• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 1. Jahrgang, Nr. 16, Oktober 2006

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 1. Jahrgang, Nr. 16, Oktober 2006"

Copied!
95
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. Jahrgang, Nr. 16, Oktober 2006 27.10.2006

Mitteilungsblatt

der Universität Kassel

Inhalt

Seite 1. Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang

Musik für das Lehramt an Grundschulen

www.uni-kassel.de/pvabt1/mtb_neu/sys4/mpo_musik_L1.pdf 2677

2. Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

www.uni-kassel.de/pvabt1/mtb_neu/sys4/mpo_musik_L2.pdf 2695

3. Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Gymnasien

www.uni-kassel.de/pvabt1/mtb_neu/sys4/mpo_musik_L3.pdf 2717

4. Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang Philosophie für das Lehramt an Gymnasien

(2)

Impressum

Verlag und Herausgeber:

Universität Kassel, Mönchebergstrasse 19, 34125 Kassel Redaktion (verantwortlich):

Abteilung Organisation, EDV, Innerer Dienst Aline Kastler

Email: akastler@uni-kassel.de www.uni-kassel.de/mitteilungsblatt Erscheinungsweise: unregelmäßig

(3)

Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang

Musik für das Lehramt an Grundschulen vom 03.07.2006

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit, Zwischenprüfung § 3 Modulprüfungsausschuss Kernstudium

§ 4 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer § 5 Module und Credits

§ 6 Anmeldung zu den Modulprüfungen § 7 Art der Prüfungsleistungen

§ 8 Notenbildung und Gewichtung § 9 Versäumnis und Rücktritt

§ 10 Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 11 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung, Fristen § 12 Anrechnung von Modulprüfungen

2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen § 13 Studienbeginn

§ 14 Allgemeine Ziele des Studiums § 15 Modulprüfungen 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 16 Übergangsregelungen § 17 Inkrafttreten Anlage 1: Beispielstudienplan Anlage 2: Modulhandbuch

(4)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Grundschulen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Modulprüfungsordnung regelt auf der Grundlage des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29.11.2004 (HLbG) und der Verordnung zur Umsetzung vom 16.03.2005 (UVO) die nähere Gestaltung und die Inhalte des Studiums, die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie die Modulprü-fungen für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Grundschulen der Universität Kassel.

§ 2 Regelstudienzeit, Zwischenprüfung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt – einschließlich eines Prüfungssemesters - dreieinhalb Jahre. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung kann beantragt werden, sofern die erforderlichen Leistungen nach § 15 dieser Ordnung nachgewiesen werden.

(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 180 Credits bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Auf den Teilstudiengang Musik entfallen hiervon 42 Credits, sofern die fachdidaktischen Schulpraktischen Studien in diesem Teilstudiengang absolviert werden, ansonsten 36 Credits.

(3) In der Regel bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Die fachspezifischen Bestimmungen nach § 15 dieser Ordnung le-gen die Module fest, die dem Bestehen der Zwischenprüfung entsprechen. Für die Zwischenprü-fung müssen insgesamt mindestens 60 Credits nachgewiesen werden, davon im Teilstudiengang Musik 16 Credits.

(4) Über die abgelegte Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. § 3 Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik

(1) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik besteht aus drei Professorinnen bzw. Professoren für Musik, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter für Musik und einer oder einem Studierenden. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Verlängerungen der Amtszeit sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt. Der Modulprüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Modulprüfungsausschusses und leitet die Sitzungen. Sofern nach dieser Modulprüfungsordnung Aufgaben des Modulprüfungsausschusses der oder dem Vorsitzenden übertragen sind, entscheidet auf Antrag einer oder eines Studierenden der Modulprüfungsausschuss.

(2) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik ist für die Durchführung der Modulprüfungsver-fahren und die nach dieser Modulprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig und

(5)

ach-tet darauf, dass die Bestimmungen der Modulprüfungsordnung für die Modulprüfungen eingehalten werden.

(3) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der Stimmen zustande.

(4) Die Mitglieder des Modulprüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch den Modulprüfungsausschuss; die Zuständigkeit hierzu kann auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen werden.

(2) Wer Modulprüfungen / Modulteilprüfungen abnehmen kann, richtet sich nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hochschulprüfungen werden von Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsbereichen Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, abge-nommen. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder der Universität setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. § 5 Module und Credits

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule, in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins.

(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauen-den Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. Zeitlich geblockte Module sind möglich.

(3) Die Zahl der Veranstaltungen eines Moduls, die Themen und Inhalte sowie der Arbeitsaufwand, die Leistungsanforderungen und Prüfungsformen des jeweiligen Moduls werden im Modulhand-buch (Anlage 2) beschrieben.

(4) Das Studium des Fachs Musik umfasst Module von insgesamt 42 Credits, wovon 24 Credits auf die Fachdidaktik entfallen, davon 6 Credits für die fachdidaktischen Schulpraktischen Studien. Werden in Musik keine fachdidaktischen Schulpraktischen Studien absolviert, umfasst es Module von insgesamt 36 Credits, wovon 18 Credits auf die Fachdidaktik entfallen. Credits in dieser Satzung entsprechen dem Begriff Leistungspunkte der UVO.

(5) Gemäß § 15 Abs. 3 dieser Ordnung sind für das Fach Musik drei Module in die Note der Ersten Staatsprüfung mit einzubringen.

(6)

(7) Abweichend von Abs. 6 kann im Modulhandbuch festgelegt werden, dass sich die Bewertung für die Modulabschlussprüfung kumulativ aus den Punkten von Modulteilprüfungen ergibt. Es muss durch klare Bestimmungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen gewährleistet sein, dass die Teilprüfungen insgesamt den Kompetenzzielen des Moduls entsprechen.

(8) Die Modulabschlussprüfung wird mit Punkten nach § 8 dieser Ordnung bewertet. Über die bestandene Modulprüfung kann eine Bescheinigung als Leistungsnachweis ausgestellt werden (Anlage 3).

(9) Innerhalb eines Moduls können Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung gefordert werden. Studienleistungen müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit entsprechenden Studienphasen innerhalb des jeweiligen Moduls erbracht werden können.

Studienleistungen können in mündlicher, praktischer oder schriftlicher Form erbracht werden. Studienleistungen können mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Werden Studienleistungen benotet, so gilt § 8.

(10) Es besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich zu den in §15 vorgeschriebenen Modulen in weiteren Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzmodule, Profilstudienangebote). Das Ergebnis der Prüfung wird nicht bei der Bildung der Gesamtnote mit einbezogen.

§ 6 Anmeldung zu den Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer als Studierende oder Studierender für den Studiengang im Lehramt an Grundschulen eingeschrieben ist.

(2) Die oder der Studierende meldet sich zu jeder Modulprüfung oder Modulteilprüfung innerhalb der vom Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik festgelegten und bekannt gegebenen Frist an. Bei der Anmeldung sind die ggf. erforderlichen Vorleistungen nachzuweisen. Gleichzeitig ist von der oder dem Studierenden zu erklären, ob sie oder er eine entsprechende Prüfungsleistung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 7 Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsleistungen der Modulprüfungen / Modulteilprüfungen kommen in Frage: 1. schriftliche Prüfung

2. mündliche Prüfung 3. fachpraktische Prüfung.

