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Archiv "Viruzide Filtration: Effektiv zur Sterilisation von Immunglobulinprodukten" (26.05.1995)

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Abbildung 1: Radialschnitt durch ein Filtermodul, das aus hintereinandergeschalteten Tiefenfilterschichten von PVPP-Jod und PVPP aufgebaut ist

Abbildung 2: Filtrationsgerät zur Sterilisation von Blut- plasma oder Plasmaprodukten (Filtergehäuse aufge- schnitten)

VARIA TECHNIK FUR DEN ARZT

Viruzide Tiefenfilter mit neuartigem Wirkprinzip hat die Schenk Filterbau GmbH in Zusammenarbeit mit der BASF AG entwickelt. Ein pharmazeutischer Hersteller bemüht sich um die Zulas- sung eines Immunglobulin- produktes, das unter ande- rem mit Hilfe dieses Filtersy- stems sterilisiert wird. Bis zur Entscheidung des Paul-Ehr- lich-Instituts wird mindestens noch ein Jahr vergehen.

Der neuartige Tiefenfilter ist aufgebaut aus einer iner- ten Matrix von Polyethylen- fasern und 10 bis 100 um großen Teilchen von Crospo- vidone-Jod, einem unlös- lichen Polyyinylpolypyrro- lidon-(PVPP-)Jod-Komplex.

Die Oberfläche dieser Parti- kel ist hochaffin zu Zellober- flächen. In dem Komplex ist über ein chemisches Gleich- gewicht das eigentlich viruzid wirksame Agens, freies Jod, in Parts-per-Million-Konzen- tration enthalten. Dieses freie Jod wird gleichmäßig in Spuren freigesetzt und inakti- viert lipidumhüllte Viren, in- dem es oxidativ mit Ami- nosäurebausteinen von Pro- teinen in der viralen Lipid- hülle reagiert (Jodierung von Aromaten, Disulfidbildung aus Thioalkoholgruppen).

Eine nachgeschaltete Tiefen- filterschicht aus PVPP-Jod fängt nichtverbrauchtes frei- es Jod durch Komplexierung auf. Abbildung 1 zeigt die Anordnung der kombinier- ten Filterschichten in Form eines Moduls.

Kein anderes Verfahren zur Virusinaktivierung ba- siert auf dem physikalischen Verfahren der Filtration, da Viren so klein sind, daß Fil- terporen sie nicht zurückhal- ten können. Neuartig ist die Kombination einer Filtration mit einem chemischen Reak- tionsschritt, der für die viruzi-

de Wirkung verantwortlich ist.

Während eines Modell- versuchs konnte dieses Filtra- tionsprinzip den Titer lipid- umhüllter Viren (HIV-1, HSV-1, VSV) um fünf bis sie- ben Zehnerpotenzen ernied- rigen, wobei die kontaminier- te Lösung etwa zehn Sekun- den im Filter verblieb. Die Konzentration des „nackten"

Poliovirus verringerte der Fil- ter jedoch kaum.

Von Nachteil ist außer- dem, daß freies Jod nicht nur virale, sondern unerwünsch- terweise auch Plasmaprotei- ne verändert. Untersuchun- gen zur biologischen Akti- vität von Plasmaprodukten nach der Filtration sind aller- dings noch nicht abgeschlos- sen.

Ein weiterer negativer Aspekt besteht darin, daß Proteinbestandteile der zu fil- trierenden Lösung freies Jod

verbrauchen und so die Le- bensdauer des Filters verkür- zen.

Außerdem birgt das phy- sikalisch-chemische Sterilisa- tionsverfahren wie jede ande- re viruzide Behandlung phy- siologische Risiken wie die Aktivierung von Gerinnungs- faktoren oder Komplement, Neoantigenbildung oder Al- lergie.

Immunglobuline sind gemäß Untersuchungen eines pharmazeutischen Herstel- lers durch viruzide Filtration sterilisierbar. Ob die Titerre- duktion hämatogener Viren durch das validierte Verfah- ren den seit August 1994 strengeren Anforderungen des Paul-Ehrlich-Instituts genügt, wird sich in frühe- stens einem Jahr zeigen: Erst dann ist mit einem Entscheid über die Zulassung eines Im- munglobulinprodukts zu rechnen, das unter anderem

mit Hilfe der viruziden Filtra- tionstechnik keimfrei ge- macht wird.

