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Archiv "Unfallverhütung: Verpflichtungen für das „Unternehmen Praxis“" (22.03.1996)

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Die Bundesregierung hat sich vertraglich verpflichtet, die EG- Richtlinie 89 391 umzusetzen. Da- nach ist auf der Rechtsgrundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (§ 3 und

§ 6 ASiG) mit Beschluß vom 1. Sep- tember 1995 für alle Betriebe in Deutschland ab einem Arbeit- nehmer eine sicherheitstechnische und ärztliche Über-

wachung einzuführen.

Darunter fallen auch Arztpraxen. Die Be- rufsgenossenschaften haben die Aufgabe, diese Betreuung umzu- setzen. Die Verord- nung, die die Ärzte be- trifft, ist die „Unfall- verhütungsvorschrift (UVV) Sicherheits- fachkräfte“ VBG 122 und die „UVV Be- triebsärzte“ VBG 123.

Die Berufsgenossen- schaft für Gesund- heitsdienst und Wohl-

fahrtspflege, Hamburg, ist für Ärzte zuständig. Die Untersuchungen wer- den im technischen Teil von einem ausgebildeten Sicherheitsingenieur und im medizinischen Teil von einem dafür qualifizierten Arzt durchge- führt. Die Einführung dieser Maß- nahmen in den Arztpraxen sieht ein Stufenplan vor, der sich nach Gefah- renklassen richtet.

1. Das erste „Pflichtjahr“ beginnt für Arztpraxen mit unterschiedlichem Startbeginn. Der Nachweis über die durchgeführte Betreuung ist bis zum 1. September des folgenden Jahres auf Anfrage durch die Berufsgenos- senschaft zu führen.

2. Die medizinische Untersu- chung kann entsprechend der Gefah- renklasse und der daraus sich erge- benden jährlichen Einsatzzeit von zwei bis vier Jahren summiert wer- den. Die sicherheitstechnische Unter- suchung kann unabhängig von der

Klasse in dreijährlichem Zeitabstand erfolgen.

3. Die Zeit der Untersuchung richtet sich nach der Art der Arztpra- xis und der Zahl der Mitarbeiter. Die sicherheitstechnische Mindestforde- rung liegt bei ein bis zwei Stunden, die medizinische bei 15 bis 30 Minuten, je nach „Gefährdungspotential“.

4. Jeder Arzt mit angestelltem Personal ist verpflichtet, diese Über- prüfungen bis ein Jahr nach den in der Tabelle genannten Terminen durch- führen zu lassen.

5. Versäumt er dies, so erfolgt die Regelbetreuung (Zwangsanschluß) durch die Berufsgenossenschaft be- ziehungsweise wird über die Berufs- genossenschaft veranlaßt.

Verfahren und Kosten Vor Ablauf der Frist, das heißt des ersten Jahres nach Gültigkeit der Verordnung, wird die Berufsgenos- senschaft in den Arztpraxen anfra- gen, ob und durch wen die UVV 122/123 durchgeführt werden. Sollte auf diese Anfrage keine Antwort er- folgen oder bisher keine Überprüfung stattgefunden haben, so wird die Pra- xis durch BG-eigene Einrichtungen

überprüft oder einem Unternehmen zugeordnet, welches dann diese Un- tersuchungen im Auftrag der Berufs- genossenschaft durchführt. Eine spä- tere Änderung der Untersuchungs- stelle durch den Praxisinhaber nach Einsetzen der Auffangregelung ist schwierig und bedarf der Genehmi- gung des Gewerbeaufsichtsamtes. Es ist daher zu raten, sich rechtzeitig ein Unternehmen zu suchen, das diese Untersuchungen durchführt, und die- ses dann der Berufsgenossenschaft nach Anfrage mitzuteilen.

In der Regel werden Kosten bei zwei Arbeitskräften/Praxis und rund einer Arbeitsstunde (Klasse 3), also ungefähr 120 bis 160 DM, für die

sicherheitstechnische Überprüfung je Jahr zu kalkulieren sein. Für die ärztliche Überwa- chung kommen noch 15 Minuten mit etwa glei- chem Stundensatz dazu.

Für die Standardarzt- praxis der Klasse 3 ent- stehen Ausgaben von circa 150 bis 200 DM jährlich ohne Fahrtko- sten. Unberührt von diesen Sätzen sind ge- gebenenfalls erforderli- che arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- gen (zum Beispiel G 42 Infektionskrankheiten, G 24 Haut- krankheiten, G 37 Bildschirmarbeits- plätze und Untersuchungen nach Strahlen- und Röntgenverordnung).

Sollte die Durchführung dieser Unter- suchungen nach Anordnung der Über- prüfer nicht erfolgen, so hat der Pra- xisinhaber mit Bußgeldverfahren zu rechnen.

Die Umsetzung der UVV 122/123 kostet die niedergelassenen Ärzte mindestens 20 Millionen DM jährlich – ohne Berücksichtigung der Kosten weiterer veranlaßter Untersu- chungen.

In Nordwürttemberg wird ein ko- stengünstiges Angebot für alle Arzt- praxen vorbereitet, und es ist damit zu rechnen, daß es bald konkurrierende private Anbieter auf dem Markt ge- ben wird, deren Angebote man prü- fen sollte.

Dr. med. Wolfgang Mohr, Holzgerlingen/Stuttgart A-734 (22) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 12, 22. März 1996

P O L I T I K AKTUELL

Tabelle

Betreuungspflicht von Arztpraxen

1. September 1995 für Anästhesisten und 1 050 Praxen Klasse 1 Neurochirurgen

1. September 1996 für Pathologen 440 Praxen Klasse 2

1. September 1997 für Chirurgen und Urologen 7 650 Praxen Klasse 2

1. September 1998 für alle anderen Arztpraxen 109 199 Praxen Klasse 3

Gesamtzahl der Arztpraxen 118 339

Unfallverhütung

Verpflichtungen für das

„Unternehmen Praxis“

Referenzen

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