Die Modulbeschreibungen können andere kontrollierbare Prüfungsleistungen sowie multimedial gestützte Prüfungsleistungen vorsehen, wenn sie nach gleichen Maßstäben bewertbar sind. (2) Das Modulhandbuch kann vorsehen, dass eine Prüfung in englischer Sprache oder in einer

anderen Sprache abgelegt wird.

(3) Besteht die schriftliche Prüfungsleistung aus einer Klausur, ist diese unter Aufsicht abzulegen. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat verspätet zur Prüfung, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der oder des

(7)

Auf-sichtsführenden zulässig. Über den Prüfungsverlauf der Klausur hat die Aufsicht führende Person ein Kurzprotokoll zu fertigen. Hierin sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung der Prüfungsergebnisse von Belang sind.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher bzw. fachpraktischer Prüfungsleis-tungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüferinnen oder Prüfern und ggf. Bei-sitzerin oder Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandida-ten im Anschluss an die Prüfungsleistung bekannt zu geben.

(5) Die Bearbeitungszeit oder Dauer der Prüfungen ist im Modulhandbuch auszuweisen. (6) Bei einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung abgrenzbar sein.

(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleich-wertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärzt-lichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen nach § 5 Abs. 9. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(8) Jede schriftliche Modulprüfung / Modulteilprüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Schriftliche Prüfungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei fenden zu bewerten. Mündliche Modulprüfungen / Modulteilprüfungen sind von mehreren Prü-fenden oder von einer PrüPrü-fenden oder einem PrüPrü-fenden in Gegenwart einer sachkundigen Bei-sitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden. Jede fachpraktische Modulprüfung / Mo-dulteilprüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Fachpraktische Prüfungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(9) Das Bewertungsverfahren einer schriftlichen Modulprüfung / Modulteilprüfung soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Erstkorrektur und Zweitkorrektur sind auf der Prüfungsleistung zu vermerken.

§ 8 Notenbildung und Gewichtung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note „sehr gut (1)“, 12/11/10 Punkte entsprechen der Note „gut (2)“

9/8/7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend (3)“ 6/5/4 Punkte entsprechen der Note „ausreichend (4)“ 3/2/1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft (5)“ 0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend (6)“.

(8)

(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:

"Sehr gut (1)" = die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße, "Gut (2)" = die Leistung entspricht voll den Anforderungen,

"Befriedigend (3)" = die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen,

"Ausreichend (4)" = die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch

den Anforderungen,

"Mangelhaft (5)" = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, "Ungenügend (6)" = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.

(3) Die in § 15 Abs. 3 bezeichneten Module gehen mit insgesamt 14% gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 des HLbG in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung ein. Werden in Musik keine fachdidaktischen schulpraktischen Studien absolviert, gehen die Module mit 12% in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung ein.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus kumulativen Leistungen, so errechnet sich die Modulnote als Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungsleistungen unter Verwendung des Verfahrens des kauf-männischen Rundens. Für die Bildung der Modulnote werden die Teilprüfungsleistungen zu gleichen Teilen berücksichtigt, sofern die Modulbeschreibung nicht spezifische Gewichtungen ausweist.

§ 9 Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt hat oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die angetreten wurde, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Modulprüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vor-zulegen. In begründeten Zweifelsfällen ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der oder dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Modulprüfungsausschuss bleibt unberührt. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Modulteil- oder Modulprüfungen angerechnet.

§ 10 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) sind Prüfungsleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel versucht oder begangen haben. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prü-ferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der

(9)

Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenü-gend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat durch schuldhaftes Verhalten die Zulassung zur Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 vom Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik überprüft werden. (4) Belastende Entscheidungen des Modulprüfungsausschusses Lehramt Musik sind der Kandidatin

oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung, Fristen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde. Eine kumulierte Modulprüfung ist bestanden, wenn die durchschnittliche Punktzahl der Teilprüfungen mindestens 5 Punkte beträgt. Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(2) Wird ein Pflichtmodul nach § 15 endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Musik im Geltungsbereich des HLbG ausgeschlossen. Bei endgültigem Nichtbe-stehen eines Wahlpflichtmoduls kann der Wahlpflichtbereich einmalig gewechselt werden. (3) Die Wiederholung der Modulprüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzulegen.

(4) Die Fristen für die Modulprüfungen sind so festzulegen, dass diese innerhalb der Regelstudien-zeit vollständig abgelegt werden können. Mutterschutzfristen sowie Fristen des Erziehungsur-laubs sind zu berücksichtigen. Die Fristen sind für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Die Termine der Modulprüfungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 12 Anrechnung von Modulprüfungen Module werden auf Antrag gemäß § 60 HLbG angerechnet.

2. Abschnitt

Fachspezifische Bestimmungen für den Teilstudiengang Musik

§ 13 Studienbeginn

Das Studium kann jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden. § 14 Allgemeine Ziele des Studiums

Ziel des Teilstudiengangs Musik für das Lehramt an Grundschulen ist die professionsbezogene Ausbildung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern. Sie basiert auf einem offenen Musikbegriff, der

(10)

Musik anderer Kulturen) ebenso berücksichtigt wie die heterogene gesellschaftliche Musikpraxis (eigenes Musizieren; Musik als teilkulturelles Identifikationsmedium, gerade bei Jugendlichen; alltäglicher Umgang mit massenmedialer Musik; Produktion und Distribution von Musik etc.). Demzu-folge geht die Modulprüfungsordnung von einem Kompetenzprofil aus, das wissenschaftliche und künstlerische Perspektiven so miteinander verzahnt, dass Studierende befähigt werden, Musik zielgruppenorientiert und sachadäquat zu vermitteln.

Grundlegende Voraussetzungen dafür sind:

- Die Fertigkeit schulstufenbezogenen musizieren zu können (vokal und instrumental) und - die Fähigkeit, die eigene Musikpraxis mit musikwissenschaftlicher und musikpädagogischer

Reflexion zu verknüpfen.

Die Musiklehrerausbildung der Universität Kassel legt daher einen besonderen Akzent auf die Kenntnis und Erfahrung unterschiedlicher musikalischer Vermittlungsformen. Die musikpraktische Ausbildung der Studierenden zielt von Beginn auf schulische Bedürfnisse ab.

Im Einzelnen bedeutet dies:

- Das Fachgebiet Musikpädagogik/Musikdidaktik hat eine zentrale und integrative Funktion, indem es musikpraktische Erfahrungen und musikwissenschaftliche (historische und systema-tische) Erkenntnisse miteinander - in Hinblick auf die Vermittlungssituation - vernetzt. Es soll die Studierenden in die Lage versetzen, musikbezogene Lehr- und Lernprozesse zu reflektie-ren, zu planen und zu gestalten. Die intensive Beschäftigung mit aktueller Musikdidaktik bildet die Grundlage für die selbständige Entwicklung schul- und unterrichtsspezifischer Konzeptio-nen.

- Das Fachgebiet Musikwissenschaft vermittelt musik- und kulturwissenschaftliche Kenntnisse und die Kompetenz, dieses Wissen selbständig zu aktualisieren und zu erweitern.

- Das Fachgebiet Musiktheorie unterstützt historisches Verstehen. Zudem erwerben die Studie-renden Einblick in unterschiedliche musikalische Kompositionstechniken aus Gegenwart und Vergangenheit, um Musik arrangieren zu können.