Nachdem die Transfusion von Blutprodukten in der Vergangenheit zu lebensbe- drohlichen Virusinfektionen geführt hat, ist das neue Ver- fahren wegen seiner hohen Inaktivierungsrate für lipid- umhüllte Viren anerkennens- wert. Virale Resistenzent- wicklungen gegen Jod sind bisher nicht bekannt Da das zu filtrierende Medium nur kurz mit niedrigen Konzen- trationen freien Jods in Kon- takt kommt, handelt es sich um eine relativ schonende Methode. Regelung von Druck, Temperatur und Durchflußrate sind automati- sierbar. Das Filtermodul ist nach Erschöpfung des Reser- voirs an freiem Jod verhält- nismäßig einfach durch Steri- lisation und nachfolgende Verbrennung zu entsorgen.

Bei der Weiterentwick- lung des viruziden Filtersy- stems stellt die Ausweitung des Wirkspektrums auf Viren ohne Lipidhülle durch Varia- tion der Reaktionszeit das wohl wichtigste Ziel dar.

Möglicherweise kann das Verfahren künftig auch zur

Viruzic e Filtration

Effektiv zur Sterilisation von Immunglobulinprodukten

A-1532 (64) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 21, 26. Mai 1995

(2)

Infolge von Krank- heit arbeitsunfähi- ge Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzah- lung durch den Ar- beitgeber. 1993 belief sich die Ent- geltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Arbeitge- ber in den alten Bundesländern auf 42,8 Milliarden DM und in den neuen Ländern auf 5,9 Milliarden DM.

Das waren fast soviel wie der Ver- teidigungsetat im Haushaltsjahr

1993.

Quellen: 1W, Sozialbericht 1993

Von Arbeitgebern getragen

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Fast soviel wie 1993 der Bundeshaushalt

für Verteidigung

I

40,7

ausweist 37,5

94 10 76 i m u

42,8 alte Bundes- länder

Milliarden DM

91 4,4

93 neue

5,9 Bundes- länder 90

28,2

80 12,5

1970 VARIA

TECHNIK FUR DEN ARZT/RECHT UND STEUER

Entkeimung von anderen Plasmaprodukten wie zum Beispiel Gerinnungsfakto- ren, hitzeempfindlichen bio- technologischen Produkten oder von Diagnostika und anderen Produkten aus Tier- seren Anwendung finden.

Geplant ist in Abgren- zung zu dem in Abbildung 2 gezeigten Filtrationsgerät für die viruzide Behandlung im Großmaßstab auch eine

„Single-kit"-Ausführung des Filters. Sie könnte bei Trans- fusionsbehandlungen vom Arzt als zusätzliche Sicher- heitsmaßnahme angewendet werden, um das Infektionsri- siko für den Patienten zu mi- nimieren. Birgit Strohmaier

Blutdruck- meßgerät

Das neue Blutdruckmeß- gerät wird um das Handge- lenk gelegt und mißt dort den Blutdruck. Dafür ist die Druckmanschette im Arm- band integriert. Das Gerät er- mittelt die Blutdruck- und Pulswerte automatisch und präzise. Anschließend sind sie auf einer digitalen Anzei- ge abzulesen. Das Gerät ist für einen Handgelenkumfang von 13,5 bis 19,5 cm konzi- piert und enthält kleine Bat- terien, die knapp 120 Mes- sungen erlauben. Der Preis beträgt ungefähr 270 DM.

Die „Memo-Print"-Versi- on besteht aus einer Blut- druckmanschette mit einem Auswertungsgerät. Die Aus- wertung enthält eine statisti- sche Aufstellung der letzten gespeicherten 30 Werte. Für Patienten mit Hypertonie ist gerade die Speicherung der Werte mit Angabe von Erhe- bungszeitpunkt und -datum als Langzeitprofil interes- sant. Per Thermodrucker werden entweder die Einzel- werte, statistisches oder gra- phisches Langzeitprofil aus- gedruckt. Diese Geräteversi- on hat eine variable Strom- versorgung. Der Preis liegt bei 500 DM (Hersteller:

NAIS, Matsushita, 40549 Düsseldorf). WZ

Kurz informiert

Unterlagen vergessen:

Schadensersatz — Bei einem Patienten, der trotz ausdrück- licher Aufforderung zum ge- planten Operationstermin die erforderlichen Krankenun- terlagen nicht mitbringt, kann der Arzt, der den Eingriff dar- aufhin nicht vornimmt, für den entgangenen Gewinn Er- satz (in diesem Fall 500 DM) verlangen (Amtsgericht Mün- chen, AZ: 251 C 7173/95).WB

Kasse zahlt keine Sport- brille — Sportbrillengestelle werden von der Krankenkas- se nicht erstattet. Brillenträ- ger erhalten einen Zuschuß von 20 DM; was darüber hin- ausgeht, muß selbst bezahlt werden (Bundessozialgericht Kassel, AZ 3/1 RK 53/93).

