiele be­

legenen Gutes N., und unter gemeinschaftlicher Ga- rantie aller Theilnchmer des Creditweftns in Ehstland, leistet die Credit-Cassa, nach sechsmonatlicher Auskün- dioung, die prompte Zahlung des Capitals und der

jährlichen Zinsen in teritiino. Zur Urkunde dessen ist dieser Credit-Cassa-Schein, unter eiqenhandigcr Na- Mensunterschrift aller gegenwärtigen Glieder der Credit- Cassa ^ Verwaltung und unter Bepdrückung des Siegels der Verwaltuiig, unter N0. , erth eilet worden.

Statt des Oberlecrewiren:

Hofrath, Peter Ldwenhagen.

Secretatre, Andrei Wladislawlew.

Tituîairrath, Fedor Stuga.

In fidem Versionis :

I. Krook, Collegienassessor.

Pnblicafcum Ncval Schloß, den Lasten November 1802.

A. Langel!.

Regierungêrath, Baron von Rosen.

. Secretaire, Johann Lütkens.

(48)

E R R A T A .

Seite 28 § 6 Zeile 6, statt: vor andern, lest man:

eingehenden.

Seite 23 § 6 Zeile 7, statt: eingehenden, lese man- Vor andern.

Seite 31 § 6 Zeile 1Z, statt: einer, Jlefe man: eins.

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