- Die musikpraktische Ausbildung befähigt die Studierenden, unterschiedliche Arten von Musik einzustudieren und zu präsentieren. Dies ermöglicht ihnen, so mit Schülerinnen und Schülern zu musizieren, dass Musik für diese als ästhetisches Phänomen erlebbar wird.

§ 15 Modulprüfungen

(1) Bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung müssen folgende Module erfolgreich abgeschlossen sein:

Pflicht Modul 1 Instrumentale und vokale Musikpraxis 1 7 Credits

Pflicht Modul 2 Musiktheorie 4 Credits

Pflicht Modul 3 Wissenschaftliches Basismodul 7 Credits Pflicht Modul 4 Instrumentale und vokale Musikpraxis 2 6 Credits Pflicht Modul 5 Instrumentale und vokale Musikpraxis 3 3 Credits Wahl Modul 6 Schulpraktische Studien 6 Credits Pflicht Modul 7 Wissenschaftliches Schwerpunktmodul 9 Credits

(2) Die Zwischenprüfung für das Fach Musik ist abgelegt, wenn die Modulprüfungen der Module 1,2 und 3 bestanden sind.

(11)

(3) Die Module 4, 5 und 7 gehen gem. § 8 Abs. 3 dieser Ordnung in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung mit ein.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 16 Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die das Studium für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Kassel ab dem Wintersemester 2005/06 im ersten Semester begonnen haben.

(2) Für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang vor dem Wintersemester 2005/06 oder nach dem Sommersemester 2005 in einem höheren Semester begonnen haben, kommt die bis-her gültige Studienordnung dieses Studiengangs zur Anwendung.

(3) Studierende, die ihr Studium für das Lehramt an Grundschulen im Wintersemester 2005/06 begonnen haben können gegenüber dem Modulprüfungsausschuss Musik erklären, dass für Sie die Modulprüfungsordnung vom 25.05.2005 zur Anwendung kommen soll.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Modulprüfungsordnung tritt nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 16.10.2006

(12)

Beispielstudienplan für das Lehramt Musik an Grundschulen

1. Studienjahr (1./2. Semester) 2. Studienjahr (3./4. Semester) 3. Studienjahr (5./6. Semester) Modul 1

Instrumentale und vokale Musikpraxis 1

(7c)

Modul 4

Instrumentale und vokale Musikpraxis 2 (6c)

Modul 5 Instrumentale Musikpraxis 3

(3c)

Teil der Zwischenprüfung Anteil an Gesamtzensur Anteil an Gesamtzensur Modul 2 Musiktheorie (4c) Modul 6 Schulpraktische Studien (6c)

können nach Wahl in Musik, Deutsch oder Mathematik absolviert werden

Teil der Zwischenprüfung Modul 3 Wissenschaftliches Basismodul (7c) Modul 7 Wissenschaftliches Schwerpunktmodul (9c)

(13)

Anlage 2: Modulhandbuch für Lehramt Musik an Grundschulen

Modulname Modul 1: Instrumentale und vokale Musikpraxis 1 Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

4 Übungen (à 1 SWS)

A. Stimmbildung 1+2

B. Percussion 1+2 2 Seminare (à 2 SWS)

C. Musik und Bewegung

D. Schulische Musikvermittlung (vokal) Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Erfahrungen mit der eigenen Stimme und dem eigenen Körper,

¾ stimmphysiologische Kenntnisse

¾ Grundlegende Erfahrungen im Bereich der Vermittlung von Musik

¾ Kenntnis und Erfahrung schulbezogener Musizierpraktiken (mit Schulstufenbezug)

¾ Kenntnis und Erfahrung mit der Spielpraxis schulrelevanter Schlaginstrumente

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen Dauer und Häufigkeit des Angebotes des

Moduls

Zweisemestrig, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt an Grundschulen Organisationsform Seminare oder Übungen

Sonderformen (Einzel- oder Kleingruppenunterricht):

A. Zwei aufeinander folgende Übungen als Einzelunterricht

B. Max. 15 Personen Studentischer Arbeitsaufwand 210 Stunden

Präsenzzeit: 120 Stunden

Selbststudium: 90 Stunden vokale und instrumentale Übungszeit, Vor- und Nachbereitung der Seminare

Studienleistung, Modulprüfungsleistung, Art der Prüfungen

Studienleistungen: Aktive Teilnahme an Klassenvorsingen, aktive Teilnahme an Gruppenveranstaltungen, regelmäßige Anleitung von instrumentalen und vokalen Gruppen.

Fachpraktische kumulative Modulprüfung:

1. Anleitung einer Gruppe (Veranstaltung C) (Gewichtung der Note: x2)

2. Anleitung einer Gruppe (Veranstaltung B oder D nach Wahl) (Gewichtung der Note: x1)

Anzahl Credits für das Modul 7

(14)

Modulname Modul 2: Musiktheorie Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

4 Übungen (je 1 SWS) oder 2 integrative Kompaktangebote (je 30 Std.)

A. Gehörbildung 1+2

B. Tonsatz 1+2 Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Grundlegende Techniken des Tonsatz kennen und beherrschen

¾ Über Klangvorstellungen verfügen ¾ Musikanalytische Fertigkeiten Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen

Dauer und Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für das Lehramt an Grundschulen Organisationsform Je zwei aufeinander folgende Seminare

Studentischer Arbeitsaufwand 120 Stunden

Präsenzzeit: 60 Stunden Selbststudium: 60 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen:

regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben, schriftliche Leistungsüberprüfungen nach Gehörbildung 1 und Tonsatz 1

Schriftliche Modulteilprüfungen: Klausur in Gehörbildung (ca. 1 Stunde) und Klausur in Tonsatz (ca. 2 Stunden)

(15)

Modulname Modul 3: Wissenschaftliches Basismodul Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

3 Seminare (je 2 SWS) A. Einführung in die Musikpädagogik B. Einführung in die Musikwissenschaft

C. Lernfelder und Methoden des Musikunterrichts Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Grundlegende Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens beherrschen

¾ Kenntnis der Fachsystematik

¾ Kenntnis fachspezifischer Inhalte und Arbeitsweisen ¾ Musik in Theorie und Praxis methodisch vielfältig

vermitteln können

¾ Über klare Ziele für die musikpädagogische Arbeit und Perspektiven für deren Realisierung verfügen

¾ Unterrichtspraxis in Beziehung zu musikpädagogischer Theoriebildung bringen können

¾ Lern- und Gegenstandsbereiche des Musikunterrichts kennen

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen Dauer und Häufigkeit des Angebotes des

Moduls

3 Semester, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt an Grundschulen

Organisationsform 3 Seminare

Studentischer Arbeitsaufwand 210 Stunden

Präsenzzeit: 90 Stunden Selbststudium: 120 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistung: Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte an Kommilitonen Eine mündliche Präsentation bzw. Referat Kumulative Modulprüfung:

Portfolio (Einführungsseminare)

Hausarbeit (ca. 10-15 Seiten) (Methodenseminar) Anzahl Credits für das Modul 7

(16)

Modulname Modul 4: Instrumentale und vokale Musikpraxis 2 Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten 5 Veranstaltungen 2 x Einzelunterricht à 1 SWS A. Stimmbildung 3+4 2 x Einzelunterricht à 1 SWS B. Akkordinstrument 1+2 1 Seminar à 2SWS