Das Bundessozialgericht begründete seine Entschei- dung so: Die mit der Gesund- heitsreform eingeführten Lei- stungsbegrenzungen gelten für alle Brillengestelle, so auch für Sport- und Kinder- brillen. Ausnahme: Wenn die Brille durch eine Verände- rung ihren ursprünglichen Charakter verliert. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ihr Träger eine schwere Gesichtsverletzung erlitten hat und an seiner Brille bei- spielsweise eine Nasenpro- these befestigt ist. rco

Kunstfehler im Kranken- haus — Krankenhausträger haften nicht für Fehler, die von Belegärzten (oder in ihren Räumen tätigen freibe- ruflichen Hebammen) began- gen wurden (Bundesgerichts- hof, AZ: VI ZR 272/93). WB

Bluttransfusion per Ge- richtsbeschluß — Verweigern die Eltern (hier: Zeugen Je- hovas) aus religiösen Grün- den eine ärztlich indizierte Bluttransfusion bei ihrem neugeborenen Kind, kann bei besonders eiligen Fällen eine vorläufige gerichtliche An- ordnung als Ersatz der elterli- che Einwilligung ergehen (Oberlandesgericht Celle, AZ: 17 W 8/94). Die Eltern

können sich in diesem Fall auch nicht mit Erfolg auf die Grundrechte aus Artikel 6 GG (elterliches Erziehungs- recht) und Artikel 4 GG (Glaubens- und Gewissens- freiheit) berufen, weil diese infolge Kollision mit dem Grundrecht des Kindes auf Leben und körperliche Un- versehrtheit (Artikel 2 GG) zurücktreten müssen. jlp

Falsche Angaben — Hat ein Versicherungsnehmer die Fragen zu seiner Gesundheit im Antragsformular der Le- bensversicherung nicht rich- tig beantwortet, muß ihm die Versicherung nachweisen, daß er bewußt falsche Anga- ben gemacht hat. Im vorlie- genden Fall hatte der Versi- cherungsnehmer glaubhaft erklärt, daß er keine Ahnung von seinem tatsächlichen Ge- sundheitsstand gehabt habe (Oberlandesgericht Hamm, AZ: 20 U 214/93). rco

Privatbehandlung — Frei- willig gesetzlich Krankenver- sicherte, die das Recht haben, sich „privat" von einem Arzt behandeln zu lassen, können (im Gegensatz zur Auffas- sung des Bundesgesundheits- ministeriums) auch zur Kas- senpraxis nicht zugelassene Ärzte aufsuchen (Sozialge-

richt Detmold, AZ: S 13 [21]

Kr 23/93). WB

Kunstfehler bei Blutkon- serven — Krankenhausärzte können nicht für eine Gelbsucht-Infektion verant- wortlich gemacht werden, die auf die Verwendung von Blutkonserven aus einer Blutbank zurückgeht, weil sie sich auf die Qualität der Ware verlassen durften (Kammer- gericht Berlin, AZ: 20 U 3104/93). WB

Altenheim: Darlegung ge- stiegener Kosten — Alten- heimbewohner brauchen höhere Tagessätze wegen ge- stiegener Kosten nur dann zu akzeptieren, wenn sie vom Besitzer „nachvollziehbar dargelegt" worden sind (Landgericht Hamburg, AZ:

309 S 158/93). WB

Arztzulassung — Um die

„Überversorgung der Bevöl- kerung mit Ärzten" zu re- duzieren, brauchen Ärzte, die 55 Jahre alt sind (hier: ein Krankenhauschefarzt, des- sen Abteilung geschlossen wurde), nur noch in Härte- fällen zur Behandlung von Krankenkassenmitgliedern zugelassen zu werden (Bun- dessozialgericht, AZ: 6 RKa 26/91). WB

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 21, 26. Mai 1995 (65) A-1533

Referenzen

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