C. Schulische Musikvermittlung (instrumental) Das Akkordinstrument kann sein: Gitarre, Klavier oder Akkordeon

Kompetenzen Thema und Inhalte

¾ individuelle, stimmliche Ausdrucksmöglichkeiten beherrschen

¾ Übe- und Präsentationskompetenz

¾ Musikalische Strukturen erschließen und auf dem umsetzen können

¾ über ein angemessenes Repertoire nonverbaler Zeichengebung verfügen und dieses funktional einsetzen können

¾ Kenntnisse angemessener Erarbeitungsmethoden sowie die Fähigkeit, Methoden des schulischen Musizierens begründet auswählen

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen Dauer und Häufigkeit des Angebotes des

Moduls

Zweisemestrig, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 1 Organisationsform Seminare oder Übungen

Sonderformen (Einzel- oder Kleingruppenunterricht):

A, B: Zwei aufeinander folgende Übungen als Einzelunterricht

Studentischer Arbeitsaufwand 180 Stunden

Präsenzzeit: 90 Stunden Selbststudium: 90 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen

Studienleistungen: Vorspiel im Akkordinstrument

Fachpraktische Modulprüfung: Vokaler Vortrag in Stimmbildung, Anleitung eines Ensembles (schulartbezogen) Anzahl Credits für das Modul 6

(17)

Modulname Modul 5: Instrumentale Musikpraxis 3 Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

2 Veranstaltungen (Einzelunterricht) (je 1 SWS) Akkordinstrumente 3+4 Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Werke verschiedener Epochen und Genres stilsicher begleiten können

¾ Kenntnis und praktische Anwendung instrumentaler Begleitmodelle

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen Dauer und Häufigkeit des Angebotes des

Moduls

Zweisemestrig, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 4, das gewählte Akkordinstrument muss fortgeführt werden

Organisationsform Künstlerischer Einzelunterricht: zwei aufeinander aufbauende Übungen

Studentischer Arbeitsaufwand 90 Stunden

Präsenzzeit: 30 Stunden Selbststudium: 60 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: Aktive Teilnahme an Semestervorspielen Fachpraktische Modulprüfung: Vorspiel im Akkordinstrument Anzahl Credits für das Modul 3 (Fachdidaktik)

(18)

Praxismodul: Schulpraktische Studien

Wenn Musik als Fach 1 oder Fach 2 gewählt wird Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

Praktikum mit Begleitseminar, 1 musikdidaktisches Seminar Musikunterricht planen und beobachten Schulpraktische Studien (inkl. Begleitseminar) Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Unterricht eigenverantwortlich planen können ¾ Unterricht reflektieren und bewerten können

¾ Kenntnis der aktuellen Konzeptionen der Musikdidaktik ¾ Reflexion der eigenen Rolle als Musiklehrerin oder

Musiklehrer

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen Dauer und Häufigkeit des Angebotes des

Moduls

Zweisemestrig, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 5 Organisationsform Seminar und Praktikum

Studentischer Arbeitsaufwand 180 Stunden

Präsenzzeit: 90 Stunden Selbststudium: 90 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: 1 ausführlicher Unterrichtsentwurf, 1 Unterrichtsbesuch Kumulative Modulprüfung: 1 weiterer ausführlicher Unterrichtsentwurf, 1 weiterer Unterrichtsbesuch und Reflexionsgespräch (ca. 20 Minuten)

(19)

Modulname Modul 7

Wissenschaftliches Vertiefungsmodul Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

4 Veranstaltungen (Vorlesungen oder Seminare)

A. Historische Musikwissenschaft (2 SWS) B. Systematische Musikwissenschaft (2 SWS) C. Musikpädagogik (2 SWS)

D. Musikwissenschaft (2SWS) Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Einblick in aktuelle Forschung haben

¾ musikalische und weitere kulturelle Erscheinungsformen vernetzen können

¾ Musik unter historischen, soziologischen und psychologischen Aspekte im Unterricht thematisieren können

¾ aktuelle und historische Kinder- und Jugendkulturen kennen und mit ihnen umgehen können

¾ Basiswissen über historische und aktuelle musikalisch-kulturelle Phänomene

¾ Vertieftes fachspezifisches Wissen ¾ Musiktheoretische Analysefähigkeit Verwendbarkeit des Moduls Lehramt an Grundschulen

Dauer und Häufigkeit des Angebotes des Moduls

3 Semester, jährlich, jeweils im WS

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 3

Organisationsform Vier Seminare

Studentischer Arbeitsaufwand 270 Stunden

Präsenzzeit: 120 Stunden Selbststudium: 150 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: Eine. Hausarbeit (10-15 Seiten), ein Referat, Gestaltung einer Seminarsitzung (C) Modulprüfung: Mündliche Prüfung (ca. 20 Minuten) oder eine weitere Hausarbeit (10-15 Seiten)

Anzahl Credits für das Modul 9

(20)

Anlage 3 – Muster Modulbescheinigung

Modulbescheinigung Universität Kassel

Fachbereich Erziehungswissenschaft/ Humanwissenschaften

Studiengang

Lehramt an Grundschulen Teilstudiengang Musik

Name der / des Studierenden Matrikel-Nr.

Semester Pflichtmodul/ Wahlpflichtmodul

(nicht zutreffendes streichen)

Modulkoordinator Modulname Modulcode/ -nummer

Datum, Unterschrift

Stempel des Fachbereichs

Art/ Thema der Modulprüfungsleistung Gesamtzahl Credits Gesamtpunktzahl (-note)

Art /Thema der Modulteilprüfung Teilmodultitel Semester Sprache Punkte (Note) Datum und Unterschrift des

Lehrenden

Art/ Thema der Studienleistung Teilmodultitel Semester Sprache Punkte (Note)

-auf Wunsch-

Datum und Unterschrift des Lehrenden

(21)

Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang

Musik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen vom 03.07.2006

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit, Zwischenprüfung § 3 Modulprüfungsausschuss Kernstudium

§ 4 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer § 5 Module und Credits

§ 6 Anmeldung zu den Modulprüfungen § 7 Art der Prüfungsleistungen

§ 8 Notenbildung und Gewichtung § 9 Versäumnis und Rücktritt

§ 10 Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 11 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung, Fristen § 12 Anrechnung von Modulprüfungen

2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen § 13 Studienbeginn

§ 14 Allgemeine Ziele des Studiums § 15 Modulprüfungen 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 16 Übergangsregelungen § 17 Inkrafttreten Anlage 1: Beispielstudienplan Anlage 2: Modulhandbuch

(22)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für den Teilstudiengang Musik

für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen § 1 Geltungsbereich

Diese Modulprüfungsordnung regelt auf der Grundlage des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29.11.2004 (HLbG) und der Verordnung zur Umsetzung vom 16.03.2005 (UVO) die nähere Gestaltung und die Inhalte des Studiums, die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie die Modulprü-fungen für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen der Universi-tät Kassel.

§ 2 Regelstudienzeit, Zwischenprüfung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt – einschließlich eines Prüfungssemesters - dreieinhalb Jahre. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung kann beantragt werden, sofern die erforderlichen Leistungen nach § 15 dieser Ordnung nachgewiesen werden.

(2) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind insgesamt 180 Credits bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Auf den Teilstudiengang Musik entfallen hiervon 60 Credits.

(3) In der Regel bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Die fachspezifischen Bestimmungen nach § 15 dieser Ordnung le-gen die Module fest, die dem Bestehen der Zwischenprüfung entsprechen. Für die Zwischenprü-fung müssen insgesamt mindestens 60 Credits nachgewiesen werden, davon im Teilstudiengang Musik 24 Credits.

(4) Über die abgelegte Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. § 3 Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik

(1) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik besteht aus drei Professorinnen bzw. Professoren für Musik, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter für Musik und einer oder einem Studierenden. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Verlängerungen der Amtszeit sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt. Der Modulprüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende o-der einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oo-der einen Stellvertreter. Die bzw. o-der Vorsit-zende führt die Geschäfte des Modulprüfungsausschusses und leitet die Sitzungen. Sofern nach dieser Modulprüfungsordnung Aufgaben des Modulprüfungsausschusses der oder dem Vorsit-zenden übertragen sind, entscheidet auf Antrag einer oder eines Studierenden der Modulprü-fungsausschuss.

(2) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik ist für die Durchführung der Modulprüfungsver-fahren und die nach dieser Modulprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig und ach

(23)

tet darauf, dass die Bestimmungen der Modulprüfungsordnung für die Modulprüfungen ein-gehalten werden.

(3) Der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der Stimmen zustande.

(4) Die Mitglieder des Modulprüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch den Modulprüfungsausschuss; die Zuständigkeit hierzu kann auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen werden.

(2) Wer Modulprüfungen / Modulteilprüfungen abnehmen kann, richtet sich nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hochschulprüfungen werden von Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten, die in den Prü-fungsbereichen Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, abge-nommen. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder der Universität setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. § 5 Module und Credits

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule, in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins.

(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauen-den Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. Zeitlich geblockte Module sind möglich.

(3) Die Zahl der Veranstaltungen eines Moduls, die Themen und Inhalte sowie der Arbeitsaufwand, die Leistungsanforderungen und Prüfungsformen des jeweiligen Moduls werden im Modulhand-buch (Anlage 2) beschrieben.

(4) Das Studium des Fachs Musik umfasst Module von insgesamt 60 Credits, wovon 30 Credits auf die Fachdidaktik entfallen, davon 6 Credits für die fachdidaktischen Schulpraktischen Studien. Credits in dieser Satzung entsprechen dem Begriff Leistungspunkte der UVO.

(5) Gemäß § 15 Abs. 3 dieser Ordnung sind für das Fach Musik vier Module in die Note der Ersten Staatsprüfung mit einzubringen.

(24)

(7) Abweichend von Abs. 6 kann im Modulhandbuch festgelegt werden, dass sich die Bewertung für die Modulabschlussprüfung kumulativ aus den Punkten von Modulteilprüfungen ergibt. Es muss durch klare Bestimmungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen gewährleistet sein, dass die Teilprüfungen insgesamt den Kompetenzzielen des Moduls entsprechen.

(8) Die Modulabschlussprüfung wird mit Punkten nach § 8 dieser Ordnung bewertet. Über die bestandene Modulprüfung kann eine Bescheinigung als Leistungsnachweis ausgestellt werden (Anlage 3).

(9) Innerhalb eines Moduls können Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung gefordert werden. Studienleistungen müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit entsprechenden Studienphasen innerhalb des jeweiligen Moduls erbracht werden können. Studienleistungen können in mündlicher, praktischer oder schriftlicher Form erbracht werden.

Studienleistungen können mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Werden Studienleistungen benotet, so gilt § 8.

(10) Es besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich zu den in §15 vorgeschriebenen Modulen in weiteren Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzmodule, Profilstudienangebote). Das Ergebnis der Prüfung wird nicht bei der Bildung der Gesamtnote mit einbezogen.

§ 6 Anmeldung zu den Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer als Studierende oder Studierender für den Studien-gang im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eingeschrieben ist.

(2) Die oder der Studierende meldet sich zu jeder Modulprüfung oder Modulteilprüfung innerhalb der vom Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik festgelegten und bekannt gegebenen Frist an. Bei der Anmeldung sind die ggf. erforderlichen Vorleistungen nachzuweisen. Gleichzeitig ist von der oder dem Studierenden zu erklären, ob sie oder er eine entsprechende Prüfungsleistung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 7 Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsleistungen der Modulprüfungen / Modulteilprüfungen kommen in Frage: 1. schriftliche Prüfung

2. mündliche Prüfung 3. fachpraktische Prüfung.

Die Modulbeschreibungen können andere kontrollierbare Prüfungsleistungen sowie multimedial gestützte Prüfungsleistungen vorsehen, wenn sie nach gleichen Maßstäben bewertbar sind. (2) Das Modulhandbuch kann vorsehen, dass eine Prüfung in englischer Sprache oder in einer

anderen Sprache abgelegt wird.

(3) Besteht die schriftliche Prüfungsleistung aus einer Klausur, ist diese unter Aufsicht abzulegen. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat verspätet zur Prüfung, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der oder des

(25)

Auf-sichtsführenden zulässig. Über den Prüfungsverlauf der Klausur hat die Aufsicht führende Person ein Kurzprotokoll zu fertigen. Hierin sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung der Prüfungsergebnisse von Belang sind.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse mündlicher bzw. fachpraktischer Prüfungsleis-tungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüferinnen oder Prüfern und ggf. Bei-sitzerin oder Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandida-ten im Anschluss an die Prüfungsleistung bekannt zu geben.

(5) Die Bearbeitungszeit oder Dauer der Prüfungen ist im Modulhandbuch auszuweisen. (6) Bei einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung abgrenzbar sein.

(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleich-wertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärzt-lichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen nach § 5 Abs. 9. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(8) Jede schriftliche Modulprüfung / Modulteilprüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Schriftliche Prüfungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei fenden zu bewerten. Mündliche Modulprüfungen / Modulteilprüfungen sind von mehreren Prü-fenden oder von einer PrüPrü-fenden oder einem PrüPrü-fenden in Gegenwart einer sachkundigen Bei-sitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden. Jede fachpraktische Modulprüfung / Mo-dulteilprüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Fachpraktische Prüfungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(9) Das Bewertungsverfahren einer schriftlichen Modulprüfung / Modulteilprüfung soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Erstkorrektur und Zweitkorrektur sind auf der Prüfungsleistung zu vermerken.

§ 8 Notenbildung und Gewichtung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note „sehr gut (1)“, 12/11/10 Punkte entsprechen der Note „gut (2)“

9/8/7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend (3)“ 6/5/4 Punkte entsprechen der Note „ausreichend (4)“ 3/2/1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft (5)“ 0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend (6)“.

(26)

(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:

"Sehr gut (1)" = die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße, "Gut (2)" = die Leistung entspricht voll den Anforderungen,

"Befriedigend (3)" = die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen,

"Ausreichend (4)" = die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch

den Anforderungen,

"Mangelhaft (5)" = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, "Ungenügend (6)" = die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.

(3) Die in § 15 Abs. 3 bezeichneten Module gehen mit insgesamt 20% gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 des HLbG in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung ein.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus kumulativen Leistungen, so errechnet sich die Modulnote als Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungsleistungen unter Verwendung des Verfahrens des kauf-männischen Rundens. Für die Bildung der Modulnote werden die Teilprüfungsleistungen zu gleichen Teilen berücksichtigt, sofern die Modulbeschreibung nicht spezifische Gewichtungen ausweist.

§ 9 Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt hat oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die angetreten wurde, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Modulprüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vor-zulegen. In begründeten Zweifelsfällen ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der oder dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Modulprüfungsausschuss bleibt unberührt. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Modulteil- oder Modulprüfungen angerechnet.

§ 10 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) sind Prüfungsleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel versucht oder begangen haben. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prü-ferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenü-gend“ (0 Punkte) bewertet.

(27)

(2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat durch schuldhaftes Verhalten die Zulassung zur Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 vom Modulprüfungsausschuss Lehramt Musik überprüft werden. (4) Belastende Entscheidungen des Modulprüfungsausschusses Lehramt Musik sind der Kandidatin

oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung, Fristen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde. Eine kumulierte Modulprüfung ist bestanden, wenn die durchschnittliche Punktzahl der Teilprüfungen mindestens 5 Punkte beträgt. Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(2) Wird ein Pflichtmodul nach § 15 endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Musik im Geltungsbereich des HLbG ausgeschlossen. Bei endgültigem Nichtbe-stehen eines Wahlpflichtmoduls kann der Wahlpflichtbereich einmalig gewechselt werden. (3) Die Wiederholung der Modulprüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzulegen.

(4) Die Fristen für die Modulprüfungen sind so festzulegen, dass diese innerhalb der Regelstudien-zeit vollständig abgelegt werden können. Mutterschutzfristen sowie Fristen des Erziehungsur-laubs sind zu berücksichtigen. Die Fristen sind für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Die Termine der Modulprüfungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 12 Anrechnung von Modulprüfungen Module werden auf Antrag gemäß § 60 HLbG angerechnet.

2. Abschnitt

Fachspezifische Bestimmungen für den Teilstudiengang Musik

§ 13 Studienbeginn Das Studium kann zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 14 Allgemeine Ziele des Studiums

Ziel des Teilstudiengangs Musik für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist eine professi-onsbezogene Ausbildung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern. Sie basiert auf einem offenen Musikbegriff, der die Vielfalt musikalischer Phänomene (Kunstmusik der Vergangenheit und Gegen-wart, Musik anderer Kulturen) berücksichtig. Die für die Studierenden obligatorische Auseinanderset-zung mit Populärer Musik ist notwendige Grundlage dafür, der musikkulturellen Realität der meisten

(28)

Kompetenzen in den Zielhorizont des Studiums. Die Studierenden sollen die komplexen Zusammen-hänge zwischen Musik und Markt, zwischen Produktion und Distribution erkennen, um den Jugendli-chen im schulisJugendli-chen Alltag Orientierungshilfen geben zu können. Sie sollen zugleich Möglichkeiten kennen, Musik als individuelle Ausdruckmöglichkeit erfahrbar zu machen.

Demzufolge geht die Modulprüfungsordnung von einem Kompetenzprofil aus, das wissenschaftliche und künstlerische Perspektiven so miteinander verzahnt, dass Studierende befähigt werden, Musik zielgruppenorientiert und sachadäquat zu vermitteln.

Grundlegende Voraussetzungen dafür sind:

- Die Entwicklung einer eigenen künstlerischen Position innerhalb eines musikalischen Stilberei-ches und

- die Fähigkeit, die eigene Musizierpraxis mit musikwissenschaftlicher und musikpädagogischer Reflexion zu verknüpfen.

Neben den traditionellen Studienbereichen legt die Musiklehrerausbildung der Universität Kassel einen besonderen Akzent auf die Projektarbeit und die intensive Auseinandersetzung mit der Musik der Gegenwart (Avantgarde und Populäre Musik).

Im Einzelnen bedeutet dies:

- Das Fachgebiet Musikpädagogik/Musikdidaktik hat eine zentrale und integrative Funktion, indem es künstlerisch-praktische Erfahrungen und musikwissenschaftliche (historische und systematische) Erkenntnisse miteinander - in Hinblick auf die Vermittlungssituation - vernetzt. Es soll die Studierenden in die Lage versetzen, musikbezogene Lehr- und Lernprozesse zu re-flektieren, zu planen und zu gestalten. Die intensive Beschäftigung mit aktueller Musikdidaktik und wissenschaftlicher Musikpädagogik bildet die Grundlage für die selbständige Entwicklung schul- und unterrichtsspezifischer Konzeptionen.

- Das Fachgebiet Musikwissenschaft vermittelt neben allgemeinem musik- und kulturhistori-schem Wissen spezielle Kenntnisse in Musiksoziologie, Musikpsychologie sowie Musikethnolo-gie.

- Das Fachgebiet Musiktheorie unterstützt historisches Verstehen. Darüber hinaus erwerben die Studierenden Einblick in unterschiedliche musikalische Kompositionstechniken aus Gegenwart und Vergangenheit, vor allem aus dem Bereich Populärer Musik, um Musik analysieren, arran-gieren, komponieren und produzieren zu können.

- Die künstlerische Ausbildung ermöglicht den Studierenden, unterschiedliche Arten von Musik solistisch und im Ensemble zu interpretieren, einzustudieren und zu präsentieren. Dies er-möglicht ihnen, so mit Schülerinnen und Schülern so musizieren, dass Musik für diese als äs-thetisches Phänomen erlebbar wird.

- Durch die obligatorische Mitarbeit in einem Projekt wird die soziale und ästhetische Funktion der Musikpraxis für das Schulleben und damit die Schulentwicklung thematisiert und den Stu-dierenden erfahrbar gemacht. Die Projektarbeit zielt dabei nicht auf bloßes Einstudieren und konkrete Aufführungsmöglichkeiten ab, sondern richtet sich auf die Inszenierung ästhetischer Erfahrungsräume. Diese Besonderheit der Kasseler Ausbildung reagiert damit mit spezifisch musikalischen Mitteln auf veränderte schulische Realitäten (Ganztagsschule, verstärkte Betreu-ungsangebote etc.), in denen es zunehmend wichtig wird, interinstitutionelle Projekten zu ini-tiieren, an ihnen mitzuwirken und sie zu gestalten.

- Die intensive Auseinandersetzung (produktiv und rezeptiv) mit aktueller Musik (Avantgarde und Populäre Musik) und ihren Produktionsbedingungen (apparative und multimediale Formen) ist ein weiteres Kennzeichen der berufsfeldbezogenen Kasseler Musiklehrerausbildung.

(29)

§ 15 Modulprüfungen

(1) Bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung müssen folgende Module erfolgreich abgeschlossen sein:

Pflicht Modul 1 Künstlerische Ausbildung 1 11 Credits

Pflicht Modul 2 Stimme – Körper 1 5 Credits

Pflicht Modul 3 Musiktheorie 4 Credits

Pflicht Modul 4 Wissenschaftspropädeutik 5 Credits

Pflicht Modul 5 Stimme – Körper 2 5 Credits

Pflicht Modul 6 Wissenschaftliches Vertiefungsmodul 6 Credits Pflicht Modul 7 Künstlerische Ausbildung 2 8 Credits Pflicht Modul 8 Aktuelle Musik in der Schule 6 Credits

Pflicht Modul 9 Projektarbeit 4 Credits

Pflicht Modul 10 Schulpraktische Studien 6 Credits

(2) Die Zwischenprüfung ist abgelegt, wenn die Modulprüfungen der Module 1, 2, 3 und 4bestanden sind.

(3) Die Module 5, 6 und 7 dieser Ordnung sowie eines der Module 8, 9 und 10 gehen gem. § 8 Abs. 3 dieser Ordnung in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung mit ein. Bei Wahlmöglichkeiten gehen die Module mit der höchsten Punktzahl ein.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 16 Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen an der Universität Kassel ab dem Wintersemester 2005/06 im ersten Semester be-gonnen haben.

(2) Für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang vor dem Wintersemester 2005/06 oder nach dem Sommersemester 2005 in einem höheren Semester begonnen haben, kommt die bis-her gültige Studienordnung dieses Studiengangs zur Anwendung.

(3) Studierende, die ihr Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Wintersemester 2005/06 begonnen haben können gegenüber dem Modulprüfungsausschuss Musik erklären, dass für Sie die Modulprüfungsordnung vom 25.05.2005 zur Anwendung kommen soll.

(30)

§ 16 Inkrafttreten

Diese Modulprüfungsordnung tritt nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

Kassel, den 16.10.2006

(31)

Beispielstudienplan für den Teilstudiengang Musik für das Lehramt Musik an Hauptschulen und Realschulen 1. Studienjahr (1./2. Semester) 2. Studienjahr (3./4. Semester) 3. Studienjahr (5./6. Semester) Modul 1 Künstlerische Ausbildung 1 Basismodul (11c) Modul 7 Künstlerische Ausbildung 2 Vertiefungsmodul (8c) (10c bei Gesang NF)

Teil der Zwischenprüfung Teil der Gesamtzensur Modul 2

Stimme – Körper 1 (Basismodul)

(5c)

(4c bei Gesang HF od. NF)

Modul 5 Stimme – Körper 2 (Vertiefungsmodul) (5c) (6c bei Gesang HF) (4c bei Gesang NF) Modul 8

Aktuelle Musik in der Schule (6c)

Teil der Zwischenprüfung Teil der Gesamtzensur Teil der Gesamtzensur (Wahl) Modul 3 Musiktheorie (4c) Modul 6 Wissenschaftliches Vertiefungsmodul (6c) Modul 9 Projektarbeit (4c)

Teil der Zwischenprüfung Teil der Gesamtzensur Teil der Gesamtzensur (Wahl) Modul 4 Wissenschaftspropädeutik (Basismodul) (5c) Modul 10 Schulpraktische Studien (6c)

Teil der Zwischenprüfung Teil der Gesamtzensur (Wahl)

Wird Gesang als künstlerisches Haupt- oder Nebenfach studiert, gelten in den Modulen 2, 5 und 7 Sonderregelungen. Diese werden in den Modulbeschreibungen ausgeführt.

Als künstlerisches Haupt- oder Nebenfach muss Klavier oder Gitarre gewählt werden.

Die Module 1, 7 und 8 sind Wahlpflichtmodule. Hier kann unter verschiedenen Angeboten gewählt werden.

(32)

Modulname Modul 1 Künstlerische Ausbildung 1

Zahl der Veranstaltungen, Veranstaltungsarten

3 Übungen (à 1 SWS Einzelunterricht)

A. Künstlerisches Hauptfach

3 Übungen (à 1 SWS Einzelunterricht)

B. Künstlerisches Nebenfach

Als künstlerisches Haupt- oder Nebenfach kann in der Regel je ein Instrument der folgend genannten gewählt werden. Eine Disziplin muss Klavier oder Gitarre sein

- Klavier, Orgel, Gitarre, Akkordeon, Mandoline, Harfe - Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass

- Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Blockflöte - Trompete, Posaune, Horn, Tuba

- Schlagzeug - Gesang Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Einblick in die Vielfalt musikalischer Stile

¾ Einblick in das instrumentenspezifische Repertoire ¾ Technische Voraussetzungen für ausdrucksvolles Spiel

erlangen

¾ Eigenständige Interpretationen entwickeln und begründen können

¾ Erarbeitungs-, Übe- und Präsentationskompetenz Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen

Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Dreisemestrig jedes Semester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen.

Die Eignung auf den gewählten Instrumenten muss in der Eignungsprüfung nachgewiesen worden sein

Organisationsform Je drei aufeinanderfolgende Übungen (Einzelunterricht) Studentischer Arbeitsaufwand 330 Stunden

Präsenzzeit: 90 Stunden

Selbststudium: 240 Stunden Übungszeiten Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: in den Einzeldisziplinen Teilnahme an Vorspielen Fachpraktische Modulprüfung: Vorspiel im Nebeninstrument (Literaturspiel)

(33)

Modulname Modul 2: Stimme – Körper 1 - Basismodul Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

2 Übungen (à 0,5 SWS): A. Stimmbildung 1+2* 2 Übungen (à 1 SWS): B. Percussion 1+2 2 Übungen (je 2 SWS) C. Musik und Bewegung

D. Dirigieren Basiskurs Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Körperliche und stimmliche Grundlagen im Umgang mit der eigenen Singstimme

¾ Epochenübergreifender Einblick in das Repertoire von Vokalmusik

¾ Kenntnis der stimmlichen Physiologie im Zusammenspiel von Haltung, Atmung und Stimme

¾ Grundlagen der Stimmhygiene

¾ Körperbewusstseins als Voraussetzung für eine musikalisch wirkungsvolle gestische Körpersprache ¾ Kenntnis einfacher Tanzformen und Einblick in die

Methodik der Tanzvermittlung

¾ Erfahrungen mit Umsetzen von Musik in Bewegung ¾ Grundlegende Kenntnis der Dirigiertechnik: Taktarten,

Impuls und Abschlag, Fermaten, Dynamik,

Unabhängigkeit der Hände. Methodik der Vermittlung einfacher Musikformen (Kanon; Lied)

¾ Kenntnis von Chor- und Ensemblemusik ¾ Kenntnis und Erfahrung mit der Spielpraxis

schulrelevanter Schlaginstrumente

¾ Methodenkenntnis zum Anleiten für rhythmisch präzises Spiel

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig

Jeweils zum Wintersemester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für das Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen

Organisationsform

Studentischer Arbeitsaufwand 150 Stunden (bei Gesang HF oder NF: 120)

Präsenzzeit: 105 Stunden (bei Gesang HF/NF: 90 Stunden) Selbststudium: 45 Stunden bei Gesang HF/NF: 30 Stunden) Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: aktive Teilnahme an Klassenvorsingen, aktive Mitarbeit in den Gruppenveranstaltungen Fachpraktische Modulprüfung:

Anleitung eines Gruppenprozesses (Veranstaltung B oder C nach Wahl)

Anzahl Credits für das Modul 5 (bei Gesang HF oder NF: 4)

davon 3 für fachdidaktische Anteile (B, C, D)

*Sonderregelung bei Gesang HF oder NF Die Studien in Stimmbildung entfallen. Sie werden bei Gesang HF durch ein Seminar „Szenische Arbeit“ (in Modul 5, 2 SWS) ersetzt. Bei Gesang NF wird der Einzelunterricht im Modul 7 ausgedehnt.

(34)

Musiktheorie Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

4 Übungen (je 1 SWS) oder 2 integrative Kompaktangebote A. Gehörbildung 1+2

B. Tonsatz 1+2

C. Analyse

Kompetenzen Thema und Inhalte

¾ Grundlegende Kenntnis des 4stimmigen Satzes ¾ Fähigkeit zum Aussetzen von Melodie- und Basslinien ¾ Kenntnis des funktionsharmonischen Systems

¾ Erklingendes in Notation umsetzen können (Melodie- und Rhythmusdiktate im tonalen und atonalen Kontext) ¾ Fähigkeit zum Vom-Blattsingen, Akkordhören,

formal-analytischen Hören

¾ Sicherheit im Erkennen und Beschreiben verschiedener Musikstile

¾ Praktische Umsetzung musikalischer Strukturen (mit Stimme oder Instrument)

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig jedes Semester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen

Organisationsform Übungen und Seminare

Studentischer Arbeitsaufwand 120 Stunden

Präsenzzeit: 75 Stunden Selbststudium: 45 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben, schriftliche Leistungsüberprüfungen nach Gehörbildung 1 und Tonsatz 1

Schriftliche Modulteilprüfungen: Klausur in Gehörbildung (ca. 1 Stunde) und Klausur in Tonsatz (ca. 2 Stunden)

(35)

Modulname Modul 4 Wissenschaftspropädeutik

(Basismodul) Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

2 Seminare oder 1 Vorlesung und 1 Seminar

A. Einführung in die Musikwissenschaft B. Einführung in die Musikpädagogik Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Grundlegende Kenntnis der Geschichte, Systematik und Methodik der fachspezifischen Wissenschaftsdisziplinen (Musikpädagogik, historische und systematische Musikwissenschaft)

¾ Beherrschung der Grundtechniken des

wissenschaftlichen Arbeitens (Literaturrecherche, Bibliographieren, Zitieren)

¾ Kenntnisse der einschlägigen aktuellen Fachliteratur (Lexika, Periodika)

¾ Einblicke in Forschungsmethoden und –ergebnisse ¾ Übung in der Vermittlung von Musik

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig

Jeweils zum Wintersemester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen

Organisationsform Vorlesungen oder Seminare Studentischer Arbeitsaufwand 150 Stunden

Präsenzzeit: 60 Stunden Selbststudium: 90 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen

Studienleistungen: Portfolio mit kurzen schriftlichen Ausarbeitungen zu beiden Veranstaltungen)

Mündliche Modulprüfung (20 Minuten) oder Hausarbeit (ca. 10-15 Seiten

Anzahl Credits für das Modul 5

(36)

Stimme – Körper 2 (Vertiefungsmodul) Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

6 Veranstaltungen (Einzelunterricht und Übungen ) A. Stimmbildung 3+4 (je 0,5 SWS)* B. Sprecherziehung (1 SWS)

C. Chorleitung 1+2 (je 2 SWS) D. Szenische Arbeit (bei Gesang HF) Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Fähigkeit zum künstlerisch verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen und fremden Stimme und mit Vokalmusik

¾ Vertiefter Einblick in das Repertoire der solistischen Vokalmusik

¾ Grundlegende Kenntnis zum Thema Stimmhygiene (insbesondere Kinder und Mutationsstimme)

¾ Vermittlungskompetenz (künstlerisch-interpretatorischer Umgang mit Chormusik)

¾ Beherrschung sprachlich-szenischer Ausdrucksformen ¾ Erfahrungen zum Zusammenhang von sprachlichem

Ausdruck und textlichem Gehalt Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig

Jeweils zum Wintersemester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 2

Organisationsform Übungen:

A als Einzelunterricht

B in Kleingruppen (max. 5 Personen) C und D in Gruppen (max. 25 Personen)

Studentischer Arbeitsaufwand 150 Stunden (180 bei Gesang HF, 120 bei Gesang NF) Präsenzzeit: 90 Stunden (105 bei Gesang HF, 75 bei Gesang NF)

Selbststudium: 60 Stunden (75 bei Gesang HF, 45 bei Gesang NF)

Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: Aktive Teilnahme an Klassenvorsingen (je Semester), Einstudierung von Chormusik mit der Gruppe (Durchführung und schriftliche Reflexion), Durchführung einer werkbezogenen Stimmübung, Übernahme eines Gesangspart in Szenische Arbeit (Bei Gesang HF)

Fachpraktische Prüfungsleistung: Sprechen eines Textes, Demonstration einer Stimmübung

Anzahl Credits für das Modul 5 (bei Gesang HF: 6, bei Gesang NF: 4) davon 3 für fachdidaktische Anteile (B, C) *Sonderregelung bei Gesang HF oder NF Die Studien in Stimmbildung entfallen.

(37)

Modulname Modul 6 Wissenschaftliches Vertiefungsmodul Zahl der Veranstaltungen,

Veranstaltungsarten

3 Veranstaltungen (1 Vorlesung, 2 Seminare oder 3 Seminare)

A. Lernfelder und Methoden des Musikunterrichts B. Musikpsychologie/-soziologie

C. Historische Musikwissenschaft Kompetenzen

Thema und Inhalte

¾ Kenntnis der psychologischen und soziologischen Grundlagen des Musiklernens und der Musikrezeption ¾ Reflektierte Kenntnis der Ziele, Inhalte und Methoden des

Musikunterrichts

¾ Kenntnis jugendkultureller Entwicklungen und Phänomene

¾ Grundlegende Erfahrung mit musikbezogener Forschung ¾ Einblick in musikhistorische Zusammenhänge und

Arbeitsformen

Verwendbarkeit des Moduls Lehramt Musik an Haupt- und Realschulen Dauer und

Häufigkeit des Angebotes des Moduls

Zweisemestrig

Jeweils zum Wintersemester

Sprache Deutsch

Voraussetzung für Teilnahme Erfolgreich absolviertes Modul 4 Organisationsform Seminare und/oder Vorlesungen Studentischer Arbeitsaufwand 180 Stunden

Präsenzzeit: 90 Stunden Selbststudium: 90 Stunden Studienleistung, Modulprüfungsleistung,

Art der Prüfungen Studienleistungen: Ein Referat bzw. Präsentation eigener Recherchen Kumulative schriftliche Modulprüfung: Klausuren (ca. 2 Stunden) oder Hausarbeit(en) (ca. 10-15 Seiten) (2 Leistungen aus Veranstaltung A und B oder C nach Wahl) Anzahl Credits für das Modul 6

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Master Soziologie wird als Regelabschluss für Soziologie-Studierende verstanden. Weil der Arbeitsmarkt der Absolventen von Soziologie-Studiengängen typischer Weise durch

Verwendbarkeit des Moduls BA Geschichte, NF in weiteren BA-Studiengängen; Lehramt Gymnasium für Geschichte, Lehramt Haupt- und Realschule für Geschichte (wahlweise Modul 3 oder

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt an Grundschulen Organisationsform Vorlesungen, Seminare, Fachpraktische Übungen Studentischer Arbeitsaufwand 150

(2) Das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent oder Privatdozentin kann vom Fachbereichsrat entzogen werden, wenn der Privatdozent oder die Privatdozentin ohne

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt Erdkunde an Gymnasien. Organisationsform

Voraussetzung für Teilnahme Immatrikulation für Lehramt Biologie an Haupt- und Realschulen (L2), Lehramt Biologie an Gymnasien (L3) oder Biologie Diplom Organisationsform

6 AB_PromO, die eine mehrjährige Lehr- und / oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere

Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften für den konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang Geschichte und den konsekutiven Masterstudiengang